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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1995, Az.: I ZR 133/93
„Franchise-Nehmer“

Passivlegitimation; Franchise-Nehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1995
Aktenzeichen
I ZR 133/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15159
Entscheidungsname
Franchise-Nehmer
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1436-1437 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1507-1508 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1995, 605-608 (Volltext mit amtl. LS) "Franchise-Nehmer"
  • MDR 1995, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2355-2357 (Volltext mit amtl. LS) "Franchise-Nehmer"
  • NJW-RR 1995, 1444 (amtl. Leitsatz) "Franchise-Nehmer"
  • NZV 1995, 395-396 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1995, 1554-1558 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1995, 696-699 (Volltext mit amtl. LS) "Franchise-Nehmer"

Amtlicher Leitsatz

Der Franchise-Nehmer ist angesichts seiner Einbindung in die Betriebsorganisation des Franchise-Gebers i. d. R. als dessen Beauftragter i. S. des § 13 IV UWG anzusehen.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Autovermietung. Sie streiten darüber, ob die Beklagte für eine Werbung auf Unterlassung haftet.

2

Die Beklagte betreibt ihr Vermietgeschäft durch eigene Niederlassungen. Außerdem räumt sie Dritten durch "Unterlizenzvertrag" das ausschließliche Recht und die ausschließliche "Unterlizenz" ein , "das B. Rent a Car System und das S. -Mietwagensystem unter Verwendung der Warenzeichen und Handelsnamen" innerhalb eines bestimmt bezeichneten Gebiets zu betreiben. Die Beklagte hat das "B. Rent a Car"-System selbst als Lizenznehmerin der B. Rent a Car Cooperation erworben.

3

Einer der "Unterlizenznehmer" der Beklagten ist die A. GmbH in K.. Diese warb am 28. Februar 1991 im "A. Anzeiger" und am 2. März 1991 in der "A. Zeitung" mit folgender Anzeige:

4

Auf Abmahnung eines Mitbewerbers gab die A. GmbH am 25. März 1991 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

5

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, die A. GmbH habe einen Rabattverstoß begangen, für den auch die Beklagte nach § 13 Abs. 4 UWG und darüber hinaus auch als Störer nach § 1004 BGB hafte. Die A. GmbH sei letztlich eine bloße Buchungsstelle der Beklagten, die das Zustandekommen der Mietverträge vermittle. In der Werbeanzeige werde die Beklagte und deren Name in den Vordergrund gestellt. Wer die Anzeige lese, gehe davon aus, daß er bei der A. GmbH S. -Fahrzeuge der Beklagten zu den genannten Konditionen buchen könne. Unabhängig davon hafte die Beklagte aufgrund des zur A. GmbH bestehenden Vertragsverhältnisses; denn sie habe die unmittelbare Möglichkeit, die Konditionen zu bestimmen. Wenn die A. GmbH S. -Fahrzeuge vermiete, gehöre diese als der verlängerte Arm zur betrieblichen Organisation der Beklagten.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die beanstandete Werbeanzeige sei ohne ihre Mitwirkung und ohne ihr Wissen von der A. GmbH entworfen und geschaltet worden. Die Mietverträge würden von der A. GmbH als Eigengeschäfte getätigt und nicht im Rahmen und für Rechnung der Beklagten. Die A. GmbH sei hinsichtlich der Preisgestaltung und der übrigen Mietkonditionen völlig frei. Eine Störerhaftung scheide aus, da sie - die Beklagte - die Störung nicht adäquat ursächlich veranlaßt habe. Aus den vertraglichen Vereinbarungen lasse sich nichts anderes herleiten; denn sie sei nur für die überregionale und nicht für die lokale Werbung zuständig.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen,

8

im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

9

"Egal welchen Autotyp Sie fahren Mercedes 200 ohne Zuzahlung bei unverschuldetem Unfall".

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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 und § 12 RabattG i.V. mit § 13 Abs. 4 UWG und § 1004 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

12

Der Verstoß gegen das Rabattgesetz stehe zwischen den Parteien außer Streit. Angeboten worden sei kein Normalpreis, sondern ein unzulässiger Sonderpreis.

13

Die Werbeanzeige sei der Beklagten objektiv zuzurechnen, da sie nach der gesamten Aufmachung den Eindruck erwecke, es handele sich um eine Werbung der Beklagten und nicht um eine lokale Werbung eines selbständigen Lizenznehmers der Beklagten. Deshalb sei aufgrund der Unterlassungserklärung der A. GmbH auch nicht die Wiederholungsgefahr bezüglich der Beklagten entfallen.

14

Die Beklagte hafte nach § 13 Abs. 4 UWG für die A. GmbH, da diese als ihre Beauftragte anzusehen sei. Die A. GmbH sei zwar ein - im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätiges - selbständiges Unternehmen, jedoch als Lizenznehmerin in die Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden. Sie sei u.a. an das weltweite Reservierungssystem angeschlossen, habe das Geschäftslokal entsprechend dem S. -Erscheinungsbild einzurichten und zu beschildern; sie verwende S. -Preislisten, S. -Geschäftspapiere, S. -Mietverträge sowie Mietwagen im S. -Standard, die zum Teil auf die Beklagte zugelassen seien. Außerdem erkenne sie die Durchführung eines einheitlichen und gemeinsamen Marktbearbeitungskonzepts an und führe dafür neben den Lizenzerlösen von 6 % auch 1 % ihrer gesamten Jahresnettoerlöse ab. Die Beklagte habe aufgrund des Vertrags mit den dort vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auch die Macht, ihren Willen und Einfluß durchzusetzen, sofern sich ihre Lizenznehmer nicht an die Abreden halten.

15

Die Beklagte hafte überdies auch als Störer. Sie habe aufgrund der Verträge eine adäquate Ursache für das Handeln der A. GmbH gesetzt und damit die Störung veranlaßt. Ihr komme die Werbung zugute, und sie habe aufgrund der Vertragsgestaltung die Möglichkeit, diese zu unterbinden, bzw. sie müsse sich ein eigenes Verschulden zurechnen lassen, falls sie ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten ihr Namensrecht, ihre Aufmachung usw. an einen Dritten zur Nutzung übertrage.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

17

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Unterlassungsanspruch auch gegen die Beklagte begründet ist, weil sie gemäß § 12 RabattG i.V. mit § 13 Abs. 4 UWG neben der A. GmbH für den von dieser begangenen Rabattverstoß haftet.

18

1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbung der A. GmbH einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 RabattG darstellt, da es sich bei der beworbenen Leistung um einen unzulässigen Sonderpreis handelt. Es hat von einer näheren Begründung abgesehen, da der Rabattverstoß zwischen den Parteien außer Streit stehe.

19

a) Die Revision stellt das Vorliegen eines Rabattverstoßes ohne Erfolg in Frage. Sie vertritt die Ansicht, der beworbene Preis sei ein weiterer Normalpreis, der jedermann geboten werde, der der sich sachlich von anderen Mietwageninteressenten unterscheidenden Gruppe der Unfallersatzwageninteressenten angehöre. Das Unfallersatzwagengeschäft rechtfertige gegenüber der gewöhnlichen Autovermietung besondere Preiskonditionen. Die Werbung richte sich an Mietwageninteressenten, deren Interesse auf einem unverschuldeten Verkehrsunfall beruhe. Solche Mietinteressenten stünden regelmäßig vor der Alternative, entweder einen Ersatzwagen anzumieten oder die Chance auszunutzen, Nutzungsausfall in bar. zu erlangen. Wer vor dieser Alternative stehe, sei ein - verglichen mit anderen Mietwageninteressenten - weniger interessierter Kunde, dem deshalb Besonderes geboten werden müsse, damit sein Interesse an der Möglichkeit zur Nutzung eines Fahrzeugs dasjenige an der Erlangung einer Geldentschädigung für entgangene Nutzung überwiege.

20

b) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die beanstandete Werbung das Angebot von Sonderpreisen im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen eingeräumt werden. Sonderpreise gelten als rabattrechtswidrige Preisnachlässe, wenn ihnen ein Normalpreis für die gleiche Leistung gegenübersteht. Die Beurteilung der Frage, ob neben einem Normalpreis ein unzulässiger Sonderpreis oder ein (weiterer) Normalpreis angeboten wird, hängt maßgebend davon ab, ob aus der Sicht des Verkehrs die den unterschiedlichen Verbrauchergruppen angebotenen Leistungen gleich sind oder ob sachlich und wirtschaftlich vernünftige Erwägungen eine Preisdifferenzierung rechtfertigen. Bietet der Unternehmer gleiche Leistungen an, so ist der nach Verbrauchergruppenzugehörigkeit differenzierende Preis als ein Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG zu beanstanden (vgl. BGHZ 118, 1, 6 ff. [BGH 02.04.1992 - I ZR 131/90] - Ortspreis). So liegt der Fall hier.

21

Die A. GmbH bietet die gleiche Leistung - Vermietung eines Mercedes 200 - zu unterschiedlichen Preisen an. Die von der Revision für eine Preisdifferenzierung angeführten Unterschiede sind nicht sachbezogener Natur, d.h. sie sind nicht im Geschäft des Unternehmens begründet (wie z.B. die Pkw-Anmietung im Büro einerseits und die Selbstbedienung am Automaten andererseits, vgl. dazu BGHZ 117, 230 ff. - Rent-o-mat), sondern sie werden aus der Person des Mietinteressenten hergeleitet. Dem Mietinteressenten, der aufgrund eines schuldlos erlittenen Verkehrsunfalls einen Anspruch entweder auf Ersatz der Mietwagenkosten oder eines Nutzungsausfalls hat, soll aufgrund eines Preisnachlasses ein Anreiz geboten werden, von dem Mietwagen Gebrauch zu machen. Eine solche unterschiedliche Behandlung einzelner Verbrauchergruppen will das Rabattgesetz gerade verhindern und den Unternehmer deshalb an seine eigenen Normalpreise binden. Dementsprechend hat die Rechtsprechung es auch als unzulässig angesehen, Schülern und Studenten beim Besuch einer Fahrschule einen Sonderpreis zu berechnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 123/70, GRUR 1973, 272 ff. - Fahrschul-Rabatt). Nicht wesentlich anders liegt es aus der Sicht des Verkehrs hier, wo ebenfalls eine bestimmte Verbrauchergruppe, die nicht ohne weiteres erreichbar ist, durch einen unter dem normalerweise geforderten Mietzins liegenden Sonderpreis angelockt werden soll. Bei diesem begünstigten Personenkreis muß der - zutreffende - Eindruck entstehen, es bestehe ein höherer Normalpreis. Aus der Sicht des Verkehrs läßt sich nicht hinreichend nachvollziehen, daß einer solchen Preisdifferenzierung zwischen dem gewöhnlichen Mietwagengeschäft und dem Unfallersatzwagengeschäft, bei dem sogar noch weiter danach unterschieden wird, ob das Mietinteresse auf einem unverschuldeten oder einem verschuldeten Verkehrsunfall beruht, sachlich und wirtschaftlich vernünftige Erwägungen zugrunde liegen könnten. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, die Beklagte.erbringe ihre Leistung im Unfallersatzwagengeschäft entsprechend einer zwischen Autovermietern und dem HUK-Verband getroffenen Regelung, die zum Ziel habe, Automieter bei Anmietung eines ihrem eigenen gleichenden Fahrzeugs vom sonst zu berücksichtigenden Selbstbehalt von 15 % der Mietwagenkosten oder der Notwendigkeit zur Anmietung eines preisgünstigen Fahrzeugs zu befreien. Es kann dahinstehen, ob eine solche Abrede besteht und welchen Inhalt sie hat. Wie die Revisionserwiderung zu Recht vorbringt, wird aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend deutlich, inwieweit das beanstandete Werbeangebot, im Falle eines unverschuldeten Unfalls einen Mercedes 200 unabhängig vom Fahrzeugtyp ohne Zuzahlung anmieten zu können, den Eigenersparnis-Abzug generell in Wegfall bringen könnte.

22

2. Die Haftung der Beklagten für den Rabattverstoß der A. GmbH ergibt sich - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat - vorliegend aus § 12 RabattG i.V. mit § 13 Abs. 4 UWG, wonach der Unterlassungsanspruch auch gegen den Betriebsinhaber begründet ist, wenn der Verstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem Beauftragten begangen worden ist. Auf die gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts gerichteten und in den Vordergrund gestellten Angriffe der Revision, die Beklagte hafte zusätzlich nach § 1004 BGB als Störer, kommt es danach nicht mehr an.

23

a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe "geschäftlicher Betrieb" und "Beauftragter" in § 13 Abs. 4 UWG weit auszulegen. Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, daß der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina; BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde; Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag). Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen (vgl. auch - noch stärker differenzierend - Köhler, GRUR 1991, 344, 345 f.). Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach § 13 Abs. 4 UWG an die Voraussetzung, daß die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, daß der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, daß einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluß jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 f. - Alpina). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluß sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluß er sich sichern konnte und mußte (vgl. BGHZ 28, 1, 12 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II). Auch selbständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so z.B. ein Lieferant und Zwischenhändler (RGZ 151, 287, 294 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (bei bestimmter Einschaltung in das Unterkundengeschäft des Ersteren, vgl. BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I).

24

b) Diese rechtlichen Voraussetzungen sind nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Streitfall erfüllt. Es hat dem vorgelegten Muster eines sogenannten Unterlizenzvertrages (Anlage K 6), dessen Regeln für das Verhältnis der Beklagten und der A. GmbH gelten, ohne Rechtsverstoß entnommen, daß die A. GmbH als Beauftragte der Beklagten und eingebunden in deren Betriebsorganisation tätig geworden ist.

25

Die Revision meint demgegenüber, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung werde den Besonderheiten des zwischen den Parteien bestehenden Franchise-Verhältnisses nicht gerecht. Da die Werbung der A. GmbH deren lokalen Bereich betroffen habe, von ihr dort selbständig und ohne Fühlungnahme mit der Beklagten veranstaltet worden und dazu bestimmt gewesen sei, der A. GmbH Kunden zuzuführen, sei sie auch nur im "geschäftlichen Betrieb" der A. GmbH veranstaltet worden. Eine Zuordnung zum Betrieb der Beklagten setze eine Eingliederung des Betriebs der A. GmbH in den der Beklagten voraus, z.B. eine Konzernverbindung oder eine sonstige institutionalisierte Zusammenarbeit. Daran fehle es hier jedenfalls insoweit, als die Werbung der A. GmbH in ihrem lokalen Bereich betroffen sei.

26

Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist die A. GmbH ein selbständiges Unternehmen, das in eigenem Namen und für eigene Rechnung tätig ist (§ 23 Abs. 1 des Vertrages). Die Einbindung zeigt sich aber u.a. in folgenden Regelungen: Anschluß an das internationale Reservierungssystem von S. /B. und Empfehlung, die S. -Preislisten zu verwenden (§ 16), Verpflichtung, das Geschäftslokal entsprechend dem S. -Erscheinungsbild einzurichten und zu beschildern (§§ 8 und 14), ausschließlich die von S. vorgegebenen Geschäftsformulare, Mietverträge mit S. -Mietbedingungen, Briefbögen, Visitenkarten u.ä. zu verwenden (§ 20), Verwendung von Mietwagen mit S. -Standard, die zum Teil auf die Beklagte zugelassen sind (§§ 18 und 21), Teilnahme an Schulungen (§§ 7 und 10), vierteljährliche Berichtspflichten, Auskunftspflichten und Kontrollrechte der Beklagten (§ 11), Anerkennung eines einheitlichen und gemeinsamen Marktbearbeitungskonzepts und die Darstellung des Systems als Wettbewerbseinheit nach außen, wofür der Unterlizenznehmer - neben den Lizenzgebühren - 1 % seiner gesamten Jahresnettoerlöse an die Beklagte zur Durchführung nationaler und regionaler Werbung, Verkaufsförderung und Public Relations abzuführen hat (§ 19).

27

Richtig ist, daß das Rechtsverhältnis der Beklagten und der A. GmbH als Franchise-Verhältnis zu kennzeichnen ist; denn die Beklagte hat der A. GmbH für deren Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt und Übernahme bestimmter Pflichten u.a. Warenzeichen, Ausstattungen, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen sowie das Recht überlassen, bestimmte Dienstleistungen zu vertreiben (vgl. zur Begriffsbestimmung Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Einf. Rdn. 22 vor § 581; Ullmann, NJW 1994, 1255 f. m.w.N.). Die Charakterisierung als Franchise-Verhältnis hilft der Revision jedoch nicht weiter. Denn gerade die dem Leitbild des Franchise-Verhältnisses entsprechende Einbindung des Franchise-Nehmers in die Betriebsorganisation des Franchise-Gebers wird in der Regel die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 UWG erfüllen (vgl. auch Köhler, GRUR 1991, 344, 348; Ullmann, NJW 1994, 1255, 1262). Die Kennzeichnung als Franchise-Verhältnis läßt hier aber insbesondere auch keine Trennung der regionalen Werbung und deren alleinige Zurechnung zum geschäftlichen Betrieb der A. GmbH zu. Denn auch diese Werbung kommt zugleich der Beklagten zugute; einmal, weil sie an allen Nettoerlösen der A. GmbH prozentual beteiligt ist, und sodann auch deshalb, weil die blickfangartige Herausstellung der Marke S. zu deren Bekanntheit beiträgt. Die Revision verkennt zudem die Funktion des Tatbestandsmerkmals "in einem geschäftlichen Betrieb" in § 13 Abs. 4 UWG. Diese besteht darin, die Haftung des Betriebsinhabers für solche Handlungen seiner Beauftragten auszuschließen, die nicht betrieblichen, sondern privaten Zwecken dienen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 13 UWG Rdn. 63; Großkomm/Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 150; Köhler, GRUR 1991, 344, 352).

28

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Tätigkeit der A. GmbH - einschließlich deren Werbung - auch der Beklagten zugute kommt, da eine Lizenzgebühr von 6 % der gesamten Nettoerlöse zu zahlen ist (§ 12).

29

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, die Beklagte habe aufgrund der vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten (§§ 30 und 32) auch die Macht, ihren Willen und Einfluß durchzusetzen, wenn der selbständige Lizenznehmer sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält. Zu den vertraglichen Verpflichtungen gehört auch die Einhaltung der bei der Geschäftstätigkeit zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen, wie der rabattrechtlichen Regelungen. Selbst wenn die Beklagte keine ausreichenden Einflußmöglichkeiten vorgesehen hätte, um Wettbewerbsverstöße zu verhindern, würde sie dies nicht entlasten (vgl. auch Köhler, GRUR 1991, 344, 350). Es ist ihre Sache, dafür zu sorgen, wie sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch ihre "Unterlizenznehmer" sicherstellt.

30

Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch der Normzweck des § 13 Abs. 4 UWG nicht gegen die Haftung der Beklagten, sondern gerade dafür. Die Erwägung, daß in Fällen der vorliegenden Art der gegen den eigentlichen Störer - hier die A. GmbH - gerichtete Unterlassungsanspruch dem berechtigten Interesse des Verletzten hinreichend Rechnung trägt, greift nicht durch. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Betriebsinhabers selbständig neben die des handelnden Dritten gestellt, ohne daß im Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Verletzteninteresse bereits mit dem Vorgehen gegen den Dritten genügt ist. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden (vgl. BGH GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin). Das ist auch sinnvoll. Denn der Verletzte wird als Außenstehender nicht immer in der Lage sein, die Hintergründe des Wettbewerbsverstoßes aufzudecken (vgl. auch Köhler, GRUR 1991, 344, 346). Der Streitfall macht dies besonders deutlich. Denn nach der Ausgestaltung der Werbeanzeige drängt sich aufgrund der blickfangartigen Herausstellung der Kennzeichnung S. der Eindruck auf, es handele sich um eine S. -Werbung, zumal der wesentlich kleiner gedruckte Hinweis "Buchen Sie unter: Tel.... A. L. Str. K. "nicht einmal erkennen läßt, daß sich dahinter ein selbständiges Unternehmen verbirgt. Wer - wie die Beklagte - von seinen Franchise-Nehmern die Herausstellung seiner Kennzeichnung in der Werbung verlangt, erweitert damit bewußt seinen Risikobereich, daß unter Verwendung dieser Kennzeichnung Wettbewerbsverstöße begangen werden, und muß sich diese daher zurechnen lassen. Insoweit ist auch auf die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zu verweisen, daß nach dem Lizenznehmer-Handbuch (Auszug Anlage K 8) jede Art von Medienwerbung - also auch die im lokalen Bereich - mit der Verkaufs- und Marketing-Leitung der Beklagten abzusprechen sei, um die Einheitlichkeit des Firmenzeichens und der damit verbundenen Werbetexte zu gewährleisten.

31

Schließlich kann die Revision auch mit ihrem Hinweis darauf, daß ihre Überlegungen zur Unanwendbarkeit der Störerhaftung auch die Auslegung des § 13 Abs. 4 UWG beeinflussen müssen, und auf die Einheit des Wettbewerbsrechts (dazu Baumbach/Hefermehl aaO. Einf. Rdn. 21), keinen Erfolg haben. Die Revision beachtet dabei nicht hinreichend, daß es sich bei der Störerhaftung nach § 1004 BGB und der Haftung nach § 13 Abs. 4 UWG um zwei selbständige Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handelt.

32

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die von der A. GmbH abgegebene Unterwerfungserklärung den Anspruch gegen die Beklagte grundsätzlich unberührt läßt (vgl. auch Köhler, GRUR 1991, 344, 353). Die Revision bringt dagegen auch nichts vor.

33

III. Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.