Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1968, Az.: VI ZR 21/67
Rückwirkende Kraft der Genehmigung der Prozessführung; Beschränkung in der Erwerbsfähigkeit; Ärztliche Beurteilung eines Unfallschadens ; Voraussetzungen der Abänderung eines Urteils; Voraussetzungen der Begründetheit einer Änderungsklage; Unrichtigkeit der entscheidungserheblichen Grundlagen eines Urteils im Vorprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 21/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.12.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des Kaufmanns Rudolf Hi., der durch Beschluß vom 17. August 1951 unter Feststellung des Todeszeitpunkts auf den ... 1943 für tot erklärt worden ist. Rudolf Hirsch war 1928 Alleininhaber des Warenhauses S. Wr. & Co. in Lu.; er war gegen Haftpflicht bei der Haftpflichtversicherungsanstalt der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, der jetzigen Vereinigte Haftpflichtversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit versichert.
Die am 25. November 1902 geborene Beklagte war seit 1924 als Agentin für die Versicherungsanstalt des bayerischen Lehrervereins tätig gewesen und hatte diese Tätigkeit beibehalten, nachdem sie 1924 den Ingenieur Fritz S. geheiratet hatte. Am 17. März 1928 erlitt sie im Warenhaus des Erblassers einen Unfall. In den Jahren 1928 bis 1934 hat sie einen Schadensersatzprozeß geführt; durch Urteil vom 22. Juni 1932 hat das Landgericht Frankenthal Rudolf Hi. unter anderem verurteilt, an die Beklagte bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine Rente von monatlich 300 RM zu zahlen. Die Berufung und die Revision des Rudolf Hi. blieben erfolglos.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr. Sta. vom 24./27. Juni 1933 gestützt. Prof. Dr. Sta. war in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, durch Geburt oder sonstwie erworbene Veränderungen in den Hüftgelenken der Beklagten hätten nicht bestanden; als Folge des Unfalls habe sich langsam ein Zustand entwickelt, der als "schnappende Hüfte" bezeichnet worden sei, dann als "gelegentliche Subluxation bei schnappender Hüfte" und schließlich als "habituelle Luxation". Dieser Zustand sei durch den Unfall vom 17. März 1928 bedingt.
Die erste Ehe der Beklagten ist 1938 geschieden worden. Im Jahre 1941 ist sie ihre zweite Ehe eingegangen; diese Ehe ist 1959 aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden worden, Seit dem 21. März 1959 ist die Beklagte in dritter Ehe verheiratet.
Mit Klageschrift vom 26. Oktober 1949, der Beklagten zugestellt am 12. Dezember 1949, ist durch "Rudolf Hi., vertreten durch die Vereinigte Haftpflichtversicherung" die jetzige Klage erhoben worden.
Für Rudolf Hi. war Rechtsanwalt Le. in Kon. seit dem 19. August 1950 Abwesenheitspfleger, seit dem 23. November 1951 bis 30. Juni 1952 Nachlaßpfleger. Er hat am 3. Oktober 1950 und am 9. Februar 1952 den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger Prozeßvollmacht erteilt; im Termin vom 15. Februar 1952 ist er zugegen gewesen. Als gesetzliche Erben des Rudolf Hi. haben sich die Kläger ausgewiesen; sie haben am 24. November 1952 eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. Kl. erteilt, der seinerseits Prozeßvollmacht erteilte.
Die Klage war zunächst auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe die Urteile des Vorprozesses betrügerisch erschlichen; die Kläger hatten Herausgabe dieser Urteile und die Feststellung begehrt, daß die Zwangsvollstreckung aus diesen Urteilen unzulässig sei; hilfsweise hatten sie beantragt, die Urteile des Vorprozesses mit Wirkung von der Klageerhebung an aufzuheben. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger auf die mit dem Hauptantrag erhobenen Ansprüche verzichtet, die darauf durch Teilverzichtsurteil vom 17. Mai 1963 abgewiesen worden sind.
Zur Begründung ihres Hilfsantrages, den sie nunmehr allein verfolgen, behaupten die Kläger, die für die Verurteilung im Vorprozeß maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert; mindestens seit Klageerhebung liege bei der Klägerin kein unfallbedingtes Hüftleiden im Sinne einer Luxation oder Subluxation mehr vor, da der Befund des rechten Hüftgelenks normal sei; auch an einer unfallbedingten Gangstörung leide sie nicht mehr. Im übrigen hätte die Beklagte auch ohne den Unfall mindestens seit ihrer zweiten Eheschließung (1941) keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt.
Die Kläger haben beantragt,
die im Rechtsstreit Stoll gegen Wr. ergangenen Urteile des Landgerichts Frankenthal vom 22. Juni 1932, des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 1934 und des Reichsgerichts vom 11. Februar 1935 mit Wirkung vom 12. Dezember 1949 aufzuheben, soweit der Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf Hi. zur Zahlung von wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst geltend gemacht, die Klage sei im Jahre 1949 nicht wirksam erhoben worden, weil Rudolf Hi. in diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt habe und seine frühere Haftpflichtversicherung nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Im übrigen hat sie bestritten, daß eine Besserung ihres Hüftleidens eingetreten sei.
Am 11. April 1951 hat die Beklagte gegen Rudolf Hi., vortreten durch den Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt Le., vor dem Landgericht Frankenthal Klage auf Ersatz weiterer Schäden aus dem Unfall vom 17. März 1928 erhoben. Diese Klage ist durch Urteil von 22. April 1954 vom Landgericht abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Neustadt hat das Verfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob zunächst Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung und die weitere Prozeßführung begründet waren. Jedenfalls erachtet es solche Mängel durch Genehmigung der Prozeßführung mit rückwirkender Kraft als geheilt.
Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision zieht diese Ausführungen nicht in Zweifel.
2.
Das Berufungsgericht hatte auf Rüge der Beklagten in ihrem am 9. März 1966 eingegangenen Schriftsatz den Klägern mit Fristsetzung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht auf ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aufgegeben. Die Vollmachtsurkunden sind am 11. Oktober 1966 vorgelegt worden. Mündliche Verhandlung hat sodann am 24. November 1966 stattgefunden.
Zu Unrecht meint die Revision, die begehrte Abänderung könne erst ab Vorlage der Vollmachtsurkunden erfolgen (§ 323 Abs. 3 ZPO). Einmal steht nicht die Klageerhebung, sondern allenfalls die Einlegung der Berufung in Frage (vgl. Wieczorek ZPO § 88 B II a). Zudem ging es nur um den Nachweis der Bevollmächtigung (§ 80 ZPO). Schließlich wäre, selbst wenn es vorher an der Vollmachtserteilung gemangelt hätte, eine Genehmigung mit Rückwirkung anzunehmen (Wieczorek a.a.O. Bem. A I b 1).
II.
1.
Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das im Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 1934 festgestellte Fuß- und Hüftleiden soweit abgeklungen ist, daß die Beklagte jedenfalls seit Erhebung der jetzigen Abänderungsklage Ende 1949 in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht mehr beschränkt war. Es entnimmt dem orthopädischen Gutachten des Prof. Dr. K. vom 29. Dezember 1959, daß die im Jahre 1959 von Dr. A. und Dr. E. veranlaßten Röntgenaufnahmen einen vorzüglichen Zustand der Hüftpfannen und einen gutausgebildeten Hüftkopf zeigten, daß sich keinerlei pathologische Zustandsänderungen fänden, insbesondere keine Anzeichen für eine nennenswerte degenerative Veränderung im Gelenkknorpel und daß wegen der einwandfreien Beschaffenheit des Hüftkopfes und der Pfannen auch für die Zukunft das Auftreten einer Subluxation geradezu unmöglich sei, sofern nicht eine schwere Gewalteinwirkung die Hüfte presse. Bei der Würdigung des Gutachtens weist das Berufungsgericht unter anderem darauf hin, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz gegen die Ausführungen dieses Sachverständigen nichts Konkretes vorgetragen insbesondere nicht die Folgerungen gerügt habe, die der Sachverständige aus den 1959 gefertigten Röntgenaufnahmen gezogen hat; auch habe sie nicht die Vernehmung dieses Sachverständigen beantragt, sondern ausdrücklich von der Stellung eines dahingehenden Antrages abgesehen. Schließlich verweist das Berufungsgericht auf das im Rechtsstreit Landgericht Frankenthal 3 O 47/61 = OLG Neustadt 2 U 123/54 erstattete Gutachten des Prof. Dr. B. vom 9. November 1955, das zum gleichen Ergebnis komme. Dem nervenfachärztlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Sch./Oberarzt Dr. M. vom 20. Februar 1963 entnimmt es, daß sich die jetzt noch zu beobachtende Gangstörung als bewußt demonstratives Hinken darstellt.
Diese Festellungen über den gesundheitlichen Zustand der Beklagten und ihre Erwerbsfähigkeit Ende 1949 greift die Revision im einzelnen nicht an.
2.
Wohl weist die Revision darauf hin, daß der Sachverständige Prof. Dr. K. die ärztliche Beurteilung des Unfallschadens durch Prof. Dr. Sta., auf den sich das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 1932 gestützt hatte, für irrig halte. Folge man dem, dann scheide eine Abänderung nach § 323 ZPO aus.
a)
Anerkanntermaßen liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 323 ZPO nicht vors wenn das Urteil, dessen Änderung begehrt wird, die im wesentlichen unverändert fortbestehenden damaligen Verhältnisse unrichtig beurteilt hat (RGZ 126, 239; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 323, 2 C, 3 B; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. § 323 V 2; Wieczorek, ZPO§ 323 B II b, B II b 1; Rosenberg, ZPR 8. Aufl. § 153 II 2; Nikisch, ZPR § 107 II 2 b). Die maßgebenden Verhältnisse, die § 323 ZPO meint, sind die wirklichen Verhältnisse der Gegenwart und die voraussichtlichen der Zukunft (RGZ 126, 239, 241). Sind im Vorprozeß die z.Zt. seiner letzten mündlichen Verhandlung entscheidungserheblichen wirklich bestehenden Verhältnisse unrichtig beurteilt worden, so haben sich nicht die Verhältnisse, sondern es hat sich ihre Beurteilung geändert (RGZ a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Unter solchen Umständen rechtfertigt sich keine Abänderung. Die Änderungsklage soll nicht dazu dienen, vermeidbare Fehler des erlassenen Urteils zu verbessern (Nikisch a.a.O.).
Das Berufungsgericht sieht durchaus, daß es an den Voraussetzungen des § 323 ZPO fehlt, wenn sich nach den neueren Begutachtungen, insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. K., die Unrichtigkeit der entscheidungserheblichen Grundlagen des Urteils im Vorprozeß herausstellt. Es verkennt auch nicht, daß der Sachverständige Prof. Dr. K. an mehreren Stellen seines Gutachtens deutlich zu erkennen gibt, er halte die medizinische Präzisierung des Hüftleidens im Vorprozeß durch Prof. Dr. Sta. für irrig und unbewiesen. Das Berufungsgericht hat die Meinungsverschiedenheit der Sachverständigen aber dahinstehen lassen können.
b)
Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Hüftleiden ist kein Verhältnis im Sinne von § 323 ZPO, das sich ändern könnte. Seine Beurteilung im Vorprozeß ist daher einer Überprüfung im Wege der Abänderungsklage unzugänglich und die Frage der Verursachung durch Unfall im gegenwärtigen Rechtsstreit unerheblich. Die Unfallbedingtheit des Hüftleidens hat denn auch das Berufungsgericht nicht in Frage gezogen.
c)
Es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, ob die Auswirkungen des Leidens Ende 1949 wesentlich anders waren als z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz im Vorprozeß.
Wie das unfallbedingte Hüftleiden der Beklagten medizinisch im einzelnen zu bezeichnen und zu präzisieren ist, war im früheren Rechtsstreit und ist auch heute nicht entscheidend. Allerdings hatte der Sachverständige Prof. Dr. Sta., auf den sich das Urteil vom 17. April 1933 stützt, ausgeführt, im Verlaufe habe sich ein Zustand entwickelt, der als "schnappende Hüfte" diagnostiziert worden sei, dann ein Zustand, der mit gelegentlicher "Subluxation" bei "schnappender Hüfte", dann als "habituelle Luxation" zu bezeichnen sei; die Erscheinungen einer schnappenden Hüfte bestünden als zeitweilige Symptome zwischen dem Unfall und den vollständigen Auskugelungen. Diese einzelnen Feststellungen hat das damalige Berufungsurteil aber nicht übernommen. An mehreren Stellen spricht es lediglich davon, daß die rechte Hüfte der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen worden und das Hüftleiden durch den Unfall bedingt sei. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen (zu I) heißt es gar, im Laufe des Jahres 1929 habe sich bei der Beklagten auch ein Hüftleiden, "eine sogenannte schnappende Hüfte", bemerkbar gemacht. Daß in der Zeit nach dem Unfall ein Fuß- und Hüftleiden der Beklagten bestand, zieht auch der Sachverständige Prof. Dr. K., dem das Berufungsgericht jetzt folgt, nicht in Zweifel. Abweichend von der Beurteilung durch Prof. Dr. Sta. diagnostiziert er das Leiden allerdings nur als "schnappende Hüfte"; daß er die Unfallbedingtheit verneint und lediglich annimmt, der Unfall sei für die Entstehung dieses Leidens nur von vorübergehender Bedeutung gewesen, ist aus den bereits gegebenen Gründen rechtlich ohne Belang.
Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung nach § 323 ZPO allein entscheidend, ob sich das Hüftleiden, wie es sich in seinen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit damals objektiv darstellte, wesentlich verändert hat. Diese Frage hat das sachverständig beratene Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.
3.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine nennenswerte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten liege jedenfalls seit Ende 1949 nicht mehr vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. und auf das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 9. November 1955. Es hat sich die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. K. zu eigen gemacht, daß die verbliebenen Erscheinungen des Hüftleidens ("schnappende Hüfte") bei der Beklagten keine nennenswerte Minderung der Einsatzfähigkeit bedingt. Außerdem führt es das nicht bestrittene Vorbringen der Kläger an, die Beklagte habe schon vor Klageerhebung häufig im Bodensee, und zwar auch im tiefen Wasser, geschwommen. Schließlich weist es darauf hin, daß die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten habe, daß sie seit Klageerhebung jemals wieder eine Hüftluxation erlitten habe. Die in dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr. Ha. erwähnte Hüftluxation am 3. August 1951, so führt das Berufungsgericht aus, habe Dr. Ha. als ihm von der Beklagten berichtet beschrieben. Für den davor liegenden Zeitraum ergebe sich aus den von der Beklagten überreichten Unterlagen lediglich, daß am 25. Mai 1946 Dr. W. in Wangen eine Einrenkung des Hüftgelenkes vorgenommen und daß sie seit dem 6. Juni 1947 bei Dr. Kor. in Fr. in Behandlung gestanden habe.
Soweit noch eine Gangstörung der Beklagten vorliegt, die nach dem Vorbringen der Beklagten auf Angst vor weiteren Luxationen beruht, ist das Berufungsgericht mit den neurologischen Sachverständigen davon überzeugt, es handele sich um ein bewußt demonstratives Hinken. Das nervenfachärztliche Gutachten führt hierzu aus, der Gang sei praktisch unbehindert. Auch der Zehengang sei, jedenfalls bei Ablenkung, ohne Hinderung. Für eine neurotische Fehlhaltung fehle jeder Anhaltspunkt. Damit schließt das Berufungsgericht die vom orthopädischen Gutachter vorbehaltlich einer neurologischen Beurteilung als möglich bezeichnete Innervation auf Grund fehlsamer ärztlicher Diagnose der früheren Jahre und eine fixierte psychogene Gangstörung aus.
4.
Der Tatrichter hat im Rahmen seiner freieren Stellung nach § 287 ZPO einen unfallbedingten Schaden der Beklagten jedenfalls seit Ende 1949 verneint. Der Revision ist zuzugeben, daß aus der für diesen Zeitpunkt festgestellten Erwerbsfähigkeit der Beklagten allein nicht notwendig das Fehlen eines Erwerbsschadens folgt, der durch die zuerkannte Rente ausgeglichen werden sollte. Immerhin bedurfte es eines hinreichenden substantiierten Vorbringens der Beklagten, die einen Erwerbsschaden geltend macht, weshalb sie trotz Erwerbsfähigkeit keinen Erwerb finden konnte; der ihr 300 DM monatlich einbrachte, Zudem hat der Tatrichter als nicht dargetan angesehen, daß die Beklagte in der Zeit ab Ende 1949 ohne Unfall noch beruflich tätig geblieben wäre. Daß sie seit ihrer dritten Verheiratung (21. März 1959) keiner Beschäftigung mehr nachgegangen wäre, hat sie selbst eingeräumt. Im übrigen habe sie, so führt das Berufungsgericht weiter aus; keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß erlaubten, sie würde während ihres Aufenthalts in Wangen am See bis Frühjahr 1950 einem Beruf nachgegangen sein; auch für die spätere Zeit - die Beklagte ist im Frühjahr 1950 nach Lu. gezogen und hat später in Ma. gewohnt - habe sich die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung, sie sei auch während ihrer zweiten Ehe auf Nebeneinnahmen angewiesen gewesen, trotz Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit solchen Beweisantrages lediglich auf ihre eigene Parteivernehmung berufen. Diese von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit durchaus auf den konkreten Schaden abgestellt.
5.
Ohne Erfolg rügt die Revision die summarische Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils auf die dort angeführten Akten, Urkunden und sonstigen Unterlagen, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten. Selbst wenn diese Bezugnahme unzulässig wäre, könnte sie zur Aufhebung des Urteils nur dann führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozeßvorgang in Beziehung gesetzt werden könnte, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrages, oder wenn sieh aus ihr eine Ungewißheit über das Parteivorbringen ergäbe (BGH Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 = LM § 295 ZPO Nr. 9). Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht.
III.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend