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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1991, Az.: BVerwG 5 C 24.89

Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei vorläufiger Leistung; Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben durch Hauptfürsorgestelle; Ermessen des Erstattungspflichtigen bei vorläufiger Leistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 24.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 09.02.1988 - AZ: 6 K 83/86
OVG Koblenz - 19.01.1989 - AZ: 12 A 106/88

Fundstellen

  • BehindR 1992, 83-88 (LT 1-5)
  • SGb 1992, 545-546 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schwerbehindertenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 ist nach § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

  2. 2.

    Die Ermächtigung der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979, vorläufig Leistungen zu erbringen, besteht auch dann, wenn der zuvor vom Schwerbehinderten angegangene Rehabilitationsträger sich nicht für unzuständig erklärt, sondern die beantragte Hilfe aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt hat.

  3. 3.

    Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben an bereits eingegliederte Behinderte (hier: zur Beschaffung eines Ersatzrollstuhls) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - <USK 87131>).

  4. 4.

    Die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestellen für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben wird durch diejenige der Bundesanstalt für Arbeit für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG) nicht verdrängt.

  5. 5.

    Der Rehabilitationsträger kann dem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, aufgrund derer eine Ablehnung der Kannleistung in Frage gekommen wäre (wie BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 - <SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 1991
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Storost
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1989 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Februar 1988 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.410,73 DM zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Landesversicherungsanstalt Erstattung von Geldleistungen, die er als Hauptfürsorgestelle dem schwerbehinderten M. G. für die Beschaffung eines Ersatzrollstuhls vorläufig gewährt hat.

2

Der Schwerbehinderte ist aufgrund eines 1960 erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt und zur Ausübung seines Berufes auf einen Rollstuhl angewiesen. Der von ihm ausschließlich am Arbeitsplatz benutzte Rollstuhl war ihm 1975 vom Arbeitsamt gewährt worden, aber nach zehn Jahren irreparabel verschlissen. Der Schwerbehinderte beantragte deshalb im Februar 1985 bei der Hauptfürsorgestelle und einen Tag später bei der Beklagten, die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Rollstuhls zu übernehmen. Sein bei der Hauptfürsorgestelle eingereichtes Antragsschreiben holte der Schwerbehinderte am 22. Februar 1985 wieder ab, um beim Arbeitsamt M. eine Vorleistung zu beantragen. Unter dem 2. April 1985 gab das Arbeitsamt den Vorgang an die Hauptfürsorgestelle zurück mit dem Hinweis, daß die als Rehabilitationsträgerin in Frage kommende Beklagte mit Bescheid vom 12. März 1985 die Kostenübernahme abgelehnt habe, weil sie in der Beschaffung eines Ersatzrollstuhls keine Maßnahme der Arbeits- und Berufsförderung gesehen habe. Schließlich übernahm die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 1. August 1985 die Kosten für den Ersatzrollstuhl in Höhe von 2.410,73 DM und bat gleichzeitig die Beklagte um Erstattung. Nachdem die Beklagte dies verweigert hatte, hat der Kläger im Verwaltungsrechtsweg Klage auf Erstattung seiner Aufwendungen erhoben mit der Begründung, die Beklagte sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zuständig.

3

Die Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Vor Ergehen des Berufungsurteils wurde auf Klage des Schwerbehinderten vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte zur Gewährung des Ersatzrollstuhls für den Schwerbehinderten der zuständige Rehabilitationsträger gewesen sei. Begründet wurde dies damit, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rehabilitationsleistungen bei einer erneuten Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Arbeitsplatzes auch mehrfach gewährt werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Kläger könne die Erstattung des aufgewendeten Betrages im Verwaltungsrechtsweg nicht durchsetzen. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG. Denn aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stehe bindend fest, daß es sich bei der vom Kläger bezuschußten Ersatzbeschaffung des Rollstuhls um eine Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe, für die die Beklagte zuständig gewesen sei. Folglich sei die Hauptfürsorgestelle des Klägers, die nicht zu den Rehabilitationsträgern gehöre, nicht befugt gewesen, insoweit eine vorläufige Leistung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG zu erbringen. Die Bindungswirkung des sozialgerichtlichen Urteils beruhe darauf, daß die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zugleich Beteiligte im vorerwähnten sozialgerichtlichen Verfahren gewesen seien. Aber selbst wenn der Zuschuß für die Rollstuhlbeschaffung als nachgehende Hilfe im Arbeitsleben zu qualifizieren sein sollte, könnte der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht auf § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG stützen. Der dort geregelte Erstattungsanspruch richte sich nämlich lediglich gegen den für die Leistung zuständigen Träger; für die Gewährung nachgehender Hilfe im Arbeitsleben aber sei die Beklagte offenkundig nicht zuständig. Auf andere gesetzliche Vorleistungsverpflichtungen könne sich der Kläger nicht berufen. Nach § 6 Abs. 2 RehaAnglG sei der Kläger zur Vorleistung nicht befugt gewesen, da er nicht zu den in § 2 RehaAnglG genannten Rehabilitationsträgern gehöre. Schließlich scheide auch eine Verpflichtung zur Vorleistung aufgrund von § 43 Abs. 1 SGB I aus. Denn durch diese Vorschrift werde die Kompetenz des zuerst angegangenen Leistungsträgers nicht derart erweitert, daß dieser nunmehr zur vorläufigen Gewährung jedweder Sozialleistung befugt sei. Vielmehr solle der zuerst angegangene Leistungsträger den in Rede stehenden Bedarf nur im Rahmen der für ihn geltenden Vorschriften abdecken können. Hier jedoch stehe eine Rehabilitationsleistung in Frage, für die der Kläger keinerlei Regelungskompetenz besitze. Da nach alledem der Kläger nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgeleistet habe, könne er sein Erstattungsverlangen auch nicht aus § 102 Abs. 1 SGB X herleiten. Ob möglicherweise ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 Abs. 1 SGB X bestehe, bedürfe keiner Erörterung, da ein solcher Anspruch nach § 114 SGB X vor den Sozialgerichten zu verfolgen wäre.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 2.410,73 DM erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 28 Abs. 5 SchwbG.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Rechtsauffassung des Klägers bei. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben seien in vielen Fällen deckungsgleich. Die Möglichkeit der Vorleistung durch die Hauptfürsorgestelle ziele gerade auf die Fälle, in denen die Rehabilitationsträger die ihnen obliegenden Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbrächten.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat nach § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers nicht zurückweisen dürfen, sondern der Erstattungsklage stattgeben müssen. Die das Berufungsurteil tragende Ansicht, die Hauptfürsorgestelle sei nach § 28 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) - SchwbG - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) nicht befugt, dem Schwerbehinderten solche Leistungen vorläufig zu gewähren, die den Trägern der Rehabilitation nach den für sie geltenden Vorschriften als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation oblägen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für Erstattungsklagen der Hauptfürsorgestelle wegen vorläufiger Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 5 SchwbG bejaht (so bereits BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 44/83 - <SozR 1500 § 141 SGG Nr. 13 = ZfSH/SGB 1985, 169> sowie Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, Rdnr. 15 a zu § 51). Das ergibt sich seit dem 1. Juli 1983 aus § 114 Satz 2 SGB X (vgl. Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>). Nach dieser Vorschrift sind Erstattungsansprüche von Leistungsträgern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht haben, in dem Rechtsweg geltend zu machen, der für den Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger gegeben ist. Zu diesen Erstattungsansprüchen gehört auch der Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG (= § 31 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der Fassung vom 26. August 1986 <BGBl. I S. 1421, ber. S. 1550>). Denn die Nennung des § 102 SGB X in § 114 Satz 2 SGB X ist nur ein aus Gründen der Gesetzesvereinfachung gewähltes Kürzel für die Fallgruppe der Erstattungsansprüche der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträger. Sie hat in den §§ 102, 106 bis 114 SGB X eine allgemeine Regelung erfahren, die abweichendes Spezialrecht in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches unberührt läßt (§ 37 SGB I) und bei Regelungsdefiziten im Sinne einer in sich geschlossenen Erstattungsregelung ergänzt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 45/83 - <SozR 4100 § 56 AFG Nr. 16 S. 38 f.> für § 107 SGB X und § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG). Abweichendes im Sinne des § 37 SGB I enthält das Schwerbehindertengesetz, das nach Art. II § 1 Nr. 3 SGB I bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuches gilt, bezüglich des Rechtsweges nicht. Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG ist deshalb derselbe Rechtsweg gegeben wie für den Anspruch des Schwerbehinderten gegen die Hauptfürsorgestelle auf Vorleistung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG, und das ist unbestritten der allgemeine Verwaltungsrechtsweg.

9

2.

Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß der vom Behinderten für die Ersatzbeschaffung des am Arbeitsplatz benötigten Rollstuhls begehrte Zuschuß eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nach § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO darstellte, für deren Gewährung die beklagte Landesversicherungsanstalt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 1988 - L 2 J 158/87 - als Rehabilitationsträger zuständig war. Dem liegt die Annahme zugrunde, rechtskräftige Feststellungen aus einem vorangegangenen Prozeß zwischen Behindertem und Rehabilitationsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen der Leistungspflicht entfalteten dann Bindungswirkung auch im Erstattungsprozeß zwischen Hauptfürsorgestelle und Rehabilitationsträger (§ 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG, § 102 SGB X), wenn die Hauptfürsorgestelle im Vorprozeß als Beigeladene beteiligt war. Das entspricht der Rechtslage (vgl. BSG, urteil vom 9. Mai 1984 <a.a.O.>; zustimmend Meyer-Ladewig <a.a.O.>, Rdnr. 9 zu § 141).

10

3.

Bundesrecht verletzt jedoch der Schluß, den das Berufungsgericht aus den rechtskräftigen Feststellungen des Landessozialgerichts gezogen hat. Ihm liegt die Ansicht zugrunde, Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 SchwbG) und Leistungen zur Rehabilitation (§ 1235 Nr. 1, § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO) unterschieden sich rechtsgrundsätzlich im Sinne zweier einander nicht schneidender Kreise. Das entspricht nicht dem Gesetz.

11

a)

Bereits die Aufgabenbeschreibung der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben in § 28 Abs. 2 Satz 2 SchwbG weist weitgehende Überschneidungen mit den Leistungen zur Rehabilitation auf. Denn wenn es dort heißt, die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben solle unter anderem dahin wirken, daß die Schwerbehinderten durch Leistungen der Rehabilitationsträger befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten, so liegt dem erkennbar die Vorstellung zugrunde, daß in diesem Bereich der Sicherung des Rehabilitationserfolges sich Leistungen der Rehabilitationsträger und der Hauptfürsorgestelle weitgehend decken. Die Regelungen in den Absätzen 4 Satz 2 und 5 Satz 1 des § 28 SchwbG bestätigen dies. Denn sie regeln gerade Abgrenzungsfragen zwischen nachgehender Hilfe im Arbeitsleben und Leistungen zur Rehabilitation, die daraus entstehen, daß im Rahmen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben Leistungen vorgesehen sind, die denen der Rehabilitationsträger entsprechen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SchwbG), und demgemäß auch andere Träger als die Hauptfürsorgestelle Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu gewähren haben (§ 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG). Hiervon geht auch § 8 Abs. 3 Satz 1 SchwbG aus, wenn er verbietet, die Ausgleichsabgabe für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu verwenden, wenn und soweit Mittel für denselben Zweck von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden.

12

Diese Überschneidungen zwischen Leistungen zur Rehabilitation und der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben sind dadurch entstanden, daß das zeitgleich zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts beratene Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger (nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Trägers und des Rehabilitationsverfahrens) auch auf die Gewährung nachgehender Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges und damit in den Bereich der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben hinein erstreckt hat (vgl. § 12 Nr. 7 in Verbindung mit § 20 RehaAnglG und die gleichlautenden, durch das RehaAnglG eingeführten § 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit den §§ 19 AVG, 1242 RVO sowie die Begründung zum Regierungsentwurf des RehaAnglG, BT-Drucks. 7/1237 S. 58 zu § 12 und S. 62 zu § 20). Weil in diesen Rahmen der Gewährung nachgehender Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben gehört, ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 4 SchwbG vorgesehen, daß die Leistungsverpflichtungen der Rehabilitationsträger den Leistungen der Hauptfürsorgestelle vorzugehen haben und eine Aufstockung dieser Leistungen durch die Hauptfürsorgestelle nicht stattfindet (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts, BT-Drucks. 7/656, S. 34 f. zu Nr. 27).

13

b)

In den Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger mit denen der Hauptfürsorgestellen überschneiden und in dem nach dem Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers die Leistungspflicht des Trägers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (vgl. BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20, sowie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - <USK 87131 S. 609 f->), fallen auch die hier strittigen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Rollstuhls, den der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung am Arbeitsplatz benötigt. Zu den Geldleistungen, die die Hauptfürsorgestellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben gewähren können, gehören nämlich auch Hilfen zur Beschaffung technischer Arbeitshilfen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes <Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV -> vom 8. August 1978 <BGBl. I S. 1228>), wenn die Leistungen zur Beseitigung oder Milderung der Behinderung oder deren Folgen notwendig sind. Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber jedenfalls für die hier allein in Rede stehenden Hilfen für die Beschaffung eines Ersatzrollstuhls durch einen bereits eingegliederten Schwerbehinderten den Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung, die Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben näher zu konkretisieren (§ 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2 SchwbG), nicht überschritten. Denn Hilfen für die Ersatzbeschaffung eines Rollstuhls, der am Arbeitsplatz benötigt wird, dienen ersichtlich dazu, behinderungsbedingte Nachteile des Schwerbehinderten im Arbeitsleben auszugleichen und damit die berufliche Eingliederung des Schwerbehinderten dadurch zu sichern, daß sie es ihm ermöglichen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Leistungen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben können sich demnach im Einzelfall sehr wohl auch mit solchen Leistungen decken, die den Trägern der Rehabilitation nach den für sie geltenden Vorschriften als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation obliegen. Folglich sind auch die Hauptfürsorgestellen in diesem Bereich zu Vorleistungen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG befugt.

14

4.

Die Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts durch Zurückweisung der Berufung des Klägers erweist sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen als richtig im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO. Dem Erstattungsanspruch des Klägers steht weder eine ausschließliche Vorleistungsbefugnis der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG noch der Umstand entgegen, daß die Beklagte ihre grundsätzliche Zuständigkeit als Rehabilitationsträgerin für den Schwerbehinderten nicht geleugnet, sondern seinen Antrag aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt hat.

15

a)

Bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG, der auf das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981) zurückgeht und sich insoweit unverändert auch in § 31 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1986 wiederfindet, ergibt, daß die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen nicht allein bei einem sogenannten negativen Kompetenzkonflikt gewähren soll, sondern in allen Fällen, in denen die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen, aus welchen Gründen auch immer, gefährdet ist. Denn § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG nennt in seiner ersten Alternative Unklarheiten über den zuständigen Leistungsträger der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben nur als gesetzlich benanntes Beispiel, in dem eine Gefahr für die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen besteht, und erfaßt in seiner zweiten Alternative mit einer Generalklausel alle übrigen Fälle, in denen "aus anderen Gründen" die unverzügliche Einleitung nachgehender Hilfe gefährdet ist. Einschränkungen der "anderen Gründe" sind aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch weder aus dem Sinn der Vorschrift noch aus ihrer Stellung in einem gegliederten, auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden Sozialleistungssystem.

16

b)

Das Schwerbehindertengesetz ist in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", das darauf angelegt ist, dem Schwerbehinderten so weitgehend zu helfen, daß er gegenüber dem Gesunden nicht ins Hintertreffen gerät (BVerwGE 29, 140 <141>[BVerwG 28.02.1968 - V C 33/66]), sondern sich vor allem am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten behaupten kann (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 SchwbG). In einem solchen von fürsorgerischen Gedanken beherrschten Schutzgesetz erscheint eine umfassende Vorleistungspflicht der Hauptfürsorgestelle für Maßnahmen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben nicht als Fremdkörper, sondern als konsequente Verwirklichung des gesetzgeberischen Grundanliegens. Denn aus der Sicht des Schwerbehindertenschutzes im oben umschriebenen Sinne ist allein entscheidend, daß, nicht aber wodurch die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen der nachgehenden Hilfe gefährdet ist. Das Schwerbehindertengesetz will dem Schwerbehinderten die ihm zugedachte Hilfe möglichst effektiv, bedarfsgerecht und zeitnah zukommen lassen. Fallen Maßnahmen der nachgehenden Hilfe in die vorrangige Zuständigkeit anderer, für Leistungen zur Rehabilitation zuständiger Träger und verweigern diese dem Schwerbehinderten - aus welchen Gründen auch immer - die erforderliche Hilfe, dann entspricht es dem Grundanliegen des Schwerbehindertengesetzes, dem Schwerbehinderten die Hauptfürsorgestelle zur Seite zu stellen, um die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben sicherzustellen. Daß damit in Fällen, in denen der an sich zuständige Rehabilitationsträger die begehrte Leistung aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt hat, der Hauptfürsorgestelle der Sache nach ein staatliches Wächteramt gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger zuwächst, spricht nicht gegen die Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG als umfassende Vorleistungsnorm. Denn eine derartige fürsorgerische Rechtshilfe des Staates zugunsten des Schwerbehinderten ist durch den Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes gerechtfertigt.

17

c)

Einwände gegen diese Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG lassen sich ebensowenig daraus ableiten, daß sie die Hauptfürsorgestelle in die Lage versetzt, die nach ihrer Auffassung unrichtige Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers durch eine vorläufige Leistung - vorbehaltlich des Ergebnisses des sich nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG notwendig anschließenden Erstattungsverfahrens - zu revidieren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt dies keine gesetzwidrige Umgehung der Entscheidungsbefugnisse des anderen Rehabilitationsträgers dar. Denn die Einmischung der Hauptfürsorgestelle in die Zuständigkeit anderer Leistungsträger ist die notwendige Folge der gesetzlichen Regelung und vom Gesetzgeber bewußt um des Behindertenschutzes willen in Kauf genommen worden. § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts enthielt nämlich - ebenso wie § 6 Abs. 2 RehaAnglG in seinen ursprünglichen Fassungen des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. VI/3742, S. 4 und BT-Drucks. 7/1237, S. 6) - als Vorleistungstatbestand lediglich den negativen Kompetenzkonflikt, allerdings mit dem Zusatz, daß durch ihn die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen gefährdet sein müsse. Der Bundesrat meinte dagegen in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf, eine Vorleistungspflicht der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben sollte auch für den Fall bestehen, daß der zuständige Träger zwar feststehe, diesem obliegende Leistungen aber nicht rechtzeitig erbringe, und schlug deshalb die Gesetz gewordene Fassung des § 28 Abs. 5 Satz 1 vor (BT-Drucks. 7/656, S. 45, Nr. 19). Die Bundesregierung hielt dem in ihrer Gegenäußerung entgegen: Stehe der im Einzelfall zuständige Träger der Leistungen fest, so liege es in seiner Verantwortung, diese Leistungen auch zu erbringen. Eine Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle zur Vorleistung erscheine daher in diesen Fällen nicht erforderlich; sie könnte sogar als ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit anderer Träger angesehen werden (BT-Drucks. 7/656, S. 51, zu Nr. 19). Der Deutsche Bundestag wählte jedoch die vom Bundesrat vorgeschlagene weite Fassung bewußt "im Interesse der Behinderten" (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 7/1515, S. 13 f., zu Nr. 27). Ebenso verfuhr der Bundestag bei der endgültigen Fassung des § 6 Abs. 2 RehaAnglG (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu § 6, BT-Drucks. 7/1237, S. 81, sowie Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 7/2256, S. 8 f., zu § 6). Vorbild beider Regelungen war ausweislich der bereits zitierten Gesetzesmaterialien § 38 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -, der die Vorleistungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit immer dann eingreifen läßt, solange und soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen nicht gewährt, und damit allein auf den Leistungsausfall zu Lasten des Versicherten, nicht aber auf den Grund hierfür abstellt.

18

d)

Ein mit den Grundlagen des geltenden Sozialleistungssystems unvereinbarer Systembruch (so etwa Weber, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, Anm. 57 zu § 31 <Std.: März 1988>) kann in derart weit gefaßten Vorleistungsermächtigungen einzelner Sozialleistungsträger nicht gesehen werden. Wenn sich der Gesetzgeber im Grundsatz für ein gegliedertes und auf Aufgabenteilung beruhendes Sozialleistungssystem entscheidet, ist es sachgerecht, wenn er auch Vorkehrungen dafür vorsieht, daß sich die mit dem gegliederten System zwangsläufig - auch - verbundenen Nachteile nicht zu Lasten gerade des Behinderten auswirken. Das hierfür vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel der Vorleistung ist systemkonform. Es intendiert keine Bevormundung anderer Sozialleistungsträger, sondern lediglich deren Kontrolle. Speziell das Schwerbehindertengesetz spricht diese Kontrollaufgabe der Hauptfürsorgestelle, ihr Wächteramt gegenüber den Rehabilitationsträgern, auch ausdrücklich an, wenn es den Hauptfürsorgestellen im Rahmen der nachgehenden Hilfe als Aufgabe auferlegt, sie sollten unter anderem "dahin wirken, daß die Schwerbehinderten ... durch Leistungen der Rehabilitationsträger ... befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten" (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SchwbG). Auch wird der mit einem Erstattungsverfahren überzogene Träger - von den in § 102 Abs. 2 und § 114 Satz 2 SGB X normierten Privilegien des Vorleistenden abgesehen - keinen grundsätzlich anderen Belastungen ausgesetzt, als er sie ohne das Institut der Vorleistung zu tragen hätte. An die Stelle der Rechtsverfolgung durch den Behinderten tritt lediglich die Rechtsverfolgung durch den Erstattung seiner Aufwendung begehrenden vorleistenden Sozialleistungsträger.

19

e)

Daß eine Vorleistungsbefugnis der Hauptfürsorgestelle ausscheide, wenn und nachdem der zuständige Rehabilitationsträger die vom Behinderten begehrte Leistung aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt hat, ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten (so aber Kopp in seiner Anmerkung zu OVG Berlin, SGb 1988, 35 <38>). Ablehnenden Sozialverwaltungsakten kommt eine Tatbestandswirkung in dem Sinne, daß der Inhalt des Ablehnungsbescheides von anderen Sozialleistungsträgern in anderen Verwaltungsverfahren als gegeben hinzunehmen wäre, grundsätzlich nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 - <SozR 4100 § 105 b AFG Nr. 6 S. 28>). Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (vgl. BSGE 61, 66 <68>[BSG 09.12.1986 - 8 RK 12/85] mit weiteren Nachweisen). Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - <SozR Nr. 26 zu § 1531 RVO>; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 <50>;  52, 117 <121>;  58, 119 <126>[BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84];  62, 113 <123>[BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>). Die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung) derartiger Ablehnungsbescheide ist im Sozialrecht ohnehin nur schwach ausgebildet. Soweit sich nämlich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist demnach bereits im Sozialleistungsverhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger dem Interesse des Bürgers an gesetzmäßiger Leistung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des Trägers, bestandskräftig ablehnend entschiedene Fälle nicht wieder aufnehmen zu müssen, so kann erst recht im Erstattungsverhältnis zwischen verschiedenen Leistungsträgern aus der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kein Einwand gegen einen gesetzmäßigen Kassenausgleich (vgl. BSGE 29, 249 <252 f.>) hergeleitet werden.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Regelungsbefugnis des zuständigen Sozialleistungsträgers in einem gegliederten, auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden Sozialleistungssystem, die von anderen Leistungsträgern - auch inhaltlich - zu akzeptieren sei mit der Folge, daß jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen zu respektieren und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen habe (BSGE 57, 146 <149 f.>[BSG 13.09.1984 - 4 RJ 37/83] sowie Urteil vom 24. Juli 1986 <a.a.O.>). Beide Entscheidungen betrafen andere Fallgestaltungen als die hier zu entscheidende, nämlich Erstattungsansprüche aus den §§ 103, 104 SGB X. In beiden Entscheidungen ist zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die dort entwickelten Grundsätze nur dann Geltung beanspruchen könnten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordne. Gerade das aber trifft für § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG zu. Die dort im Interesse des Schwerbehindertenschutzes normierte umfassende Vorleistungsbefugnis der Hauptfürsorgestelle weist dieser ein staatliches Wächteramt gegenüber den Leistungsträgern der Rehabilitation zu. Die Hauptfürsorgestelle hat deren Entscheidungen nicht primär zu akzeptieren, sondern zu kontrollieren, um die unverzügliche Einleitung erforderlicher Rehabilitationsmaßnahmen sicherzustellen. Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 <49 f.>;  52, 117 <121>).

21

f)

Schließlich trifft auch die Annahme der Beklagten nicht zu, für die Gewährung vorläufiger Leistungen im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation sei ausschließlich die Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG zuständig.

22

Zumindest soweit die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben dekkungsgleich ist mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, berührt sich auch die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG mit derjenigen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG (weitergehend Steinmeyer in: Gagel, AFG<Std.: März 1990>, Rdnr. 6 zu § 57: Der Begriff der berufsfördernden Maßnahme in § 6 Abs. 2 RehaAnglG sei mit Rücksicht auf die weite Fassung des § 56 AFG im umfassenden Sinne unter Einschluß der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gemeint.). Ob unter dem Gesichtspunkt der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG gegenüber § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG die speziellere Vorschrift ist, mag dahinstehen. Das gilt auch für die weitere Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG in Fällen, in denen der an sich zuständige Rehabilitationsträger die begehrte Maßnahme nicht den Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zugeordnet und den Schwerbehinderten deshalb auf Leistungen der Hauptfürsorgestelle verwiesen hat, überhaupt greift und nicht vielmehr auf Leistungsstreitigkeiten zwischen den in § 2 RehaAnglG genannten Rehabilitationsträgern beschränkt ist (so z.B. Jung/Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl. 1975, Anm. 2 zu § 6 RehaAnglG; Steinmeyer in: Gagel, <a.a.O.>, Rdnr. 6 zu § 57; Richter, ebenda, Rdnr. 3 zu § 38). Denn selbst wenn beide Vorleistungszuständigkeiten auch im Einzelfall miteinander konkurrieren sollten, ließe sich aus dieser Zuständigkeitskonkurrenz nicht die Forderung ableiten, die Hauptfürsorgestelle habe der Bundesanstalt für Arbeit den Vortritt zu lassen und dürfe erst dann vorleisten, wenn die Bundesanstalt für Arbeit ihrerseits eine Vorleistung verweigere. Dies widerspräche dem eingangs dargelegten Schutzzweck der Vorschrift.

23

Weder aus § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG noch aus anderen Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes ergibt sich irgendein Anhaltspunkt dafür, daß die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestelle auf dem Gebiet der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben hinter im Einzelfall etwa konkurrierende Vorleistungsermächtigungen anderer Stellen nach anderen Vorschriften zurücktreten soll. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 4 SchwbG niedergelegte Subsidiarität der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger ist materiellrechtlicher Art. Wertungen für die Auflösung eines Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Vorleistungszuständigkeiten lassen sich aus ihr nicht entnehmen.

24

5.

Schließlich kann die Beklagte dem Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, daß sie dem Schwerbehinderten gegenüber von dem ihr in § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO eingeräumten Ermessen (vgl. BVerfGE 63, 152 <174>) abschlägig hätte Gebrauch machen können. Der streitige Zahlungsanspruch ist ein Anspruch auf Kostenausgleich zwischen zwei Sozialleistungsträgern in bezug auf eine Sozialleistung, die der Schwerbehinderte bereits erhalten hat und die die ausgleichsberechtigte Hauptfürsorgestelle des Klägers nach ihrem Recht wegen der Weigerung des an sich zuständigen Sozialleistungsträgers als Vorleistung erbringen mußte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der an sich zuständige Leistungsträger dem aus der Vorleistungspflicht resultierenden Kostenausgleichsanspruch der Hauptfürsorgestelle allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, aufgrund derer eine Ablehnung der Kannleistung in Frage gekommen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 - <SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 16> und vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57/88 - <BSGE 65, 174 <177>[BSG 28.06.1989 - 5 RJ 57/88]>; vgl. auch Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 63/85 - <SozR 1300 § 105 SGB X Nr. 5>). Auf derartige Gründe für die Ablehnung einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation im Sinne des § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO hat sich die Beklagte im Revisionsverfahren nicht berufen. Was sie hierzu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, rechtfertigt die Annahme evidenter Ermessensgründe für eine Ablehnung nicht.

25

Insoweit hat sich die Beklagte auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation (Vereinbarung '85) zwischen dem Verband deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 12. Juli 1985 und die hierzu erlassene Protokollnotiz berufen. Hiernach können Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen übernommen werden, sofern die Hilfsmittel oder die technische Arbeitshilfe wegen der Behinderung ausschließlich für die Berufsausübung oder die Teilnahme an einer berufsfördernden. Maßnahme erforderlich sind. Nach der erwähnten Protokollnotiz kann eine wiederholte Förderung in begründeten Einzelfällen in Betracht kommen, wenn eine dauerhafte Eingliederung mit einer einmaligen Förderung nicht erreicht werden kann. Daß diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz gegeben sind, wenn ein Schwerbehinderter am Arbeitsplatz auf einen Rollstuhl angewiesen und dieser verschlissen ist, hat die Beklagte selbst eingeräumt. Gleichwohl hat sie keinen Raum für die Anwendung der Zweitbeschaffungsregelung gesehen, weil sie im Hinblick auf das vom Schwerbehinderten erzielte regelmäßige Arbeitseinkommen eine Selbsthilfe des Versicherten für zumutbar hielt. Evidenz im Sinne der vorzitierten sozialgerichtlichen Rechtsprechung kommt dieser Ermessenserwägung im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht zu. Zwar ist bei der Durchführung der Rehabilitation zu beachten, daß der Versicherungsträger mit den ihm anvertrauten Mitteln sparsam und wirtschaftlich zu verfahren hat und er deshalb im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbare Selbsthilfe des Versicherten erwarten kann (vgl. BSGE 48, 88 <90>). Bei der Abwägung dessen, was dem Versicherten im Einzelfall an Selbsthilfe zumutbar ist, darf jedoch bei berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation deren Zweck, den Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 1237 a Abs. 2 Satz 1 RVO) und ihn zu befähigen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SchwbG), nicht außer acht gelassen werden. Wird - wie hier - eine technische Arbeitshilfe allein wegen der Behinderung und ausschließlich am Arbeitsplatz benötigt, drängt sich deshalb - anders als möglicherweise bei der Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen, die einerseits vom Behinderten nicht nur beruflich genutzt, andererseits auch von Nichtbehinderten in großem Umfang für den Weg zur und von der Arbeit eingesetzt werden und von diesen aus eigenen Mitteln finanziert werden müssen (vgl. BSGE 48, 88 <90>) - keinesfalls die Erwägung auf, es sei dem Schwerbehinderten zuzumuten, bei der Ersatzbeschaffung grundsätzlich ohne Zuschüsse des Versicherungsträgers auszukommen. Dies bestätigt z.B. § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbAV, der gerade für technische Arbeitshilfen eine Ausnahme von dem ansonsten auch für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben geltenden Grundsatz zumutbarer Selbsthilfe anordnet.

26

6.

Die Beklagte war demnach unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile antragsgemäß zu verurteilen, an den Kläger 2.410,73 DM zu zahlen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Rechtsträgern der öffentlichen Hand gilt (BVerwGE 47, 233 <238>[BVerwG 28.11.1974 - V C 18/74]).

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost