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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1980, Az.: VI ZR 234/77

Infolge der Geschäftsaufgabe entstandener Verdienstausfall als adäquate Folge einer Unfallverletzung ; Schadenersatz bei mangelhafter Errichtung eines Gerüstes, so dass ein Zimmermeister bei Zusammenbruch des Gerüstes erwerbsunfähig wurde; Anforderung an die wesentliche Änderung der für die Verurteilung maßgebenden Umstände ; Unterschiedliche Beurteilung eines objektiv gleich gebliebenen Befundes als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1980
Aktenzeichen
VI ZR 234/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 17.11.1977
LG Tübingen - 29.09.1976

Prozessführer

Württembergische Bauberufsgenossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch ihren Vorstand Direktor Norbert S., S.,

Prozessgegner

Gipsermeister Albert N., M.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1980
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 1977 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 29. September 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger war am 1. Februar 1972 vom Oberlandesgericht Stuttgart rechtskräftig verurteilt worden, an die beklagte Berufsgenossenschaft, die seinerzeit Leistungen für den bei ihr versicherten und auf einem vom Kläger errichteten Baugerüst verunglückten Zimmermeister Wilhelm G. erbrachte, aufgrund übergegangenen Rechts (§ 1542 RVO) vierteljährlich 300 DM bis zum Tode des Verletzten, längstens jedoch bis zum 30. September 1999 zu zahlen. Die Verurteilung gründete sich darauf, daß der Kläger durch eine nicht sachgerechte Errichtung des auch von G. mitgenutzten Gerüsts dessen Unfall verschuldet hatte und daß dieser daraufhin seine bisherige Tätigkeit als selbständiger Zimmermeister aufzugeben gezwungen war. Das Oberlandesgericht ist dabei davon ausgegangen, daß die vom Kläger und seinerzeitigen Beklagten schuldhaft verursachten Verletzungen bis ins Jahr 1999 hinein für den Verdienstausfall des G. adäquat ursächlich sein würden.

2

In einem weiteren Rechtsstreit, den G. gegen den Kläger wegen weitergehender, nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangener Schadensersatzansprüche angestrengt hatte, hat derselbe Senat des Berufungsgerichts durch Urteil vom 22. März 1976 und durch Ergänzungsurteil vom 6. April 1976 abschließend entschieden; er hat dabei auf die Widerklage des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers festgestellt, daß dem Verletzten G. in den Jahren 1973 bis 1975 ein vom Kläger zu ersetzender Ausfall an Einkommen nicht entstanden sei, da ein nach dem 31. Dezember 1972 infolge der Geschäftsaufgabe entstandener Verdienstausfall nicht mehr als adäquate Folge der Unfallverletzung angesehen werden könne. Gegründet ist diese Entscheidung auf ein ärztliches Gutachten vom 26. November 1975, dem zufolge G. seine frühere Tätigkeit bereits zwei Jahre nach dem Unfall, also im Jahre 1969, wieder hätte aufnehmen können.

3

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende, auf § 323 ZPO gestützte und auf Fortfall künftiger Zahlungen gerichtete Abänderungsklage gegen seine Verurteilung vom 1. Februar 1972 erhoben; er ist der Auffassung, die Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens müsse auch die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil sie ihre Ansprüche von G. ableite. Im übrigen stelle, so meint der Kläger weiter, dieser Wegfall der Ersatzpflicht nach dem 31. Dezember 1972 eine wesentliche Änderung der für seine Verurteilung maßgebenden Umstände im Sinne von § 323 ZPO dar.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte zur begehrten Abänderung. Mit ihrer (zugelassenen) Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht, das, zutreffend und nunmehr auch nicht mehr vom Kläger in Frage gestellt, eine unmittelbare Auswirkung seiner Entscheidungen vom 22. März/6. April 1976 in dem Rechtsstreit des Verletzten selbst gegen den Kläger auf das Urteil vom 1. Februar 1972 verneint, hält die Voraussetzungen für eine auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage für erfüllt. Es führt hierzu im wesentlichen aus:

6

In dem der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des G. zugrunde liegenden medizinischen Befund, wie er sich nach dem Unfall dargeboten habe und wie er zur Grundlage auch der Entscheidung vom Jahre 1972 geworden sei, sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Gewechselt habe jedoch die Bewertung der Auswirkungen, die den verbliebenen Restbeschwerden für die Fähigkeit des Verletzten, seine frühere Tätigkeit als selbständiger Zimmermeister auszuüben, beizumessen seien. Allerdings stelle eine solche unterschiedliche Beurteilung eines objektiv gleich gebliebenen Befundes keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar; der neue, nachträglich eingetretene Umstand, der eine Abänderung des Urteils vom 1. Februar 1972 rechtfertige, sei aber nicht in dieser geänderten Einschätzung der Unfallfolge zu sehen, sondern liege darin, daß der dem Verletzten G. infolge der Aufgabe seines Handwerkbetriebes entstehende Verdienstausfall nach einer gewissen Zeit nicht mehr als adäquate Schadensfolge angesehen werden könne. Die nachträgliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse liege somit darin, daß der Zeitraum, für den der hier in Betracht kommende Verdienstausfallschaden noch als adäquate Unfallfolge habe angesehen werden können, inzwischen verstrichen sei. Diese Veränderung der Verhältnisse hätte zwar vorausschauend schon bei Erlaß des Urteils vom 1. Februar 1972 bedacht werden können und wohl auch sollen; entgegen der herrschenden Meinung seien aber als beachtlich alle die nachträglich eingetretenen Umstände anzusehen, die das Gericht im Vorprozeß noch nicht berücksichtigt habe.

7

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht geht zunächst in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und im Schrifttum davon aus, daß ein bloßer Wechsel in der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände, auf der eine rechtskräftige Verurteilung beruht, eine Abänderung im Wege des § 323 ZPO nicht rechtfertigt, weil in solchen Fällen sich die Verhältnisse, d.h. die festgestellten Tatsachen als die maßgeblichen Grundlagen dieser Entscheidung, nicht geändert haben (vgl. RGZ 126, 239, 241 f; 129, 316, 320; RG in JW 1930, 3315, 3316 und in HRR 1934 Nr. 1066; Senatsurteil vom 19. November 1968 - VI ZR 21/67 = VersR 1969, 236, 237; OLG München FamRZ 1979, 237; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl., § 323 Anm. II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl., Anm. 2 C; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl., S. 904 Fn. 27; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 1963, S. 434).

9

Das Berufungsgericht geht wohl auch davon aus, daß der Tatrichter im Zuge seiner Entscheidungsfindung die zukünftige Entwicklung festgestellter Umstände berücksichtigen soll, soweit sie erkennbar ist, also insbesondere nicht außerhalb jeder Erwartung liegt. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1968 (aaO) in Anlehnung an RGZ 126, 239, 241 zum Ausdruck gebracht und ausgesprochen, daß die maßgebenden Verhältnisse des § 323 ZPO die wirklichen Verhältnisse der Gegenwart und die voraussichtlichen der Zukunft sind. Dieser Grundsatz gilt vor allem bei der Entscheidung über einen Rentenanspruch, der sich aus einer zum Schadensersatz verpflichtenden Körperverletzung und darauf beruhender Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ableitet. Wird eine in diesem Zusammenhang zu treffende Prognose auf fehlerhafte oder unvollständige Bewertung der Verletzungen gestützt, verkennt der Richter insbesondere die Grenze, bis zu welcher ein verursachter Erfolg der Verletzungshandlung als noch "adäquat" zugerechnet werden darf, so kann diesem Fehler nur - soweit dies prozeßrechtlich zulässig ist - mit einem Rechtsmittel begegnet werden. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Abänderungsklage ist jedoch versperrt. Daß in einem zweiten Rechtsstreit hinsichtlich eines weiteren Teils des Schadens (hier: des beim Verletzten verbliebenen, nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruchs) später anders entschieden worden ist, ändert nichts (so auch BGH-Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - NJW 1979, 1656, 1657.; Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 und OLG München FamRZ 1979, 237 unter Hinweis auf den Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juli 1960 - FamRZ 1960, 446, 448; vgl. auch Weber, FamRZ 1955, 232, 233 und Nikisch, Zivilprozeßrecht 1952, S. 422).

10

2.

Von dieser Rechtsprechung will das Berufungsgericht, das deshalb die Revision zugelassen hat, abweichen. Es meint, die Voraussetzungen der Abänderungsklage lägen auch vor, wenn der Richter des Vorprozesses eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse zwar bei richtiger Wertung festgestellter Tatsachen bereits hätte vorausschauend berücksichtigen können, dies aber infolge fehlerhafter Beurteilung des Sachverhalts unterlassen hat. Daß dies hier hinsichtlich des abzuändernden Urteils zutreffen möge, räumt das Berufungsgericht ein. Es bezieht sich dafür auf das Lehrbuch von Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, das neuerdings diese Auffassung in der Tat vertritt (Jetzt 12. Auflage S. 904), und mit nicht ganz so zweifelsfreier Berechtigung auf Stein/Jonas/Schumann/Leipold (ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. II 3).

11

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sieht sich der Senat durch die Revision nicht genötigt, seine Stellungnahme in dieser Streitfrage zu überprüfen, denn diese Frage stellt sich nicht. Auch nach der kaum näher begründeten Meinung von Schwab ist Voraussetzung für die Abänderungsklage, daß eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Das Berufungsgericht stellt eine solche Veränderung nicht fest, trifft insbesondere keine Feststellungen darüber, daß sich an der Arbeitsfähigkeit oder den Einkommensverhältnissen des Verletzten seit der Entscheidung im Vorprozeß etwas Wesentliches geändert habe; dagegen hat auch der Kläger als Revisionsbeklagter nichts erinnert. Hatte aber das Berufungsgericht zur Feststellung solcher Umstände keinen Anlaß, dann können sie auch nicht im Revisionsverfahren neu eingeführt werden.

12

Das Berufungsurteil kann nur so verstanden werden, daß es weiterhin von dem seinerzeit vorgestellten tatsächlichen Verlauf ausgeht, vor allem darin, daß der Unfall weiterhin für eine Einkommensminderung im natürlichen Sinne ursächlich ist. Denn sonst bestünde kein Anlaß für die Prüfung, ob diese Ursächlichkeit für den ganzen Verurteilungszeitraum adäquat, also im Rechtssinne zurechenbar ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu seiner Entscheidung im Vorprozeß für den späteren Zeitraum rechtlich anders beurteilt.

13

Eine bloße Änderung der Rechtsmeinung des Gerichts kann aber nie zur Änderung eines rechtskräftigen Urteils führen. Insoweit haben auch Urteile auf künftige wiederkehrende Leistungen keine Sonderstellung, die es rechtfertigen könnte, von der Rechtskraft wegen der Ungewißheit der künftigen Entwicklung Abstriche zu machen. Das verkennt das Berufungsgericht, weshalb seine Entscheidung keinen Bestand haben kann. Es bedarf dabei insbesondere keiner Prüfung, ob die sachliche Rechtsmeinung, angesichts der besonderen, aber immer schon erkennbaren und auch erkannten Sachlage seien von einem gewissen Zeitpunkt an die Schadensfolgen rechtlich nicht mehr zurechenbar, haltbar ist.

14

3.

Nach allem ist die Abänderungsklage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Auf andere Begründungen des Klagbegehrens, die das Berufungsgericht zu Recht ablehnt, ist auch die Revision nicht zurückgekommen.

Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt