Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1984, Az.: BVerwG 1 WB 111/83

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Voraussetzungen für die Verwendung eines Berufssoldaten; Anspruch eines Soldaten auf eine Verwendung an einem bestimmten Standort

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 111/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Eine allgemeine Auskunft über die "Stehzeit", also über die zunächst anzunehmende Verwendungsdauer, wird nicht mit dem Willen erteilt, sich dem Soldaten gegenüber zu verpflichten, ihn ohne Rücksicht auf die jeweilige Personalsituation auf dem Dienstposten zu belassen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst von Consbruch,
Oberleutnant Kruse als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller gehört als Berufssoldat der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an. Er ist als Fernmeldeoffizier ausgebildet und der Ausbildungsreihe 25013 (Führungspersonal, Fernmeldeverbindungsdienst) zugeordnet. Seit dem 1. Oktober 1981 wird er auf dem für einen Offizier des Truppendienstes (OffzTrD) vorgesehenen Dienstposten des Truppenfernmeldeoffiziers beim Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ... in Sch. verwendet. Mit dieser Verwendung konnte ihm seinerzeit der Wunsch nach einer Verwendung in diesem Standort erfüllt werden, nachdem sein vorhergehender Dienstposten als Fernmeldeoffizier bei der Standortdienstgruppe D. im Rahmen der Heeresstrukturreform 4 entfallen war.

2

Durch Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 22. Februar 1983 wurde dem Antragsteller am 3. März 1983 eröffnet, daß zum 1. Oktober 1983 seine Versetzung zur Fernmeldedienstgruppe (FmDstGrp) ... in O. geplant sei. Mit Verfügung des BMVg - P III 6 - vom 25. April 1983 wurde diese Versetzung unter vorangehender Kommandierung ab 19. September 1983 förmlich angeordnet. Die Gründe für die Versetzung wurden dem Antragsteller vorher in einem Personalgespräch bei seinem personalführenden Referat am 18. April 1983 erläutert. Wann die Versetzungsverfügung dem Antragsteller eröffnet wurde, ist nicht feststellbar.

3

Mit Schreiben vom 13. Mai 1983 legte der Antragsteller gegen die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 25. April 1983 "Beschwerde" ein. Der BMVg hat diese als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit Schreiben vom 21. September 1983 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

4

Der Antragsteller trägt vor, er sei am 1. Oktober 1981 auf eigenen Antrag hin als Truppenfernmeldeoffizier zum PzArtBtl ... nach Sch. versetzt worden, weil sein bisheriger Dienstposten in Verden auf Grund der Heeresstruktur 4 entfallen sei. Am 3. März 1983 sei ihm eröffnet worden, daß geplant sei, ihn ab 1. Oktober 1983 auf einem Dienstposten in O. zu verwenden. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. März 1983 sowie in einem Personalgespräch am 18. April 1983 habe er die Gründe dargelegt, die ihn zu der Bitte bewogen hätten, von einer Versetzung zum vorgesehenen Zeitpunkt abzusehen. Trotz der Zusage, seine Gründe zu prüfen, habe er schon zwei Tage nach dem Personalgespräch den Bescheid erhalten, daß es bei der vorgesehenen Versetzung bleibe. Die Kürze des Überprüfungszeitraums lasse seines Erachtens darauf schließen, daß hier, wenn überhaupt, nur oberflächlich gearbeitet worden sei. Er habe den Eindruck gewonnen, daß über sein und seiner Familie Wohl und Wehe nicht mit der gebotenen Sorgfalt entschieden worden sei. Diese Entscheidung könne er nicht akzeptieren.

5

Seine personalbearbeitende Dienststelle habe ihm in einem Schreiben mitgeteilt, daß die derzeitige Verwendung als Truppenfernmeldeoffizier nur eine vorübergehende gewesen sei und ein Einsatz als Fernmeldeoffizier jetzt wieder erforderlich werde. Wenn die Begründung "vorübergehend" zutreffe, dann hätte ihm dies schon zum Zeitpunkt der Versetzung, am 1. Oktober 1981, eröffnet werden müssen.

6

Daß für den Dienstposten in O. kein anderer geeigneter Offizier zur Verfügung stehe, halte er nicht für glaubhaft. Es gebe mit Sicherheit Offiziere der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25013, die für einen solchen Dienstposten in Frage kämen, aber im Gegensatz zu ihm schon viele Jahre an einem Standort dienten.

7

Die Laufbahn der OffzMilFD unterscheide sich von der der OffzTrD dadurch, daß auf dem Dienstposten lange Verwendungszeiten und auch längere Laufzeiten in den Dienstgraden gegeben seien. Auf dieses Merkmal seiner Laufbahn werde nach nur zwei Jahren Verweilzeit keine Rücksicht genommen.

8

In einem Personalgespräch, das am 8. Oktober 1981 in Ol. stattgefunden habe, sei ihm eröffnet worden, daß die Verweilzeit in Schwanewede mindestens fünf bis sechs Jahre betragen werde.

9

Auch familiäre Gründe stünden einer Versetzung entgegen. Sein Sohn habe im März 1983 die 12. Klasse des Gymnasiums in Schwanewede besucht und habe damit ein Jahr vor der Abiturprüfung gestanden. Eine längere Trennung von seiner Familie nehme er in dieser Situation nur unter der Voraussetzung zwingender Gründe in Kauf.

10

Seine Ehefrau sei seit ca. zwei Jahren wieder berufstätig. Ein durch die Versetzung bedingter Umzug bedeute den Verlust des Arbeitsplatzes und schaffe für seine Familie eine Situation, die auf Grund der ihm aufgezeigten Personalplanung damals nicht vorauszusehen gewesen sei. Dies alles schließe seine Mobilität nicht aus, finde in seiner Bereitschaft dazu jedoch dort eine Grenze, wo er durch eine Versetzung weder eine Förderung noch eine Erweiterung seiner Verwendungsbreite erfahre.

11

Der Antragsteller beantragt,

"die Versetzung und Kommandierungsverfügung Nr. 0024 des Bundesministers der Verteidigung vom 25.4.1983 aufzuheben."

12

Der BMVg bittet,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet. Ein Soldat habe keinen Anspruch auf eine Verwendung an einem bestimmten Standort. Über den Einsatz entscheide der zuständige Vorgesetzte auf Grund der dienstlichen Erfordernisse nach seinem Ermessen. Dabei habe er die persönlichen Belange des Soldaten angemessen zu berücksichtigen, könne aber grundsätzlich von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten, die Inhalt seines Dienstverhältnisses sei, ausgehen.

15

Durch Organisationsänderungen sei insbesondere im Territorialheer ein größerer Bedarf an Fernmeldeoffizieren (FD) entstanden. Um die Dienstposten besetzen zu können, müsse auf die derzeit anderweitig eingesetzten Fernmeldeoffiziere zurückgegriffen werden. Gleichwohl könnten nicht alle Dienstposten besetzt werden. Vorrang bei der Nachbesetzung hätten die Dienststellen, bei denen nur ein Fernmeldeoffizier ausgebracht sei. Die Versetzung des Antragstellers nach O. sei dienstlich notwendig, da der derzeitige Dienstposteninhaber in den Ruhestand trete und ein anderer geeigneter Offizier nicht verfügbar sei.

16

Bis zum Beginn der Umgliederung auf die Heeresstruktur 4 habe es in der Laufbahn der OffzMilFD die Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Fernmeldeoffizier und Truppenfernmeldeoffizier mit unterschiedlichen Ausbildungsgängen und Verwendungsabläufen gegeben. Mit der Versetzung nach Schwanewede sei der als Femmeldeoffizier ausgebildete Antragsteller nicht nur - wegen der ebenfalls mit der Umgliederung auf die Heeresstruktur 4 erfolgten anderen Laufbahnzuordnung des Dienstpostens - laufbahnfremd, sondern auch außerhalb seiner ursprünglichen AVR eingesetzt worden. Mit diesem laufbahnfremden Einsatz habe dem Antragsteller seinerzeit der Wunsch nach einer Verwendung an diesem Standort erfüllt werden können, nachdem sein vorhergehender Dienstposten entfallen und für die Besetzung von FD-Dienstposten genügend andere Offiziere verfügbar gewesen seien. Daß der Einsatz des Antragstellers als Truppenfermeldeoffizier auf Grund von Veränderungen, die nach Organisationsüberprüfungen erforderlich geworden seien, nur bis zum 30. September 1983 dauern würde, sei bei der Entscheidung, den Antragsteller nach Schwanewede zu versetzen, nicht absehbar gewesen. Eine Zusage für eine längere Stehzeit auf dem früheren Dienstposten sei nicht erteilt worden.

17

Von mangelnder Sorgfalt bei der Versetzungsplanung könne keine Rede sein. Der Grund, weshalb auf den zunächst schon 1981 für die Versetzung zu einer FmDstGrp vorgesehenen Antragsteller zurückgegriffen werden mußte, sei ihm spätestens seit dem Schreiben BMVg - P II 5 - vom 8. Juli 1983 bekannt gewesen. Die dort geschilderte Mangellage, die durch - in zwei Fällen - nicht vorhersehbare vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand verstärkt worden sei, habe die Verwirklichung der ursprünglichen Nachbesetzungsplanung für seinen jetzigen Dienstposten nicht mehr zugelassen.

18

Die vorgebrachten persönlichen Gesichtspunkte gegen die Versetzung seien nicht derart schwerwiegend, daß von der dienstlich gebotenen Personalmaßnahme abgesehen werden müßte; sie könnte zum Teil allenfalls umzugskostenrechtliche Bedeutung haben. Die familiäre Lage des Antragstellers habe bei der Versetzungsentscheidung nur insoweit berücksichtigt werden können, als er weiter im norddeutschen Raum eingesetzt werde.

19

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

20

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).

22

Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. November 1983 - 1 WB 72/82). Es ist auch gegeben, wenn ein Soldat auf einem nicht seiner Laufbahn zugeordneten Dienstposten verwendet und mit der Versetzung laufbahngerecht eingesetzt wird.

23

Daß der vom Antragsteller zu besetzende Dienstposten zum 1. Oktober 1983 auf Grund der Versetzung des bisherigen Dienstposteninhabers in den Ruhestand frei geworden ist und nachzubesetzen war, wird von dem Antragsteller nicht bestritten. Er bestreitet auch nicht, daß er als Fernmeldeoffizier beim PzArtBtl ... einen für einen Truppenoffizier ausgewiesenen Dienstposten besetzt hat, also nicht seiner Laufbahn entsprechend verwendet wurde.

24

Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, daß er für den neuen Dienstposten ausgebildet und geeignet ist. Im Hinblick auf die Dotation des Dienstpostens im Stellenplan entspricht er auch dem Dienstgrad des Antragstellers. Daß der BMVg von mehreren für einen zu besetzenden Dienstposten in Frage kommenden Offizieren den ihm am geeignetsten erscheinenden, im vorliegenden Fall den Antragsteller, ausgewählt und versetzt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Daß sachfremde Überlegungen zu dieser Entscheidung geführt hätten, hat der Antragsteller selbst nicht vorgebracht.

25

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß sich der BMVg ihm gegenüber in ihn bindender Weise verpflichtet habe, ihn, den Antragsteller, mindestens fünf bis sechs Jahre in der Verwendung in Sch. zu belassen. Der BMVg hat zwar eingeräumt, daß er zunächst von einer längeren Verweildauer auf dem früheren Dienstposten ausgegangen sei, daß aber Organisationsänderungen, die seinerzeit nicht voraussehbar gewesen seien, dazu geführt hätten, daß nicht mehr alle Dienstposten für Fernmeldeoffiziere (FD) besetzt werden könnten. Er habe daher auf die derzeit anderweitig eingesetzten Fernmeldeoffiziere (FD) zurückgreifen müssen. Die Ausführungen des BMVg werden insoweit vom Antragsteller auch nicht bestritten; er macht lediglich geltend, daß die vom BMVg vorgebrachten Umstände nicht nur ihn, sondern viele OffzMilFD betrafen. Während er aber versetzt worden sei, würden andere seit Jahren auf für OffzTrD ausgebrachten Dienstposten ihren Dienst leisten und auch weiterhin leisten. Der BMVg habe ihm in dem Personalgespräch vom 8. Oktober 1981 eröffnet, seine Verweildauer in Sen. werde fünf bis sechs Jahre betragen.

26

In dem über das Personalgespräch geführten Aktenvermerk ist ausgeführt:

"1.
Planung P III 6

Ist erst seit 01.10.1981 zum Btl versetzt worden.

Keine Planung.

2
.Wünsche des Offiziers

Ist zufrieden.

3.
Ergebnis

Belassen."

27

Dieser Gesprächsinhalt kann bei verständiger Würdigung nur dahin ausgelegt werden, daß zum Zeitpunkt des Personalgesprächs im Oktober 1981, unmittelbar nach der Versetzung des Antragstellers auf den neuen Dienstposten, bei der damals gegebenen Personalsituation davon ausgegangen werden konnte, daß für den Antragsteller keine Versetzungsplanung bestand und das personalführende Referat davon ausging, er werde für eine längere Zeit auf seinem Dienstposten belassen werden können. Hätte sich das personalführende Referat dem Antragsteller gegenüber verpflichten wollen, ihn - wie dieser behauptet - über fünf bis sechs Jahre auf seinem Dienstposten zu belassen, hätte dies mit Sicherheit seinen Niederschlag in den Akten gefunden. Dies ist aber nicht der Fall.

28

Auch der Antragsteller behauptet nicht, daß der BMVg bzw. das zuständige personalführende Referat sich verpflichtet hätten, ihn fünf bis sechs Jahre in Sch. zu belassen. Nach seinen eigenen Ausführungen wurde ihm eröffnet, "daß die Stehzeit in" seiner "jetzigen Verwendung 5 bis 6 Jahre betragen würde; vermutlich aber noch mit einem längeren Zeitraum zu rechnen sei". Aus dieser vom Antragsteller vorgetragenen Erklärung ist zu entnehmen, daß der BMVg dem Antragsteller mit dieser Auskunft lediglich eine unverbindliche Prognose über seine weitere Verwendung gestellt hat und sich hierbei auf die Erkenntnisse gestützt hat, die zum damaligen Zeitpunkt erkennbar gegeben waren, eine andere Entscheidung auf Grund einer veränderten Personalsituation folglich offengelassen hat. Eine solche allgemeine Auskunft über die "Stehzeit", also über die zunächst anzunehmende Verwendungsdauer, wird nicht mit dem Villen erteilt, sich dem Soldaten gegenüber zu verpflichten, ihn ohne Rücksicht auf die jeweilige Personalsituation auf dem Dienstposten zu belassen.

29

Es war weiterhin nicht ermessensfehlerhaft, daß der BMVg die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe nicht als zwingend anerkannt hat. Als Berufssoldat hat der Antragsteller die Verpflichtung zu jederzeitiger Versetzbarkeit freiwillig übernommen. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine dienstlich notwendige Versetzung auch die familiären Belange berührt werden. Die von ihm angeführten schulischen Probleme seines Sohnes waren nicht so schwerwiegend, daß der BMVg unter Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der Versetzung Abstand zu nehmen. Mit ähnlichen Schwierigkeiten müssen auch andere Berufssoldaten in vergleichbarer Situation fertig werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1977 - 1 WB 126/77).

30

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau berufen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufssoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81 - m.w.H.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten, als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 a.a.O. m.w.N. und BVerwGE a.a.O.).

31

Nach alledem ist die angefochtene Versetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.

32

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
von Consbruch
Kruse