Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1986, Az.: IVb ZR 3/85
Zahlung von Elementar -und Versorgeunterhalt; Zahlung von nachehelichen Unterhalt; Anspruch auf Unterhaltsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 3/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.12.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 938-939 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Wolfgang W., F. straße ..., H.,
Prozessgegner
Katharina W. geb. Fi., Am T., H.,
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Urteil auf Zahlung einer Unterhaltsrente, dessen Rechtskraft auch den Anspruch auf die erst künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen - auf der Grundlage einer Prognose der zukünftigen Entwicklung - ergreift, rechtfertigt die Geltendmachung einer von jener Prognose abweichenden tatsächlichen Entwickung der Verhältnisse die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe der Abänderungsklage.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn,
Dr. Macke und
Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Ehescheidungsverfahren erwirkte die Beklagte einstweilige Anordnungen, durch die der Kläger zur Zahlung von Elementar- und Vorsorgeunterhalt an sie verpflichtet wurde. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erhob der Kläger Klage auf Feststellung, daß er zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte nicht mehr verpflichtet sei.
Auf die auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichtete Widerklage der Beklagten wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 30. November 1982 verurteilt, an die Beklagte 710 DM Unterhaltsrückstand sowie ab 30. Juli 1982 monatlich 978 DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen; im übrigen wurde festgestellt, daß der Kläger darüber hinaus nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht legte der Entscheidung einen Unterhaltsbedarf der Beklagten von 1.778 DM (1.300 DM Elementarunterhalt, 310 DM Vorsorgeunterhalt und 168 DM Krankenversicherungsbeitrag) zugrunde und ging davon aus, daß sie - wenn auch wegen der ihr obliegenden Betreuung der zwei minderjährigen ehelichen Kinder nicht erwerbstätig - einen Teil ihres Bedarfs, nämlich monatlich rund 800 DM, aus Einkünften ihres Vermögens selbst befriedigen könne. Sie sei Eigentümerin eines Zweifamilienhauses mit einem von ihr angegebenen Verkehrswert von 465.000 DM, das mit insgesamt 220.000 DM belastet sei. Damit verfüge sie über einen freien Vermögenswert von mindestens 240.000 DM. Wenn sie aus diesem Vermögen wegen der Anlage in Grundbesitz - und der notwendigen Tilgung der Belastungen, die die Mieteinnahmen übersteige - praktisch keine laufenden Erträge erziele, können sie dies dem unterhaltspflichtigen Kläger nicht entgegenhalten. Vielmehr müsse sie sich ihm gegenüber jedenfalls eine Verzinsung des Kapitals in Höhe monatlicher Beträge von 800 DM (ausgehend von einer Verzinsung von rund 5 %, richtig: 4 %), als erzielbares eigenes Einkommen anrechnen lassen, so daß nur ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von monatlich 978 DM verbleibe.
Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein mit dem Ziel der Erhöhung der ihr zugebilligten Unterhaltsrente - ohne Anrechnung fiktiver Eigeneinkünfte - auf monatlich 1.486 DM. Das Oberlandesgericht erhob über den Wert des Hauses der Beklagten Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und änderte sodann die Entscheidung des Amtsgerichts durch Urteil vom 22. März 1984 dahin ab, daß der Kläger verurteilt wurde, vom 30. Juli 1982 bis zum 31. März 1984 monatlich 1.486 DM Unterhalt (1.060 DM Elementarunterhalt, 284 DM Vorsorgeunterhalt und 142 DM Krankenversicherungsbeitrag) sowie einen Unterhaltsrückstand von 710 DM nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen; für die Zeit ab 1. April 1984 blieb es bei der von dem Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 978 DM. Die Feststellungsklage des Klägers wurde wegen fortgefallenen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht setzte den Verkehrswert des Hauses der Beklagten auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens mit mindestens 650.000 DM an, wobei es davon ausging, daß dieser Wert zwar nicht schon zum 30. Juli 1982, jedoch innerhalb von etwa zwei Jahren nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils und damit bis zum 31. März 1984, zu realisieren sei. Es hielt die Beklagte für verpflichtet, das in ihrem Zweifamilienhaus angelegte Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt anderweitig so anzulegen, daß sie daraus jedenfalls netto 5 % Zinsen erzielen könne. Das ergebe bei einem Reinvermögen von mindestens 410.000 DM (650.000 DM abzüglich rund 240.000 DM Belastungen) eine monatliche Rendite von rund 1.700 DM. Hiermit werde der Unterhaltsbedarf der Beklagten voll gedeckt.
Da der Kläger keine Berufung eingelegt hatte, hat das Oberlandesgericht nur die auf der Grundlage des Berufungsbegehrens der Beklagten ausgesprochene Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 1.486 DM bis zum 31. März 1984 begrenzt.
Mit der im April 1984 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils des Familiengerichts vom 30. November 1982 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 22. März 1984 dahin, daß seine Unterhaltspflicht ab 1. April 1984 entfalle, da die Beklagte sich seit diesem Zeitpunkt fiktive Vermögenseinkünfte in Höhe von monatlich 1.700 DM anrechnen lassen müsse und deshalb nicht mehr unterhaltsbedürftig sei. Vorsorglich stützt der Kläger sein Verlangen auf § 767 ZPO. Das Familiengericht hat die Abänderungsklage als unzulässig und die hilfsweise erhobene Vollstreckungsgegenklage als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht - zugelassene - Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Abänderungsklage als unzulässig und die Vollstreckungsgegenklage als unbegründet angesehen.
I.
1.
Die Abänderungsklage richtet sich gegen die Verurteilung des Klägers zur Unterhaltszahlung von monatlich 978 DM an die Beklagte auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts vom 30. November 1982. Zwar hat auch das Oberlandesgericht die Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 978 DM an die Beklagte ab 1. April 1984 in den Urteilsausspruch seiner Entscheidung vom 22. März 1984 aufgenommen. Es hat jedoch insoweit keine eigene materiell-rechtliche Unterhaltsentscheidung getroffen, sondern es hat lediglich zur Klarstellung ausgeführt, daß die von dem Amtsgericht zeitlich unbegrenzt ausgesprochene Verurteilung des Klägers in Höhe von monatlich 978 DM über den 1. April 1984 hinaus fort gelte. Eine sachliche Überprüfung der Entscheidung des Familiengerichts, daß sich die Beklagte nicht mehr als monatlich 800 DM fiktive Eigeneinkünfte anrechnen lassen müsse, war dem Oberlandesgericht nicht angefallen. Denn die Beklagte hatte - als alleinige Rechtsmittelführerin - mit ihrer Berufung geltend gemacht, ihr dürften keinerlei fiktive Zinseinkünfte zugerechnet werden. Damit beschränkte sich der Umfang der Entscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts aus prozessualen Gründen insoweit auf die Frage, ob der Beklagten Vermögenseinkünfte überhaupt und gegebenenfalls bis zu der vom Familiengericht angenommenen Höhe von monatlich 800 DM anzurechnen waren. Das Oberlandesgericht hat diese Frage für die Dauer von zwei Jahren nach der Scheidung der Parteien verneint und sich im übrigen an einer von dem Urteil des Amtsgerichts abweichenden Entscheidung gehindert gesehen.
Bei dieser Sachlage kommt es für die Zulässigkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 1 ZPO darauf an, ob eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse behauptet wird, die nach dem Urteil des Familiengerichts vom 30. November 1982 für die Verurteilung des Klägers zur Unterhaltszahlung an die Beklagte maßgebend waren.
2.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte müsse sich ab 1. April 1984 fiktive Zinseinkünfte in Höhe von 1.700 DM monatlich - anstatt, wie in dem Urteil des Amtsgerichts vom 30. November 1982 angenommen, in Höhe von nur 800 DM monatlich - bedarfsmindernd anrechnen lassen, weil die von dem Oberlandesgericht in dem Urteil vom 22. März 1984 gesetzte Frist zur Vermögensumschichtung am 31. März 1984 abgelaufen sei.
Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage nach § 323 ZPO.
a)
Die Zulässigkeit einer Abänderungsklage setzt voraus, daß der Kläger den nachträglichen Eintritt von Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der in dem abzuändernden Urteil zugrunde gelegten, für die damalige Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355). Bei einem Urteil auf Zahlung einer Unterhaltsrente, dessen Rechtskraft auch den Ausspruch auf die erst künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen - auf der Grundlage einer Prognose der zukünftigen Entwicklung - ergreift, rechtfertigt die Geltendmachung einer von jener Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 323 ZPO und führt damit zur Zulässigkeit der Abänderungsklage (Senatsurteil BGHZ 82, 246, 250, 251) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80].
Hingegen ist eine Abänderungsklage nicht zulässig bei einem bloßen Wechsel der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände, auf der die Verurteilung beruht, weil sich in einem solchen Fall die zugrundeliegenden Verhältnisse, das heißt die festgestellten Tatsachen als maßgebliche Grundlagen der Entscheidung, nicht geändert haben (herrschende Meinung, vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 - VersR 1981, 280, 281 m.w.N.). Wenn daher im Fall einer Verurteilung zu künftigen Unterhaltsleistungen die dabei getroffene Prognose über die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse auf eine unrichtige Bewertung der maßgeblichen Umstände zurückgeht, kann diesem Fehler nur - soweit prozeßrechtlich zulässig - mit einem Rechtsmittel begegnet werden (BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 a.a.O. S. 281; Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695).
b)
Der Kläger macht keine Veränderung der für seine Verurteilung zur Unterhaltszahlung nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 30. November 1982 maßgeblichen Tatsachen geltend. Sein Vorbringen läuft vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt darauf hinaus, daß das Vermögen der Beklagten höher zu bewerten sei, als von dem Familiengericht seinerzeit angenommen, und daß sich die Beklagte dementsprechend höhere Einkünfte bedarfsmindernd anrechnen lassen müsse. Hingegen ist in der tatsächlichen Vermögenssituation der Beklagten nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Änderung eingetreten.
c)
Im einzelnen macht der Kläger geltend:
aa)
Die Beklagte sei seit dem 1. April 1984 nicht mehr unterhaltsbedürftig; denn sie sei - entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts in dem Vorprozeß - so zu stellen, als ob sie ihr Hausgrundstück bis zu diesem Zeitpunkt verkauft habe und aus der Anlage des Kaufpreises Einkünfte in einer ihren Lebensbedarf übersteigenden Höhe erziele.
Dieser Vortrag enthält keine Behauptung einer Änderung der nach dem Urteil des Familiengerichts vom 30. November 1982 für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers wesentlichen Verhältnisse. Das Familiengericht hatte der Beklagten - insoweit zugunsten des Klägers - keine Frist zur Umschichtung ihres Vermögens eingeräumt, sondern ihr bereits vom 30. Juli 1982 an fiktive Vermögenseinkünfte zugerechnet. Soweit der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1984 an eine Zurechnung höherer Einkünfte erreichen will, beruht dies insbesondere darauf, daß er den Vermögenswert des Hauses nicht, wie von dem Familiengericht angenommen, mit rund 465.000 DM, sondern in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts mit rund 650.000 DM ansetzen will.
bb)
Die Revision meint im übrigen, da die Beklagte nach der Auffassung des Oberlandesgerichts im Vorprozeß so zu stellen sei, als ob sie das Hausgrundstück zum 1. April 1984 verkauft hätte und aus dem Erlös entsprechende Einkünfte erziele, müsse auch für die Annahme einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO dieser Zeitpunkt der fiktiven Änderung der Verhältnisse ausreichen.
Dieses Vorbringen kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Voraussetzungen ihrer Überlegung nicht zutrifft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht nicht auf der Fiktion, das Haus werde zum 1. April 1984 tatsächlich veräußert werden.
cc)
Die Revision stellt schließlich zur Überprüfung, ob nicht bereits in der Änderung der Bewertung des Grundstücks im Vorprozeß eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu sehen sei, die dem Kläger die Erhebung der Abänderungsklage ermöglichen müsse, da die Bewertung des Grundstücks ein die Höhe der Unterhaltsverpflichtung maßgeblich beeinflussender Umstand gewesen sei.
Auch diese Überlegung führt nicht zur Zulässigkeit der Abänderungsklage. Die Bedürftigkeit der Beklagten - als eine der Grundlagen für die Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen - bestimmte sich nicht maßgeblich nach der von den Gerichten im Vorprozeß vorgenommenen Bewertung ihres Grundbesitzes, sondern nach seinem wirklichen, "tatsächlichen" Wert. Daß dieser sich nach dem Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils vom 30. November 1982 geändert habe, hat der Kläger nicht behauptet.
II.
Die Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger macht keine nachträglich entstandenen (§ 767 Abs. 2 ZPO) rechtsvernichtenden Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift geltend.
Er behauptet, die Beklagte handele rechtsmißbräuchlich, weil sie eine formale Rechtsstellung aus dem Urteil des Vorprozesses ausnutze, obwohl ihr seit dem 1. April 1984 materiell-rechtlich kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe. Das trifft nicht zu. Die Beklagte hat den Unterhaltstitel in prozessual zulässiger Weise rechtmäßig erworben und dabei den Bestand ihres Vermögens nicht verschwiegen. Daß sie den Wert des Hausgrundstücks niedriger geschätzt hat als der Kläger und auch der im Berufungsverfahren hinzugezogene Sachverständige, gereicht ihr nicht zum Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Handelns und verwehrt ihr nicht die Vollstreckung aus dem ordnungsgemäß zustandegekommenen Unterhaltsurteil. Der Kläger hatte im Vorprozeß die Möglichkeit, seine Verurteilung durch das Familiengericht mit der Berufung anzufechten. Nachdem er von dieser Möglichkeit aus freiem Entschluß keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht aus diesem Grund die Vollstreckung der Beklagten aus dem Unterhaltsurteil als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.
Blumenröhr
Krohn
Macke
Nonnenkamp