Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1991, Az.: I ZR 134/90
„Anzeigenrubrik I“
Stellenangebot; Irreführende Werbung; Fortbildungsveranstaltung; Zeitungsanzeige; Anschlußberufung; Unterlassungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 134/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14558
- Entscheidungsname
- Anzeigenrubrik I
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1991, 617-618
- GRUR 1991, 772-774 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigenrubrik I"
- LM H. 2 / 1992 § 521 ZPO Nr. 23
- MDR 1992, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3029-3030 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigenrubrik I"
Amtlicher Leitsatz
1. Zur irreführenden Werbung durch eine Zeitungsanzeige, mit der unter der Rubrik "Stellenangebote" für Fortbildungsveranstaltungen geworben wird.
2. Eine Anschlußberufung, mit welcher der Kläger im Rahmen eines bereits in erster Instanz zuerkannten weitergehenden Unterlassungsbegehrens insbesondere auch das Verbot der konkreten Verletzungsform verlangt, ist als solche unzulässig, kann aber in eine zulässige Neufassung des in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrags umgedeutet werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber einer Fahrschule für Berufskraftfahrer. Der Beklagte betreibt eine Berufsweiterbildungsschule, in der auch Berufskraftfahrer aus- und fortgebildet werden. Er warb in der "Westdeutschen Zeitung" vom 2. November 1988 auf der Seite "Kraftfahrzeuge/Stellenmarkt" unter der Rubrik "Stellenangebote männlich/weiblich" mit der nachstehenden Anzeige:
Der Abdruck der Anzeige unter der Rubrik "Stellenangebote" entsprach dem Auftrag der Werbeagentur des Beklagten.
Der Kläger hat diese Werbung für Fortbildungsleistungen unter der Rubrik "Stellenangebote" als unlauter und irreführend beanstandet. Durch die falsche Rubrikeinordnung seiner Anzeige gelinge es dem Beklagten, Stellensuchende anzusprechen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Selbst bei genauerem Lesen der Anzeige werde nicht ohne weiteres deutlich, daß keine Stelle, sondern eine zu bezahlende Dienstleistung angeboten werde.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Presseerzeugnissen Fortbildungen zum Berufskraftfahrer, Kraftverkehrsmeister und ähnlichem unter der Rubrik "Stellenangebote" zu bewerben.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er habe keinen Einfluß darauf genommen, unter welcher Anzeigenrubrik seine Anzeige eingeordnet werden solle. Die Veröffentlichung unter einer bestimmten Rubrik besage nicht, daß die Anzeige in jedem Fall der Rubriküberschrift entspreche; eine dahingehende Erwartung der Leser gebe es auch nicht. Die konkrete Ausgestaltung seiner Werbung erwecke nicht den Eindruck einer Stellenanzeige; dem Leser werde vielmehr sofort deutlich, daß Lehrgänge angeboten würden. Der Antrag des Klägers sei zudem zu weit gefaßt, weil er nicht berücksichtige, daß die Gestaltung einer Anzeige eine Irreführung durch ihre Rubrikzuordnung ausschließen könne.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Berufung der Beklagten hat sich der Kläger mit einer Anschlußberufung angeschlossen. Mit dieser hat er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Presseerzeugnissen unter der Rubrik "Stellenangebote" für Fortbildungen zum Berufskraftfahrer, Kraftverkehrsmeister und ähnlichen Berufen zu werben, insbesondere wenn dies wie in der oben wiedergegebenen Anzeige geschehe.
Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint und hierzu ausgeführt: Weder der bereits vor dem Landgericht gestellte Klageantrag, der auf ein allgemein formuliertes Verbot gerichtet sei, noch der mit der Anschlußberufung gestellte Antrag, der sich auf die konkrete Verletzungsform beziehe, seien begründet. Es sei nicht unlauter, wenn Lesern, die zunächst nur an Stellenangeboten interessiert seien, unter der entsprechenden Rubrik eine offen als Werbung für Fortbildungskurse erkennbare Anzeige unterbreitet werde. Der Beklagte habe durch die Veröffentlichung seiner Anzeige unter der Zeitungsrubik "Stellenangebote männlich/weiblich" keine irreführende Angabe gemacht und sich auch keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Leser, die nur nach Stellenangeboten suchten, würden durch die unrichtige Einordnung der Anzeige nicht in erheblicher Weise veranlaßt, sich mit ihr näher zu befassen. Die Anzeige erwecke trotz ihres Abdrucks unter der Rubrik "Stellenangebote" nicht den Eindruck einer Stellenanzeige. Ihr Text lasse eindeutig erkennen, daß für die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen geworben werde. Werde die Aufmerksamkeit des Lesers durch die Überschrift "Achtung, Berufskraftfahrer! " auf die Anzeige gelenkt, rücke zugleich trotz des kleineren Drucks die darunterstehende Unternehmensbezeichnung "Berufsweiterbildungsschule B. " in sein Blickfeld. Schon diese Bezeichnung deute auf eine Werbung für Fortbildungsmaßnahmen hin. Jeden Zweifel am Inhalt der Werbung schließe die Angabe "Wochenend-Lehrgänge" in der dritten Textzeile aus. Auch die weiteren Angaben seien in diesem Sinn eindeutig.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Kläger hat in erster Instanz einen allgemein gefaßten Unterlassungsantrag gestellt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Antrag nicht darauf gerichtet, daß der Beklagte schlechthin verurteilt wird, für seine Fortbildungsveranstaltungen nicht mit Zeitungsanzeigen unter der Rubrik "Stellenangebote" zu werben. Der Kläger hat vielmehr mit seinem Antrag nur begehrt, daß dem Beklagten verboten wird, unter der Rubrik "Stellenangebote" mit einer Anzeige für Fortbildungsveranstaltungen zu werben, die vom Leser nicht sofort als solche erkannt, sondern - in gleicher Weise wie die konkret beanstandete Anzeige - zunächst irrtümlich ebenfalls als Stellenangebot verstanden wird. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen, auf das sich die Klage stützt, das neben dem Wortlaut des Klageantrags, der hier auf ein weitergehendes Klagebegehren hindeutet, zu seiner Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 616 = WRP 1990, 626, 632 Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt, m.w.N.). Diesem Inhalt des Klagebegehrens entspricht nach der Begründung der Entscheidung auch die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten.
2. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Klageantrag, den er bereits in erster Instanz gestellt hatte, dahingehend neu gefaßt, daß nunmehr "insbesondere" auch das Verbot der konkreten Verletzungsform in das Unterlassungsbegehren einbezogen ist. Zum Zweck dieser Neufassung seines Klageantrags hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Diese ist als solche unzulässig. Eine Anschlußberufung gemäß § 521 ZPO hat zur Voraussetzung, daß mit ihr mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Antrag entspricht, ist daher unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185). Dies gilt auch dann, wenn der mit der Anschlußberufung verfolgte Antrag keinen weiteren Streitgegenstand - im Wege der nachträglichen Klagehäufung - in das Verfahren einführt, sondern nur im Rahmen eines weitergehenden Unterlassungsbegehrens "insbesondere" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform abzielt. So liegt der Fall hier. Der Antrag der Anschlußberufung konkretisiert der Sache nach nur den in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag in einem Teilbereich, indem er zur Verdeutlichung eines Teils des Klagebegehrens auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt.
Die unzulässige Anschlußberufung kann hier jedoch in eine zulässige Neufassung des Klageantrags umgedeutet werden. Eine Umdeutung einer fehlerhaften prozessualen Erklärung oder Handlung kommt in Betracht, wenn diese wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die prozessual wirksam ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Parteiwille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Urt. v. 1.6.1983 - IVb ZR 365/81, NJW 1983, 2200, 2201, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der mit der Anschlußberufung gestellte Antrag beinhaltete - ohne weiteres erkennbar - nur eine Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrags; Zweifel hinsichtlich des Gegenstands des Berufungsverfahrens konnten sich nicht ergeben. Die Umdeutung der Anschlußberufung in eine bloße Antragsneufassung verletzt daher keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten.
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem Beklagten nach § 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, in Presseerzeugnissen für seine Fortbildungsangebote unter der Rubrik "Stellenangebote" zu werben, wenn diese nicht sofort erkennbar als Dienstleistungsangebote gestaltet sind.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß sich § 3 UWG bereits gegen das Anlocken durch Irreführung richtet (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 104, 384, 385 [BGH 15.06.1988 - I ZR 51/87] Fachkrankenhaus; BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270, 271 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen), eine spätere Klarstellung daher den Tatbestand der Irreführung nicht mehr beseitigt. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht im konkreten Fall ein solches irreführendes Anlocken verneint hat. Wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, erwarten Leser unter der Rubrik "Stellenangebote" grundsätzlich nur Stellenanzeigen. Die Blickfangüberschrift "Achtung, Berufskraftfahrer!" ist daher geeignet, das Interesse von Stellensuchenden zu wecken, auch wenn diese an Fortbildungsveranstaltungen (zunächst) kein Interesse haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die zweite Zeile der Anzeige "Die Berufsweiterbildungsschule B. " zugleich mit der Blickfangüberschrift in das Blickfeld des Lesers gerate und einen möglichen Irrtum über den Charakter der angebotenen Leistung ausschließe, ist erfahrungswidrig. Denn einmal trifft es nicht zu, daß ein flüchtiger Leser zugleich mit der Blickfangüberschrift die wesentlich kleiner gedruckte zweite Zeile der Anzeige lesen und erfassen kann, zum anderen enthält auch die zweite Zeile der Anzeige noch nicht die erforderliche Aufklärung, weil es ohne weiteres denkbar ist, daß auch eine Berufsweiterbildungsschule Stellen für Berufskraftfahrer anbietet. Erst die vierte - und nicht mehr fettgedruckte - Zeile der Anzeige ("bietet folgende Wochenend-Lehrgänge an:") macht deutlich, daß ein Fortbildungsangebot beworben wird.
Der Beklagte haftet gemäß § 13 Abs. 4 UWG für das Handeln der von ihm beauftragten Werbeagentur, welche die Anzeige unter der Rubrik "Stellenangebote" abdrucken ließ (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23, 24 - Neues aus der Medizin).
Mit seinem Unterlassungsantrag begehrt der Kläger in zulässiger Weise nicht nur das Verbot der konkreten Verletzungsform; der Antrag des Klägers ist vielmehr auch begründet, soweit dieser eine gewisse Verallgemeinerung über die enge Form der beanstandeten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491, 492 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung; Urt. v. 14.12.1989 I ZR 37/88, TranspR 1990, 246, 247 - Rückkehrpflicht IV, jeweils m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet.
IV. Auf die Revision des Klägers war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten nach Maßgabe des vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Antrags zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.