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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1995, Az.: BVerwG 6 C 7/94

Richtervorlage; Revisionsgericht; Wissenschaftsfreiheit; Hochschullehrerbegriff; Hochschullehrer; Mitwirkung; Außerplanmäßiger Professor; Privatdozent; Selbstverwaltungder Universität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 7/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 14.12.1990 - 7 K 162/89
VGH Baden-Württemberg - 25.05.1993 - AZ: 9 S 382/91

Fundstellen

  • BVerwGE 100, 160 - 172
  • DVBl 1996, 1001-1002 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 615 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 958 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 1213-1216 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 24 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Revisionsgericht, das eine entscheidungserhebliche Norm des Landesrechts in der Auslegung des Berufungsgerichts wegen Unvereinbarkeit mit Grundrechten des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält, darf die Sache nicht selbst gem. Art. 100 I GG dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen, sondern muß sie an das Berufungsgericht zurückverweisen, solange es eine verfassungskonforme Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen hält.

2. Das im Lande Baden-Württemberg der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an einen an der Universität hauptamtlich tätigen Privatdozenten vorausgehende Verfahren ist sowohl hinsichtlich der maßgeblichen Beteiligung der zuständigen Universitätsorgane als auch in seinen inhaltlichen Anforderungen einem Berufungsverfahren, wie es der Berufung in ein Professsorenamt vorausgeht, derart ähnlich, daß es die Voraussetzung der " Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" i. S. des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt.

3. Hauptamtliche Hochschulbedienstete, die die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen, haben unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status aus Art. 5 III 1 GG einen Anspruch darauf, hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität, d. h. korporationsrechtlich, den Hochschullehrern zugeordnet zu werden.

Tatbestand:

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Akademischer Oberrat, der im Zuge der Lehrkörperstrukturreform im Lande Baden-Württemberg mangels Habilitation nicht als Professor übernommen worden ist, zwischenzeitlich aber habilitiert ist, daraufhin die Lehrbefugnis erhalten und später auch die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen bekommen hat, nunmehr korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren angehört.

2

Der Kläger war nach seiner Promotion zum Dr. phil. im Jahre 1970 zunächst zum Akademischen Rat z.A. und im August 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Rat ernannt worden. Nach der Beschreibung seiner Dienstaufgaben vom 17. April 1972 oblagen ihm während der Vorlesungszeit acht Wochenstunden Lehrtätigkeit, zwölf Stunden Vorbereitung, sechs Stunden Sprechstunden und 16 Stunden Beisitzertätigkeit bei akademischen Prüfungen, Tutorenbetreuung, Zwischenprüfungen, Wissenschaftsverwaltung, Bibliotheksarbeiten sowie in der vorlesungsfreien Zeit 16 Wochenstunden Vorbereitung auf die Lehre, fünf Stunden Studienberatung, Wissenschaftsverwaltung und 21 Stunden Forschungstätigkeit. Am 14. November 1973 erfolgte seine Ernennung zum Akademischen Oberrat. Am 9. Februar 1981 erhielt er für das Fach Neuere deutsche Literaturgeschichte die Habilitationsurkunde und durch Beschluß des Senats der Beklagten vom 12. Juni 1981 für dieses Fach die Lehrbefugnis; am 29. Februar 1988 wurde ihm vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Beklagten die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen.

3

Im April 1980 hatte der Kläger beantragt, ihn im Rahmen der Lehrkörperstrukturreform gemäß § 131 Abs. 2 UG BW (Universitätsgesetz Baden-Württemberg) in das Amt eines Professors (C 2) zu übernehmen; dies hatte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg durch Bescheid vom Juni 1981 unter Hinweis auf die damals fehlende Habilitation abgelehnt, Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos geblieben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 1983 - 2 K 69/89 -).

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 1988 beantragte der Kläger seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG BW. Das Rektorat der Beklagten teilte daraufhin dem Dekan der Philosophischen Fakultät III unter dem 17. November 1988 mit, es hänge von weiteren Feststellungen ab, ob der Kläger der Gruppe der Professoren zugeordnet werden könne; dieses Schreiben wurde dem Kläger durch Schriftsatz des Dekans der Philosophischen Fakultät III vom 28. November 1988 übermittelt. Gegen das Schreiben des Rektorats erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 19. Juni 1989 teilte daraufhin das Rektorat der Beklagten dem Kläger mit, die Philosophische Fakultät III habe sich dafür ausgesprochen, ihn korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gleichzustellen; angesichts des entgegenstehenden klaren Gesetzeswortlautes sei dies jedoch nicht möglich.

5

Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag, den "Bescheid" des Rektors der Beklagten vom 17. November 1988 sowie dessen "Widerspruchsbescheid" vom 19. Juni 1989 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren angehöre, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 1990 zu ändern und festzustellen, daß er korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren angehöre, blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil wie folgt begründet:

6

Die Klage sei zwar als Feststellungsklage mit dem Ziel der positiven Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses - Zugehörigkeit zur Gruppe der Professoren kraft Gesetzes - zulässig, jedoch unbegründet; denn nach den einschlägigen Bestimmungen sowohl des Hochschulrahmengesetzes als auch des Universitätsgesetzes BW scheide eine Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren aus. Aus der - auf § 38 Abs. 2 HRG aufbauenden - Grundnorm über die Gruppenbildung, § 106 Abs. 2 UG BW, könne der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten, weil er weder Professor nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 noch Hochschuldozent im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 (richtigerweise: Nr. 8) sei. Die Vorschrift knüpfe nämlich an den dienstrechtlichen Status an; auf die tatsächlich wahrgenommene, vom dienstrechtlichen Status möglicherweise abweichende Funktion eines Bediensteten komme es im Rahmen des § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UG BW nicht an. Auch auf die Übergangsbestimmung des § 131 Abs. 2 UG BW könne der Kläger sein Begehren nicht stützen. Er sei nämlich nicht im Zuge der Lehrkörperstrukturreform dienstrechtlich als Professor übernommen worden; nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 1983 habe er hierauf mangels Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren zum Stichtag 1. Januar 1978 auch keinen Anspruch gehabt. Die vom Kläger geforderte analoge Anwendung der Vorschrift in den Fällen, in denen ein Hochschulbediensteter die funktionsbezogenen Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 UG BW nach dem genannten Stichtag erfülle, komme nicht in Betracht. Gegen eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Vorschrift des § 131 Abs. 2 UG BW spreche nicht nur ihre Stichtagsbezogenheit, sondern auch die ergänzende Übergangsregelung in § 131 Abs. 4 UG BW für die von § 131 Abs. 2 UG BW mangels Tatbestandserfüllung nicht erfaßten Fälle; danach seien nämlich auch diejenigen Beamten in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben, die bei Inkrafttreten des Gesetzes an einer Universität zwar hauptamtlich Aufgaben von Professoren wahrgenommen, aber nicht die Voraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllt hätten. Auch aus § 131 Abs. 4 Satz 2 UG BW lasse sich die vom Kläger in Anspruch genommene korporationsrechtliche Rechtsstellung nicht herleiten. Danach richte sich die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der in Satz 1 angeführten Beamten nämlich nach dem jeweiligen Dienstverhältnis, beim Kläger also nach seinem Dienstverhältnis eines Akademischen Oberrats. Auch danach sei der Kläger der korporationsrechtlichen Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen. Schließlich enthalte § 131 Abs. 4 UG BW auch keine dynamische Komponente dergestalt, daß durch den Verweis auf das jeweilige bisherige Dienstverhältnis etwa auch Entwicklungsmöglichkeiten nach der insoweit fortgeführten alten Personalstruktur berücksichtigt werden könnten.

7

Diese einfachgesetzliche Rechtslage stoße im Falle des Klägers auch nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entwickelten sogenannten materiellen Hochschullehrerbegriff unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei unter einem Hochschullehrer unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften derjenige akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sei. Im übrigen seien wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein Hochschulbediensteter die Definitionsmerkmale des materiellen Hochschullehrerbegriffes erfülle, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit, Betroffenheit, Berufungsverfahren und Interessenlage. Gemessen daran erfülle der Kläger nicht die Anforderungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Zwar könnten sowohl seine Qualifikation, die sich in seiner Habilitation, der Erteilung der Lehrbefugnis und der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" manifestiere, als auch seine tatsächlich wahrgenommenen Funktionen in Forschung und Lehre zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung "wohl als hochschullehrertypisch angesehen werden". So halte der Kläger derzeit immerhin zu 50 % Lehrveranstaltungen im Hauptstudium ab, habe zum Beleg seiner Forschungstätigkeit ein umfangreiches Schriftenverzeichnis vorgelegt und sei auch ohne Einschränkung als Prüfer und Betreuer von Diplomarbeiten und Dissertationen tätig; daß auch die anteilige Abhaltung von Lehrveranstaltungen des Grundstudiums zu den Hochschullehreraufgaben zähle und nicht von vornherein einem nachgeordneten Dienstleistungsbereich zugeordnet werden könne, werde von der Beklagten unzureichend berücksichtigt. Zu verneinen sei aber eine "Betrauung" des Klägers mit der "selbständigen Vertretung" des Faches, die zu einer entsprechenden Verantwortlichkeit und objektiven Betroffenheit sowie einer typischen (objektiven) Interessenlage des Hochschulbediensteten führe. Mit "Betrauung" könne schon nach dem eindeutigen Wortsinn nicht eine bloß faktische, geduldete oder gar usurpierte Übernahme von Funktionen aus eigener Machtvollkommenheit eines Hochschulbediensteten gemeint sein; vielmehr sei erforderlich die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule, hier zumindest durch den erweiterten Fakultätsrat. Die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7]) getroffene Aussage, maßgeblich sei die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung, sei auf die Sondersituation der Überleitung nach § 131 Abs. 2 UG BW im Rahmen der Lehrkörperstrukturreform bezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Allein aber für die - zudem an einen Stichtag geknüpfte - Überleitung habe das Bundesverfassungsgericht unter maßgeblicher Heranziehung der Entstehungsgeschichte des dem § 131 Abs. 2 UG BW entsprechenden § 75 Abs. 3 HRG von der ansonsten zugrunde gelegten näheren Kennzeichnung der Hochschullehrer abgesehen, daß sie nämlich "kraft ihres Amtes und Auftrages" erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität trügen und "nach ihrem Status und ihrer Funktion" zur Forschung und Lehre sowie deren Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden seien. Eine diesen Anforderungen gerecht werdende "Betrauung" mit der selbständigen Vertretung sei beim Kläger nicht ersichtlich. In Betracht komme nämlich allein eine auf das Hauptamt bezogene, die prinzipielle Weisungsabhängigkeit des Akademischen Oberrats zurückdrängende umfassende "Betrauung". Nicht ausreichend seien deshalb die aus der Rechtsstellung als Privatdozent und aus der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu schließenden, lediglich nebenamtlichen Befugnisse. Die Erteilung der Lehrbefugnis vermittele zwar die Mitgliedschaft eines Privatdozenten bei der jeweiligen Universität, aber keine der Qualifikation und Lehrbefugnis entsprechende Anstellung oder einen Anspruch hierauf. Soweit dem Kläger die zur Aufrechterhaltung seiner Lehrbefugnis notwendige Abhaltung einer zweistündigen Lehrveranstaltung im Rahmen seines Lehrdeputats als Akademischer Rat gestattet worden sei, belege dies schon deshalb inhaltlich keine "Betrauung" mit der umfassenden Vertretung des Faches, weil die Beschränkung auf lediglich zwei Lehrveranstaltungsstunden die aus dem Hauptamt als Akademischer Oberrat resultierenden, zeitlich weit überwiegenden, dienstrechtlich nicht selbständigen Amtsverpflichtungen unberührt lasse.

8

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt, nämlich die Feststellung, daß er korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UG BW angehöre. Zur Begründung trägt er vor: Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, Art. 5 Abs. 3 GG. Das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Baden-Württembergischen Universitätsgesetzes die Auswirkungen von Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus diesem Grundrecht entwickelten Begriff des materiellen Hochschullehrers, verkannt. Es habe zwar zutreffend seine Qualifikation als Hochschullehrer bejaht und auch anerkannt, daß die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Funktionen hochschullehrertypisch seien. Zu Unrecht habe es jedoch insoweit eine Betrauung "kraft Amtes und Auftrages" verneint. Von einer Betrauung in diesem Sinne könne nämlich nicht nur dann die Rede sein, wenn das Amt eines Hochschullehrers förmlich übertragen worden sei. Vielmehr genüge es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß er die selbständige Vertretung des wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre im Einvernehmen mit den zuständigen Universitätsorganen betrieben habe. Das sei bei ihm der Fall gewesen. Alle seine hochschullehrertypischen Lehrveranstaltungen seien durch das Deutsche Seminar II und die Fakultät genehmigt gewesen; er habe, genau wie die ordentlichen Professoren, die die gleiche Genehmigung benötigten, einen Lehrauftrag der Fakultät. Danach erfülle er alle Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 GG an den Begriff des "materiellen Hochschullehrers" gestellt habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es genügten nicht die faktisch wahrgenommenen Funktionen, sondern die Lehrtätigkeit müsse aufgrund einer ausdrücklichen Einräumung der Befugnis durch die zuständigen Organe erfolgen, widerspreche den Kriterien des materiellen Hochschullehrerbegriffes, der gerade unabhängig von den beamtenrechtlichen Vorschriften sei. Auch sei er bei seiner Lehrtätigkeit rechtlich weisungsunabhängig gewesen. Mit der Erteilung der venia legendi sei ihm gestattet worden, die mit der Lehrbefugnis verbundenen Pflichtlehrveranstaltungen voll auf sein Lehrdeputat als akademischer Rat anzurechnen. Entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts halte er im übrigen derzeit weit über 50 % seiner Lehrveranstaltungen im Hauptstudium ab; letztere bildeten danach nicht die Hälfte, sondern zwei Drittel seines Lehrdeputats. Da er somit den materiellen Hochschullehrerbegriff erfülle, sei er von Verfassungs wegen korporationsrechtlich zur Gruppe der Professoren zu rechnen, solange es für solche Hochschulmitglieder - wie in Baden-Württemberg - keine eigene Gruppe gebe. Positivrechtlich ergebe sich ein Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zumindest aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 131 Abs. 2 UG BW. Diese Überleitungsvorschrift regele nämlich nicht allein die beamtenrechtliche Überleitung, sondern in Satz 2, letzter Halbsatz, auch die korporationsrechtliche Zuordnung der betroffenen Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes zur Gruppe der Professoren im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG BW. Dieser Vorschrift sei jedenfalls zu entnehmen, daß diejenigen Hochschulmitglieder, die sowohl die Aufgaben eines Hochschullehrers wahrnähmen als auch die Einstellungsvoraussetzungen für das Amt eines Professors erfüllten, der Gruppe der Professoren zuzuordnen seien. Soweit sie diese Voraussetzungen nicht bereits am Stichtag (Inkrafttreten des UG BW am 1. Januar 1978) erfüllten, müsse es im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift genügen, daß sie die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen jedenfalls nach dem Stichtag aufwiesen. Hochschulmitglieder, die zum Stichtag faktisch als Hochschullehrer tätig wären, aber erst später den entsprechenden Qualifikationsnachweis der Habilitation erbringen könnten, erfüllten nämlich ab ihrer Habilitation alle Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffes; es sei mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, diese habilitierten Universitätsmitglieder, die hauptamtlich vorwiegend Professorenaufgaben wahrnähmen, der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen und ihnen auf diese Weise die garantierten Mitwirkungsrechte in der Universitätsselbstverwaltung vorzuenthalten. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine "dynamische" Komponente innerhalb des § 131 Abs. 4 UG BW in Betracht ziehe, sei klarzustellen, daß nach richtiger Anschauung § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, als korporationsrechtliche Überleitungsvorschrift den Abs. 4 Satz 2 UG BW verdränge; eine eigenständige Bedeutung verbleibe § 131 Abs. 4 Satz 2 UG BW somit allein für diejenigen Universitätsmitglieder, die zwar faktisch Hochschullehrer seien, bis heute aber keine entsprechende Qualifikation aufweisen könnten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 25. Mai 1993 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 1990 abzuändern und festzustellen, daß der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Universitätsgesetz Baden-Württemberg angehört;

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger dahin zu bescheiden, daß er korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UG BW) angehört.

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Die Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor: Das Berufungsgericht habe in Anwendung von Landesrecht entschieden; insoweit sei das Revisionsgericht gehindert, das Urteil des Berufungsgerichts zu überprüfen. Eine Verletzung von Bundesrecht durch das Berufungsgericht lasse sich nicht feststellen. Soweit sich die Revision für ihre Auffassung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 (BVerfGE 56, 192 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7]) zu § 131 UG BW berufe, verkenne sie, daß diese Entscheidung maßgeblich die Problematik der Überleitung der zwar überleitungsfähigen, aber (insbesondere aus Haushaltsgründen) tatsächlich nicht übergeleiteten habilitierten Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrgenommen hätten, zum Stichtag (1. Januar 1978) betroffen habe; aus ihr könne der Kläger daher nichts für sein Begehren herleiten. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht in seiner damaligen Entscheidung es dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, entweder den betroffenen Personenkreis der Gruppe der Professoren zuzuordnen oder aber eine eigene korporationsrechtliche Gruppe für sie zu schaffen. In seiner sonstigen Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der korporationsrechtlichen Zuordnung maßgeblich nicht auf die persönliche Qualifikation des Amtsinhabers, sondern auf die für das betroffene Amt allgemein vorausgesetzte Qualifikation abgestellt. Demgemäß komme es auch beim Kläger maßgeblich auf die Anforderungen seiner dienstrechtlichen Stellung an; dienstrechtlich aber sei er Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes. Unstreitig sei er nicht in einem mit dem Berufungsverfahren für Professoren weitgehend gleichen Berufungsverfahren mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Professor "betraut" worden. Da die fragliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zudem zur Überleitungsvorschrift des § 131 Abs. 2 UG BW ergangen sei, könne nicht bezweifelt werden, daß die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs an dem im Gesetz genannten Stichtag hätten erfüllt sein müssen. Eine "dynamische" Auslegung dergestalt, daß die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen später "nachgeliefert" werden könne, sei danach ausgeschlossen. Das ergebe sich auch aus § 75 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, wonach die Übernahme der dort bezeichneten Hochschulangehörigen nur befristet, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag, habe erfolgen dürfen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, daß er seit seiner Habilitation in seiner Eigenschaft als Privatdozent weisungsunabhängig sei, verkenne er, daß dies für seine dienstrechtlichen Pflichten als Akademischer Oberrat, an denen seine Habilitation nichts geändert habe, ohne Bedeutung sei. Auch die Anrechnung seiner als Privatdozent abgehaltenen Pflichtvorlesung auf seine Dienstpflichten als Akademischer Oberrat ändere im Ergebnis nichts, weil seine Rechtsstellung nach wie vor jedenfalls überwiegend durch seine Pflichten als Akademischer Oberrat geprägt sei.

Entscheidungsgründe

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1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des vom Kläger mit seiner Klage verfolgten materiellrechtlichen Begehrens in Auslegung und Anwendung des einschlägigen Landesrechts, § 106 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (UG BW) in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 449), eine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO für zulässig gehalten. Dies ist aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden. (Wird ausgeführt.)

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Auch gegen die Zulässigkeit des erstmals in der Revisionsinstanz im Wege des Hilfsantrags geltend gemachten Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger dahin zu bescheiden, daß er korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren angehört, bestehen von Bundesrechts wegen keine Bedenken. Der Sache nach geht der auf eine Feststellung gerichtete Hauptantrag des Klägers weiter als der auf eine Verpflichtung zur Bescheidung zielende Hilfsantrag, weil die begehrte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsposition im Verhältnis zur Verpflichtung der zuständigen Behörde, die begehrte Rechtsposition zu gewähren, der direktere Weg ist, die begehrte Rechtsposition zu erlangen. Insofern stellt das mit dem Hilfsantrag Begehrte gegenüber dem mit dem Hauptantrag Begehrten rechtlich weder ein Plus noch auch ein aliud, sondern lediglich ein Minus dar, das in dem Hauptantrag bereits enthalten war und daher in der Revisionsinstanz zulässigerweise erstmals so beantragt werden durfte.

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2. Sowohl die Entscheidung über das mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsbegehren als auch die Entscheidung über das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren sind dem Senat verwehrt. Zwar hat das Berufungsgericht mit seiner dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Bundesrecht, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt (a). Auch erweist sich das angefochtene Urteil nicht aus anderen Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig, § 144 Abs. 4 VwGO (b), so daß es aufzuheben ist. Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag sind indessen auf die Feststellung bzw. die Verpflichtung zur Gewährung einer hochschulrechtlichen Rechtsposition gerichtet, die allein das Landesrecht des Landes Baden-Württemberg vorsieht und daher die Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht voraussetzt, die dem Revisionsgericht verschlossen ist, § 137 Abs. 1 VwGO (c). Außerdem fehlt im angefochtenen Urteil, bedingt durch die ihm zugrundeliegende Rechtsauffassung des Berufungsberichts, eine abschließende Würdigung, ob die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schluß rechtfertigen, daß die vom Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben ausschließlich oder zumindest überwiegend Professorenaufgaben waren (d). Möglicherweise ergibt diese dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehaltene abschließende Würdigung der von ihm bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß es weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich hält, um über das klägerische Begehren entscheiden zu können. Diese Gesichtspunkte gebieten die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

19

a) Das Berufungsgericht hat die korporationsrechtliche Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Hochschullehrer, das heißt zu der einzigen in § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG BW für Hochschullehrer vorgesehenen Gruppe der Professoren, maßgeblich aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb auf eine abschließende Würdigung der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen verzichtet. Dabei hat es dadurch Bundesrecht, Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, daß es in Verkennung der Auswirkungen dieser Grundrechte auf das einschlägige Landesrecht, speziell hinsichtlich der korporationsrechtlichen Rechtsstellung der verschiedenen Mitglieder der Universität, zu strenge Anforderungen an den Begriff des "materiellen Hochschullehrers" gestellt und derart den Kreis derjenigen, die den Schutz des Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für sich in Anspruch nehmen können, zu eng gezogen hat.

20

aa) Mit der Problematik der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (und in Ergänzung dazu durch Art. 3 Abs. 1 GG) gebotenen korporationsrechtlichen Zuordnung von Hochschulbediensteten, die die Voraussetzungen eines Hochschullehrers im materiellen Sinn (sogenannter materieller Hochschullehrerbegriff) erfüllen, hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1981 - BVerfGE 56, 192 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7], befaßt. Diese Entscheidung ist zu § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (UG BW) in der Fassung vom 22. November 1977 (GBl. S. 473), der Vorgängerregelung des jetzigen § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW ergangen und hat diese Vorgängerregelung für verfassungswidrig erklärt; mit der Neuregelung hat der Landesgesetzgeber Baden-Württemberg die Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen. Danach ist die frühere Regelung - nach der Beamte an einer Universität, die zwar "hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im Sinne des § 64 wahrnehmen und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen", aber im Rahmen der Überleitung nicht als Professoren oder in ein anderes Amt übernommen wurden, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind und "zur Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 (gehören)" - hinsichtlich der korporationsrechtlichen Zuordnung des betroffenen Personenkreises durch die Neuregelung ersetzt worden, daß sie "zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 (gehören)".

21

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Auffassung von der Unvereinbarkeit der früheren Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW über die korporationsrechtliche Zuordnung des betroffenen Personenkreises zur Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG maßgeblich mit Erwägungen zum materiellen Hochschullehrerbegriff begründet. (Wird ausgeführt.)

22

An diesen vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten (bundesrechtlichen) Maßstäben muß auch das Begehren des Klägers gemessen werden. Es hat diese Maßstäbe nämlich nicht erst aus Anlaß und zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 UG BW entwickelt, sondern bereits in seiner Entscheidung zu den Rechten der Hochschullehrer im materiellen Sinn (BVerfGE 35, 79 (126 f.)). Sie sind daher, wie sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ergibt, nicht an diese besondere Situation gebunden, sondern sie folgen allgemein aus den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 (und ergänzend des Art. 3 Abs. 1 GG) und gelten daher auch für die Situation des Klägers nach Abschluß der Überleitung und Vollzug der Überleitungsvorschriften im Lande Baden-Württemberg.

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bb) Nach diesen bundesrechtlichen Maßstäben hat der Kläger hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der beklagten Universität einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zu den Hochschullehrern, in Baden-Württemberg also zu der einzigen für Hochschullehrer vorgesehenen Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG BW, wenn er die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt.

24

Das Berufungsgericht hat die Frage der korporationsrechtlichen Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Professoren anhand des einschlägigen Landesrechts verneint und sodann geprüft, ob gegen dieses Landesrecht speziell im Falle des Klägers durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Dies hat es verneint. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die korporationsrechtliche Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren ungeachtet des entgegenstehenden Landesrechts dann zwingend wäre, wenn er dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff unterfiele. Es hat indessen bei der Anwendung dieser Rechtsfigur auf den Fall des Klägers Anforderungen an das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" gestellt, die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu unvereinbar sind.

25

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur in seiner grundlegenden Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79 (126 f.)), sondern auch in seinem bereits angeführten Beschluß zur Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW a. F. (BVerfGE 56, 192 (208 f.) [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7][BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]), in dem es, wie im Fall des Klägers, speziell um die korporationsrechtliche Zuordnung von Hochschulbediensteten zur Gruppe der Hochschullehrer ging, den Begriff der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" als wesentliches Merkmal des Hochschullehrers im materiellen Sinne angesehen. Es hat dieser Definition des Merkmals "Betrauung" jedoch ausdrücklich die Einschränkung "unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften" vorangestellt und damit unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das Merkmal der "Betrauung" gerade keine der materiellen Stellung als Hochschullehrer entsprechende, förmlich beamtenrechtliche Berufung in das Amt eines Hochschullehrers voraussetzt. Dies hat es an anderer Stelle noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, indem es ausgeführt hat, "der Hochschullehrereigenschaft der Beschwerdeführer steht es nicht entgegen, daß diese, soweit sie hinsichtlich ihres beamtenrechtlichen Status Universitätsdozent, Oberassistent oder wissenschaftlicher Assistent sind, ..." (a.a.O. S. 210). Tatsächlich handelte es sich bei den damaligen Beschwerdeführern zu einem Großteil um Universitätsbedienstete in der Situation des Klägers, denen das Bundesverfassungsgericht ungeachtet ihres beamtenrechtlichen Status als wissenschaftliche Mitarbeiter einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer zuerkannt hat.

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Mit diesen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ist es unvereinbar, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Merkmals der "Betrauung" mit den Aufgaben eines Hochschullehrers meint: "In Betracht kommt insoweit, soll eine selbständige Vertretung des Faches erreicht werden, nur eine auf das Hauptamt bezogene, die prinzipielle Weisungsabhängigkeit des Akademischen Oberrats zurückdrängende umfassende 'Betrauung'. Nicht ausreichend sind deshalb die aus der Rechtsstellung als Privatdozent und aus der Verleihung der Bezeichnung 'außerplanmäßiger Professor' fließenden, lediglich nebenamtlichen Befugnisse". Mit dieser Anforderung setzt sich das Berufungsgericht nicht allein in Widerspruch zu seinen eigenen, vorangehenden Ausführungen zu den Erfordernissen einer "Betrauung", in denen es "die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule, hier zumindest den erweiterten Fakultätsrat", für zwar erforderlich, aber auch ausreichend hält. Vielmehr geht es, indem es "nur eine auf das Hauptamt (nämlich: eines beamteten Professors) bezogene ..., umfassende Betrauung" ausreichen läßt, über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts weit hinaus, das maßgeblich auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben abstellt und in der beamtenrechtlichen Rechtsstellung z. B. eines hauptamtlichen Assistenten gerade kein Hindernis für seine Qualifizierung als Hochschullehrer in materiellem Sinne sieht.

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Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, wenn es betont, daß mit "Betrauung" nicht "eine bloß faktische, geduldete oder gar usurpierte Übernahme von Funktionen aus eigener Machtvollkommenheit eines Hochschulbediensteten gemeint sein (kann)". Allerdings hat der Fall des Klägers nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine solche, eigentlich selbstverständliche Klarstellung keine Veranlassung gegeben. Dem Berufungsgericht stellte sich vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wonach es gerade nicht auf den dienstrechtlichen Status und folglich auch nicht auf die dienstrechtliche "Betrauung" des betroffenen Hochschulbediensteten, sondern maßgeblich auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben ankommt - jedoch die Frage, in welcher Weise gemäß den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichergestellt werden kann, daß auch bei einem Abstellen auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben die alleinige und umfassende Verantwortung der zuständigen Universitätsorgane für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gewahrt sind. Insofern bestehen aus der Sicht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen des Merkmals der "Betrauung" mit den Aufgaben eines Hochschullehrers "die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule, hier zumindest durch den erweiterten Fakultätsrat", für erforderlich hält.

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Welche konkreten Anforderungen aus der Sicht des Bundesrechts, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, an eine solche "ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule" zu stellen sind, bedarf hier nicht der Entscheidung. Jedenfalls genügt eine förmliche Entscheidung, der ein Verfahren vorausgegangen ist, das sowohl hinsichtlich der zuständigen Entscheidungsträger als auch in seinen inhaltlichen Anforderungen grundsätzlich den Anforderungen an ein ordentliches Berufungsverfahren entspricht, wie es der Berufung in ein Professorenamt vorausgeht. Dies ist hier der Fall. Dem Kläger war nach seiner Habilitation im Februar 1981 vom Senat der Beklagten auf Antrag der Fakultät (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 UG BW: Wie bei der Bildung von Berufungskommissionen und der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge durch den erweiterten Fakultätsrat), der der Kläger angehörte, im Juni 1981 bereits die Lehrbefugnis "für ein bestimmtes Fach" verliehen worden (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 UG BW); ihm war außerdem im Februar 1988 auf Antrag der Beklagten - d. h. wiederum unter maßgeblicher Beteiligung der Fakultät (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 UG BW, wonach schon für die Beschlußfassung über den vergleichbaren Vorschlag zur Bestellung von Honorarprofessoren ebenfalls der erweiterte Fakultätsrat zuständig ist; ihre Bestellung erfolgt ebenfalls auf Vorschlag der Universität durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, vgl. § 79 Abs. 3 UG BW), der er angehörte - vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg (das auf Vorschlag der Universität auch über die Berufung von Professoren entscheidet, vgl. § 66 Abs. 3 UG BW) die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen worden (vgl. § 80 Abs. 6 UG BW). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob nicht schon das Verfahren, das im Lande Baden-Württemberg bei einem habilitierten Universitätsbediensteten der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach vorausgeht und das einen entsprechenden Antrag der zuständigen, gemäß § 21 Abs. 1 UG BW u. a. für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zuständigen und verantwortlichen Fakultät voraussetzt, diesen Anforderungen genügt; dieser Auffassung scheint das Bundesverfassungsgericht zuzuneigen, wenn es jedenfalls diejenigen Privatdozenten "unbedenklich zu den Hochschullehrern" rechnet, die "als akademische Forscher und Lehrer hauptamtlich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind" (BVerfGE 56, 192 (210) [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7][BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78], unter Hinweis auf BVerfGE 43, 242 (273), 47, 327 (390 ff.) und 45, 39 (49)). Jedenfalls ist das Verfahren, in dem im Lande Baden-Württemberg einem hauptamtlichen Universitätsbediensteten (der als Privatdozent bereits die Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach hat) gemäß § 80 Abs. 6 UG BW nach regelmäßig mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit als Privatdozent die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen wird, dem Berufungsverfahren in das Amt eines Professors derart ähnlich, daß es hinsichtlich der von dem Betroffenen in seinem Hauptamt tatsächlich und selbständig wahrgenommenen und auch künftig eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben in Forschung und Lehre in vergleichbarer Weise einen Übertragungsakt einschließt und folglich auch insoweit die alleinige und umfassende Verantwortung der zuständigen Universitätsorgane für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre sicherstellt. Es genügt somit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur vergleichbaren Rechtslage in diesem Lande; vgl. Urteil vom 28. September 1990, NWVBl. 1991, 292 sowie aus jüngster Zeit Urteil vom 23. Februar 1995, NWVBl. 1995, 434).

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Dies hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers verkannt. Bei ihm konnte angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel daran bestehen, daß die zuständigen Universitätsorgane ihm hinsichtlich der von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben spätestens mit ihrem Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" nach mehr als sechsjähriger Lehrtätigkeit als Privatdozent eine entsprechende Befugnis zur selbständigen Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre eingeräumt hatten. Zwar blieben dadurch die ihm in seiner dienstrechtlichen Stellung als Akademischer Oberrat obliegenden Aufgaben als solche prinzipiell unberührt. Soweit jedoch die ihm für das von ihm vertretene Fach verliehene Lehrbefugnis reichte, drängte die damit verbundene umfassende Selbständigkeit in Forschung und Lehre seine prinzipielle Weisungsgebundenheit als Akademischer Oberrat zurück. Hiervon ist auch das Bundesverfassungsgericht in seiner wiederholt angeführten Entscheidung hinsichtlich des der Stellung des Klägers vergleichbaren Personenkreises ausgegangen. Insofern haben die zuständigen Universitätsorgane sich bereits mit der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach, spätestens aber mit ihrem Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" selbst gebunden; würden sie sich dessen ungeachtet auf die Weisungsgebundenheit des Klägers in seiner dienstrechtlichen Stellung als Akademischer Oberrat berufen, wäre dies - jedenfalls so lange, wie sein Aufgabenbereich im Hauptamt nicht, weil außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, im Wege des Dienstrechts grundlegend verändert worden ist - ein Fall des unzulässigen "venire contra factum proprium" und somit rechtlich unbeachtlich. Tatsächlich hat die Fakultät, der der Kläger angehört, sich vorbehaltlos für seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren ausgesprochen. Auch das Rektorat der Beklagten hat das Begehren des Klägers nicht etwa unter Berufung auf seine Weisungsgebundenheit ins einem dienstrechtlichen Status als Akademischer Oberrat, sondern ausschließlich im Hinblick auf das seiner Meinung nach entgegenstehende Landesrecht abgelehnt. Dann aber durfte das Berufungsgericht das Begehren des Klägers, der Gruppe der Professoren zugeordnet zu werden, jedenfalls nicht - wie geschehen - mit der Begründung abweisen, er erfülle nicht die Voraussetzungen einer "Betrauung" mit den von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Insoweit verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

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b) Das angefochtene Urteil ist wegen dieser Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, weil es darauf beruht und sich nicht aus anderen Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, § 144 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 4 VwGO. (Wird ausgeführt.)

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c) Eine Entscheidung in der Sache selbst, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO, ist dem Senat verwehrt, weil allein das einschlägige, irrevisible Landesrecht die hochschulrechtliche Rechtsposition gewährt, die der Kläger mit Hilfe seiner Klage erlangen will. Insbesondere läßt sich diese Rechtsposition, nämlich die korporationsrechtliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochsschullehrer, nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herleiten, sondern es bedarf hierfür einer konkretisierenden Rechtsgrundlage im Landeshochschulrecht.

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Entsprechendes gilt für eine an den dargelegten Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgerichtete verfassungskonforme Auslegung des einschlägigen Landesrechts mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis; auch sie ist dem Revisionsgericht verschlossen. Wie nämlich nicht zuletzt die Gründe des angefochtenen Urteils zeigen, kommen für eine solche verfassungskonforme Auslegung im einschlägigen Landesrecht mehrere Ansatzpunkte (neben § 106 Abs. 2 Nr. 1 z. B. auch § 131 Abs. 2 sowie § 131 Abs. 4 UG BW) in Betracht, die durchaus unterschiedliche Konsequenzen und insbesondere auch Weiterungen für andere Fallgestaltungen als die des Klägers haben können. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des einschlägigen Landesrechts mit dem Ergebnis, daß der Kläger der Gruppe der Professoren im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG BW angehört, sieht der Senat gegeben. Diese Vorschrift ist nämlich entgegen dem ersten Eindruck wohl nicht abschließend, sondern für eine Ergänzung offen, wie die Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG BW zeigt. Danach "gehören zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1" auch die in § 131 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz, aufgeführten Universitätsbediensteten, obwohl sie nicht in § 106 Abs. 2 Nr. 1 genannt sind. Ersichtlicher Grund für diese Öffnung der Vorschrift für den genannten Personenkreis zusätzlich zu den Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und den Hochschuldozenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 war - wie oben dargelegt - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG BW a. F. (BVerfGE 56, 192 (208 ff.) [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/7][BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]), wonach auch die Hochschullehrer im (nur) materiellen Sinn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG prinzipiell einen Anspruch auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer haben. Darüber hinaus sieht § 79 Abs. 2 Satz 4 UG BW die Möglichkeit vor, leitenden Wissenschaftlern, die in wissenschaftlichen Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit der Universität zusammenarbeiten, mit der Bestellung zum Honorarprofessor für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors zu übertragen. Dann aber dürfte es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein, im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG alle diejenigen Universitätsbediensteten in den Geltungsbereich dieser Norm miteinzubeziehen, die die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen. Es ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sondern dem letztinstanzlich für die Auslegung und Anwendung des einschlägigen Landesrechts zuständigen Berufungsgericht vorbehalten, die verschiedenen Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob es eine dieser Möglichkeiten für gegeben hält. Erst wenn es diese Frage endgültig verneint, bleibt ihm allein noch die Entscheidung, die Sache im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

33

Jedenfalls ist es dem Revisionsgericht unter diesen Umständen verwehrt, seinerseits die Verfassungswidrigkeit des einschlägigen Landesrechts anzunehmen und die Sache daraufhin gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

34

d) Nach alledem kommt allein eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in Betracht. Dies ist im übrigen auch deshalb geboten, weil jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit sieht, Hochschullehrer im materiellen Sinne im Wege der verfassungskonformen Auslegung des einschlägigen Landesrechts des Landes Baden-Württemberg korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen, es noch abschließend würdigen muß, ob die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schluß rechtfertigen, daß die vom Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zumindest überwiegend Professorenaufgaben sind. Auch diese Würdigung ist dem Berufungsgericht als Tatsachengericht vorbehalten, ebenso wie allein das Berufungsgericht von ihm etwa noch für erforderlich gehaltene weitere tatsächliche Feststellungen treffen kann.