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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1966, Az.: VI ZR 207/64

Haftung des Erben eines Unfallfahrers auf Schadensersatz; Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Motorrads; Unfallursächlichkeit einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit; Anwendbarkeit der Regeln des Anscheinsbeweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1966
Aktenzeichen
VI ZR 207/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.07.1964
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1966, 737 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 493 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ruhrknappschaft B., P.straße ..., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung

Prozessgegner

Witwe Frieda W. geb. W., W., S.gasse ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Reichweite des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Mopedfahrers, wenn dieser mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammenstößt und der Hergang des Unfalls nicht aufklärbar ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am 14. Oktober 1961 gegen 20.10 Uhr kam es bei Dunkelheit in Walsum auf der Heerstraße, etwa 40 m nördlich der Einmündung der Kaiserstraße zu einem Zusammenstoß zwischen dem in südlicher Sichtung fahrenden Mopedfahrer H., der bei der Klägerin sozialversichert war, und einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Motorrad, das der Sohn der Beklagten fuhr und auf dessen Sozius ein Freund saß. Die 8,20 m breite Straße war unbeleuchtet und wenig befahren. Die Fahrbahn des Höhne wies Schlaglöcher und Unebenheiten auf.

2

Sämtliche drei Beteiligten kamen ums Leben. Bei dem an der Unfallstelle verstorbenen Mopedfahrer H. wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille, bei dem Kradfahrer W. eine solche von 0,18 Promille festgestellt.

3

Die Klägerin hat den Unterhaltsberechtigten des Mopedfahrers H. Bestattungskosten, Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung und Renten gezahlt und erbringt diese Leistungen auch in Zukunft. Sie hat die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, diese müsse als Erbin des Kradfahrers W. die Hälfte des Schadens ersetzen, weil sich nicht mehr feststellen lasse, wie es im einzelnen zu dem Unfall gekommen sei. Dementsprechend hat sie Zahlung von 4.033,79 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus ihrer Inanspruchnahme entstehe.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihren Sohn unabwendbar gewesen, weil H. infolge der hochgradigen Alkoholeinwirkung in Schlangenlinien gefahren und plötzlich auf Wenzel zugekommen sei. Zudem sei H. Moped unbeleuchtet gewesen. Im Berufungsverfahren hat sie ergänzend vorgebracht, das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen spreche dafür, daß H. im Unfallzeitpunkt mit seinem Moped nicht mehr gefahren, vielmehr bereits vor dem Unfall gestürzt sei, sich dann winkend auf die Fahrbahn des W. gestellt habe und schließlich gegen das ihm ausweichende Motorrad gelaufen sei.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten abgelehnt. Zwar hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Motorradfahrer W. als nicht erwiesen angesehen. Es hat die Beklagte aber auf Grund einer Abwägung nach §§ 17 StVG, 254 BGB von jeglicher Haftung freigestellt.

8

1.

Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts kann der Unfallverlauf im einzelnen nicht mehr aufgeklärt werden. Unfallzeugen fehlen und die Unfallspuren sind dürftig. Aus der Unfallskizze lassen sich keine sicheren Feststellungen treffen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht aufzuklären vermocht, auf welcher Fahrbahn der Zusammenstoß erfolgte und mit welcher Geschwindigkeit die Fahrzeuge fuhren. Die Unaufklärbarkeit werde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch die in entscheidenden Punkten erheblich voneinander abweichende Auswertung der Unfallskizze durch die beiden von der Beklagten beauftragten Sachverständigen bestätigt.

9

2.

Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Motorrades. Die Blutalkoholkonzentration des Kradfahrers W. lastet es ihr schon deshalb nicht an, weil der festgestellte Grad von 0,18 Promille eine Stunde nach dem Unfall - und damit nach dem Vorbringen der Klägerin von 0,3 Promille im Unfallzeitpunkt - so gering sei, daß sie mangels weiterer Anhaltspunkte zur Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des W. nicht ausreiche.

10

Damit hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision in möglicher und hinreichender Weise mit den zu Lasten der Beklagten sprechenden Gegebenheiten auseinandergesetzt. Nur erwiesene Umstände dürfen berücksichtigt werden. Zu unrecht will die Revision daraus, daß sich Rutsch- und Kratzspuren nur auf der für W. linken Fahrbahnhälfte befinden, auf eine schuldhafte Verletzung des Rechtsfahrgebotes schließen. Jedoch hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß diese Spuren auf die Fahrweise des Motorrades vor dem Unfall zurückzuführen sind.

11

3.

Zum Nachteil der Klägerin hat das Berufungsgericht außer der Betriebsgefahr des Mopeds die nach seiner Überzeugung unfallursächliche. Fahruntüchtigkeit des Mopedfahrers H. in die Waagschale geworden.

12

a)

Bei dem erheblich über der Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit eines Zweiradfahrers liegenden Alkoholspiegel bestehe kein Zweifel, daß H. nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Moped sicher zu fahren. Unter diesen Umständen sei ohne Rücksicht darauf, wie sich seine Fahruntüchtigkeit im einzelnen auf seine Fahrweise ausgewirkt habe - ob er in Schlangenlinien auf der Fahrbahn des W. und ohne Licht gefahren sei - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schließen, daß die sehr starke Alkoholbeeinträchtigung die ausschlaggebende Ursache des Unfalls gewesen sei.

13

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

14

b)

Allerdings dürfen der Klägerin nur solche Umstände angelastet werden, von deren Unfallursächlichkeit sich der Tatrichter überzeugt hat. Hierzu reicht nicht aus, daß H. im Unfallzeitpunkt unstreitig einen Alkoholspiegel von 2,28 Promille auf wies. Aus dieser Alkoholbeeinträchtigung kann zwar auf seine absolute Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Daß die Fahruntüchtigkeit zum Unfall beigetragen hat, bedarf aber des Nachweises.

15

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt.

16

Es hat sich vielmehr davon überzeugt, daß außer einem Fahrverhalten des Mopedfahrers, das durch die hochgradige Trunkenheit bedingt war, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Begegnungszusammenstoß zwischen Moped und Krad auf der 8,2 m breiten, zur Unfallzeit verkehrsarmen geraden Straße erklären könnten. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist nicht verwehrt, seine Überzeugung auch auf Grund dessen zu gewinnen, daß andere Umstände als vordergründige Unfallbedingungen ausscheiden.

17

c)

Im übrigen spricht auch der erste Anschein für die Unfallursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Mopedfahrers Höhne.

18

Ob bei einem Kraftfahrer, der unter Alkoholeinfluß fährt und an einem Verkehrunfall beteiligt ist, nach den Regeln des Anscheinbeweises zunächst die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Unfall auf der durch Alkoholbeeinträchtigung geschwächten Aufnahme und Reaktionsfähigkeit beruht, hängt davon ab, ob die Lebenserfahrung auf einen solchen Zusammenhang hindeutet. Das braucht durchaus nicht immer der Fall zu sein (vgl. BGHZ 18, 311 [BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53]; BGH Urteil vom 24. Januar 1956 - VI ZR 123/55 - VersR 1956, 195; Urteil vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 - VersR 1960, 479; Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 86/62 - VersR. 1963, 357). Insbesondere wird Zurückhaltung geboten sein, wenn der Kraftfahrer nur eine geringe Menge Alkohol getrunken hat und daher nicht ganz nüchtern war (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1961 - VI ZR 34/61 - VersR 1962, 132). Der vom Berufungsgericht festgestellte Alkoholspiegel von 2,28 Promille liegt aber erheblich über der für die Fahrtüchtigkeit von Zweiradfahrern geltenden Grenze. Bei einer solchen Alkoholkonzentration sind auf Grund der Erfahrung Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmungs - und Reaktionsfähigkeit sowie auch erhebliche Gleichgewichtsstörungen zu verzeichnen.

19

Allerdings kann der Hinweis auf die Erfahrung des Lebens dann nicht genügen, wenn der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen entstanden ist, die auch der nüchterne Fahrer durchweg nicht meistern kann (BGH Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 86/62 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daß eine derartige Gestaltung vorlag, hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht. Nach seiner Überzeugung sind keine Anhaltspunkte gegeben, die den Zusammenstoß zwischen Moped und Motorrad auf der 8,2 m breiten, verkehrsarmen und geraden Straße sonstwie erklären könnten. Damit kann nur davon ausgegangen werden, daß die Verkehrslage keine besonderen Gefahrenpunkte aufwies und von einem Kraftfahrer, dessen Sinneskräfte nicht durch Alkohol geschwächt waren, bei Aufwendung der durchschnittlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohne Schwierigkeit hätte gemeistert werden können.

20

4.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht gehe bei seiner Abwägung davon aus, daß. H. im Unfall Zeitpunkt auf dem Moped gefahren sei.

21

a)

Dieser vom Berufungsgericht in erster Linie erwogene Unfallverlauf, nach dem die beiden Zweiräder zusammengestoßen sind, entspricht gerade dem eigenen Vortrag der Klägerin in beiden Instanzen. Lediglich die Beklagte, die sich das Vorbringen der Klägerin zunächst zu eigen gemacht hatte, hat im Berufungsverfahren in ihrem letzten Schriftsatz vom 6. Juli 1964 "alternativ" vorgetragen, bei erneuter Überprüfung dränge sich die Überzeugung auf, daß H. bereits vor Herankommen des Motorrades in betrunkenem Zustande gestürzt sei und sich, um W. auf den Unglücksfall aufmerksam zu machen, auf die andere Fahrbahnseite begeben und gewunken habe. Die Klägerin hat diese Darstellung als. "unbeweisbar" bestritten.

22

b)

Obgleich dieses dem zunächst übereinstimmenden Vortrag beider Parteien widersprechende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren lediglich die Erwägung einer bloßen Möglichkeit darstellt, für die im übrigen nach der Auffassung des Berufungsgericht - und auch nach dem Urteil beider Sachverständigen - hinreichende Anhaltspunkte nicht bestehen, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch einen solchen Verlauf erwogen. Hilfsweise hat es angenommen, bei einem derartigen Ablauf führe die Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu demselben Ergebnis wie bei § 17 StVG. Auch bei einem Fußgänger, der sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,28 Promille in den Verkehr begebe und einen Unfall erleide, spreche der Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit seiner Trunkenheit.

23

Auch diese Hilfserwägung, die das Berufungsgericht unterlassen konnte, ohne die den zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitende Klägerin zu beschweren, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Bei dem vom Berufungsgericht erwogenen Unfallverlauf spricht auch bei einem Fußgänger mit einer Alkoholkonzentration von 2,28 Promille der erste Anschein dafür, daß er sich so verhalten hat, weil er infolge hochgradiger Trunkenheit sein Gleichgewicht nicht mehr zu beherrschen und die räumlichen sowie zeitlichen Umstände des Verkehrsablaufs nicht mehr hinreichend zu erfassen vermochte (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56 - LM § 286 C ZPO Nr. 29).

24

c)

Daß bei diesem erwogenen Unfallablauf ein erster Anschein für eine schuldhafte, insbesondere zu schnelle Fahrweise des Motorradfahrers W. spreche, kann der Revision nicht zugegeben werden. Entscheidend ist aber letztlich, daß keinerlei Feststellungen darüber möglich sind, wie sich W. verhalten hat. Daß der Beklagten deshalb zusätzlich nichts angelastet werden kann, steht aber nicht der Berücksichtigung des unfallursächlichen Verhaltens des H. zum Nachteil der Klägerin entgegen, von dessen Vorliegen das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgehen konnte.

25

5.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens