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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1960, Az.: VI ZR 21/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1960
Aktenzeichen
VI ZR 21/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 02.12.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am 8. März 1953 fuhr der Beklagte mit seinem Sqhwager Adolf St. auf dem Beisitz eines Motorrades (175 ccm) abends gegen 20 Uhr durch Wei. (L.) über die steil ansteigende, als vorfahrtberechtigt gekennzeichnete Frankfurter Straße, 52,70 m hinter dem Landtor prallte der Beklagte auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn gegen die linke Seite eines Volkswagens, der aus dem "Mühlberg" kommend nach links in Richtung Landtor in die F. Straße eingebogen war. Auf dem "Mühlberg" stand das Verkehrszeichen nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. St. wurde bei dem Unfall verletzt. Die Klägerin zahlt ihm ein Ruhegeld. Sie meint, den Beklagten treffe ein Verschulden an dem Unfall, und begehrt daher von ihm Ersatz in Höhe ihrer Leistungen an St. (§ 89 Angestelltenversicherungsgesetz).

2

Das Landgericht hat den Klageanspruch bis zur Höhe von einem Viertel des dem St. entstandenen Verdienstausfalls für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden; die Anschlußberufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung entsprechend dem Klageantrage, Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.

4

Eine Haftung des Beklagten ohne Verschulden gegenüber St. entfällt schon deshalb, weil es sich nicht um eine Fahrt mit einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrzeug gehandelt hat. Dies wird von der Revision nicht bekämpft, sie wendet sich ebensowenig gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe kein Beförderungsvertrag zwischen dem Beklagten und St. bestanden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten nachgewiesen ist. Da der Unfall im Kreuzungsbereich und auf der F. Straße stattfand, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung des Vorrechts des Beklagten durch den wartepflichtigen Fahrer des Personenwagen. Wenn auch damit die Annahme eines Verschuldens des Beklagter - etwa im Wege des Anscheinsbeweises - nicht ausgeschlossen ist (vgl. VersR 1957, 529 = VRS 13, 174), so bedarf es insoweit doch der Feststellung eines Tatbestandes, der ein Verschulden ergibt. Der Beklagte hatte vorgetragen, der Fahrer des Personenwagens sei plötzlich in die F. Straße eingebogen. Data wäre, was auch die Revision nicht verkennt, ein Verschulden des Beklagten nicht nachgewiesen. Bei solchem Sachverhalt hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum den beim Beklagten auf den Zeitpunkt des Unfalls mit 1,7 Promille festgestellten Blutalkoholgehalt als für den Unfall nicht kausal ansehen können.

5

Eines Eingehens auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und die Rügen der Revision hierzu bedürfte es nicht, wenn der andere vom Berufungsgericht geprüfte Geschehensablauf nur als möglich, aber nicht feststtellbar angenommen worden wäre. Denn dann fehlte es schon deshalb an dem Nachweis eines Verschuldens, weil bei einem der möglichen Geschehensabläufe ein Verschulden entfiele, ohne daß es darauf ankäme, welcher Geschehensablauf wahrscheinlicher ist (BGH VersR 1954, 224 = VRS 6, 251).

6

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber nicht auszuschließen, daß von der Feststellung des Unfallhergangs nur abgesehen wurde, weil in jedem Falle ein Verschulden des Beklagten verneint worden ist. Es bedarf daher eines Eingehens auf den weiteren vom Berufungsgericht möglicherweise als feststellbar angesehenen Geschehensablauf. Das Gericht hat insoweit unterstellt, der Fahrer des Wagens, Maurer, habe den Beklagten bereits erblickt, als dieser aus dem Landtor herausfuhr. Es hat bei solcher Sachlage den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten ebenfalls verneint. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Bestimmte Feststellungen über die Geschwindigkeit des Beklagten sind nach der tatrichterlichen Auffassung nicht möglich. Der Tatrichter ist überzeugt, daß die Geschwindigkeit zwischen 35 km/st und höchstens 55 km/st gelegen hat. An der Unfallstelle bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte als bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer hätte besonders langsam fahren müssen. Eine evtl. 35 km/st übersteigende Geschwindigkeit ist daher zu Recht nicht beanstandet worden. Nun hat Maurer möglicherweise vor der Einfahrt in die F. Straße gehalten. Dann konnte sich der Beklagte darauf verlassen, Maurer werde das Vorfahrtrecht beachten. Das Berufungsgericht, hat weiter ausgeführt, auch auf einen verkehrswidrig Fahrenden müsse Rücksicht genommen werden. Es hat also erkannt, daß auch den Vorfahrtberechtigten ein Verschulden treffen kann. Rechtsirrtumsfrei ist das Gericht dabei davon ausgegangen, daß der Beklagte als Vorfahrtberechtigter zunächst davon ausgehen durfte, sein Vorfahrtrecht werde nicht verletzt werden. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht nicht schon deshalb ein Verschulden bejaht, weil der Beklagte davon ausging, der in der Einmündung stehende und gerade anfahrende Wagen werde nicht soweit einbiegen, daß er das Vorfahrtrecht beeinträchtigen könne. Feststellungen über die rechtzeitige Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens von Maurer sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu treffen. Damit fehlt es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten. Das Berufungsgericht konnte bei derartiger Sachlage dem Blutalkoholgehalt des Beklagten jede Bedeutung für den Unfall absprechen.

7

Es braucht somit nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die Klägerin habe keinen Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der den Klageanspruch rechtfertige. Denn bei seiner Prüfung des möglichen Geschehensablaufs ist das Gericht gerade zugunsten der Klägerin von der Behauptung ausgegangen, beim Anfahren des Maurer sei der Beklagte plötzlich aus dem Landort aufgetaucht. Ein weiteres Eingehen auf das Gutachten des Sachverständigen erübrigte sich schon deshalb, weil keine genauen Feststellungen über die Geschwindigkeit des Beklagten erfolgen konnten. Daß den Beklagten möglicherweise auch ein Verschulden trifft, reicht aber nicht aus, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Heinr. Meyer