Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1972, Az.: I ZR 123/70
„Fahrschul-Rabatt“
Gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs ; Anwendbarkeit des Rabattgesetzes; Besondere Preisgestaltung für Schüler und Studenten als einen unzulässigen Preisnachlass im Sinne des Rabattgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 123/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11355
- Entscheidungsname
- Fahrschul-Rabatt
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.04.1970
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
- § 1 RabattG
Fundstellen
- DB 1972, 1525-1526 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1467-1469 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrschul-Rabatt
Prozessführer
Fahrlehrer Joachim W., F., L. Straße 99 a,
Prozessgegner
Landesverband der Kraftfahrlehrer Baden-Württemberg e. V., S., M. straße 50,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden H. G., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Ein Sonderpreis für Schüler und Studenten beim Besuch einer Fahrschule verstößt gegen § 1 Abs. 2 des Rabattgesetzes.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1972
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der klagende Verband, in dem sich behördlich zugelassene Fahrlehrer des Landes Baden-Württemberg zusammengeschlossen haben, verfolgt den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern. Der Beklagte betreibt als Fahrlehrer eine Fahrschule in Freiburg. Die Fahrschule liegt in einer Studentensiedlung. Der Beklagte hat Schülern und Studenten um 2,- DM pro Fahrstunde ermäßigte Preise gewährt und will diese ermäßigten Preise für Schüler und Studenten weiterhin gewähren. Der Kläger sieht darin u.a. einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und hat deshalb - neben anderen bereits erledigten Punkten - Klage auf Unterlassung erhoben. Der Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, die Preisermäßigung werde nicht vorwiegend zu Wettbewerbszwecken, sondern aus sozialen Gründen gewährt, der Beklagte strebe an, daß alle Fahrlehrer so verfahren dürften. Ein solcher Preisnachlaß sei auch nach Sinn und Zweck des Rabattgesetzes nicht verboten. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1969 teilweise abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, unterschiedliche Preise für Erwachsene und Schüler zu berechnen, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dem Beklagten die gesetzlich zulässige Geld- oder Haftstrafe anzudrohen.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klageantrag, nach dem der Beklagte auch vom Berufungsgericht verurteilt worden ist, verbietet diesem nach seinem Wortlaut nur, unterschiedliche Preise für Erwachsene und Schüler zu berechnen. Der Klagantrag und der Urteilstenor sind aber, wie zur Klarstellung bemerkt wird, nach dem gesamten Parteivortrag dahin auszulegen, daß dem Beklagten auch verboten werden soll und vom Berufungsgericht verboten worden ist, solche Preisnachlässe Studenten zu gewähren.
II.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß der Beklagte seinen Fahrschulunterricht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 1 RabattG erteile und daß es sich bei dieser Tätigkeit auch um gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift handele. Dagegen erhebt die Revision mit Recht keine Einwendungen; insbesondere widerspricht es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dem Begriff der Leistungen des täglichen Bedarfs, daß Fahrschulunterricht vom Verbraucher in der Regel nur einmal in Anspruch genommen wird.
III.
Das Berufungsgericht sieht die besondere Preisgestaltung für Schüler und Studenten als einen unzulässigen Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes an, und zwar vorliegend in dem Unterfall eines Sonderpreises, der wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen eingeräumt wird (a.a.O. Abs. 2). Schüler und Studenten seien bestimmte Verbraucherkreise in diesem Sinne, wenn sie auch rechtlich nicht zu einer Gemeinschaft zusammengefaßt seien, denn es genüge insoweit, daß die Begünstigten irgendein gemeinsames Merkmal aufwiesen, auch wenn ihnen eine innere Verbindung fehle. Gemeinsame äußere Umstände, wie sie hier die Stellung im Leben als Lernende aufweise, reichten dazu aus. Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der bestimmten Verbraucherkreise im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie, zuletzt Urteil vom 5. November 1971 - I ZR 71/70).
Die Revision wendet sich aber unter Berufung auf die Verkehrsauffassung gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich um einen Sonderpreis, und meint, eine sinngemäße Anwendung des Rabattgesetzes müsse im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis kommen, daß der vom Beklagten geforderte niedrigere Preis für Studenten und Schüler kein Sonderpreis, sondern der Normalpreis für diese Kundengruppe sei, der Beklagte also nach der Verkehrsauffassung zwei abgestufte Normalpreise je nach Kundengruppe ankündige. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Verkehrsauffassung ist zwar nach ständiger Rechtsprechung maßgebend dafür, ob ein Preis als vom Unternehmer angekündigt oder allgemein gefordert, also als sein Normalpreis anzusehen ist (BGHZ 27, 369, 372 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] - Elektro-Geräte; BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper). Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob ein Preis, der wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe eingeräumt wird, als Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG zu beurteilen ist. Auch wenn also die angesprochenen Verkehrskreise einen Sonderpreis etwa als normalerweise von diesem Unternehmer für Schüler und Studenten gefordert ansehen sollten, steht das der Beurteilung dieser Preisstellung als eines unzulässigen Sonderpreises nicht entgegen.
§ 1 Abs. 2 RabattG ist schon seinem Wortlaut nach ganz eindeutig dahin zu verstehen, daß Preisnachlässe, die nur bestimmten Verbrauchergruppen eingeräumt werden, als Sonderpreise anzusehen und damit unzulässig sind. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision auch der Sinn und Zweck des Rabattgesetzes nicht entgegen. Diesen sieht die Revision in dem Bestreben, Mißbräuchen von der Art entgegenzutreten, daß ein Einzelhändler einem Preis, den er tatsächlich erzielen will, einen Aufschlag hinzurechnet, diesen hohen Preis als Normalpreis hinstellt und das Publikum sodann mit der Ankündigung anlockt, daß er auf diesen "Normalpreis" einen hohen Rabatt gewähre. Sinn und Zweck des Rabattgesetzes werden aber zu eng gesehen, wenn nur dieser Fall herangezogen wird. Gerade die Behandlung der Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2 als verbotener Preisnachlaß zeigt, daß auch andere Mißbräuche bekämpft werden sollten, denn die Sonderpreise im Sinne des Abs. 2 dienen vornehmlich dem Zweck, gegenüber bestimmten Verbraucherkreisen werbend zu wirken, und mit dieser Preisgestaltung ist keineswegs notwendig eine solche Scheinkalkulation verbunden. Vielmehr ergibt die amtliche Begründung zum Rabattgesetz (vgl. RAnz Nr. 284 v. 5. Dezember 1933), daß mit dem Verbot der hier in Frage stehenden Sonderpreise der Zweck verfolgt wurde, für eine Gleichbehandlung aller Verbraucherkreise zu sorgen und zu verhindern, daß gewisse Gruppen eine Vorzugsbehandlung erhalten; es sollte also in diesem Bereich der Gedanke der Nicht-Diskriminierung durchgreifen. Sinn und Zweck des Rabattgesetzes stehen danach dem Verbot des hier angewandten Sonderpreises nicht entgegen.
Eine Preisspaltung der hier vorliegenden Art ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, daß der Beklagte dem allgemeinen Publikum einerseits und Schülern und Studenten andererseits unterschiedliche Leistungen anbiete. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, daß im Einzelfall rabattrechtlich zwei Normalpreise vorliegen können, wenn unterschiedliche Preise wegen der unterschiedlichen Art des Angebotes sachlich begründet sind, wie z.B. bei schlechterer Beschaffenheit einzelner Stücke eines Angebotes (vgl. BGH GRUR 1967, 433 - Schrankwand), oder bei unterschiedlichen Verkaufseinheiten (z.B. Mehrfachpackung) oder unterschiedlichen Leistungen. Solche Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil beiden Personengruppen als Fahrschulunterricht eine völlig gleiche Leistung angeboten wird, also auch nach dem Vortrag des Beklagten keinerlei sachlich zureichende Gründe aus dem Gesichtspunkt der Angebotsdifferenzierung für eine solche Preisspaltung vorliegen.
IV.
Eine Ausnahme für den Fahrschulunterricht von Schülern oder Studenten sieht das Rabattgesetz nicht vor, es ist ihm auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen, es läßt sich auch nicht aus einem Gewohnheitsrecht begründen.
1.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kundenkreise wird nur für die in § 9 RabattG aufgeführten Fälle durchbrochen (BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel; Baumbach/Hefermehl, 10. Aufl., § 9 RabattG Anm. 2). Unter dessen Ziffer 1, wonach Sonderpreise an Personen gewährt werden dürfen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach ortsüblich ist, ist u.a. herkömmlich noch die Lieferung von Fachzeitschriften zu Vorzugspreisen an Studenten eingeordnet worden (vgl. die Anmerkung von Kleine zu BGH GRUR 1958, 247 - Verlagserzeugnisse). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber ausgeführt, daß der mit dem Fahrschulunterricht angestrebte Erwerb der Fahrerlaubnis - anders als etwa der Nachhilfeunterricht bei Schülern oder der Unterricht eines Repetitors bei Studenten - nicht für die Absolvierung der Schule oder des Studiums gefordert wird oder notwendig ist. Der Erwerb der Fahrerlaubnis dient bei Schülern und Studenten, wie überwiegend in der Bevölkerung, regelmäßig der allgemeinen Lebensführung und wird auch nicht typischerweise gerade in den von Schülern und Studenten angestrebten Berufen zur Berufsausübung benötigt, während der Beklagte den Preisnachlaß diesem Personenkreis unterschiedslos anbieten will. Da danach schon die Übrigen Voraussetzungen des § 9 Ziff. 1 RabattG nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob der hier angebotene Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich wäre.
2.
Zu einer anderen Auslegung nötigt auch entgegen der Ansicht der Revision das in Art. 20 GG zum Ausdruck gelangte Sozialstaatsprinzip nicht. Die Erlangung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist schon von Hause aus kaum ein Gegenstand, an dem der Gedanke staatlichen Schutzes und staatlicher Hilfe für sozial schwächere Bevölkerungsschichten zwingend verwirklicht werden muß. Es bedarf deshalb nicht - zumindest nicht generell - der Bevorzugung eines bestimmten Verbraucherkreises vor anderen Bevölkerungsschichten aus sozialen Gründen. Nicht ohne Berechtigung könnten andere Bevölkerungskreise, wie etwa Rentner, Lehrlinge, Fürsorgeempfänger bemängeln, daß eine auf Schüler und Studenten beschränkte Privilegierung sozial nicht gerecht sei und den Gleichheitssatz verletze, der in § 1 RabattG gerade durchgeführt werden sollte. Im übrigen würde es auf eine Umgehung und Aufhebung des Rabattgesetzes hinauslaufen, wollte man Jedem Unternehmer gestatten, seine Preise unter Berufung auf soziale Gesichtspunkte nach eigenen Vorstellungen zu differenzieren. Daß solche Gesichtspunkte weithin nur vorgeschoben werden würden, um wettbewerbswidrig Vorteile zu Lasten von Mitbewerbern zu erlangen, bedarf keiner näheren Darlegung. Nachdem das Rabattgesetz selbst als verfassungsmäßig anerkannt ist, ist es nicht zulässig, es unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip einer mangels zureichender Abgrenzungskriterien schrankenlosen Umgehung auszusetzen.
Soweit im übrigen der soziale Schutzgedanke für die Kosten der Erlangung der Fahrerlaubnis tatsächlich erheblich sein sollte, kann es im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nur Aufgabe der Gesetzgebung sein, solchen Erwägungen im Rahmen einer Erweiterung des Ausnahmekatalogs des § 9 Rabatte Rechnung zu tragen, denn es handelt sich dabei um politische Entscheidungen über den Vorrang von unterschiedlichen Gruppeninteressen.
3.
a)
Die Revision beruft sich ferner darauf, daß - dem Rabattgesetz vorgehend - kraft Gewohnheitsrecht Preisnachlässe für Schüler und Studenten Jedenfalls insoweit als zulässig und rechtmäßig anzusehen seien, als es sich um Preise für solche Waren und Dienstleistungen handele, die diese im Zuge ihrer Ausbildung benötigten. Sie rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht dem Beweisantrag des Beklagten nicht gefolgt ist, darüber eine Meinungsumfrage bei allen Kaufleuten anzustellen, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten. Diese Rüge ist unbegründet, weil die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine langdauernde, durch die Rechtsüberzeugung der beteiligten Verkehrskreise getragene Übung erfordert (vgl. BGHZ 37, 222 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61]) an der es hier schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fehlt. Seine Behauptung, auch andere Freiburger Fahrschulen hätten die Absicht, bei einem für den Beklagten erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits Preisermäßigungen für Schüler und Studenten zu gewähren, kann nur bedeuten, daß selbst der Beklagte nicht behaupten kann, daß schon bisher eine solche, allgemein für rechtlich unangreifbar gehaltene Übung bestanden hat. Das Berufungsgericht war deshalb auch nicht gehalten, dem Beweisantrag wenigstens in einer auf die Übung bei Fahrschulen eingeschränkten Form des im übrigen zu weit gefaßten Beweisantrages nachzugehen.
b)
Auf Gewohnheitsrecht beruft sich der Beklagte auch mit dem Hinweis, daß es auf vielen Gebieten üblich sei, Schülern und Studenten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, beim Erwerb von Theater-, Konzert- und Ausstellungskarten und beim Besuch von öffentlichen Badeanstalten usw. Sonderpreise zu gewähren. Eine solche Übung mag bestehen, rechtfertigt aber das Vorgehen des Beklagten schon deshalb nicht, weil diese Fälle im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet anders gelagert sind. Das Rabattgesetz verbietet Sonderpreise nur, soweit die Preisnachlässe zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen, also bestimmt sind, Nachfrage zu Lasten von Mitbewerbern auf sich zu ziehen. Dieser Wettbewerbszweck fehlt in der Regel bei den genannten Preisstellungen. Teils dienen sie unmittelbar sozialen statt Wettbewerbszwecken, weil öffentliche Unternehmen wie Verkehrsträger oder Theater damit ausschließlich solche Zwecke verfolgen; teils handelt es sich um aus sachlichen Gründen differenzierte Angebote, so z.B. wenn Jugendlichen bei Nachmittagsvorstellungen oder sonst zu ungünstigen Zeiten Preisnachlässe angeboten werden.
V.
Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, er handele nicht vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, er erstrebe auch nicht für sich allein insoweit eine Sonderstellung, sondern wolle durchsetzen, daß alle Fahrlehrer das Recht erhielten, Schülern und Studenten solche Ermäßigungen einzuräumen. Soweit der Wettbewerbszweck überhaupt mitspiele, führt er aus, sei dieser rechtlich nicht zu beachten, denn unter der Geltung des Art. 20 GG müsse § 1 RabattG dahin ausgelegt werden, daß ein Preisnachlaß nur dann Wettbewerbszwecken diene, wenn der Wettbewerbszweck gegenüber dem sozialen Zweck im Vordergrund stehe. Dagegen reiche es nicht aus, wenn - wie das Berufungsgericht festgestellt habe - der Wettbewerbszweck nur zumindest in gleichem Maße wirksam sei. Diesen Standpunkt hat das Berufungsgericht Jedoch mit Recht abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Annahme des Wettbewerbszwecks einer Handlung, daß dieser gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (BGHZ 3, 276 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] Constanze I; GRUR 1968, 95, 97 - Büchereinachlaß). Eine abweichende Auslegung in dem von der Revision vertretenen Sinne wird auch für § 1 RabattG nicht durch Art. 20 GG gefordert. Dem steht schon - wie ausgeführt - der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Verhütung von Mißbräuchen und Umgehungen des § 1 RabattG entgegen. Danach genügt es, wenn die Preisermäßigung zumindest auch dem Wettbewerb dient und nicht völlig hinter dem behaupteten sozialen Zweck zurücktritt. Die dazu vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Beklagte mit seinem Preisnachlaß in erheblichem Maße auch Wettbewerbszwecke verfolge, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Es führt für diese Zweckrichtung an, daß der Beklagte tatsächlich Wettbewerbsvorteile gewinnen werde, wenn sich nicht alle Freiburger Fahrschulen seinem Vorgehen anschließen und beruft sich dazu auf den eigenen Vortrag des Beklagten, daß infolge der Rabattgewährung 50 % seiner Teilnehmer Studenten gewesen seien, während diese Zahl nach dem Verbot durch eine einstweilige Verfügung auf 20 % zurückgegangen sei. Gegen den Wettbewerbszweck und für die überwiegend sozial begründete Preisstellung spricht es auch nicht zwingend, daß sich, worauf sich der Beklagte beruft, eine Anzahl weiterer Freiburger Fahrschulen ebenfalls zu einem solchen Preisnachlaß bereit erklärt haben, wenn dieses Vorgehen gerichtlich gebilligt wird, denn diese Bereitwilligkeit kann ebenso gut durch die Einsicht in die dann gegebene Wettbewerbslage hervorgerufen worden sein. Im übrigen hätte das Berufungsgericht seine Feststellung auch noch durch den Hinweis abstützen können, daß ein solcher Preisnachlaß auch im gemeinsamen Wettbewerbsinteresse der Freiburger Fahrschulen liegen kann, die dadurch auswärts beheimateten Studenten die Absolvierung der Fahrschule in der Universitätsstadt besonders nahelegen können.
Nach alledem erweisen sich die Revisionsangriffe als unbegründet. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm