Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 72/82
Aufhebung der Versetzung eines Soldaten; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten über die Versetzung eines Soldaten; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses; Berücksichtigung der persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse ; Dotation des Dienstpostens im Stellenplan; Auswahl der Art und des Ortes der Ausbildung der Kinder ; Berechtigtes Interesse an der Feststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 72/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Fielenbach, Oberstleutnant Klose als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1958 Berufssoldat. Im April 1964 schloß er ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen Akademie der Luftwaffe mit der Hauptprüfung ab. Im April 1971 wurde er zum Oberstleutnant befördert und im April 1973 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er wurde damals als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier (LfzTStOffz) und S 3-Stabsoffizier - Leiter Schulstab - in der Stabsgruppe/Technische Schule der Luftwaffe ... in F. verwendet.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 1978 wurde der Antragsteller zum 2. Oktober 1978 zum Stab Einsatzunterstützungsgruppe/Lufttransportgeschwader ... als LfzTStOffz und Kommandeur B versetzt. In dieser Verwendung wurde er am 27. Februar 1980 mit "3 C" und am 4. September 1981 vom Kommandeur Lufttransportkommando mit "4 D" beurteilt. Eine zuvor von dem Geschwaderkommodore am 22. Juli 1981 erstellte, auf "4 E" lautende Beurteilung war am 4. September 1981 wegen Zweifeln an der Unbefangenheit des Beurteilenden vom Kommandeur Lufttransportkommando aufgehoben worden.
In einem Personalgespräch beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - am 9. April 1981 war der Antragsteller davon unterrichtet worden, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Oktober 1981 zum Materialamt der Bundeswehr zu versetzen. Gegen diese Planung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 1981 Gegenvorstellungen. Auf Grund dieser Gegenvorstellungen wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 1981 mitgeteilt, von einer Versetzung zum 1. Oktober 1981 werde abgesehen, es sei jedoch nunmehr beabsichtigt, ihn zum 1. Oktober 1982 zum Materialamt der Bundeswehr zu versetzen.
Diese Absicht wurde dem Antragsteller gegenüber durch den Kommodore Lufttransportgeschwader ... am 10. Februar 1982 mündlich erneut bestätigt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem "Gesuch" vom 28. Februar 1982 und bat von der Versetzung abzusehen. Der Kommodore Lufttransportgeschwader ... und der Kommandeur Lufttransportkommando befürworteten das Gesuch nicht.
Der BMVg - P IV 4 - lehnte mit Bescheid vom 31. März 1982 das Gesuch ab und teilte dem Antragsteller mit, daß er zum 1. Oktober 1982 mit Vorlaufkommandierung ab 1. Juni 1982 zum Materialamt der Bundeswehr versetzt werde.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 6. April 1982 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. April 1982, eingegangen beim BMVg am 15. "Mai" (richtig: April) 1982, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 19. Mai 1982 dem Senat vorgelegt.
Die Versetzung war inzwischen mit Verfügung vom 24. März 1982 förmlich verfügt worden; danach besetzt der Antragsteller beim Materialamt der Bundeswehr den im Stellenplan nach A 15 dotierten Dienstposten eines Technischen Stabsoffiziers/Logistischen Stabsoffiziers. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 1982 "Beschwerde" eingelegt, die am 28. Mai 1982 beim BMVg eingegangen ist.
Der Antragsteiler hatte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. April 1982 zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluß des Senats vom 26. Mai 1982 - 1 WB 73/82 - zurückgewiesen worden. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Antragsteller macht geltend, seine Versetzung sei nur auf die negative Bewertung seiner Person durch den Geschwaderkommodore zurückzuführen. Dieser habe teilweise bewußt seine, des Antragstellers, Leistungen unterbewertet; teilweise sei er nicht willens oder in der Lage gewesen, die Probleme der technischen Komponente eines Geschwaders zu erkennen und zu beurteilen. Daß seine, des Antragstellers, Leistungen überdurchschnittlich gewesen seien, ergebe sich aus einem Verbandsvergleich. Das Lufttransportgeschwader ... habe im Vergleich zu den beiden anderen C-160-Transportgeschwadern jedenfalls im technischen Bereich stets besser abgeschnitten. Der Kommodore habe ungeachtet dieser Tatsachen stets versucht, seine, des Antragstellers, Versetzung um jeden Preis durchzusetzen. Er habe dabei ein negatives Führungsverhalten gezeigt. Er habe seine Absicht, die Versetzung zu erreichen, nicht ehrlich zugegeben, aber ständig bei der Abteilung P für die Durchsetzung dieser Absicht gearbeitet.
Mit der Abqualifizierung und der Versetzung habe seine Laufbahn als Offizier beendet werden sollen. Die Abteilung P habe dem Drängen des Kommodore nachgegeben und sich zu dessen Vollzugsorgan degradiert. Die Abteilung P habe zusammen mit dem Kommodore die Nachfolgeverwendung ausgesucht. Das ergebe sich daraus, daß der Kommodore in der aufgehobenen Beurteilung als Anschlußverwendung genau diejenige genannt habe, in der er nunmehr verwendet werde. Die Versetzung sei dienstlich nicht geboten gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß er zum 1. Oktober 1981 einen anderen Offizier hätte ersetzen sollen als zum 1. Oktober 1982. Auf keinen Fall sei eine Kommandierung bereits zum 1. Juni 1982 geboten gewesen. Der bisherige Stelleninhaber sei erst am 1. Oktober 1982 in den Ruhestand getreten. Auch hier habe sich wohl der Kommodore durchgesetzt. Der vom BMVg als Grund für die Kommandierung genannte Lehrgang habe erst Anfang Dezember 1982 begonnen. Er müsse einer Versetzung aus dem Raum Wunstorf/Hannover auf jeden Fall auf Grund seiner familiären Situation widersprechen. Um in diesem Raum bleiben zu können, sei er bereit, eine Rückstufung im Gehalt hinzunehmen. Sein Verbleiben im Raum H. sei wegen der Ausbildung seiner Söhne unabdingbar. Sein Sohn Bernd studiere seit dem 1. September 1981 an der Fachhochschule in Trier. Sein Sohn Stefan wolle zu Beginn des Wintersemesters 1982/83 ein Studium in H. beginnen. Der Sohn Stefan sei an den Raum H. dadurch gebunden, daß er sich dort am 5. Oktober 1981 für den Zivil- und Katastrophenschutzdienst beim Deutschen Roten Kreuz verpflichtet habe. Eine auswärtige Unterbringung beider Söhne sei ihm finanziell nicht möglich. Nur bei seinem Verbleiben im Raum H. sei für die beiden Söhne das Grundrecht auf freie Berufswahl gewährleistet. Er selbst sei im Januar 1982 für sechs Jahre in den Kirchenvorstand in N. gewählt worden, die Ausübung dieses Mandats dürfe durch eine Versetzung nicht verhindert werden.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß für die Versetzung des Antragstellers zum Materialamt der Bundeswehr ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe und daß im Zusammenhang mit dieser Versetzung ermessensfehlerfrei gehandelt worden sei. Beim Materialamt der Bundeswehr sei zum 1. Oktober 1982 ein nach A 15 dotierter Dienstposten eines Technischen/Logistischen Stabsoffiziers und Dezernenten infolge Zurruhesetzung des bisherigen Dienstposteninhabers nachzubesetzen gewesen. Da der Antragsteller auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Verwendung - auch nach dem Urteil seiner unmittelbaren Vorgesetzten - gut geeignet sei und in fast 26jähriger Verwendung inder Teilstreitkraft Luftwaffe bisher nicht in einer Kommandobehörde/Amt tätig gewesen sei, sei er für diesen Dienstposten ausgewählt worden. Hinzu komme, daß der frühere Dienstposten des Antragstellers aus Förderungsgründen für einen anderen Stabsoffizier benötigt werde. Es handle sich hierbei um den "S 3/Technik" in der Einsatzunterstützungsgruppe/Lufttransportgeschwader ..., der bereits zum 1. Mai 1981 zum Lufttransportgeschwader ... versetzt worden sei in der Absicht, ihn künftig als Nachfolger des Antragstellers einzusetzen. Die vom Antragsteller als Alternative begehrte Verwendung auf einem anderen Dienstposten im Raum Wunstorf/H. sei mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Dienstpostens nicht möglich. Der Hinweis des Antragstellers, daß er gegebenenfalls mit einer Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 14 einverstanden sei, um auch für A 13/A 14-Dienstposten in Betracht gezogen werden zu können, gehe ins Leere. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen familiären Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß sie es rechtfertigen könnten, an seiner Stelle einen anderen Offizier zum Materialamt der Bundeswehr zu versetzen. Finanzielle Schwierigkeiten, die sich durch eine von Kindern gewählte bzw. beabsichtigte Ausbildung infolge einer Versetzung ergäben, könnten nicht dazu führen, Soldaten für die Dauer der Ausbildung als unversetzbar anzusehen. Schwierigkeiten dieser Art müßten hingenommen und in gleicher Weise getragen werden wie sie von anderen Eltern in gleicher oder ähnlicher Lage bewältigt würden.
Es treffe nicht zu, daß die planmäßige Beurteilung durch den Kommodore Lufttransportgeschwader ... vom 22. Juni 1981 die Versetzungsentscheidung maßgeblich beeinflußt habe. Die entsprechende Versetzungsabsicht sei dem Antragsteller bereits anläßlich des am 9. April 1981 geführten Personalgesprächs eröffnet worden. Von einer Versetzung zum 1. Oktober 1981 sei ausschließlich deshalb abgesehen worden, weil der Antragsteller darum auf Grund persönlicher familiärer Gründe dringend gebeten habe und der damals für ihn im Materialamt der Bundeswehr vorgesehene Dienstposten mit einem anderen Stabsoffizier habe besetzt werden können.
Die vom Antragsteller gerügte Vorlaufkommandierung ab 1. Juni 1982 sei insbesondere deshalb angeordnet worden, damit er im Rahmen der Einarbeitung in seine neuen Aufgaben noch an Lehrgang "einheitliche Materialkatalogisierung", der im Materialamt der Bundeswehr stattfinde, habe teilnehmen können.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Gesamtvorbringens die Aufhebung seiner Versetzung und Kommandierung zum Materialamt der Bundeswehr.
1.
a)
Der auf die Aufhebung der Versetzung gerichtete Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller ist die endgültige Entscheidung über die Versetzung mit dem Bescheid des BMVg vom 31. März 1982 am 6. April 1982 bekannt geworden. Er war von diesem Zeitpunkt an berechtigt, die Personalentscheidung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten, die förmliche Versetzungsverfügung brauchte er nicht abzuwarten (BVerwGE 53, 287). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfaßt ohne weiteres auch die dem Antragsteller erst später zugegangene förmliche Versetzungsverfügung (vgl. BVerwGE 63, 187). Der "Beschwerde" vom 24. Mai 1982 kommt deshalb keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu.
b)
Der die Versetzung betreffende Anfechtungsantrag ist unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82).
Daß der vom Antragsteller zu besetzende Dienstposten zum 1. Oktober 1982 auf Grund der Versetzung des bisherigen Dienstposteninhabers in den Ruhestand frei geworden ist und nachzubesetzen war, wird von dem Antragsteller nicht bestritten.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, daß er für den neuen Dienstposten geeignet ist. Angesichts der Dotation des Dienstpostens im Stellenplan stellt er auch eine angemessene Anschlußverwendung dar.
Für die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Geschwader sprachen aus der Sicht des BMVg die lange Stehzeit des Antragstellers in der Kommandeurverwendung und die Realisierung einer geplanten Förderung eines anderen Offiziers durch die Verwendung auf dem frei werdenden Kommandeurdienstposten. Dies sind sachliche Gesichtspunkte, die auch dann nicht an Überzeugungskraft verlieren würden, wenn ein Vorgesetzter des Antragstellers die Versetzung aus unsachlichen Erwägungen gewünscht hätte. Daß der BMVg sich bei seiner Entscheidung allein von dem Drängen des Geschwaderkommodore habe bestimmen lassen, ist nur eine Mutmaßung des Antragstellers. Sie ist nicht durch die Darlegung bestimmter Tatsachen substantiiert. Von ihr kann gerade auch im Hinblick auf die Hinausschiebung der Versetzung um ein Jahr, die aus der Sicht des Antragstellers den Vorstellungen des Geschwaderkommodore diametral zuwiderlaufen mußte, nicht ausgegangen werden.
Familiäre Belange des Antragstellers werden nicht in rechtlich erheblicher Weise durch die Versetzung tangiert. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers befinden sich inzwischen seine beiden Söhne im Studium. Auf ihre schulische Situation kann er sich demgemäß nicht mehr berufen (BDHE 5, 225 und BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74). Finanzielle Probleme, die sich daraus ergeben, daß Familienwohnsitz und Studienwohnsitz nicht identisch sind, haben die Familien selbst im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu lösen. Keinesfalls ist der zuständige Vorgesetzte gehalten, deshalb von einer dienstlich gebotenen Versetzung abzusehen, weil sonst Mehraufwendungen für die studierenden Kinder entstehen könnten. Auswahl der Art und des Ortes der Ausbildung der Kinder können die Entscheidung über eine Versetzung nicht entscheidend beeinflussen. Entsprechendes gilt, wenn sich erwachsene Kinder in anderer Weise, etwa beruflich oder durch eine Verpflichtung als Helfer im Zivil-/Katastrophenschutz an den bisherigen Wohnort binden. Die Auffassung des Antragstellers, durch seine Versetzung würden in rechtlich-relevanter Weise Grundrechte seiner Söhne verletzt, ist unzutreffend. Die Wahl des Antragstellers in einen örtlichen Kirchenvorstand hindert die Versetzung ebenfalls nicht. Dienstliche Belange brauchen einer Mitarbeit von Berufssoldaten in der kirchlichen Selbstverwaltung nicht untergeordnet zu werden. Eine Selbstbindung wie etwa bei Mitgliedern kommunaler Vertretungen (vgl. ZDv 20/6 Nr. 1501) ist der BMVg insoweit nicht eingegangen.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig aber unbegründet, soweit er sich auf die Kommandierung bezieht. Diese hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, das Verfahren mit dem Antrag fortzusetzen, das Gericht möge feststellen, daß die ursprüngliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei (sogenannter Fortsetzungsfeststellungsantrag, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat nach dem 1. Oktober 1982 seinen ursprünglichen Anfechtungsantrag auch in bezug auf die Kommandierung trotz Erledigung aufrechterhalten. Der Antrag ist insoweit durch die Erledigung unbegründet geworden.
Selbst wenn der Antragsteller zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen wäre, hätte ein solcher Antrag zurückgewiesen werden müssen, weil vom Antragsteller nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, welches berechtigte Interesse er an einer solchen Feststellung haben könnte.
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Fielenbach
Klose