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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: I ZR 198/79
„Anforderungsscheck für Barauszahlungen“

Unlauterer Wettbewerb; Anforderungsscheck; Irreführung des Verkehrs; Anforderungsscheck; Barzahlungsscheck; Barzahlungsanforderung; Kreditvermittler; Ausfüllen; Einsendung; Antragsvordruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1981
Aktenzeichen
I ZR 198/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12326
Entscheidungsname
Anforderungsscheck für Barauszahlungen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 30.10.1979

Fundstellen

  • GRUR 1982, 242
  • MDR 1982, 640 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anforderungsscheck für Barauszahlungen

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer Irreführung des Verkehrs durch einen scheckähnlich aufgemachten, als "Anforderungsscheck für Barauszahlungen" bezeichneten Vordruck eines Kreditvermittlers, auf dessen Ausfüllung und Einsendung hin dem Interessenten ein mit zusätzlichen Angaben auszufüllender Antragsvordruck zugesandt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1979 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungsvordrucks in folgender Form zu versenden:

LNRB 1981, 12326a

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und namentlich die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden.

2

Die Beklagte vermittelt Kredite. Sie versandte eine Werbekarte, deren beide Seiten wie folgt aussahen:

LNRB 1981, 12326b
3

Der überwiegend schwarze, teils rote Textaufdruck auf diesem "Anforderungs-Scheck" befindet sich auf einem farbigen Untergrund, der von einem hell gemusterten Blau-Rot an den Rändern zu einem hell gemusterten Blau-Orange in der Mitte - ähnlich der Farbgebung der Euroschecks - wechselt.

4

Der Einsender der Werbekarte erhält auf diese hin einen "Auszahlungsvordruck" übersandt, den er ausfüllen muß. Die Angaben auf diesem Vordruck sind die Grundlage der Prüfung und der etwaigen Kreditgewährung.

5

Der Kläger hat zunächst in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und sodann mit der vorliegenden Klage die Gestaltung des "Schecks" als Irreführung des Publikums angegriffen, und zwar mit der Behauptung, damit werde vorgetäuscht, daß der Einsender sogleich einen Betrag bis zu 25.000,- DM ausgezahlt erhalte.

6

Er hat - unter Hinweis darauf, daß nur der 2. Hilfsantrag die konkrete Verletzungsform (Vor- und Rückseite des "Schecks" zusammengefaßt) erfassen solle - beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungs-Vordrucks in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu versenden, insbesondere hierbei den aus der Verfügungsakte (Bl. 5) überreichten "Anforderungs-Scheck" zu verwenden;

hilfsweise,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungs-Vordrucks in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu versenden entsprechend dem bei den Verfügungsakten 16.0. 157/79 befindlichen Muster (Anforderungs-Scheck für Barauszahlungen);

weiter höchst hilfsweise,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungs-Vordrucks in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu versenden (gem. Muster bei den Akten 16.0. 157/79 - Anforderungs-Scheck für Barauszahlungen), wenn es auf dessen Rückseite heißt:

"Neu Barkredit Neu

Anforderungs-Scheck

Mit diesem Scheck können jetzt alle Familien und Einzelpersonen Barkredite bis 25.000,- DM anfordern. Die Auszahlung erfolgt durch die Deutsche Bundespost. Damit ist eine persönliche Vorsprache bei der Bank nicht mehr erforderlich."

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Hauptantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Außerdem hat sie die Möglichkeit einer Irreführung des Verkehrs bestritten und sich darauf berufen, daß es in der Kredit- und Versicherungsbranche üblich sei, mit Werbekarten hervorzutreten, die Wertpapieren nachempfunden seien.

9

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben.

10

Die Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision gegen das Urteil eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Landgericht hat den Hauptantrag als zulässig erachtet und dazu ausgeführt, mit dem Verlangen, die Versendung von Anforderungskarten für einen Auszahlungsvordruck in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu verbieten, werde hinreichend deutlich gemacht, daß die Verwendung aller scheckgleichen oder scheckartigen Formulare untersagt werden solle. Damit genüge der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

12

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

13

II.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt:

14

Die beanstandete Werbung sei nach § 3 UWG zu verbieten, da ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreditinteressenten ihr entnehme, daß der Ausfüllende mit der Absendung - wie auch sonst bei Schecks - alles getan habe, um das Geld zu erhalten.

15

Niemand werde zwar annehmen, daß es sich um einen echten Scheck handele, auf den eine Bank eine Zahlung leisten werde. Die - vom Landgericht unter Erwähnung von Einzelheiten näher dargelegte - weitgehende Übereinstimmung des Anforderungs-Schecks mit einem verkehrsüblichen Scheck sowie die ausdrückliche Bezeichnung als "Scheck für Barauszahlungen" führten jedoch zu der Erwartung, daß der Einsender - zumindest bei positivem Ausgang der Prüfung der auf dem Vordruck von ihm zu machenden Angaben - einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Beklagte erlange; daß ihm lediglich weiteres Werbematerial, nämlich ein Auszahlungsvordruck, zugeschickt werden solle, werde der Einsender jedenfalls nicht erwarten.

16

Daran änderten weder die geringfügigen Abweichungen des Vordrucks von einem verkehrsüblichen Scheck noch der Vermerk "Rückseite beachten" etwas. Das Landgericht könne aus eigener Sachkunde feststellen, daß Formulierungen wie "Ich interessiere mich für", die verlangte Berufsangabe und das Fehlen einer Unterschriftsspalte ebensowenig zur Aufklärung ausreichten wie der auf der Rückseite in sehr kleiner Schrift gehaltene Hinweis "Auszahlungs-Vordruck innerhalb 48 Stunden per Post". Nicht jeder Verbraucher sei mit den Vorschriften des Scheckgesetzes so vertraut, daß er daraus gleich den Schluß ziehe, er fordere mit der Einsendung nur Werbematerial, nicht aber Geld an. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihren "Scheck" auf der Rückseite in hervorgehobenem Druck als "Neu" bezeichne, so daß zahlreiche Verbraucher annehmen müßten, hier werde eine bisher nicht übliche Art der Auszahlung aufgrund einer Aufmachung durch "Scheck"-Übersendung eingeführt.

17

Im übrigen komme es auch gar nicht darauf an, ob die Leser im Verlauf der Lektüre oder Ausfüllung des "Schecks" über die tatsächliche Bedeutung der Werbekarte aufgeklärt würden; denn für einen Verstoß gegen § 3 UWG genüge es, wenn der Kreditsuchende durch eine irreführende Gestaltung der Werbekarte angelockt und verleitet werde, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.

18

Rechtlich unbeachtlich sei schließlich auch, daß nach der Behauptung der Beklagten andere Anbieter der Versicherungs- und Kreditbranche das gleiche irreführende Werbemittel benutzten. Dadurch werde das Verhalten der Beklagten nicht erlaubt. Anders könnte es allenfalls sein, wenn sich tatsächlich ein allgemeiner und jedem bekannter "Handelsbrauch" dieser Art gebildet hätte und der Verbraucher sofort wüßte, daß mit scheckartigen Werbekarten nur die Zusendung weiterer Werbung erreicht werde. Das aber habe die Beklagte mit den wenigen - und außerdem beachtliche Unterschiede zum vorliegenden Fall aufweisenden - Werbematerialien in Scheckform, die sie vorgelegt habe, nicht dargetan.

19

III.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung im wesentlichen stand.

20

1.

Allerdings ist der dem Hauptantrag des Klägers entsprechende Verbotsausspruch zu weit gefaßt.

21

Dieser Antrag richtet sich - wie die ausdrückliche Einengung des Begehrens durch die Hilfsanträge erkennen läßt - nicht gegen die Wiederholung der den Anlaß des Rechtsstreits bildenden konkreten Werbung, sondern gegen jede Art der Versendung von Anforderungskarten für einen Auszahlungs-Vordruck in der Form eines verkehrsüblichen Schecks; die konkrete Verletzungsform wird darin durch den Zusatz "insbesondere" lediglich als ein Beispielsfall aufgeführt.

22

Ein so weitgehendes Verbot wird von den Feststellungen und Erwägungen im landgerichtlichen Urteil nicht getragen. Das Landgericht geht nämlich selbst ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der - auch durchweg schon aufgrund einzelner Elemente der konkreten Verletzungshandlung gewonnene - täuschende Eindruck eines Kreditangebots durch eine hinreichende Aufklärung des Empfängers zu vermeiden wäre; denn es prüft die Frage, ob einzelne Umstände der konkreten Werbung für eine entsprechende Aufklärung geeignet erscheinen, was es für den konkreten Fall ohne Rechtsverstoß verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß durch eine andere, von der konkreten Verletzungshandlung deutlich abweichende Gestaltung einer scheckähnlichen Anforderungskarte der Empfänger über deren wirkliche Bedeutung hinreichend aufgeklärt werden kann, so daß sich mit dieser Feststellung des Landgerichts die Verurteilung zur Unterlassung jeglicher scheckähnlicher Anforderungen nicht begründen läßt.

23

Dies scheint auch das Landgericht gesehen zu haben, da es sein Ergebnis mit einer Hilfserwägung zusätzlich begründet hat. Auch diese vermag jedoch die weite Fassung des ausgesprochenen Verbots nicht zu stützen. Zwar ist es zutreffend und entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß aufklärende Hinweise eine durch Blickfang, Gesamtwirkung oder sonstigen Inhalt einer Werbemaßnahme bewirkte Irreführung regelmäßig nicht unschädlich machen können (BGH GRUR 1958, 485, 487 - Odol -; GRUR 1971, 29, 33 - Deutscher Sekt -) und daß § 3 UWG sich bereits gegen das Anlocken durch Irreführung richtet (BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung -; GRUR 1981, 71, 73 - Lübecker Marzipan -). Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich auch bei dem Anlocken um ein solches durch Irreführung handeln muß und daß bei einer eindeutigen, ihrerseits stark ins Auge springenden Kenntlichmachung des wirklichen Charakters der scheckähnlichen Anforderung auch schon ein durch Irreführung bewirktes Anlocken entfallen kann.

24

Damit erweist sich der Hauptantrag als zu weitgehend, so daß die Klage teilweise - unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils - zurückzuweisen ist.

25

2.

Dagegen ist - was das Revisionsgericht aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst beurteilen kann - der erste Hilfsantrag des Klägers, der einen wesentlichen Teil des vom Hauptantrag erfaßten Begehrens einengend konkretisiert, begründet.

26

Zwar bezieht auch dieser Antrag sich nicht auf die ganze Form der konkreten Verletzungshandlung; vielmehr ist die Bezugnahme auf das Muster des verwendeten Anforderungs-Schecks - wie sich aus dem Vergleich mit dem zweiten Hilfsantrag und der Antragserläuterung des Klägers selbst ergibt - auf die scheckartige Gestaltung der Vorderseite beschränkt. Diese ist jedoch - was sich aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt - jedenfalls irreführend und deshalb gem. § 3 UWG unzulässig, ohne daß es auf den - die Täuschungsgefahr im konkreten Fall allerdings noch erheblich verstärkenden - Inhalt der Rückseite der Bestellkarte ankommt.

27

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht aufgrund der einzelnen von ihm dargelegten und gewürdigten Merkmale der scheckähnlich gestalteten Seite der Karte festgestellt, daß diese dem Angesprochenen den Eindruck vermittle, mit der Ausfüllung sei - vorbehaltlich einer eventuellen Prüfung der Kreditwürdigkeit - alles Erforderliche getan, um unmittelbar eine "Barauszahlung" zu erlangen.

28

Zutreffend hat es dabei nicht nur auf die von ihm im einzelnen dargelegte Scheckähnlichkeit, sondern auch auf die ausdrückliche Bezeichnung "Anforderungs-Scheck für Barauszahlungen" abgestellt, die - unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Zeile "Allgemeiner Kunden-Kredit" ebenfalls in großer und auffälliger Schrift angebracht - schon allein dem flüchtigen Betrachter den Eindruck vermitteln muß, daß mit dem "Anforderungs-Scheck" unmittelbar eine Barauszahlung angefordert werde.

29

Das Landgericht hätte über seine Würdigung hinaus auch noch weitere Umstände hervorheben können, die für seine Beurteilung sprechen. Besonders der vorgedruckte Text "Ich wünsche Überweisung des Barkredits (Gewünschtes bitte ankreuzen) ... durch Postüberweisung direkt ins Haus ... oder auf mein Konto Nummer ... bei Bank/Sparkasse", aber auch zusätzlich die Bezeichnung der vom Landgericht erwähnten aufgedruckten Nummer als "Kredit-Nr." können den Eindruck erwecken oder jedenfalls verstärken, daß hier schon eine bestimmte (unter einer eigenen Nummer geführte) Kreditbeziehung hergestellt werden soll. Außerdem hätte das Landgericht den von ihm allein als Element der Scheckähnlichkeit erörterten Aufdruck "Nur zur Kreditbeschaffung" auch als weiteren irreführenden Blickfang würdigen können, weil dieser Aufdruck in hervorhebend roter Farbe so angebracht ist, daß die Wörter "Nur zur" von den sie weithin überdeckenden schwarzen Buchstaben des Wortes "Allgemeiner" nahezu unlesbar gemacht werden, so daß allein das schräg stehende Wort "Kreditbeschaffung" als Blickfang lesbar bleibt, das in Verbindung mit den bereits erwähnten Textteilen ebenfalls dem Leser den vom Landgericht angenommenen Gesamteindruck vermitteln kann.

30

Rechtsirrtumsfrei hat das Landgericht auch festgestellt, daß einzelne geringfügige Textabweichungen von solchen eines Originalschecks auf dem Vordruck ihrer Unauffälligkeit und ihres Inhalts wegen ungeeignet sind, dem geweckten täuschenden Eindruck entgegenzuwirken.

31

Auf den im kleinen Druck angebrachten Hinweis "Rückseite beachten" und auf den Inhalt der Rückseite kann es bei einer solchen Blickfanggestaltung nicht ankommen (vgl. BGH a.a.O.).

32

Daß die Irreführung des Verkehrs nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, daß auch andere Kreditinstitute oder -vermittler ähnliche und möglicherweise gleichfalls täuschende Werbemittel verwenden, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt.

33

Die Beklagte ist somit unter Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils gemäß dem 1. Hilfsantrag des Klägers zu verurteilen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Teplitzky