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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1996, Az.: BVerwG 6 C 9.94

Überleitungsverfahren nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG); Voraussetzung der Übernahme habilitierten akademischen Personals zu Universitätsprofessoren; Geltung neuen Rechts bei Fehlen von Übergangsregelungen; Verfassungsrechtliches Homogenitätsprinzip

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 9.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Greifswald - 30.04.1993 - AZ: 2 (3) A 797/92
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 19.04.1994 - AZ: 2 L 33/93

Fundstelle

  • NJ 1996, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Hochschulrecht

Prozessführer

Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Werderstraße 124, 19055 Schwerin

Prozessgegner

Herr ...

Sonstige Beteiligte

... -Universität ...,
vertreten durch den Rektor, Dezernat für Rechtsangelegenheiten...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es verstößt nicht gegen das Homogenitätsgebot, wenn bei der Hochschulerneuerung in den neuen Bundesländern habilitiertes Personal auch ohne die Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre mitgliedschaftsrechtlich in die Gruppe der Professoren übergeleitet wird.

  2. 2.

    Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn ein Teil der Bewerber für die Überleitung zum Hochschullehrer, deren Verfahren rechtzeitig erfolgreich beendet worden ist, übergeleitet wird, während andere Bewerber von der Erreichung dieses Ziels wegen einer von ihnen nicht zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden.

  3. 3.

    Zur Frage der weiteren Anwendung außer Kraft getretenen Landesrechts auf noch nicht abgeschlossene Verfahren (wie Urteil vom 20. März 1996 - BVerwG 6 C 4.95 -).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. April 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Aufwendungen.

Gründe

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die mitgliedschaftsrechtliche Überleitung eines habilitierten Oberassistenten alten DDR-Rechts zum Professor im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (HRG).

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1977 zunächst als wissenschaftlicher Assistent und seit 1988 bis September 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der beigeladenen ... Universität ... im Fach Geologie/Sedimentologie tätig; seitdem ist er als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Seine Promotion erfolgte 1977; im Jahre 1988 verteidigte er erfolgreich seine Dissertation B, woraufhin ihm im Jahre 1991 ohne weiteres Verfahren der akademische Grad "Dr. rer. nat. habil." verliehen wurde. Unter dem 20. September 1991 und 26. Juni 1992 erklärte die Ehrenkommission der beigeladenen Universität zu seinen Gunsten, daß sie ein Fehlverhalten während seiner Zeit als hauptberufliches Mitglied der Universität nicht festgestellt habe.

3

Mit Schreiben vom 26. September 1991 beantragte der Kläger die mitgliedschaftsrechtliche Überleitung zum Professor im Sinne des § 44 HRG. Die Überleitungskommission 07 - Physik/Geowissenschaften - holte daraufhin zwei Gutachten ein und empfahl sodann, den Kläger mangels fachlicher Qualifikation nicht überzuleiten. Dementsprechend lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 1992 ab.

4

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verpflichtet, den Überleitungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

5

Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Überleitungsverfahren sei fehlerhaft verlaufen, weil die erforderliche Stellungnahme des Fachbereichs nicht eingeholt worden sei und ferner die von der Überleitungskommission eingeholten externen Stellungnahmen nicht den an Fachgutachten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 HEG zu stellenden Anforderungen entsprächen. Dieser Mangel des Vorschlags der Überleitungskommission mache den Bescheid des Beklagten rechtswidrig. Zwar seien die §§ 3 und 4 HEG zwischenzeitlich gemäß § 135 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 1994 - LHG - außer Kraft getreten; diese Rechtsänderung wirke sich jedoch auf die gerichtliche Entscheidung nicht aus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage sei vielmehr der Zeitpunkt der streitigen Überleitungsentscheidung. Prozeßrecht, insbesondere § 113 Abs. 4 VwGO, stehe dem nicht entgegen; vielmehr sei die Rechtslage nach materiellem Recht zu beurteilen. Demgemäß führe die Auslegung des hier einschlägigen Hochschulrechts zu dem Ergebnis, daß für Überleitungsverfahren, die vor dem Außerkrafttreten des Hochschulerneuerungsgesetzes noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden seien, auch weiterhin die insoweit maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung fänden. Außerdem sei die Überleitung nach § 3 Abs. 3 und 4 HEG in Verbindung mit § 4 HEG verfassungsrechtlich insoweit verankert, als sie unabhängig von ihrer Einbettung in den dreistufigen personellen Erneuerungsprozeß auf eine Verbesserung der mitgliedschaftlichen Stellung des Betroffenen abziele, die aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abzuleiten sei. Schließlich sei ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegen negative Überleitungsentscheidungen praktisch ausgeschlossen, wenn es nach dem Außerkrafttreten des Hochschulerneuerungsesetzes nicht mehr möglich wäre, zu Unrecht abgelehnte Anträge gerichtlich weiterzuverfolgen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht das beklagte Kultusministerium im wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Verletzung der §§ 108 und 113 VwGO, weil das Berufungsgericht eine nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Änderung der materiellen Rechtslage nicht berücksichtigt habe. Rechtsfehlerhaft sei auch, daß es ihn - den Beklagten - zur Vornahme einer Handlung verurteilt habe, zu der nach geltendem Recht eine Verpflichtung nicht (mehr) bestehe. Ferner stehe den Ansprüchen des Klägers das hochschulrechtliche Homogenitätsprinzip entgegen.

7

Das beklagte Kultusministerium beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. April 1994 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. April 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die vorinstanzlichen Entscheidungen.

10

Die beigeladene Universität schließt sich der Revisionsbegründung des beklagten Kultusministeriums inhaltlich an. Sie stellt keinen Antrag.

11

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet; der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

12

1.

Hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend auf denjenigen seiner Entscheidung abgestellt und geprüft, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Beklagten hat. Im Falle einer Änderung des Gesetzes komme es darauf an, ob das neue Recht einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitige oder unberührt gelassen habe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 = Buchholz 316 § 55 VwVfG Nr. 2), wonach nicht das Prozeßrecht, sondern das materielle Recht für den Bestand des Anspruchs und den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Die Revision rügt daher ohne Erfolg eine Verletzung der §§ 108, 113 VwGO.

13

2.

Gemäß § 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 19. Februar 1991 (GVBl Meckl.-Vorp. S. 34 = GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-1) - HEG - konnte das in den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorhandene wissenschaftliche Personal unter näher bezeichneten Voraussetzungen in Ämter der neuen Personalstruktur übernomen werden. Die Übernahme gleichwertig qualifizierter - insbesondere habilitierter - akademischer Mitarbeiter zu Universitätsprofessoren setzte neben einem Ehrenverfahren (§ 2 HEG) die mitgliedschaftsrechtliche Überleitung zum Professor im Sinne von § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG-Professor) voraus, und zwar in einem berufungsähnlichen Verfahren, in dem anhand zweier auswärtiger Fachgutachten die fachliche Qualifikation des Bewerbers durch eine Überleitungskommission beurteilt wurde (§ 3 Abs. 3 HEG). Wer durch die Entscheidung des Kultusministeriums übergeleitet worden ist, hat ungeachtet seiner bisherigen Rechtsstellung die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines HRG-Professors. Ihm können auch vorläufig, bis zu einer Übernahme, entsprechende dienstliche Aufgaben übertragen werden (§ 4 Abs. 1 HEG).

14

§ 110 Satz 2 HEG hatte schon bei Erlaß dieses Gesetzes geregelt, daß es mit Inkrafttreten eines Hochschulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft tritt. Demgemäß bestimmt § 135 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 1994 (GVBl Meckl.-Vorp. S. 293 = GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-7) - LHG -, daß das Hochschulerneuerungsgesetz vom 19. Februar 1991 (mit Ausnahme des das Ehrenverfahren betreffenden § 2 Abs. 1) außer Kraft tritt. Es ist daher seit dem 26. Februar 1994 nicht mehr geltendes Recht.

15

a)

In dieser Sache ist entscheidungserheblich, ob dem Kläger, dessen Verfahren noch unter der Geltung dieses Gesetzes eingeleitet worden ist und im Februar 1994 noch beim Oberverwaltungsgericht anhängig war, weiterhin ein Anspruch auf Überleitung zustehen kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage ausdrücklich in der "Auslegung des hier maßgeblichen Hochschulrechts" bejaht. Danach sind solche Ansprüche - wenn sie bis dahin gegeben waren - unabhängig von dem Stand des Überleitungsverfahrens mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes nicht erloschen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts betrifft den zeitlichen Geltungsbereich zweier Landesgesetze und deren Rechtswirkungen auf nicht abgeschlossene Rechtsfälle im Übergangsbereich. Anstelle einer insoweit nicht vorhandenen ausdrücklichen Übergangsregelung findet das Berufungsgericht durch seine Auslegung im Hinblick auf die Zweckbestimmung der maßgeblichen Regelungen, daß nur diese Rechtslage ihr entspreche.

16

Ob diese Auslegung des Landesrechts frei von Auslegungsmängeln ist, hat das Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Da revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) hierbei nicht erheblich geworden, sondern nur zusätzlich ("Außerdem können verfassungsrechtliche Erwägungen ...") zur Bekräftigung der landesrechtlichen Auslegung herangezogen worden ist, ist diese rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz grundsätzlich hinzunehmen.

17

Zwar sind Rechtsfragen der hier umstrittenen Art im allgemeinen Gegenstand von ausdrücklichen Übergangsregelungen in dem neuen Gesetz. Ist etwa dem Gesetzgeber das Problem bekannt und erläßt er trotzdem keine Überleitungsvorschrift für noch nicht abgeschlossene Verfahren, so ist dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin verstanden worden, daß für solche Verfahren gleichfalls das neue Recht gelten soll (vgl. Urteil des 5. Senats vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 - Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 4, S. 2). Dafür, daß dies auch hier so sein könnte, spricht die Regelung in § 130 Abs. 4 Landeshochschulgesetz, durch die für anhängige Ehrenverfahren, also für die erste Stufe des Verfahrens, eine Übergangsregelung geschaffen worden ist. Das Fehlen einer solchen Regelung für die zweite Verfahrensstufe in Gestalt des Überleitungsverfahrens könnte den Schluß nahelegen, daß der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes insofern einen Schlußstrich ziehen wollte. Dies alles ist freilich nicht so zwingend, daß jede gegenteilige Rechtsauffassung willkürlich wäre oder gegen Denkgesetze verstoßen würde und deshalb auch von dem Revisionsgericht zu beanstanden wäre. Möglicherweise ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß nach etwa 3 Jahren die Überleitungen abgeschlossen seien, wobei die Möglichkeit und die Dauer etwaiger Rechtsmittelverfahren nicht im Blickfeld gestanden haben mögen. Im übrigen kann ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Übergangsregelung im Wege der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte hergeleitet werden, daß jedenfalls für besondere Sachlagen altes Recht weiterhin anzuwenden sei (vgl. hierzu auch die bei Redeker/von Oertzen, a.a.O. Rn. 23 bezeichneten Fälle). Wenn ein Berufungsgericht diesen Weg in der Auslegung von Landesrecht geht, hat das Revisionsgericht dies nicht zu beanstanden.

18

b)

Bundesverfassungsrecht steht dem nicht entgegen:

19

aa)

Wäre ein anhängiges Überleitungsverfahren entgegen der vorstehenden Rechtsauffassung in jedem Fall mit dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes beendet, würden demgegenüber eher noch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Es erschiene nämlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn ein Teil der Bewerber, deren Verfahren rechtzeitig erfolgreich beendet worden sind, übergeleitet worden wäre, während andere Bewerber von der Erreichung dieses Zieles wegen einer von ihnen nicht zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen würden. Es wäre in besonderem Maße willkürlich, wenn Überleitungsverfahren nunmehr mit einem Ablehnungsbescheid beendet würden, der sich in einem gerichtlichen Verfahren - dessen Dauer die Behörde durch Rechtsmittel beeinflussen kann - als fehlerhaft erweisen würde, so daß über den Antrag neu zu entscheiden wäre. Eine solche Regelung wäre ferner nicht mit den Grundrechten der betroffenen Personen aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes gewährleisten und eine dies ermöglichende Auslegung von materiellen Anspruchsnormen verlangen.

20

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch § 4 Abs. 2 HEG zu beachten, wonach im Falle der Ablehnung oder des Unterlassens eines Überleitungsantrags die Vermutung gilt, daß die erforderliche fachliche Qualifikation für das "gegenwärtige Arbeitsverhältnis" fehlt. Die Regelung ist zwar ihrem Wortlaut nach nur auf Anträge von Professoren oder Dozenten bezogen; es kann aber kein Zweifel bestehen, daß etwa auch habilitierte akademische Mitarbeiter durch den Mißerfolg ihres Antrags der Sache nach nicht weniger wirksam abqualifiziert werden; auch sie sind auf die Möglichkeit der Nachqualifizierung verwiesen worden (§ 4 Abs. 3 HEG). Eine solche Vermutung mangelnder fachlich-wissenschaftlicher Qualifikation für das mit dem Antrag erstrebte Professorenamt bestünde auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes nicht mehr korrigierbar wäre, und zwar selbst dann nicht, wenn er gerichtlich festgestellte Mängel aufweist. Eine solche Regelung wäre mit den Grundrechten der Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen.

21

Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Überleitungsverfahren gelten unabhängig davon, ob der Bewerber mit seinem Antrag bereits eine Anwartschaft oder eine ähnlich gesicherte Rechtsposition erlangt hat; denn er hat auch ohne dies einen Anspruch auf ein willkürfreies, faires und sachangemessenes Verfahren der Qualifikationsüberprüfung und mitgliedschaftsrechtlichen Statuszuweisung sowie auf gesicherten Rechtsschutz. Die dargelegte Interpretation des Landesrechts durch das Berufungsgericht entspricht diesen Anforderungen als eine im Ergebnis verfassungskonforme Auslegung.

22

bb)

Die hier einschlägigen Regelungen des Hochschulerneuerungsgesetzes sind mit dem verfassungsrechtlichen Homogenitätsprinzip (BVerfGE 35, 79, 126 ff.) vereinbar.

23

Das aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 GG herzuleitende Gebot der homogenen Zusammensetzung der innerhalb der Gruppenuniversität bestehenden Gruppen verlangt, daß die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer durch Unterscheidungsmerkmale bestimmt ist, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzt. In diese Gruppe dürfen grundsätzlich nicht Personen einbezogen sein, die nicht Hochschullehrer im materiellen Sinne sind. Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

24

Für Fälle der vorliegenden Art hat der Bundesgesetzgeber durch § 75 a HRG eine rahmenrechtliche Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands getroffen. Danach sind die "Grundsätze" des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 HRG "entsprechend" anzuwenden, wobei Abs. 3 u.a. die Übernahme von bestimmten Beamten zu Professoren aufgrund der Maßgaben des damals neuen Hochschulrahmengesetzes regelt; die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, ist durch Landesrecht zu bestimmen (§ 75 a Sätze 2 und 3 HRG). Damit steht es in Einklang, daß nach § 4 Abs. 1 HEG übergeleitete - also als hinreichend qualifiziert geltende - Bewerber für ein Professorenamt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines HRG-Professors erhalten, auch wenn sie (noch) nicht mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden sind, jedoch - auch vorläufig, d.h. vor einer beamtenrechtlichen Übernahme - betraut werden können. Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies ist unter den besonderen Umständen, die bei der Herstellung der Einheit Deutschlands zu berücksichtigen waren, ausnahmsweise zulässig.

25

Für diese Rechtsauffassung spricht zunächst, daß nach § 75 a Satz 2 HRG nur die "Grundsätze" der genannten Absätze des § 75 HRG "entsprechend" anzuwenden sind. Die aus dieser Wortwahl zu entnehmende Offenheit für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, daß hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhalte in erheblichem Maße Wesensverschiedenheiten bestehen, die entsprechende Modifizierungen unausweichlich machen. Offensichtlich war die Ausgangssituation an den Hochschulen der neuen Bundesländer nach der Herstellung der Einheit Deutschlands eine wesentlich andere, als dies seinerzeit in den alten Bundesländern vor der Überführung in die mit dem Hochschulrahmengesetz vorgegebene neue Personalstruktur der Fall war. Wissenschaft und Forschung in der Deutschen Demokratischen Republik mußten erst den grundgesetzlichen Rahmenbedingungen einer freiheitlichen Wissenschaft angepaßt werden. Unter diesen Gegebenheiten konnte das "Betrautsein" des Hochschullehrers mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre ebenso wie die erforderliche Qualifikation nicht einfach als durch den bisherigen Status ausgewiesen vorausgesetzt werden. Deshalb bedurfte es zunächst zweier Feststellungen: Diejenige der persönlichen Eignung erfolgte auf der ersten Stufe des Ehrenverfahrens (§ 2 Abs. 1 HEG). Diejenige zum Grad der mit der Habilitation und auf andere Weise erworbenen wissenschaftlichen Qualifikation in ihrer Gesamtheit war Gegenstand des auf der zweiten Stufe stattfindenden Überleitungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 HEG). Erst der nach Überleitung übernommene oder der übergeleitete und vorläufig beauftragte Hochschullehrer konnte die Voraussetzung des "Betrautseins" erwerben. Da sie vorerst generell nicht erfüllbar war, durfte sie mit der hier getroffenen Übergangsregelung des Hochschulerneuerungsgesetzes zunächst in nur eingeschränkter Form vorausgesetzt werden, und zwar angemessen in der Weise, daß anstelle der "tatsächlichen Betrauung" die in einem berufungsähnlichen Verfahren festgestellte "Betraubarkeit" des Bewerbers für die Übernahme in ein Professorenamt vorübergehend ausreichte. Die hier allein umstrittene mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung dieses letztgenannten Personenkreises zur Gruppe der HRG-Professoren ist von daher folgerichtig ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die zahlreichen Überleitungsverfahren mußten zügig und deshalb gleichzeitig durchgeführt werden. Diese Parallelität wiederum war bei einer begrenzten Stellenzahl notwendig mit der Ungewißheit verbunden, ob es anschließend auch tatsächlich zu einer baldigen Übernahme kommen würde, auf die ein Anspruch ohnehin nicht bestand. Es bestand aber die begründete Erwartung, daß die Mehrzahl der Übergeleiteten zwar nicht sofort, voraussichtlich aber auf absehbare Zeit mit Hochschullehreraufgaben betraut werden würde. Auf diese Erwartung durfte der Gesetzgeber bei der mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung abstellen. Darauf zu warten, bis für die Fortführung der Hochschulen auf freiheitlich-wissenschaftlicher Grundlage nach und nach die angestrebte Zahl an mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches betrauten Hochschullehrern übernommen sein würde, welche dann allein die Gruppe der Hochschullehrer hätten bilden können, hätte den Anforderungen an einen baldigen Aufbau eines freiheitlichen Hochschulwesens in den neuen Bundesländern nicht hinreichend Rechnung getragen und mußte daher als eine mögliche Alternative ausscheiden.

26

Nach alledem entspricht § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 HEG den in diesem Sinne auszulegenden Anforderungen des § 75 a Sätze 2 und 3 HRG. Diese gesetzlichen Regelungen konkretisieren zugleich in zulässiger Weise die verfassungsrechtlichen Anforderungen des aus Art. 5 Abs. 3 GG hergeleiteten Homogenitätsgebots im Hinblick auf die hier gegebenen Besonderheiten. Die dargelegten allgemeinen Anforderungen dieses Gebots sind nämlich gleichermaßen den Besonderheiten anzupassen, die sich aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands in einem Übergang zu freiheitlich-wissenschaftlichen Hochschulen ergeben haben. Wegen der Einzelheiten der hierbei zu treffenden Regelungen stand dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der es ihm erlaubte, die Anforderungen des Homogenitätsprinzips unter Bewahrung des verfassungsrechtlich gesicherten Kernbereichs grundrechtlicher Gewährleistungen der neuen und außergewöhnlichen Situation anzupassen. Dies ist ihm gelungen, ohne daß dabei verfassungsrechtliche Grenzen verletzt worden sind. Denn aus den genannten Gründen rechtfertigt für eine Übergangszeit auch insofern schon die (noch) nicht in eine tatsächliche "Betrauung" umgesetzte "Betraubarkeit" des Hochschullehrers mit der Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre seine Zuordnung zur Gruppe der HRG-Professoren. Der Einwand des Beklagten, daß auf diese Weise eine unzulässige Abweichung der mitgliedschaftsrechtlichen von der dienstrechtlichen Stellung des Hochschullehrers entstehe, greift nicht durch. Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -; vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

27

3.

Die Entscheidung der Vorinstanz ist wegen der weiteren Einzelheiten dieses Falles, insbesondere hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids infolge unzulänglicher Fachgutachten, nicht mit (Verfahrens-) Rügen angegriffen worden, die in einem Revisionsverfahren beachtlich wären. Auch insofern ist daher eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht geboten.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Niehues
Seibert
Albers
Vogelgesang
Eckertz-Höfer