Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1996, Az.: BVerwG 6 C 4/95
Hochschule; Überleitung; Verfahrensdauer; Homogenitätsgebot; Nichtzuvertretende Verzögerung; Überleitung in Gruppe der Professoren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 4/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald 07.02.1994 - 2 (3) A 1148/92
- OVG Greifswald 01.03.1995 - 2 L 63/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 3 HochschG MeVo
- § 75a HRG
Fundstellen
- BVerwGE 100, 346 - 354
- DVBl 1996, 1002 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 650 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 282
- SGb 1997, 166 (amtl. Leitsatz)
- WissR 1996, 352-359
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der weiteren Anwendung außer Kraft getretenen Landesrechts auf noch nicht abgeschlossene Verfahren.
2. Es ist mit Art. 3 I GG nicht zu vereinbaren, wenn ein Teil der Bewerber für die Überleitung zum Hochschullehrer, deren Verfahren rechtzeitig erfolgreich beendet worden ist, übergeleitet wird, während andere Bewerber von der Erreichung dieses Ziels wegen einer von ihnen nicht zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden.
3. Es verstößt nicht gegen das Homogenitätsgebot, wenn bei der Hochschulerneuerung in den neuen Bundesländern habilitiertes Personal auch ohne die Betreuung der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre mitgliedschaftsrechtlich in die Gruppe der Professoren übergeleitet wird.
Tatbestand:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die mitgliedschaftsrechtliche Überleitung eines habilitierten Oberassistenten alten DDR-Rechts zum Professor im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (HRG).
Der 1940 geborene Kläger ist seit 1973 wissenschaftlicher Oberassistent an der beigeladenen Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und im Fach Geographiedidaktik tätig. Der von ihm im Dezember 1989 erworbene akademische Grad "Doktor der Wissenschaften" - die sog. Promotion B - wurde Anfang 1991 vom Rektor der Universität in eine Habilitation umgewandelt. Im März 1992 empfahl die Ehrenkommision, keine Maßnahme zu ergreifen.
Zum Antrag des Klägers auf Überleitung zum Professor im Sinne des § 44 HRG holte die für derartige Anträge eingerichtete Überleitungskommission zwei Gutachten von Professoren der Pädagogik ein und empfahl sodann, den Kläger nicht überzuleiten. Dementsprechend lehnte der Beklagte die Überleitung ab. Den Ablehungsbescheid vom 21. Mai 1992 hat er darauf gestützt, daß die wissenschaftlichen Leistungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 44 HRG entsprächen. Der Kläger weise nicht die für sein Fach geforderte dreijährige Schulpraxis auf, sondern verfüge nur über knapp zwei Jahre Schulerfahrung. Darüber hinaus sei die Überleitungskommission nach Würdigung der gesamten wissenschaftlichen Leistung zu der Erkenntnis gelangt, daß dem Kläger die Qualifikation fehle, um als Professor ein Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. Die Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sei sehr gering, auch beschränkten sich die Beiträge vornehmlich auf einen thematisch engen Bereich.
Auf seine Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Februar 1994 bei Abweisung der Klage im übrigen den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Überleitungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Jedenfalls eines der beiden landesrechtlich vorgeschriebenen Gutachten entspreche nicht den Anforderungen. Um nachvollziehbar zu sein, hätten darin die maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen und die wesentlichen Gründe für die getroffenen Wertungen angegeben werden müssen. Daran fehle es. Dem Gutachter hätten weder die Promotionen A und B noch sonst Informationen vorgelegen, die erforderlich seien, um die fachliche Qualifikation begutachten zu können. Dieser Mangel des Vorschlags der Überleitungskommmission mache den Bescheid des Beklagten rechtswidrig. Im übrigen sei die Entscheidung des Beklagten auch deswegen rechtswidrig, weil er bei der Prüfung der besonderen Einstellungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 HRG von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht habe. Er habe unbeachtet gelassen, daß der Kläger nicht nur eine zweijährige hauptamtliche Lehrertätigkeit ausgeübt habe, sondern zudem noch drei Jahre nebenberuflich als Lehrer tätig gewesen sei.
Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 1. März 1995 zurückgewiesen. Wegen der maßgeblichen Rechtslage hat es zunächst auf sein früheres Urteil vom 19. April 1994 - 2 L 33/93 - verwiesen (vgl. dazu Urteil vom 20. März 1996 - BVerwG 6 C 9.94 -). Darin ist ausgeführt, daß inzwischen zwar eine Rechtsänderung eingetreten sei. Die Rechtsgrundlagen der Überleitung seien ausschließlich im Hochschulerneuerungsgesetz - HEG - vom 19. Februar 1991, geregelt gewesen. Dieses sei mit Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes - LHG - vom 9. Februar 1994, am 25. Februar 1994 außer Kraft gesetzt worden. Die Rechtsänderung wirke sich jedoch auf die gerichtliche Entscheidung nicht aus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei hier derjenige der streitigen Überleitungsentscheidung. Dies ergebe sich aus materiellem Recht. Prozeßrecht, insbesondere § 113 Abs. 4 VwGO, stehe dem nicht entgegen; vielmehr sei die Rechtslage nach materiellem Recht zu beurteilen. Demgemäß führe die Auslegung des hier einschlägigen Hochschulrechts zu dem Ergebnis, daß für Überleitungsverfahren, die vor dem Außerkrafttreten des Hochschulerneuerungsgesetzes noch nicht bestandkräftig abgeschlossen worden seien, auch weiterhin die insoweit maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung fänden. Außerdem sei die Überleitung nach § 3 Abs. 3 und 4 HEG in Verbindung mit § 4 HEG verfassungsrechtlich insoweit verankert, als sie unabhängig von ihrer Einbettung in den dreistufigen personellen Erneuerungsprozeß auf eine Verbesserung der mitgliedschaftlichen Stellung des Betroffenen abziele, die aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abzuleiten sei. Schließlich sei ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegen negative Überleitungsentscheidungen praktisch ausgeschlossen, wenn es nach dem Außerkrafttreten des Hochschulerneuerungsgesetzes nicht mehr möglich wäre, zu Unrecht abgelehnte Anträge gerichtlich weiter zu verfolgen.
Auf dieser Grundlage habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im wesentlichen zutreffend beurteilt. Zwar habe die Beklagte nicht unbeachtet gelassen, daß der Kläger noch drei Jahre nebenberuflich als Lehrer tätig gewesen sei. Sie habe aber verkannt, daß sich daraus "besondere Umstände" ergäben, die nach der Sollvorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 HRG ein Ausnahmeermessen eröffnet hätten. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, daß eines der beiden Gutachten nicht als ordnungsgemäßes Fachgutachten gelten könne, seien mit der Berufung nicht angegriffen worden und stünden im übrigen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begutachtung in Habilitationsverfahren (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237).
Der Überleitung des Klägers stehe nicht das Homogenitätsprinzip entgegen. Nach den §§ 75 a Satz 2, 75 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 HRG komme für eine Übernahme als beamteter Professor nur in Betracht, wer hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 "zur hier maßgeblichen Zeit" wahrgenommen habe. Übernahmefähig seien also nur Hochschullehrer nach Maßgabe des materiellen Hochschullehrerbegriffs, d.h. akademische Forscher und Lehrer, die aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut seien (BVerfGE 35, 79 ff., 126). Da die mitgliedschaftsrechtliche Überleitung auch als Vorstufe der dienstrechtlichen Übernahme zu bewerten sei, müsse bereits im Rahmen des Überleitungsverfahrens berücksichtigt werden, ob die auf diese Weise zugewiesene mitgliedschaftsrechtliche Position mit der (künftigen) dienstrechtlichen in Einklang stehe. Diesen im Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 3 GG) verankerten Vorgaben werde das landesrechtliche Hochschulerneuerungsrecht gerecht.
Ob entsprechend dem Berufungsvorbringen des Beklagten der Antrag des Klägers schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil es - entgegen dem mit der Behandlung im Verwaltungsverfahren erzeugten Anschein - schon an der Antragsberechtigung fehle, müsse der erneuten Entscheidung des Beklagten vorbehalten bleiben. Die Sache sei insoweit nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO; das Gericht sei nicht gehalten, die Spruchreife herzustellen, zumal dem Beklagten auch in dieser Frage ein Beurteilungsspielraum verbleibe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte im wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Verletzung der §§ 108 und 113 VwGO, weil das Berufungsgericht eine nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Änderung der materiellen Rechtslage nicht berücksichtigt habe. Rechtsfehlerhaft sei auch, daß es ihn - den Beklagten - zur Vornahme einer Handlung verurteilt habe, zu der nach geltendem Recht eine Verpflichtung nicht (mehr) bestehe. Ferner stehe den Ansprüchen des Klägers das hochschulrechtliche Homogenitätsprinzip entgegen.
Das beklagte Kultusministerium beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 1995 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Februar 1994 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die vorinstanzlichen Entscheidungen.
Die beigeladene Universität schließt sich der Revisionsbegründung des beklagten Kultusministeriums inhaltlich an. Sie stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
1. Hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend auf denjenigen seiner Entscheidung abgestellt und geprüft, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Beklagten hat. Im Falle einer Änderung des Gesetzes komme es darauf an, ob das neue Recht einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitige oder unberührt gelassen habe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 = Buchholz 316 § 55 VwVfG Nr. 2), wonach nicht das Prozeßrecht, sondern das materielle Recht für den Bestand des Anspruchs und den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Die Revision rügt daher ohne Erfolg eine Verletzung der §§ 108, 113 VwGO.
Andererseits ist hier auch nicht etwa schon aus rein prozeßrechtlichen Gründen noch auf das im Februar 1994 außer Kraft getretene Hochschulerneuerungsgesetz vom 19. Februar 1991 (GVBl. S. 34 = GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-1) - HEG - abzustellen, weil es jedenfalls zum Zeitpunkt der - bis dahin letzten - mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch gegolten und das Oberverwaltungsgericht später ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden hat. Es trifft nicht zu, daß jegliche Gesetzesänderung für das Revisionsgericht unbeachtlich wäre. Vielmehr kommt es auch in der Revisionsinstanz darauf an, ob das geänderte Recht sich nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt (vgl. BVerwGE 41, 227). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Rahmen einer Verpflichtungsklage kann daher auch die letzte mündliche Verhandlung in der Revisionsinstanz sein (ebenso Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 108 Rn. 22 m. w. N.).
2. Gemäß § 3 HEG konnte das in den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorhandene wissenschaftliche Personal unter näher bezeichneten Voraussetzungen in Ämter der neuen Personalstruktur übernommen werden. Die Übernahme gleichwertig qualifizierter - insbesondere habilitierter - akademischer Mitarbeiter zu Universitätsprofessoren setzte neben einem Ehrenverfahren (§ 2 HEG) die mitgliedschaftsrechtliche Überleitung zum Professor i. S. von § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG-Professor) voraus, und zwar in einem berufungsähnlichen Verfahren, in dem anhand zweier auswärtiger Fachgutachten die fachliche Qualifikation des Bewerbers durch eine Überleitungskommission beurteilt wurde (§ 3 Abs. 3 HEG). Wer durch die Entscheidung des Kultusministeriums übergeleitet worden ist, hat ungeachtet seiner bisherigen Rechtsststellung die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines HRG-Professors. Ihm können auch vorläufig, bis zu einer Übernahme, entsprechende dienstliche Aufgaben übertragen werden (§ 4 Abs. 1 HEG).
§ 110 Satz 2 HEG hatte schon bei Erlaß dieses Gesetzes geregelt, daß es mit Inkrafttreten eines Hochschulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft tritt. Demgemäß bestimmt § 135 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 1994 (GVBl. Meckl.-Vorp. S. 293 = GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-7) - LHG -, daß das Hochschulerneuerungsgesetz vom 19. Februar 1991 (mit Ausnahme des das Ehrenverfahren betreffenden § 2 Abs. 1) außer Kraft tritt. Es ist daher seit dem 26. Februar 1994 nicht mehr geltendes Recht.
a) In dieser Sache ist entscheidungserheblich, ob dem Kläger, dessen Verfahren noch unter der Geltung dieses Gesetzes eingeleitet worden ist und im Februar 1994 noch beim Verwaltungsgericht anhängig war, weiterhin ein Anspruch auf Überleitung zustehen kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage ausdrücklich in der "Auslegung des hier maßgeblichen Hochschulrechts" bejaht. Danach sind solche Ansprüche - wenn sie bis dahin gegeben waren - unabhängig von dem Stand des Überleitungsverfahrens mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes nicht erloschen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts betrifft den zeitlichen Geltungsbereich zweier Landesgesetze und deren Rechtswirkungen auf nicht abgeschlossene Rechtsfälle im Übergangsbereich. Anstelle einer insoweit nicht vorhandenen ausdrücklichen Übergangsregelung findet das Berufungsgericht durch seine Auslegung im Hinblick auf die Zweckbestimmung der maßgeblichen Regelungen, daß nur diese Rechtslage ihr entspreche.
Ob diese Auslegung des Landesrechts frei von Auslegungsmängeln ist, hat das Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Da revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) hierbei nicht erheblich geworden, sondern nur zusätzlich ("Außerdem können verfassungsrechtliche Erwägungen ..." zur Bekräftigung der landesrechtlichen Auslegung herangezogen worden ist, ist diese rechtliche Würdigung in der Revisionsinstanz grundsätzlich hinzunehmen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
b) Bundesverfassungsrecht steht dem nicht entgegen:
aa) Wäre ein anhängiges Überleitungsverfahren entgegen der vorstehenden Rechtsauffassung in jedem Fall mit dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes beendet, würden demgegenüber eher noch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Es erschiene nämlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn ein Teil der Bewerber, deren Verfahren rechtzeitig erfolgreich beendet worden sind, übergeleitet worden wäre, während andere Bewerber von der Erreichung dieses Zieles wegen einer von ihnen nicht zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen würden. Es wäre in besonderem Maße willkürlich, wenn Überleitungsverfahren nunmehr mit einem Ablehnungsbescheid beendet würden, der sich in einem gerichtlichen Verfahren - dessen Dauer die Behörde durch Rechtsmittel beeinflussen kann - als fehlerhaft erweisen würde, so daß über den Antrag neu zu entscheiden wäre. Eine solche Regelung wäre ferner nicht mit den Grundrechten der betroffenen Personen aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes gewährleisten und eine dies ermöglichende Auslegung von materiellen Anspruchsnormen verlangen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch § 4 Abs. 2 HEG zu beachten, wonach im Falle der Ablehnung oder des Unterlassens eines Überleitungsantrags die Vermutung gilt, daß die erforderliche fachliche Qualifikation für das "gegenwärtige Arbeitsverhältnis" fehlt. Die Regelung ist zwar ihrem Wortlaut nach nur auf Anträge von Professoren oder Dozenten bezogen; es kann aber kein Zweifel bestehen, daß etwa auch habilitierte akademische Mitarbeiter durch den Mißerfolg ihres Antrags der Sache nach nicht weniger wirksam abqualifiziert werden; auch sie sind auf die Möglichkeit der Nachqualifizierung verwiesen worden (§ 4 Abs. 3 HEG). Eine solche Vermutung mangelnder fachlich-wissenschaftlicher Qualifikation für das mit dem Antrag erstrebte Professorenamt bestünde auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes nicht mehr korrigierbar wäre, und zwar selbst dann nicht, wenn er gerichtlich festgestellte Mängel aufweist. Eine solche Regelung wäre mit den Grundrechten der Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen.
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Überleitungsverfahren gelten unabhängig davon, ob der Bewerber mit seinem Antrag bereits eine Anwartschaft oder eine ähnlich gesicherte Rechtsposition erlangt hat; denn er hat auch ohne dies einen Anspruch auf ein willkürfreies, faires und sachangemessenes Verfahren der Qualifikationsüberprüfung und mitgliedschaftsrechtlichen Statuszuweisung sowie auf gesicherten Rechtsschutz. Die dargelegte Interpretation des Landesrechts durch das Berufungsgericht entspricht diesen Anforderungen als eine im Ergebnis verfassungskonforme Auslegung.
bb) Die hier einschlägigen Regelungen des Hochschulerneuerungsgesetzes sind - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit dem verfassungsrechtlichen Homogenitätsprinzip (BVerfGE 35, 79 (126 ff.)) vereinbar.
Das aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 GG herzuleitende Gebot der homogenen Zusammensetzung der innerhalb der Gruppenuniversität bestehenden Gruppen verlangt, daß die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer durch Unterscheidungsmerkmale bestimmt ist, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzt. In diese Gruppe dürfen grundsätzlich nicht Personen einbezogen sein, die nicht Hochschullehrer im materiellen Sinne sind. Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192 (208) [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7][BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwGE 100, 160).
Für Fälle der vorliegenden Art hat der Bundesgesetzgeber durch § 75 a HRG eine rahmenrechtliche Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands getroffen. Danach sind die "Grundsätze" des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 HRG "entsprechend" anzuwenden, wobei Abs. 3 u. a. die Übernahme von bestimmten Beamten zu Professoren aufgrund der Maßgaben des damals neuen Hochschulrahmengesetzes regelt; die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, ist durch Landesrecht zu bestimmen (§ 75 a Sätze 2 und 3 HRG). Damit steht es in Einklang, daß nach § 4 Abs. 1 HEG übergeleitete - also als hinreichend qualifiziert geltende - Bewerber für ein Professorenamt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines HRG-Professors erhalten, auch wenn sie (noch) nicht mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden sind, jedoch - auch vorläufig, d. h. vor einer beamtenrechtlichen Übernahme - betraut werden können. Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung. Dies ist unter den besonderen Umständen, die bei der Herstellung der Einheit Deutschlands zu berücksichtigen waren, ausnahmsweise zulässig:
Für diese Rechtsauffassung spricht zunächst, daß nach 75 a Satz 2 HRG nur die "Grundsätze" der genannten Absätze des § 75 HRG "entsprechend" anzuwenden sind. Die aus dieser Wortwahl zu entnehmende Offenheit für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, daß hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhalte in erheblichem Maße Wesensverschiedenheiten bestehen, die entsprechende Modifizierungen unausweichlich machen. Offensichtlich war die Ausgangssituation an den Hochschulen der neuen Bundesländer nach der Herstellung der Einheit Deutschlands eine wesentlich andere, als dies seinerzeit in den alten Bundesländern vor der Überführung in die mit dem Hochschulrahmengesetz vorgegebene neue Personalstruktur der Fall war. Wissenschaft und Forschung in der Deutschen Demokratischen Republik mußten erst den grundgesetzlichen Rahmenbedingungen einer freiheitlichen Wissenschaft angepaßt werden. Unter diesen Gegebenheiten konnte das "Betrautsein" des Hochschullehrers mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftliches Faches in Forschung und Lehre ebenso wie die erforderliche Qualifikation nicht einfach als durch den bisherigen Status ausgewiesen vorausgesetzt werden. Deshalb bedurfte es zunächst zweier Feststellungen: Diejenige der persönlichen Eignung erfolgte auf der ersten Stufe des Ehrenverfahrens (§ 2 Abs. 1 HEG). Diejenige zum Grad der mit der Habilitation und auf andere Weise erworbenen wissenschaftlichen Qualifikation in ihrer Gesamtheit war Gegenstand des auf der zweiten Stufe stattfindenden Überleitungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 HEG). Erst der nach Überleitung übernommene oder der übergeleitete und vorläufig beauftragte Hochschullehrer konnte diese Voraussetzung erwerben. Da sie vorerst generell nicht erfüllbar war, durfte sie mit der hier getroffenen Übergangsregelung des Hochschulerneuerungsgesetzes zunächst eingeschränkt werden, und zwar angemessen in der Weise, daß anstelle der "tatsächlichen Betrauung" die in einem berufungsähnlichen Verfahren festgestellte "Betraubarkeit" des Bewerbers für die Übernahme in ein Professorenamt vorübergehend ausreichte. Die hier allein umstrittene mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung dieses letztgenannten Personenkreises in die Gruppe der HRG-Professoren ist von daher folgerichtig ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die zahlreichen Überleitungsverfahren mußten zügig und deshalb gleichzeitig durchgeführt werden. Diese Parallelität wiederum war bei einer begrenzten Stellenzahl notwendig mit einer Ungewißheit verbunden, ob es anschließend jeweils auch tatsächlich zu einer sofortigen Übernahme kommen würde, auf die ein Anspruch ohnehin nicht bestand. Es bestand aber die begründete Erwartung, daß die Mehrzahl der Übergeleiteten zwar nicht sofort, voraussichtlich aber auf absehbare Zeit mit Hochschullehreraufgaben betraut werden würde. Auf diese Erwartung durfte der Gesetzgeber bei der mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung abstellen. Anders wäre die Aufgabe der Hochschulerneuerung nicht rechtzeitig zu bewältigen gewesen. Darauf zu warten, bis für die Fortführung der Hochschulen auf freiheitlich-wissenschaftlicher Grundlage nach und nach die angestrebte Zahl an mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches betrauten Hochschullehrern übernommen sein würde, welche dann allein die Gruppe der Hochschullehrer hätten bilden können, hätte den Anforderungen an einen baldigen Aufbau eines freiheitlichen Hochschulwesens in den neuen Bundesländern nicht hinreichend Rechnung getragen und mußte daher als eine mögliche Alternative ausscheiden.
Nach alledem entspricht § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 HEG den in diesem Sinne auszulegenden Anforderungen des § 75 a Sätze 2 und 3 HRG. Diese gesetzlichen Regelungen konkretisieren zugleich in zulässiger Weise die verfassungsrechtlichen Anforderungen des aus Art. 5 Abs. 3 GG hergeleiteten Homogenitätsgebots im Hinblick auf die hier gegebenen Besonderheiten. Die dargelegten allgemeinen Anforderungen dieses Gebots sind nämlich gleichermaßen den Besonderheiten anzupassen, die sich aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands in einem Übergang zu freiheitlich-wissenschaftlichen Hochschulen ergeben haben. Wegen der Einzelheiten der hierbei zu treffenden Regelungen stand dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der es ihm erlaubte, die Anforderungen des Homogenitätsprinzips unter Bewahrung des verfassungsrechtlich gesicherten Kernbereichs grundrechtlicher Gewährleistungen der neuen und außergewöhnlichen Situation anzupassen. Dies ist ihm gelungen, ohne daß dabei verfassungsrechtliche Grenzen verletzt worden sind. Denn aus den genannten Gründen rechtfertigt für eine Übergangszeit auch insofern schon die (noch) nicht in eine tatsächliche "Betrauung" umgesetzte "Betrautbarkeit" des Hochschullehrers mit der Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre seine Zuordnung zur Gruppe der HRG-Professoren. Der Einwand des Beklagten, daß auf diese Weise eine unzulässige Abweichung der mitgliedschaftsrechtlichen von der dienstrechtlichen Stellung des Hochschullehrers entstehe, greift nicht durch. Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status.