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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1954, Az.: III ZR 51/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1954
Aktenzeichen
III ZR 51/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 06.11.1952

Fundstelle

  • NJW 1954, 1081-1083 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Schulrats i.R. Josef W., F. a.M., Ma.strasse ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. November 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat als aktiver Beamter im Dienst des Beklagten gestanden und ist jetzt Schulrat im Ruhestand. Sein Ruhegehalt bemisst sich nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2. Von dem Ruhegehalt hat der Beklagte ab 1. April 1949 monatlich 57,08 DM auf Grund der Hessischen Vierten Verordnung über Massnahmen zum Schütze der Währung und öffentlichen Finanzen vom 25. März 1949 (Vierte Sparverordnung - GVBl S 26) einbehalten. Die Verordnung ist vom Hessischen Staatsministerium auf Grund des § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 UmstG erlassen worden.

2

Den in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1949 einbehaltenen Gesamtbetrag von 513,72 DM macht der Kläger im Wege der Leistungsklage geltend. Das Landgericht hat den Betrag zugesprochen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten dagegen aberkannt. Mit der Revision bittet der Kläger, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils in erster Linie das erstrichterliche Urteil wieder herzustellen, in zweiter Linie die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Der Kläger hat die Rechtswirksamkeit der Vierten Sparverordnung unter folgenden Gesichtspunkten bekämpft:

  1. 1.

    Die Verordnung sei, entgegen der in § 27 Abs. 2 c UmstG enthaltenen Befristung, nicht bis zum Ablauf des 31. März 1949 verkündet worden;

  2. 2.

    sie überschreite inhaltlich ihre gesetzliche Ermächtigung;

  3. 3.

    sie greife in wohlerworbene Rechte der Ruhestandsbeamten (Art. 129 WeimVerf) ein;

  4. 4.

    sie verstosse gegen den in Art. 3 GrundG und Art. 1 HessVerf aufgestellten Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

4

Diesem Vorbringen ist das Landgericht in dem von ihm allein geprüften Punkt 1) gefolgt, das Oberlandesgericht dagegen in allen Punkten entgegengetreten.

5

Das Oberlandesgericht hat bezüglich des Punktes 1) angenommen: Die Vierte Sparverordnung habe zwar bis zum Ablauf des 31. März 1949 verkündet werden müssen. Für die Verkündung sei jedoch nicht erforderlich gewesen, dass die die Verordnung enthaltende Nummer des Gesetzblattes vor Fristablauf beim Postzeitungsamt eingeliefert worden sei, sondern habe genügt, dass die betreffende Nummer an jenem Tage einer Verteilerorganisation derart zugegangen und damit ausgegeben worden sei, dass die Öffentlichkeit, soweit sie dies wolle, von dem Wortlaut des Gesetzes habe Kenntnis erlangen können. Entscheidend sei hierbei der Beginn, nicht das Ende der Ausgabe. Eine ersatzweise Bekanntgabe der Vierten Sparverordnung etwa über den Rundfunk sei nicht zulässig gewesen, da die einschlägige Bestimmung des Art. 122 HessVerf nicht den hier offenbar vorliegenden Fall treffe, dass die Verordnung von der Regierung nicht rechtzeitig vorbereitet werde.

6

Eine Ausgabe des Gesetzblattes in dem aufgezeigten Sinn hat das Berufungsgericht für gegeben erachtet, nachdem es auf Grund umfangreicher Beweisaufnahme folgendes festgestellt hat: Der Druck der die Vierte Sparverordnung enthaltenden Nr. 6/1949 des Gesetz- und Verordnungsblattes sei zwar entgegen dem auf ihr angegebenen Datum des 30. März 1949 erst am 31. März 1949 begonnen worden. An dem letzteren Tage sei die betreffende Nummer weder bei dem Postzeitungsamt eingeliefert, noch Wiederverkäufern zugegangen, jedoch in einzelnen Stücken zum Verkauf an dem Schalter des mit dem Druck und Vertrieb des Gesetzblattes betrauten Verlags vor Schalterschluss zum Verkauf ausgelegt worden.

7

Die Revision bezeichnet namentlich § 27 Abs. 2 c UmstG und Art. 129 WeimVerf als durch das Berufungsurteil verletzt. Ferner führt sie aus: Die vom Berufungsgericht festgestellte Auslage einzelner Exemplare des Gesetzblattes an dem Schalter des Verlags erfülle nicht die regelmässige Form der Ausgabe eines Gesetzblattes, die durch Einlieferung beim Postzeitungsamt zu geschehen habe, und stelle daher keine fristgemässe Verkündung dar. Bei der Auslage des Gesetzblattes, am Schalter habe der Beklagte auf Grund des mit dem Verlag geschlossenen Vertrages - mit der Folge aus § 139 ZPO bemängelt die Revision, dass das Berufungsgericht den Verlagsvertrag nicht herangezogen habe - noch die Befugnis behalten, das Gesetzblatt zurückzuziehen, was mit der Annahme einer Verkündung der Verordnung unvereinbar sei. Zudem sei die Feststellung des Berufungsgerichts wegen Übergehens der Aussage des Zeugen Braasch unter Verstoss gegen § 286 ZPO erfolgt. Der Tatbestand des Art. 122 HessVerf, der unter besonderen Umständen eine andere Art der Bekanntgabe einer gesetzlichen Bestimmung zulasse, sei nach der nichtrevisiblen Auslegung des Berufungsgerichts nicht gegeben gewesen.

8

Hilfsweise stellt die Revision unter Hervorhebung der oben unter 2) und 3) wiedergegebenen Gesichtspunkte die gegen den Inhalt der Sparverordnung geltend gemachten Bedenken zur Nachprüfung.

9

Damit beruft sich die Revision teilweise auf Rechtssätze, die ausschliesslich in dem das Land Hessen umfassenden Bezirk des Berufungsgerichts gelten. Auf diese rechtlichen Bestimmungen kann gemäss § 549 ZPO die Revision nicht gestutzt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über ihren Inhalt ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung gemäss § 562 ZPO massgebend.

10

Um nichtrevisibles Recht handelt es sich bei der Frage, auf welchem Wege und wann eine von der Hessischen Landesregierung erlassene gesetzesvertretende Verordnung wie die Vierte Sparverordnung nach hessischem Landesrecht zur Existenz gebracht werden kann. Mag zwar die zum Existentwerden der Verordnung führende Verwundung einer Rechtsverordnung wie die Verkündung formeller Gesetze in Hessen (siehe Art. 121 HessVerf 1946), in der gleichen Weise durch Ausgabe des Gesetzblattes erfolgen, wie sie für den Erlass von Gesetzen in Art. 2 Reichsverfassung von 1871, Art. 71 WeimVerf vorgesehen war und jetzt in Art. 82 Abs. 2 GrundG vorgesehen ist, so handelt es sich doch bei der Beantwortung der sich an den Begriff der Ausgabe des Gesetzblattes knüpfenden Zweifelsfragen grundsätzlich um die Auslegung einer landesrechtlichen Bestimmung Insoweit allerdings unterliegt das angefochtene Urteil der revisionsrichterlichen Nachprüfung, als in Frage steht, ob es bei seiner Auffassung über das Existentwerden der Vierten Sparverordnung nicht gegen einen allgemein im Bereich der Bundesrepublik geltenden Rechtsgrundsatz verstossen hat. Ein solcher geht dahin, dass das, was Recht werden soll, in dem noch zu erläuternden Sinn "kund getan", verkündet werden muss. Ein Geheimerlass kann in einem Rechtsstaat, wie es die Bundesrepublik ist, kein verbindliches Recht schaffen.

11

Auch insoweit ist dem Senat die Nachprüfung des Berufungsurteils verwehrt, als dieses die Anwendbarkeit des Art. 122 HessVerf sowie einen Verstoss der Vierten Sparverordnung gegen den in Art. 1 der Hessischen Verfassung enthaltenen Gleichheitsgrundsatz verneint hat. Letzteres bringt das Berufungsurteil dadurch zum Ausdruck, dass es auf eine zu Art. 1 der Hessischen Verfassung ergangene Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofes verweist und in diesem Zusammenhang eine Anrufung des Hessischen Staatsgerichtshofs nach Art. 133 HessVerf für nicht erforderlich erklärt. Dagegen unterliegt das Berufungsurteil insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als die Vierte Sparverordnung inhaltlich die in der höherrangigen Norm des § 27 Abs. 2 c UmstG gegebene Ermächtigung überschreiten und wohlerworbene Rechte der Beamten verletzen soll. Auch insofern ist das Revisionsgericht nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, als die Sparverordnung gegen den in Art. 3 GrundG niedergelegten Gleichheitsgrundsatz verstossen soll, und als die Frage aufgeworfen ist, ob ausser der Verabschiedung der Sparverordnung durch Beschluss der Regierung überhaupt noch die Verkündung der Verordnung vor dem 1. April 1949 stattfinden musste. Letztere Frage wird allerdings dann gegenstandslos, wenn die Verordnung noch am 31. März 1949 verkündet worden ist.

12

Zu den von der Revision aus §§ 139, 286 ZPO erhobenen Rügen ist im späteren Zusammenhang Stellung zu nehmen.

13

Dass die Sparverordnung, auch wenn sie auf Grund einer Ermächtigung der Besatzungsmacht ergangen ist, deutsches Recht ist und von den deutschen Gerichten im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis auf ihr formell ordnungsmässiges Zustandekommen, sowie darauf, dass sie sich im Rahmen der Ermächtigung hält, sowie auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht geprüft werden kann, ist Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGHZ 2, 117 [126 ff]; DVerwBl 1952, 730; 6, 208 [210] = JW 1952, 933).

14

II.

Die Nachprüfung des Berufungsurteils in dem zulässigen Umfang ergibt, dass die von der Revision geführten Angriffe nicht durchdringen.

15

1.

Das gilt zunächst von der Frage, ob die Vierte Hessisch Sparverordnung fristgerecht verkündet worden ist.

16

Die von dem allgemein in der Bundesrepublik herrschenden, höherrangigen Rechtsgrundsatz geforderte Kundbarmachung eines Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Verordnung soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, von dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmung Kenntnis zu nehmen. Dies kann durch verschiedene Mittel bewirkt werden, so durch Verbreitung in geeigneter Form über den Rundfunk, durch Anschlag des Gesetzeswortlauts auf öffentlichen Strassen und Plätzen, namentlich durch Ausgabe des die Bestimmung enthaltenden Gesetzblattes. Im letzteren Fall ist dem rechtsstaatlichen Prinzip genügt, wenn das Publikum in den Stand gesetzt wird, sich aus dem Gesetzblatt von der neuen Vorschrift zu unterrichtendes Gesetz muss den Weg in die Öffentlichkeit in dem Sinn betreten haben, dass ihr das Gesetzblatt zugänglich gemacht wird. Hierzu ist die Einlieferung des Gesetzblattes bei einem Postzeitungsamt oder die Auslieferung durch dieses nicht unbedingt nötig. Eine ausreichende Beziehung zur Öffentlichkeit kann auch auf andere Weise hergestellt werden, namentlich wie hier durch Auslegung des Blattes bei dem Verlag zwecks Erwerbs durch jeden, der sich die Kenntnisnahme angelegen sein lässt. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein Verkauf von Exemplaren stattgefunden hat, ebensowenig, dass im Einzelfall der Erwerb eines Exemplares nur geschieht, wenn der Schalterbeamte zu dessen Aushändigung bereit, der Käufer zur Entrichtung des Kaufpreises in der Lage und willens ist. Zu weit würde es gehen, zu verlangen, dass die Möglichkeit der Unterrichtung nicht nur am Schalter des Verlags, sondern auch an anderen Orten des Landes gegeben ist. Dieser weiteren Unterrichtung dient vielmehr die Frist, die zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung liegt.

17

Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass die Landesregierung über die noch beim Verlag befindlichen Exemplare die Verfügungsmöglichkeit behalten und auf Grund des mit dem Verlag geschlossenen Vertrages das Gesetzblatt habe zurückziehen können, kann nicht dazu führen, weitergehende Anforderungen an die Beziehung des Gesetzes zur Öffentlichkeit zu stellen und das Existentwerden des Gesetzes auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Für die durch die Auslegung des Gesetzblattes für jedermann eröffnete Möglichkeit, von dem Inhalt der Sparverordnung Kenntnis zu nehmen, bleibt es gleich, ob die Landesregierung auf Grund des mit dem Verlag geschlossenen Vertrages noch bei dem Verlag befindliche Exemplare des Gesetz- und Verordnungsblattes nach privatrechtlichen Bestimmungen zurückrufen kann. Die auf § 139 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe die Beiziehung des Verlagsvertrages zu Unrecht unterlassen, geht daher fehl.

18

Am Nachmittag des 31. März 1949 haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts Exemplare der die Vierte Sparverordnung enthaltenden Nr. 6 des Hessischen Gesetz- und Verordnungsblattes am Schalter des Verlags aufgelegen. Gegenüber dieser Feststellung rügt die Revision zu Unrecht aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die eine solche Feststellung unwahrscheinlich machende Aussage des Zeugen Braasch übersehen. Es handelt sich bei der Feststellung nicht um die übliche Feststellung einer Tatsache. Vielmehr hatte das Berufungsgericht sich die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, um seiner Verpflichtung nachzukommen, eine sich als Gesetz darstellende Kundmachung auf ihre formelle Rechtswirksamkeit als Gesetz zu überprüfen. Die hierzu nötigen Ermittlungen geschehen im Wege des Preibeweises. Bei ihm brauchen die Parteien keine substantiierten Beweise anzutreten, braucht andererseits das Gericht nicht auf die Beweisantritte der Parteien einzugehen und sich mit jeder einzelnen Bekundung eines vernommenen Zeugen zu befassen. In der Ausübung des ihm zukommenden Ermessens darf es nur keine Willkür an den Tag legen. Das hat das Berufungsgericht nicht getan. Es hat die erhobenen Beweise eingehend gewürdigt und seine Feststellungen auf Grund beachtenswerter Überlegungen getroffen. Dann aber bleibt der Revisionsrüge der Erfolg versagt, die, wenn überhaupt, das Revisionsgericht nur dann zur Überprüfung der vom Vorderrichter nach Landesrecht bezüglich des Bestehens eines irrevisiblen Rechtssatzes angestellten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen berechtigen kann, wenn der Vorderrichter in dem angegebenen Sinn willkürlich vorgegangen ist.

19

2.

Auch die Angriffe, die die Revision gegen die materielle Rechtswirksamkeit der Sparverordnung richtet, haben keinen Erfolg.

20

a)

Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 c UmstG ermächtigte die Landesregierung, bis zum 31. März 1949 innerhalb ihres Landes auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und des Versorgungsrechts die Massnahmen zu treffen, die ihr zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen. Befristet war danach nicht die jeweilige Massnahme, sondern ihre Anordnung. Die Vierte Sparverordnung ordnet in § 1 an, dass die nach der Ersten Gehaltskürzungsverordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBl I, 522) verminderten Beträge der Ruhegehälter, Witwengelder, Waisengelder und Unterhaltsbeiträge gekürzt werden, und zwar um 10 v.H. bei Bezügen über 250 DM monatlich bis 350 DM und um höhere Hundertsätze für die weiteren nach Massgabe der Verordnung gestaffelten Beträge. § 2 nimmt gewisse Vorschüsse und Kinderzuschläge von der Kürzung aus. Ob diese Vorschriften durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt werden, ist allein mit Bezug auf sie und nicht auf einige weitere Vorschriften der Sparverordnung zu entscheiden. Würden jene anderen Vorschriften die Ermächtigung überschreiten, so würde nämlich ihre daraus herzuleitende Nichtigkeit nicht die Nichtigkeit der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Folge haben. Zwar besagt der in § 139 BGB niedergelegte, nach ständiger Rechtsprechung des Senats allgemein auf das öffentliche Recht und insbesondere auch auf Gesetze anzuwendende Rechtsgrundsatz, dass die Teilnichtigkeit den ganzen Akt ergreift, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. BGHZ 2, 117 [128]; 7, 1 [10]; 9, 359 = JW 53, 1257). Sicher wollte der hessische Gesetzgeber die in der Sparverordnung vorgesehene Herabsetzung der Bezüge, soweit ihm möglich, herbeigeführt sehen. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise, soweit es sich um die Vereinbarkeit der Sparverordnung mit Art. 129 WeimVerf und Art. 3 GrundG handelt.

21

Das Berufungsgericht hat bei der Frage, ob die Sparverordnung sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, mit Recht darauf abgestellt (vgl. BGHZ 2, 129), dass die in §§ 1 und 2 der Verordnung angeordneten Massnahmen der Hessischen Landesregierung geboten erschienen. Vergeblich weist die Revision demgegenüber darauf hin, dass die Hessische Regierung bereits drei Sparverordnungen erlassen habe, von denen namentlich die erste auf eine starke Verminderung der Personalausgaben ausgegangen sei, die subjektive Beurteilung der Landesregierung könne die fehlenden sachlichen Gründe nicht ersetzen. Ob und in welchem Umfang jedoch zur Sicherung der Währung und der Finanzen Sparmassnahmen notwendig waren, unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung. Dass bereits Sparmassnahmen getroffen waren, schloss nicht aus, dass der Landesregierung nunmehr als eine weitere Massnahme die Kürzung der Ruhegehalts- und anderer Bezüge geboten erschien.

22

Die §§ 1 und 2 der Vierten Sparverordnung haben daher in den erörterten Richtungen die gesetzliche Ermächtigung nicht überschritten.

23

b)

Eine Verletzung wohlerworbener Rechte durch die Vierte Sparverordnung hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen verneint: Die wohlerworbenen Rechte der Beamten und unter ihnen der Ruhestandsbeamten seien zwar nach dem Zusammenbruch von 1945 durch Art. 129 WeimVerf mit Verfassungskraft geschützt gewesen. Der Schutz habe jedoch eine Herabsetzung der Bezüge nicht schlechthin ausgeschlossen; die zu zahlenden Ruhegelder hätten jedenfalls hinsichtlich der nicht bereits fälliggewordenen Bezüge herabgesetzt werden dürfen, dabei habe allerdings den Ruhestandsbeamten ein ausreichender standesgemässer Lebensunterhalt belassen werden müssen. Darüber, ob die durch die Sparverordnung angeordneten Kürzungen der Ruhegelder diese letzte Grenze innegehalten haben, hat sich das Berufungsgericht nicht ausgelassen. Das rügt die Revision mit dem Hinweis auf das Ausmass der angeordneten Kürzungen.

24

Die Frage, ob Art. 129 WeimVerf in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft fortbestand und ob § 27 Abs. 2 c UmstG eine Landesregierung auch zur Abänderung von Verfassungsrecht ermächtigte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die Vierte Sparverordnung hat mit ihrer Kürzung der Ruhegehalter nicht in wohlerworbene Rechte der Ruhestandsbeamten eingegriffen.

25

Art. 129 WeimVerf stand, wie Reichsgericht und Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, nicht jeder Herabsetzung von Beamtenbezügen im Wege. Wie im besonderen der Senat in seinem Urteil vom 20. März 1953 - III ZR 209/51 - (BGHZ 9, 359 ff = JW 1953, 1257) in Bezug auf das Deutsche Beamtengesetz und das Reichsbesoldungsgesetz dargelegt hat, waren die Ruhegelder, soweit sie unter Zugrundelegung bestimmter ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge und einer bestimmten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen waren (§§ 80, 81, 89 DBG) unbeschränkt erworbene Rechte; auch der dem Beamten in § 89 DBG gewährte Hundertsatz der entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zahlenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war ein solches Recht. Damit war jedoch, wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht unabänderlich festgelegt. Denn soweit sich diese Bezüge aus dem Reichsbesoldungsgesetz ergaben, unterlagen sie dem § 39 dieses Gesetzes, wonach Änderungen der durch das Gesetz gewährten Dienstbezüge, Ruhegehälter und anderer Bezüge durch Gesetz erfolgen konnten. Das Gesetz behielt also eine gewisse Beschränkbarkeit und Widerruflichkeit der Bezüge, mindestens für die Zukunft - wie sie hier in Frage steht -, vor, wenn nur die Herabsetzung der Bezüge sich im Rahmen der Alimentationspflicht des Dienstherrn hielt. Der standesgemässe Unterhalt, die Aufrechterhaltung einer seiner Stellung, seinem Rang und seiner mit dem Amt verbundenen Verantwortung entsprechenden Lebensführung musste nämlich dem Beamten, ebenso dem Ruhestandsbeamten, wenn anders ihm nicht ein wohlerworbenes Recht beeinträchtigt wurde, erhalten bleiben (vgl. dazu RGZ 134, [14, 15] sowie das zum Abdruck vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1954 - III ZR 365/51 -). Das erkennt auch die Revisionserwiderung an.

26

Auch nach § 74 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (HBG) in der Fassung vom 25. Juni 1948 (GVBl Hess S 101) haben Ruhestandsbeamte Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts, das sich nach der Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge und nach der Lauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bemisst. Das Ruhegehalt beträgt nach § 77 HBG mindestens 35 und höchstens 80 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; die dazwischen liegenden Steigerungssätze sind nach der Dauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ermitteln. Nach § 67 HBG richten sich jedoch die Dienstbezüge der Beamten, nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Als solche gelten für die hessischen Beamten die Vorschriften der Reichsbesoldungsordnung vom 16. Dezember 1927, die nach 1945 in Hessen mehrfach durch Änderungsgesetze abgeändert worden ist. Damit findet die Vorschrift des § 39 RBesG auch auf die hessischen Beamten Anwendung.

27

Nach der Vierten Sparverordnung werden die Ruhegehälter in der Form gekürzt, dass die 250 DM monatlich übersteigenden Bezüge um gewisse Hundertsätze herabgesetzt werden. Diese Art der Kürzung kann nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass von ihr der in § 77 HBG (entsprechend § 89 DEG) vorgesehene Hundertsatz der entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zahlenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betroffen wird, als Eingriff in ein wohlerworbenes Recht angesehen werden. Der Gesetzgeber konnte, wie vorstehend ausgeführt, auf Grund der besoldungsrechtlichen Bestimmungen die Höhe der Grundgehälter der einzelnen Beamtengruppen herabsetzen und damit mittelbar auch die unter ihrer Zugrundelegung zu errechnenden Ruhegehälter kürzen. Hat er aber diese rechtliche Möglichkeit, dann konnte es ihm auch nicht verwehrt werden, dess er, wie im vorliegenden Fall, eine unmittelbare Kürzung der Ruhegehälter anordnete.

28

Es bedarf daher nur noch der Prüfung, ob durch die von der Vierten Sparverordnung verfügte Kürzung der Ruhegehälter die den Dienstherrn treffenden Alimentationsverpflichtungen verletzt wurden. Es hätte nahegelegen, dass der Kläger einen solchen Tatbestand dargetan hätte, der die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Kürzung von Beamtenbezügen ausschloss. Der Kläger hat jedoch keine ins Einzelne gehenden Behauptungen vor den Vorderrichtern vorgetragen und weist in der Revision lediglich auf das Ausmass der angeordneten Kürzungen hin.

29

Nach der Vierten Sparverordnung werden nun Ruhegehälter bis zu 250 DM monatlich nicht, Ruhegelder im Betrag von 250 bis 350 DM monatlich um nicht mehr als 10 v.H. und erst die weiteren Bezüge von 350 bis 500 DM monatlich um 20 v.H. und darüber hinausgehende Bezüge in progressiver Form gekürzt. Die Vierte Sparverordnung erging zudem in einer Zeit, als die Lebenshaltung weitester Volkskreise unter den Wirkungen des Zusammenbruchs und der fortschreitenden Geldentwertung, wie im besonderen nach der Währungsreform stark abgesunken war und sich erst wieder zu erholen begann, andererseits die in weitem Ausmass verloren gegangene Kaufkraft des Geldes zurückgewonnen war. Der standesgemässe Unterhalt, dessen Aufrechterhaltung dem Beamten gewährleistet ist, ist nun keine feste, unverrückbare Grosse, sondern unterliegt Schwankungen, die dem allgemeinen Lebenszuschnitt, der Kaufkraft des Geldes und anderen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechen. Wenn unter den damaligen Verhältnissen denjenigen Ruhestandsbeamten, die über 250 DM im Monat als Ruhegehalt erhielten, eine Kürzung ihrer Beträge nach näherer Massgabe der Sparverordnung auferlegt wurde, so wurde damit weder ein krasses, noch ein als dauernd gedachtes Missverhältnis zu dem Lebensstandard der übrigen Bevölkerung und dessen Entwicklung geschaffen und blieb den Beamten eine ihrer Lebensstellung entsprechende, wenn auch vielleicht zeitweise bescheidener zu haltende Lebensführung möglich. Dass ein eingeschränkter, mit der vorübergehenden Zurückstellung von Anschaffungen verbundener Lebensstandard für die Zeit nach der Währungsreform noch als standesgemässer Unterhalt angesehen werden kann, hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. Januar 1954 grundsätzlich anerkannt und für den dort behandelten Streitfall des näheren ausgeführt. Für den gegenwärtigen Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Vierte Hessieche Spärverordnung die niedrigeren Ruhegehälter nur um relativ geringere Beträge kürzte und dass im besonderen dem Kläger, der auf Grund der Sparverordnung eine Einbusse von monatlich 57,08 DM erlitt, also zu den Empfängern höherer Ruhegehälter zählte, immer noch ein Ruhegeld verblieb, von dem jedenfalls beim Fehlen eines anderweiten Sachvortrags angenommen werden kann, dass es ihm eine standesgemässe, wenn auch vorübergehend eingeschränkte Lebensführung ermöglichte.

30

Die vierte Sparverordnung war sonach mit Art. 129 WeimVerf vereinbar.

31

c)

Dass sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GrundG) verstossen hat, macht die Revision nicht mehr geltend. Ein solcher Verstoss lag auch nicht vor. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die der Senat bereits mit ins Einzelne gehenden Ausführungen in dem genannten Urteil vom 28. Januar 1954 angestellt hat.

32

Das Verhältnis zwischen Gehalt und Höchstpensionen hat in den letzten Jahrzehnten häufig zwischen 70 und 80 v.H. gewechselt. Die Pension ist von dem Deutschen Beamtengesetz nicht in ein Verhältnis zu dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern zu dem von dem Ruhegehaltsempfänger "zuletzt bezogenen Grundgehalt" (§ 80 Abs. 1 Ziff 1 DBG) gesetzt worden. Besoldungserhöhungen für aktive Beamte, wie sie seit dem Jahre 1920 ausgesprochen worden sind, hatten nicht ohne weiteres und gleichzeitig eine Erhöhung der Ruhegehälter zur Folge, während umgekehrt in einzelnen Fällen Gehaltskürzungsbestimmungen auf Ruhestandsbeamte von einem früheren Zeitpunkt an als bei in Dienst befindlichen Beamten nicht mehr angewendet wurden. Das Verhältnis zwischen Gehalt und Ruhegehalt war danach nicht wesensmässig starr. Hinzu kommen weitere sachliche Verschiedenheiten: Von den im Dienst befindlichen Beamten werden oft körperlich und geistig sehr anstrengende, meist sogar mit erheblicher Verantwortung verbundene Leistungen verlangt. Die Aufrechterhaltung eines ordnungsmässigen Geschäftsganges bei den Behörden würde unter einer ungenügenden Besoldung der aktiven Beamten leiden. Der Ruhestandsbeamte erhält dagegen das Ruhegeld für früher geleistete Dienste und ist nicht der dienstlichen Belastung des aktiven Beamten ausgesetzt. Alle diese Verschiedenheiten können eine verschiedene rechtliche Behandlung auch seitens des Gesetzgebers rechtfertigen. Denn der Gleichheitssatz besagt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht, dass alles gleich behandelt werden muss. Bei der vom Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung darf nur weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten (so auch BGHZ 2, 117 [129 f]). Mit dem Gleichheitsgrundsatz ist auch vereinbar (vgl. BGHZ 7, 1 [23 f]), dass den Empfängern höherer Ruhegehälter absolut und relativ höhere Abzüge als den ohnehin sozial schwächeren Ruhestandsbeamten mit geringeren Ruhegeldern auferlegt werden.

33

III.

Die Revision vermag sonach nicht darzutun, dass dem Kläger die nach der Sparverordnung errechneten Beträge zu Unrecht von seinen Ruhegeldern abgezogen worden sind. Das Klagebegehren ist daher vom Berufungsgericht zutreffend abgewiesen worden. Das hat die Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenlast zur Folge.

Senatspräsident Prof. Dr. Geiger hat Auslandsurlaub und ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Pagendarm Bundesrichter Rietschel ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Wolany Dr. Hußla