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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2008, Az.: III ZB 76/07

Zurechnung von Prozessverzögerungen durch Verhalten des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten bei deren Vermeidbarkeit durch gewissenhafte Prozessführung; Geringfügige Verzögerungen bei Abgabe einer Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung eines Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid; Unschädlichkeit der von einer Partei zu vertretenden geringfügigen Verzögerungen bis zu 14 Tagen; Rechtshängigkeit vor Abgabe und mit Zustellung der Anspruchsbegründung an das Prozessgericht; Rechtzeitige Einlegung einer Berufung durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht durch Erlangung des Schriftsatzes in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.2008
Aktenzeichen
III ZB 76/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lörrach - 22.06.2006 - AZ: 2 C 1206/05
OLG Karlsruhe - 19.09.2007 - AZ: 13 U 137/06

Fundstellen

  • BGHZ 175, 360 - 365
  • BGHReport 2008, 657-658
  • BRAK-Mitt 2008, 115
  • EBE/BGH 2008, 114-115
  • GuT 2008, 147-148
  • JZ 2008, 894-895 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ Information 2008, 250 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2008, 446 (Kurzinformation)
  • MDR 2008, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2008, 1672-1674 (Volltext mit amtl. LS) ""Alsbaldige" Abgabe nach Widerspruch"
  • NJW 2008, VIII Heft 16 (amtl. Leitsatz) ""Alsbaldige" Abgabe nach Widerspruch"
  • PA 2008, 100-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2008, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2008, 1565-1567 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat Freiburg, vom 19. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.230 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten - mittlerweile geschiedene Eheleute - auf Zahlung einer Provision in Höhe von 4.230 EUR für eine Finanzierungsvermittlung in Anspruch.

2

Auf Antrag des Klägers erließ das als zentrales Mahngericht zuständige Amtsgericht am 19. Mai 2005 über die vorgenannte Forderung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mahnbescheide, die beiden Beklagten am 21. Mai 2005 unter der Anschrift ihrer früheren gemeinsamen Ehewohnung in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt wurden. Nachdem beide Beklagte Widerspruch eingelegt hatten, benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hiervon und übersandte ihm unter dem 30. Mai 2005 die Anforderung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Zahlung der weiteren Gerichtskosten wurde am 24. Juni 2005 bei der Gerichtskasse verbucht. Das Mahngericht gab am 28. Juni 2005 das Verfahren an das für den früheren Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht ab.

3

Mit Urteil vom 22. Juni 2006, das dem Kläger am 5. Juli 2006 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist - wie bereits in einem zuvor gegen den Beklagten zu 2 ergangenen Teilversäumnisurteil - für die Beklagte zu 1 eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland und für den Beklagten zu 2 eine Anschrift in der Schweiz angegeben.

4

Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert und ausweislich des Eingangsstempels dort am 3. August 2006 eingegangen. Außerdem trägt die Berufungsschrift einen vom gleichen Tag stammenden Eingangsstempel des Oberlandesgerichts. Dieses hat hierzu festgestellt, die Berufungsschrift sei am 3. August 2006 beim Landgericht eingegangen und von dort am selben Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Zuvor habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts in der Kanzlei der Klägervertreter angerufen und erklärt, sie werde die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weiterreichen, das zuständig sei, weil der Beklagte zu 2 im Ausland lebe.

5

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es sei nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung über die Berufung zuständig, weil der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Ausland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die Rechtshängigkeit gelte gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Mai 2005 eingetreten, denn die Streitsache sei innerhalb der Frist von einem Monat nach der Mitteilung über den Widerspruch und damit alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden. Eine Verweisung oder formlose Rückgabe an das als Berufungsgericht zuständige Landgericht komme nicht in Betracht.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

8

1.

Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

9

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und die Berufung als unzulässig verworfen.

10

a)

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte.

11

aa)

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar kann hier nicht ein im amtsgerichtlichen Verfahren unangegriffen gebliebener ausländischer Gerichtsstand des Beklagten zu 2 zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073, 1074 [BGH 28.01.2004 - VIII ZB 66/03] unter II. 2. c) bb). Ob der Beklagte zu 2 bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, war im amtsgerichtlichen Verfahren nicht unstreitig. Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach begründete der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz am 1. Juni 2005. Der Mahnbescheid wurde ihm am 21. Mai 2005 noch an seinem damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Auf diesen Zeitpunkt kann die Rechtshängigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO zurückbezogen werden, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden ist. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und in § 693 Abs. 2 a.F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 6; jew. m.w.N.). Beide Begriffe sind nicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck der genannten Rückwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden (BGHZ aaO m.w.N). Zuzurechnen sind dem Kläger alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 [BGH 27.05.1999 - VII ZR 24/98] unter II. 2.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 167 ZPO Rn. 10; jew. m.w.N.). Allerdings sind auch von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich (BGHZ 150, 221, 224 [BGH 21.03.2002 - VII ZR 230/01]; BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 aaO; vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II. 1. m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 [BGH 22.09.2004 - VIII ZR 360/03] unter II. 2. a); Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21, 22; Roth aaO Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (HK-ZPO/Gierl, § 696 Rn. 17). Gemessen daran hat der Kläger nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben werden konnte. Die weiteren Gerichtsgebühren sind erst am 24. Juni 2005 und damit mehr als zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung - selbst unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit - eingezahlt worden.

12

bb)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechtshängigkeit nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen werden, weil die Sache innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über den Widerspruch an das Prozessgericht abgegeben wurde. Zwar wird die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen (BGHZ 150, 221, 225 [BGH 21.03.2002 - VII ZR 230/01]; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436 f Rn. 17). Damit soll etwa im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags vermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und Klage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr läuft, dass der berichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird (BGHZ 150 aaO). Die zeitliche Grenze für geringfügige Verzögerungen kann aber nicht generell - so auch nicht für die Zustellung der Klageschrift - anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 aaO; a.A. Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 11; MünchKomm/ Schüler, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 19). Die Erweiterung des für die Rechtzeitigkeit maßgeblichen Zeitraums auf einen Monat ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Zustellung des Mahnbescheids durch ein nachlässiges Verhalten des Antragstellers verzögert. Eine Übertragung dieser Wertung auf dem Antragsteller zurechenbare Verzögerungen nach Zustellung des Mahnbescheids und nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten ist nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist, sind vielmehr die allgemein für § 167 ZPO geltenden Grundsätze anzuwenden (Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 696 Rn. 4).

13

cc)

Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben wird, tritt die Rechtshängigkeit nicht vor der Abgabe (BGHZ 112, 325, 329) [BGH 18.10.1990 - IX ZR 43/90] und spätestens mit der Zustellung der Anspruchsbegründung (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZB 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 [BGH 14.11.1991 - IX ZR 250/90] unter I. 1. a), insoweit nicht in BGHZ 116, 77 abgedruckt) ein. Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte zu 2 hatte bereits im Zeitpunkt der Abgabe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Damit war die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gegeben.

14

b)

Die Berufung ist rechtzeitig im Sinne von § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Entscheidend dafür ist, dass der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelgerichts kommt (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 3; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 [BGH 18.02.1997 - VI ZB 28/96] unter II. 1.). Wird die Berufungsschrift - wie hier - bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet, so wirkt die rechtzeitige Weiterleitung fristwahrend (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1987 aaO).

15

3.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung zu entscheiden haben.

Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt