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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1980, Az.: VIII ZR 338/79

Hinweispflicht auf ein Widerrufsrecht; Lieferung von Bausätzen ; Vorliegen eines gemischten Formularvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 338/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 27.04.1979
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 78, 375 - 384
  • DB 1981, 414-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1981, 248
  • MDR 1981, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 453-455 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

V. Dipl.Ing. C. & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans Dieter C., An der G. 41 in B.

Prozessgegner

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., A.straße 6 in S.
vertreten durch die erste Vorsitzende, Frau Lieselotte S., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Bausatzverträge für den Eigenbau von Wohnhäusern fallen, sofern der Erwerber nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, unter § 1 c Nr. 1 AbzG, wenn sowohl die Lieferung als auch die Bezahlung des Entgelts in Teilbeträgen erfolgt; sie können daher gemäß § 1 b AbzG widerrufen werden.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte fertigt und vertreibt Bausätze für Eigenheime in verschiedenen genormten Typen. Sie liefert aufgrund formularmäßig abgeschlossener Verträge, die sie selbst als "Kaufverträge" bezeichnet, die zum Hausbau erforderlichen genormten Bauteile, erstellt Baupläne, Bauzeichnungen und statische Berechnungen für das Bauvorhaben, berät die Bauherren bei den einzelnen Bauabschnitten und überwacht eine sachgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Sache des Erwerbers der Bausätze ist es, das Grundstück zu beschaffen, die Finanzierung sicherzustellen und das Haus - abgesehen von dem Dachstuhl, den die Beklagte errichtet - in Eigenbau zu erstellen. Unter Benutzung eines sog. Scheckheftes ruft der Bauherr jeweils nach Baufortschritt die einzelnen Leistungen der Beklagten ab. Zu den Zahlungsverpflichtungen enthält der Formularvertrag folgende Bestimmung:

"Der Verkaufspreis ist in folgenden Raten je nach Anlieferungsstand und Baufortschritt innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung und ohne Abzug wie folgt zu entrichten:

a) nach Fertigstellung der Bauzeichnung10 %
b) nach Lieferung der Kellerelemente35 %
c) nach Lieferung der Wand- und Deckenelemente ab Kellerdecke30 %
d) nach Richten20 %
e) nach Fensterlieferung5 %"
2

Einen Hinweis auf ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG - und um dieses Recht geht im vorliegenden Rechtsstreit allein der Streit der Parteien - enthält die Vertragsurkunde nicht; etwaigen Widerrufserklärungen gibt die Beklagte nicht statt.

3

Die Klägerin, die als eingetragener Verein satzungsgemäß die Verbraucherinteressen wahrnimmt, ist der Auffassung, daß die von der Beklagten abgeschlossenen Verträge die Lieferung mehrerer als zusammenhängend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben und das Entgelt für die Gesamtheit dieser Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, mithin die Verträge - soweit alt Nichtkaufleuten abgeschlossen - nach § 1 c Nr. 1 i.Vbg. mit § 1 b AbzG widerrufen werden können. Die Beklagte handele daher wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Vertragspartner nicht auf die Widerrufsbefugnis hinweise und etwaigen Widerrufserklärungen nicht stattgebe. Sie hat demgemäß die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht sieht in den Verträgen, wie sie die Beklagte über die Lieferung von Bausätzen abzuschließen pflegt, sog. gemischte Verträge, die sich aus kauf-, dienst- und werkvertragsrechtlichen Abreden zusammensetzen. Auch ein solcher gemischter Vertrag unterliege aber - so meint das Berufungsgericht - jedenfalls dann der in § 1 c AbzG getroffenen Regelung, wenn sich das Liefergeschäft nicht neben den andersartigen Vertragsleistungen als völlig untergeordnet darstelle; letzteres sei hier ersichtlich nicht der Fall. Die Unterstellung derartiger Verträge, in denen ein Liefergeschäft mit dienst- oder werkvertraglichen Leistungen verbunden sei, unter das Abzahlungsgesetz entspreche auch dem Schutzzweck des § 1 c AbzG, den Käufer, sofern er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sei, vor übereilt eingegangenen Verpflichtungen zur Abnahme von wiederkehrenden Leistungen zu schützen. Sei aber bei derartigen Verträgen der Erwerber zum Widerruf gemäß § 1 b AbzG berechtigt, so handele die Beklagte wettbewerbswidrig, wenn sie mit dem Ziel, ihre Vertragspartner von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, diese nicht über die ihnen zustehenden Rechte belehre und einen etwa erklärten Widerruf nicht anerkenne.

6

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

7

1.

Bei dem von der Beklagten verwandten, von ihr selbst als "Kaufvertrag" bezeichneten Formularvertrag handelt es sich - davon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus - um einen sog, gemischten Vertrag. Er enthält mit der Verpflichtung zur Lieferung genormter Bauteile kaufvertragliche, mit der Erstellung von Bauplänen, Bauzeichnungen und statischen Berechnungen sowie der Errichtung des Dachstuhls werkvertragliche und mit der Bauanleitung und Überwachung dienstvertragliche Elemente.

8

a)

Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1973 (VIII ZR 181/72 = WM 1973, 1297 = NJW 1973, 2200 [BGH 03.10.1973 - VIII ZR 181/72]) ausgeführt hat, können auf den kaufrechtlichen Teil eines derartigen gemischten Vertrages die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes jedenfalls dann Anwendung finden, wenn das einheitlich ausgewiesene Entgelt auf die einzelnen Elemente des Vertrages - insbesondere auf den kaufrechtlichen Teil - aufschlüsselbar ist. Das ist hier zwar nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat jedoch nunmehr in § 1 b Abs. 4 AbzG - eingefügt durch das Zweite Änderungsgesetz zum Abzahlungsgesetz vom 15. Mai 1974 (BGBl I, 116) klargestellt, daß der zum Widerruf befugte Käufer seine Widerrufserklärung auch auf dienst- oder werkvertragliche Leistungen des Verkäufers erstrecken kann, wenn er an ihnen ohne die Lieferung der Sache kein Interesse hat. Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber ersichtlich als selbstverständlich davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch bei gemischten Verträgen auf den kauf-rechtlichen Teil - jedenfalls dann, wenn ihm im Vertrag nicht nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt - die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden können (vgl. dazu Palandt/Putzo, BGB, 39. Aufl. Einleitung zum Abzahlungsgesetz Anm. 2 b bb; H.P. Westermann in MünchKomm. AbzG § 1 Rdn. 3; Kessler in BGB-RGRK AbzG, Vorbem. 6 und § 1 b Rdn. 9; Klauss/Ose AbzG Rdn, 18 und 329). Die vom Landgericht im Anschluß an Reich (JZ 1975, 550, 553) vertretene Ansicht, die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf gemischte Verträge setze voraus, daß die Verpflichtung zur Sachleistung Hauptleistung sei, findet im Gesetz - insbesondere in § 1 b Abs. 4 AbzG - keine Stütze. Es bedarf daher auch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob in den von der Beklagten abgeschlossenen Verträgen das Schwergewicht auf der Sachleistung liegt, - eine Annahme, die allerdings nahe liegt und zu der ersichtlich auch das Berufungsgericht neigt.

9

b)

Entgegen der von der Beklagten - und zwar unter Hinweis auf Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 1978 (9 U 134/77) und des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 1980 (15 U 136/79; beide, soweit ersichtlich, bisher nicht veröffentlicht) - vertretenen Ansicht scheidet die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auch nicht deswegen aus, weil die hier streitigen Verträge als Werkverträge anzusehen seien. Die Lieferung von genormtem Baumaterial ist dann, wenn - wie hier - der Lieferant den Einbau nicht selbst vornimmt, nicht Werkleistung an einem Bauwerk (vgl. BGH Urteil vom 18. März 1968 - VII ZR 142/66 = NJW 1968, 1087). Sie richtet sich vielmehr entweder unmittelbar nach den Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff BGB) oder stellt, sofern die Teile noch herzustellen sind, eine Werklieferung über eine vertretbare Sache dar (§ 651 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil BGB). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte einen Teil des Bauwerks - den Dachstuhl - jeweils als zusätzlich übernommene werkvertragliche Leistung selbst zu errichten hat.

10

c)

Schließlich vermag der Senat auch die von der Revision vertretene Ansicht, derartige Bausatzverträge seien auf den Erwerb einer unbeweglichen Sache gerichtet und fielen aus diesem Grunde von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes, nicht zu folgen. Es kommt insoweit nicht auf den Verwendungszweck an, den der Käufer seinerseits mit dem Erwerb der Sache verfolgt. Das wird etwa bei Kaufverträgen deutlich, die auf Baumaterial zum Ausbau eines Zimmers oder auf Bausätze für den nachträglichen Einbau eines offenen Kamins im Eigenbau gerichtet sind. Entscheidend ist allein, ob sich im Verhältnis der Vertragspartner zueinander der Verkäufer dem Käufer gegenüber zur Übergabe und Übereignung von beweglichen Sachen verpflichtet hat, die auch in der Hand des Käufers zunächst - bis zum später erfolgten Einbau durch diesen - bewegliche Sachen bleiben.

11

Damit setzt sich der Senat nicht zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1968 (aaO), auf das sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht beruft, in Widerspruch. Zwar hat in diesem Urteil der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für einen Fall, in dem der Lieferant Fertigbauteile für eine im Hause des Käufers von einem Dritten einzuziehende Zwischendecke zu liefern hatte, diese Lieferung als Arbeit an einem Bauwerk angesehen und demgemäß insoweit auf die fünfjährige Verjährung des § 638 BGB abgestellt. Entscheidend dafür war jedoch die Erwägung, daß der Lieferant zusätzlich die Verpflichtung übernommen hatte, die benötigten Platten nach vorgegebenen Bauplänen - und zwar aufgrund einer von ihm selbst anzufertigenden statischen Berechnung - herzustellen und einen entsprechenden Verlegungsplan auszuarbeiten. Diese zusätzlich vertraglich übernommenen Pflichten - als auf Leistung an einem Bauwerk gerichtet - gaben in dem dort entschiedenen Fall dem Vertrag so sehr das Gepräge, daß eine - notwendig einheitlich für den gesamten Vertrag maßgebliche - fünfjährige Verjährungsfrist (§ 638 BGB) sachgerecht erschien. Für die hier zu entscheidende Frage, ob die Verpflichtung zur Lieferung genormter Bauteile als Verkauf einer beweglichen Sache anzusehen ist und damit ggfls. unter die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes fällt, ist der auf die besondere Fallgestaltung abgestellten Entscheidung vom 16. März 1968 (aaO) dagegen nichts zu entnehmen.

12

2.

Haben mithin die streitigen Verträge u.a. den Verkauf beweglicher Sachen zum Inhalt, so steht dem Käufer, sofern er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist (§ 8 AbzG), ein Widerrufsrecht zu; dieses wird sich gemäß § 1 b Abs. 4 AbzG angesichts des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs regelmäßig auch auf die neben der Sachlieferung von dem Verkäufer geschuldeten dienst- und werkvertraglichen Leistungen erstrecken.

13

Allerdings ergibt sich die Widerrufsbefugnis des Käufers nicht unmittelbar aus § 1 b AbzG, weil die Beklagte ihrerseits in Teilleistungen zu liefern hat und es damit an eiern Abzahlungsgeschäft im eigentlichen Sinn (§ 1 AbzG) fehlt. Das Widerrufsrecht folgt jedoch aus einer in § 1 c Nr. 1 AbzG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 1 b aaO, weil der Vertrag die Lieferung mehrerer als zusammengehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen von dem Käufer in Teilleistungen zu erbringen ist.

14

a)

Die Revision hat in Zweifel gezogen, ob im Hinblick darauf, daß der Bauwillige das für den Hausbau benötigte Material auch durch getrennte Einzelkäufe von verschiedenen Lieferanten erwerben könne, überhaupt der Verkauf einer "Sachgesamtheit" i.S. des § 1 c Nr. 1 AbzG vorliege. Damit verkennt die Revision jedoch das Wesen derartiger Kaufverträge. Der Vorteil des Bauherrn, der sein Haus im Eigenbau erstellen will, liegt gerade darin, daß er das von ihm benötigte und aufeinander abgestimmte Material von einem Lieferanten beziehen und - je nach Baufortschritt - mit einer Anlieferung ohne Verzögerung sowie mit einer gleichzeitigen Anweisung und Beaufsichtigung der Bauausführung durch eben diesen Lieferanten rechnen kann.

15

b)

Auch eine Entrichtung des Entgelts für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen liegt vor. § 1 c Nr. 1 Absetzt nicht voraus, daß diese Teilleistungen in zeitlich gleichem Abstand und in gleich hohen Raten zu erbringen sind. Es reicht vielmehr aus, wenn die Raten - etwa dem Vorbild in § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975, BGBl I 1351 für entsprechend - je nach Abruf und Lieferung in Prozentsätzen vom vereinbarten Gesamtpreis fällig werden.

16

c)

Andererseits verkennt der Senat nicht, daß die in § 1 c Nr. 1 AbzG getroffene Regelung an sich nicht auf Vertragstypen, wie sie hier von der Beklagten verwandt werden, zugeschnitten ist. Wie die Materialien des Zweiten Änderungsgesetzes zum Abzahlungsgesetz (aaO) erkennen lassen, sollte das für Abzahlungsgeschäfte neu einzuführende Widerrufsrecht auf Vertragsformen ausgedehnt werden, bei denen sich vergleichbare Mißstände - insbesondere die Gefahr übereilter und unbedachter Vertragsabschlüsse bei längeren Bezugsbindungen und eine damit häufig verbundene Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer - gezeigt hatten (vgl. dazu BT-Drucks. 7/1398 S. 5 und Protokoll über die 70. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 1973 S. 4287). Im Vordergrund der Erörterungen für die Schaffung des späteren § 1 c Nr. 1 AbzG standen dabei Bezugsverträge für Lexika, Gesamtausgaben und Fernlehrkurse, bei denen typischerweise der dem Käufer gering erscheinende Teilzahlungspreis den Blick auf die tatsächlich übernommene Gesamtbelastung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zu verschleiern geeignet ist und bei denen zudem der Käufer durch eine geschickte, oft überrumpelnde Verkaufsstrategie zur Bestellung von Waren veranlaßt wird, für die er an sich keinen Bedarf und häufig nicht einmal Verwendung hat (vgl. dazu Klauss/Ose a.a.O. Rdn. 339; H.P. Westermann a.a.O. § 1 c Anm. 1 und 3).

17

d)

Von dieser für die in § 1 c Nr. 1 AbzG getroffenen Regelung typischen Vertragsgestaltung weicht der von der Beklagten verwandte Formularvertrag in wesentlichen Punkten ab. Da der Gesamtpreis für die Leistungen der Beklagten im Vertrag betragsmäßig angegeben ist und der Bauwillige die Höhe der einzelnen, von ihm zu erbringenden Raten nach diesem Gesamtpreis und den angegebenen Prozentsätzen selbst errechnen muß, erscheint die Gefahr, daß er sich von einer ihm niedrig erscheinenden, den Möglichkeiten seiner finanziellen Belastbarkeit noch entsprechenden Teilzahlungsbefugnis zum Vertragsabschluß bestimmen läßt, von vornherein gering. Auch wird es im der Regel den Besonderheiten derartiger Verträge und insbesondere der angesichts des hohen Kaufpreises typischerweise notwendigen Finanzierung - in dem der Unterlassungsklage zugrunde liegenden Fall lag der Gesamtpreis bei etwa 75.000 DM - entsprechen, wenn der zur Errichtung eines Hauses im Eigenbau entschlossene Käufer sich zuvor Gewißheit über den Umfang der auf ihn zukommenden Kosten und die ihm vertretbar erscheinende ratenweise Tilgung verschafft. Die Gefahr der Übervorteilung und eines unbedachten, übereilten Vertragsschlusses erscheint mithin hier von vornherein geringer.

18

e)

Gleichwohl sieht der Senat angesicht des eindeutigen Wortlauts des § 1 c Nr. 1 AbzG keine Möglichkeit, in einschränkender Auslegung dieser Vorschrift Verträge der vorliegenden Art von ihrem Regelungsbereich auszunehmen. Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht umfassend ausgestaltet, es insbesondere nicht auf Haustürgeschäfte beschränkt und es dem Käufer unabhängig davon eingeräumt, ob er im Einzelfall schutzbedürftig ist und aus welchen Gründen er nachträglich vom Vertragsabschluß Abstand nehmen will. Gerade weil nach der rechtstechnischen Ausgestaltung des Widerrufsrechts in § 1 b Abs. 1 AbzG die Verbindlichkeit des Vertragsschlusses von der Nichtausübung der Widerrufsbefugnis abhängt, die insoweit maßgebliche Frist erst mit der Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt und es daher möglicherweise erst lange Zeit nach Vertragsabschluß zum Streit über dessen Verbindlichkeit kommen kann, würde es dem Gebot der Rechtssicherheit widersprechen, die Widerrufsbefugnis bei einem unter den Wortlaut des § 1 c Nr. 1 AbzG fallenden Vertrag von einer Prüfung der Interessenlage abhängig zu machen.

19

Daß einem Bauwilligen dann kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er das Haus nicht mit gekauften Bausatzteilen im Eigenbau errichtet, sondern einen Bau- oder Baubetreuungsvertrag abschließt, ergibt sich aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber eine Widerrufsbefugnis auf Kaufverträge über bewegliche Sachen, auf die allein das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, beschränkt hat.

20

f)

Es läßt sich aber auch - insbesondere im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Belastungen, die der Käufer eines Bausatzes für die Errichtung eines Hauses im Eigenbau typischerweise übernimmt - eine am Normzweck des § 1 c Nr. 1 AbzG gemessene Schutzbedürftigkeit des Käufers vor unbedachten und übereilten Vertragsschlüssen nicht schlechthin verneinen; der dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 1978 (s.o. unter II 1 b) zugrunde liegende Fall, in dem der Käufer eines derartigen Bausatzes bei Vertragsabschluß noch nicht einmal über ein geeignetes Grundstück verfügte, gibt dafür ein eindringliches Beispiel. Dem Verkäufer wird andererseits durch die Einräumung eines kurzfristigen Widerrufsrechtes gerade dann nichts Unbilliges zugemutet, wenn er ohnehin - worauf sich die Beklagte mit Nachdruck berufen hat - bei den Verhandlungen über den Abschluß derartiger Verträge bestrebt ist, den Kaufwilligen eingehend über die Modalitäten und die finanziellen Belastungen, die mit einem solchen Vertrag verbunden sind, aufzuklären. Die von der Revision aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen im Falle des Widerrufs (§ 1 d AbzG) entfallen, wenn der Käufer von vornherein über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wird (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG) und der Verkäufer von der ihm gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht, erst nach Fristablauf mit der Lieferung zu beginnen.

21

3.

Steht mithin dem Käufer eines Bausatzes, sofern er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, gemäß § 1 c Nr. 1 AbzG ein Widerrufsrecht zu, so handelt die Beklagte wettbewerbswidrig, wenn sie nicht bei Vertragsabschluß Über dieses Recht belehrt und auf Befragen eine Widerrufsbefugnis verneint (Senatsurteil vom 2. Februar 1977 - VIII ZR 320/75 - WM 1977, 396 unter II, 3 der Entscheidungsgründe, insoweit in BGHZ 67, 389 nicht abgedruckt). Sie kann mithin von der Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 a UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

22

III.

Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier
Dr. Brunotte