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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1972, Az.: 2 StR 105/70

Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der Geschworenenbank; Konkurrenzverhältnis von Ergänzungsgeschorenen und Hauptgeschworenen; Unzulässigkeit der Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten; Statthafte Verlesungen von kommissarische Vernehmungen von Zeugen; Anforderungen für das Vorliegen eines Verbotsirrtums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1972
Aktenzeichen
2 StR 105/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 20.12.1968

Fundstellen

  • BGHSt 25, 66 - 72
  • MDR 1973, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Prozessführer

1. Kaufmann Reinhold P. V. aus B., geboren am ... 1904 in K.,

2. Rechtsanwalt August E. A. aus H., geboren am ... 1910 in K.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Hilfsgeschworener darf vom Zeitpunkt seiner Einberufung als Ergänzungsgeschworener an während der Dauer des betreffenden Verfahrens auch dann nicht für eine andere Schwurgerichtstagung in Anspruch genommen werden, wenn ein für diese Tagung bestimmter Hauptgeschworener von seinem Amt entbunden wird und der Hilfsgeschworene als Hauptgeschworener an seine Stelle tritt, weil er zu dieser Zeit an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stand.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schumacher und
die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg
auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten V.
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten A.
Justizobersekretär W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Sitzung vom 27. Oktober 1972,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 20. Dezember 1968 werden verworfen.

Jedoch sind die Angeklagten statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner entfällt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Den Angeklagten wird für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Weitere Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Den Angeklagten wird auch die Internierungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt.

Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

A.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord im Rahmen der sogenannten Erwachseneneuthanasie zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten V. zu zehn Jahren Zuchthaus, den Angeklagten A. zu acht Jahren Zuchthaus. Beiden Angeklagten sind ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Vom Vorwurf der Beteiligung an der Tötung von Konzentrationslagerhäftlingen hat das Schwurgericht sie freigesprochen.

2

Nach seinen Feststellungen waren die Angeklagten mit Maßnahmen befaßt, die der Durchführung der von Hitler im Herbst 1939 angeordneten, als "Geheime Reichssache" behandelten Aktion zur Tötung der in Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Geisteskranken (Aktion "T 4") dienten.

3

Der Angeklagte V. baute die für die Verbringung dieser Kranken in die Tötungsanstalten zuständige Transportabteilung in der für die Aktion eingerichteten "Zentraldienststelle" auf und leitete sie bis März/April 1940. Die Transporte bereitete er nicht nur im Hinblick auf die technischen Erfordernisse, sondern auch verwaltungsmäßig vor, so zum Beispiel durch Weiterleitung der ihm zugegangenen Unterlagen. Obwohl später ein anderer Abteilungsleiter eingesetzt wurde, übte er bis zum offiziellen Ende der Aktion (August 1941) die Gesamtaufsicht über das Transportwesen aus und kümmerte sich um die stetige Fahrbereitschaft der Fahrzeuge (Bl. 49 UA). Ferner stellte er mehrere größere Krankentransporte in verschiedenen Heil- und Pflegeanstalten zusammen (Bl. 52 UA).

4

Dem Angeklagten A., der Anfang 1941 seinen Dienst als Verwaltungsjurist bei der "Zentraldienststelle" antrat, oblag die bürotechnische Durchführung der Maßnahmen, insbesondere der Schriftverkehr mit allen verwaltungsmäßig an der Aktion beteiligten Stellen, vor allem im Bereich des Nachlaßwesens, der standesamtlichen Beurkundungen, der Benachrichtigung der zuständigen Behörden vom Ableben der Getöteten, Verhandlungen mit Rententrägern usw. Er verbesserte das Geheimhaltungssystem. Im April oder Mai 1941 wurde er zum Geschäftsführer der Zentraldienststelle ernannt. Als solcher hatte er den Leiter der Dienststelle, den Mediziner Prof. Dr. H., bei der Führung der innerbetrieblichen Geschäfte zu unterstützen. Dazu gehörte auch die ständige Kontaktpflege mit den zuständigen Stellen in der "Kanzlei des Führers", bei der die Federführung für die Aktion lag.

5

Durch seine Tätigkeit trug der Angeklagte V. zur Tötung von 70 273, der Angeklagte A. zu der von mindestens 34 549 Menschen bei.

6

Den Angeklagten war ferner zur Last gelegt worden, auch an der im Frühjahr 1941 eingeleiteten und zum Teil bis Anfang 1945 dauernden weiteren Tötungsaktion beteiligt gewesen zu sein, die sich gegen Konzentrationslagerhäftlinge richtete, welche als nicht mehr arbeitseinsatzfähig angesehen wurden. In diese Aktion ("Sonderbehandlung 14 f 13") war wiederum die "Zentraldienststelle" der "Euthanasie"-Organisation eingeschaltet. Bei ihr wurden die von den Konzentrationslagern gemeldeten Häftlinge aktenmäßig erfaßt und durch ihre Kraftfahrzeuge wurde ein Teil der ausgemusterten Häftlinge abtransportiert. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verdachtsgründe, die für eine bewußte Mitwirkung der Angeklagten an diesen Maßnahmen sprechen, zwar Gewicht haben, aber doch zur Überführung der Angeklagten nicht ausreichen.

7

B.

I.

Die Revisionen der Angeklagten.

8

Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

9

1.

Die Verfahrens rügen des Angeklagten V.

10

a)

Von ihm wird vorgebracht, das Gericht sei wegen Verhandlungsunfähigkeit des Vorsitzenden am 7. und 18. Dezember 1967 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).

11

Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den vorliegenden dienstlichen Äußerungen ergibt, bestanden ärztlicherseits weder vor noch an den beiden Sitzungstagen Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende die Verhandlung führte. Er bedurfte während dieser Zeit auch keiner ärztlichen Versorgung. Die Anwesenheit von Prof. Dr. R. und eines seiner Assistenten in dem zur Sitzung benutzten Hörsaal des Krankenhauses am 7. Dezember 1967 hatte ihren Grund darin, daß sie die günstige Gelegenheit wahrnehmen wollten, sich eine Schwurgerichtsverhandlung anzuhören. Aus der Verhandlungsführung selbst ergab sich nach diesen dienstlichen Äußerungen ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür, daß Oberamtsrichter Maul nicht in der Lage gewesen wäre, die Verhandlung ordnungsgemäß zu leiten. Seitens der Verteidigung ist in den beiden Terminen seine Verhandlungsführung denn auch nicht beanstandet worden. Vor allem hat Prof. Dr. R. nach dem ersten jener Termine ausdrücklich erklärt, daß der Vorsitzende durchaus verhandlungsfähig sei.

12

b)

Weiter macht der Angeklagte V. geltend, die Geschworenenbank sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und deshalb sei gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2, §§ 84, 49 GVG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO verstoßen worden. Er stützt seine Rüge auf folgenden Sachverhalt: Für die erste Tagung des Schwurgerichts bei dem Landgericht Frankfurt im Jahre 1967, die am 25. April 1967 begann, war auf Grund der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 2. Januar 1967 u.a. der Geschworene Freydank geladen worden. Am 7. März 1967 entband der Vorsitzende des Schwurgerichts den Geschworenen aus beruflichen Gründen von der Dienstleistung in dem Verfahren gegen die beiden Angeklagten und ordnete am gleichen Tage die Ladung des Hilfsgeschworenen Engel an, Ferner verfügte der Vorsitzende am 9. März 1967 mit Rücksicht auf die zu erwartende mehrmonatige Verhandlungsdauer die Ladung der Hilfsgeschworenen Ernst, Fleck und Friedl als Ergänzungsgeschworene. Sie sollten "in der Reihenfolge ihrer Benennung im Falle der Verhinderung eines Hauptgeschworenen für diesen eintreten". Am 10. April 1967 wurde der Hilfsgeschworene Engel wegen seiner angegriffenen Gesundheit von der Dienstleistung in dem Verfahren entbunden. Gleichzeitig ordnete der Schwurgerichtsversitzende die Ladung des Ergänzungsgeschworenen Ernst anstelle des ausgeschiedenen Hilfsgeschworenen Engel an und bestimmte, daß dritter Ergänzungsgeschworener nunmehr Gilbert sein solle, dessen Ladung ebenfalls von ihm veranlaßt wurde. Der Geschworene Ernst nahm jedoch nicht an der Haupt Verhandlung teil. In einem Vermerk des Vorsitzenden des Schwurgerichts I/1967 vom 21. April 1967 heißt es:

"1. Vermerk:
Durch Beschluß vom 20.4.1967 hat die 3. Strafkammer (dies ist die für die Abberufung eines Geschworenen nach § 52 Abs. 1, §§ 77, 84, 82 Abs. 2 GVG zuständige Strafkammer) den Geschworenen ... Engel von seinem Amt entbunden.

Durch die Verfügung vom gleichen Tag hat der Vorsitzende der 3. Strafkammer den Hilfsgeschworenen ... Ernst ... zum Hauptgeschworenen berufen bzw. festgestellt, daß ... Ernst nunmehr Hauptgeschworener ist. Ernst steht daher als Hilfsgeschworener überhaupt nicht mehr zur Verfügung, ist in die Liste der Hauptgeschworenen aufgenommen und wird im Schwurgericht II/1967 eingesetzt.

2.
Zur Haupt Verhandlung gegen V. u.A. Ks 2/66 ist jetzt der Ergänzungsgeschworene ... Fleck ... als Geschworener heranzuziehen. ..."

13

Daraufhin wirkte Fleck als Geschworener im Schwurgericht I/1967 mit.

14

Der Angeklagte V. vertritt die Ansicht, die Geschworenenbank sei insoweit falsch besetzt gewesen. Denn der Geschworene Ernst habe nicht im Schwurgericht II/1967 eingesetzt werden dürfen, nachdem er bereits durch Verfügung vom 9. März 1967 für das Schwurgericht I/1967 als Ergänzungsgeschworener für den Fall der Verhinderung eines Hauptgeschworenen einberufen worden sei.

15

Die Besetzungsrüge entspricht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

16

In ihr wird zwar lediglich auf die falsche Besetzung der Geschworenenbank durch den Geschworenen Fleck abgestellt, der beim Schwurgericht I/1967 aber nur bis zum 21. November 1967 mitwirkte und dann wegen Infarktgefahr ausschied, worauf an seine Stelle der Ergänzungsgeschworene Gilbert trat. Jedoch hat der Beschwerdeführer den entscheidenden Fehler, auf den nachstehend näher eingegangen wird, gerügt. Dieser Vortrag reicht aus. Denn der Mangel mußte sich infolge der in der Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden I/1967 vom 9. März 1967 für etwaige weitere Ersetzungsfälle bestimmten Reihenfolge auf solche Ersetzungen automatisch auswirken.

17

Die Besetzungsrüge greift jedoch nicht durch.

18

Allerdings beruhte die Freigabe des Geschworenen Ernst an das Schwurgericht II/1967 während der Zeit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf einem Rechtsfehler. Bereits von dem Zeitpunkt ab, in dem er als Ergänzungsgeschworener für dieses Verfahren einberufen war, durfte er während dessen Dauer nicht mehr für andere Verfahren in Anspruch genommen werden. Denn als Ergänzungsgeschworener gehörte er zu den Mitgliedern des Schwurgerichts I/1967. Er war vor dem Ersetzungsfall lediglich von der Teilnahme an den Beratungen und Entscheidungen ausgeschlossen. Im übrigen hatte er aber die gleiche Stellung wie ein Hauptgeschworener. Deshalb durfte auf ihn auch vor Beginn der Hauptverhandlung ebensowenig wie auf einen Hauptgeschworenen zugunsten eines anderen Verfahrens zurückgegriffen werden. Erst recht war dies nicht mehr zulässig, nachdem er statt des ausgeschiedenen Hilfsgeschworenen Engel an die Stelle des Hauptgeschworenen Freydank getreten war.

19

Seine Zugehörigkeit zum Schwurgericht I/1967 entfiel auch nicht etwa dadurch, daß er noch vor Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren Hauptgeschworener für die zweite Schwurgerichtstagung wurde. - Der für diese Tagung einberufene Hauptgeschworene Donalis sowie der ihn ersetzende frühere Hilfsgeschworene Engel waren beide durch Beschluß der 3. Strafkammer vom 18. bzw. 20. April 1967 gemäß §§ 52, 77 Abs. 3 S. 2, § 84 GVG von ihrem Geschworenenamt entbunden worden. Da Ernst zu dieser Zeit an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stand, wurde er Hauptgeschworener und war deshalb in der Hilfsgeschworenenliste zu streichen. - Dies konnte jedoch seine vorherige Einberufung zum Schwurgericht I/1967 und seine Zugehörigkeit zu diesem Spruchkörper für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht beeinträchtigen. Das ergibt sich nicht nur aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen, sondern insbesondere auch aus dem in § 77 Abs. 4 Satz 2 und § 90 Abs. 2 GVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz (vgl. Schäfer in Loewe/Rosenberg, 21. Aufl. § 77 GVG Anm. 3), nach dem der Laienrichter bei einer gleichzeitigen Belastung mit mehreren Richterämtern dasjenige Amt zu übernehmen hat, zu welchem er zuerst einberufen worden ist. Dieser Regelung entspricht der vom Senat bereits früher (BGHSt 22, 289, 293) [BGH 18.12.1968 - 2 StR 322/68] in einem zwar nicht gleichgelagerten, aber seiner Problematik nach ähnlichen Fall vertretene Standpunkt, daß die Streichung eines Hauptgeschworenen in der Hauptgeschworenenliste nur für nachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung beanspruchen kann.

20

Der Anwendung jenes allgemeinen Grundsatzes auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß es sich hier um das Konkurrenzverhältnis zwischen Ergänzungs- und Hauptgeschworenen handelt. Zwar ist in § 77 Abs. 4 Satz 2 und § 90 Abs. 2 GVG ein Fall des Zusammentreffens von "Hilfs"- und "Haupt"-Amt in ein und derselben Person nicht erwähnt. Geht man aber davon aus, daß durch diese Vorschriften ein allgemeiner Gedanke zum Ausdruck gebracht wird, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Auffassung rechtfertigen könnte, jener Grundsatz sei auf einen derartigen Fall nicht anwendbar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist das Amt des Ergänzungsgeschworenen von dessen Einberufung an dem Amt eines Hauptgeschworenen für die hier zu entscheidende Frage durchaus gleichrangig, so daß dieses jenem insoweit nicht vorgeht.

21

Allein die hier vertretene Rechtsauffassung trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Wollte man entgegen jenem Grundsatz darauf abstellen, daß der Zugehörigkeit von Ernst zum Schwurgericht I/1967 dadurch der Boden entzogen war, daß er kraft Gesetzes Hauptgeschworener wurde, dann könnte es keinen Unterschied machen, ob die Hauptverhandlung im Schwurgerichtsverfahren I/1967 bereits begonnen hatte oder nicht. Es wäre aber ein unerträgliches Ergebnis, wenn ein Hilfsgeschworener während einer Hauptverhandlung, an der er anstelle eines Hauptgeschworenen mitwirkt, für ein anderes Verfahren abgezogen werden könnte. Die Folge wäre, daß die Hauptverhandlung in dem zuerst begonnenen Verfahren völlig neu durchgeführt werden müßte, sofern kein weiterer Ergänzungsgeschworener zur Verfügung stehen würde. Eine Unterscheidung danach, ob die Haupt Verhandlung bereits begonnen hat oder nicht, ließe sich auch nicht damit begründen, daß der frühere Hilfsgeschworene und jetzige Hauptgeschworene (für das andere Verfahren) während der Dauer der Hauptverhandlung im zuerst begonnenen Verfahren verhindert sei, sein Amt als Hauptgeschworener in dem anderen Verfahren wahrzunehmen. Verhinderungsgrund wäre dann in Wirklichkeit nicht nur die Teilnahme an jener Hauptverhandlung, sondern schon die Zugehörigkeit zu dem anderen Gericht. Selbst wenn man im Beginn der Hauptverhandlung das entscheidende Kriterium sehen wollte, könnte die Gegenmeinung zu bedenklichen Folgen führen. Man denke etwa an den Fall, daß die drei Ergänzungsgeschworenen, die wegen der voraussichtlich sehr langen Dauer der Hauptverhandlung einberufen waren, kurz vor deren Beginn entfallen, weil sie in einem anderen Verfahren kraft Gesetzes Hauptgeschworene werden. Da während der Hauptverhandlung die Zuziehung neuer Ergänzungsgeschworener ausgeschlossen ist, wäre dann entweder der Beginn der Hauptverhandlung hinauszuschieben oder ohne Ergänzungsgeschworene zu verhandeln, so daß beim späteren Ausfall eines Geschworenen das Verfahren in vollem umfang wiederholt werden müßte. Der Fall, daß auf eine solche Weise alle einberufenen Ergänzungsgeschworenen wegfallen, wäre dann gar nicht so selten. Das beweist zur Genüge der vorliegende Fall. Im Schwurgericht II/1967 ergab sich innerhalb von drei Tagen zweimal die Situation, daß ein Hauptgeschworener von seinem Amt entbunden wurde und der jeweils an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stehende Hilfsgeschworene an seine Stelle trat. Dies geschah wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung im Schwurgerichtsverfahren I/1967.

22

Die "Freigabe" des Geschworenen Ernst für das Schwurgericht II/1967 war auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Vorsitzende des Schwurgerichts I/1967 an die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 20. April 1967 gebunden gewesen wäre. Diese Verfügung hatte u.a. folgenden Wortlaut:

"3.
An die Stelle des ausgeschiedenen Geschworenen Engel tritt der Hilfsgeschworene Ernst."

23

Ihr kam, ganz abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit des Vorsitzenden der 3. Strafkammer für eine solche Feststellung (vgl. § 83 Abs. 4 Satz 1 GVG), allenfalls deklaratorische Bedeutung zu, da die in ihr ausgesprochene Folge bereits kraft Gesetzes eingetreten war, also nicht von einer besonderen Anordnung abhing (vgl. RGSt 65, 321).

24

Eine Bindung könnte ferner nicht aus den Ausführungen in BGHSt 9, 208 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54] hergeleitet werden. Vorliegend handelt es sich nicht um den Fall, daß einer der Vordermänner des nun an bereitester Stelle stehenden Hilfsgeschworenen fehlerhaft einberufen war. Nur bei einer derartigen Fallgestaltung hat der Vorsitzende nicht zu prüfen, ob die Entscheidungen über die Einberufung dieser Vordermänner dem Gesetz entsprachen. Hier betraf die Maßnahme unmittelbar ein Mitglied des Spruchkörpers.

25

Trotz der aufgeführten, einer "Freigabe" des Geschworenen Ernst für das Schwurgericht II/1967 entgegenstehenden Gründe war die Ansicht des Vorsitzenden des Schwurgerichts I/1967 jedoch immerhin vertretbar. Die besondere Problematik, die sich in diesem Fall ergibt, ist, soweit ersichtlich, bisher weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum behandelt worden. - Die Ausführungen in BGHSt 18, 351 [BGH 20.03.1963 - 2 StR 577/62] betreffen eine andere Verfahrensgestaltung. - Der sich in vielen Kommentaren findende Satz: Niemand kann zugleich Hauptschöffe und Hilfsschöffe sein (vgl. u.a. KMR, 6. Aufl. § 42 GVG, Anm. 2 a), könnte sogar dahin aufgefaßt werden, daß er mehr für die Gegenmeinung spricht. Unter diesen Umständen kann weder von einem klar zutage liegenden Gesetzesverstoß noch von einem willkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts die Rede sein und damit auch nicht von einer "Entziehung" des gesetzlichen Richters (BVerfGE Bd. 29, 45, 48; BGHSt 12, 227, 234, 402, 405 f [BGH 28.11.1958 - 1 StR 449/58]).

26

c)

Unbegründet ist ferner die Rüge, das Schwurgericht habe die Zehntagesfrist des § 229 StPO nicht eingehalten, da am 7. Dezember 1967 nicht "in der Sache" verhandelt worden sei und zwischen dem vorausgegangenen (28. November 1967) und dem nachfolgenden (18. Dezember 1967) Termin mehr als zehn Tage verstrichen seien.

27

Ob die Erörterungen über die Verbandlungsfähigkeit des damaligen Mitangeklagten Dr. B. angesichts ihrer Bedeutung und ihres Umfangs als ein Verhandeln in der Sache anzusehen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Frage zu verneinen wäre, würde das Urteil auf dem dann gegebenen Verstoß gegen § 229 StPO nicht beruhen. Zwar läßt sich ein Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfahrensfehler nur ausnahmsweise verneinen (vgl. BGH NJW 1952, 1149; BGHSt 23, 224). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber. Die Hauptverhandlung dauerte damals bereits mehr als sieben Monate an und wurde erst ein Jahr nach jenem Zeitpunkt beendet. Im Laufe dieser Zeit sind nicht nur Umstände, die den Beschwerdeführer betrafen, erörtert worden. Der Umfang und die Art des Verfahrens Stoffes brachten es mit sich, daß zwischen den Terminen, in denen sein Werdegang und die ihm zur Last gelegten Taten behandelt wurden, oft eine nicht unerhebliche Zeitspanne lag. Angesichts dieser Gegebenheiten läßt sich mit Bestimmtheit ausschließen, daß sich der in den vorausgegangenen Terminen gewonnene lebendige Eindruck durch die etwaige Nichteinhaltung der Zehntagesfrist mehr abgeschwächt hat als durch jene tatsächlichen "Unterbrechungen".

28

d)

Erfolglos bleibt ebenfalls die Rüge, das Schwurgericht habe die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO), indem es dessen am ersten und zweiten Verhandlungstag gestellte Aussetzungsanträge abgelehnt habe. Diese waren von dem Angeklagten damit begründet worden, daß seinem Verteidiger nur ein Teil des vorhandenen Aktenmaterials zur Verfügung gestellt und damit nicht genügend Gelegenheit gewährt worden sei, sich ordnungsgemäß auf das Verfahren vorzubereiten.

29

Abgesehen von dem Sonderfall des § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Verteidiger keinen Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus den Akten. Seinem Bedürfnis, derartige Abschriften für seine Handakten zu erhalten, trägt § 147 Abs. 4 StPO dadurch Rechnung, daß ihm die Mitnahme der Akten in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung gestattet werden kann, damit. er sich dort die gewünschten Abschriften herstellen läßt. Diese Möglichkeit hatte der Verteidiger des Angeklagten auch im vorliegenden Fall unbeschränkt, soweit es sich um die seinen Mandanten und die anderen Angeklagten, mit Ausnahme des früheren Mitangeklagten Dr. B., betreffenden Akten handelte. Lediglich in diesem Ausnahmefall ergaben sich Schwierigkeiten, weil das insoweit in Betracht kommende Aktenmaterial technisch nicht von den im Verfahren gegen Prof. Dr. H. an Gerichtsstelle benötigten Akten getrennt werden konnte. Diese Akten standen dort jedoch zur Einsicht zur Verfügung. Damit hatte der Verteidiger die Gelegenheit, diejenigen Aktenteile auszuwählen, von denen er Ablichtungen wünschte. Der Schwurgerichtsvorsitzende hatte ihn bereits mit Schreiben vom 28. Februar 1967 gebeten, die Aktenteile zu bezeichnen, von denen er Ablichtungen wünsche. Ferner war ihm wenige Tage später vom Generalstaatsanwalt eine Aufstellung übersandt worden, aus der das die Angeklagten V. und A. sowie K. betreffende Aktenmaterial hervorging. Gleichzeitig hatte der Generalstaatsanwalt angefragt, welches Material hiervon zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt werde. Wenn der Verteidiger daraufhin erklärte, er sei außerstande, die Aktenteile anzugeben, von denen er Ablichtungen benötige, es sei Aufgabe der Ermittlungsbehörden und des Gerichts, das gesamte Aktenmaterial in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, so kann unter diesen Umständen im Verhalten des Gerichts keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gesehen werden. Hinzu kommt, daß der Verteidiger während der sich über mehr als zwanzig Monate erstreckenden Hauptverhandlung genügend Zeit zur Einsichtnahme in die betreffenden Akten hatte.

30

e)

Eine Verletzung der §§ 223, 244 Abs. 2 i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Schwurgericht seinem Antrag, den Zeugen Dr. Sc. kommissarisch vernehmen zu lassen, nicht entsprochen, sondern die Niederschriften über die früheren richterlichen Vernehmungen des Zeugen verlesen hat. Damit sei der Verteidigung die Möglichkeit genommen worden, an den Zeugen "gezielte Fragen über die Natur und die Durchführung der Euthanasieverfahren" zu stellen.

31

Diese Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Eine kommissarische Vernehmung erübrigte sich hier. Es lagen mehrere sehr umfangreiche richterliche Vernehmungen des Zeugen zu den mit der sog. Euthanasieaktion zusammenhängenden Fragen vor, soweit das Reichsjustizministerium mit ihr befaßt gewesen war. Eine Verlesung dieser Protokolle war nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO statthaft, da dem Erscheinen des 90jährigen, herzleidenden Zeugen in der Hauptverhandlung für Ungewisse Zeit Krankheit und Gebrechlichkeit entgegenstanden. Unter diesen Umständen wäre eine kommissarische Vernehmung des Zeugen nur dann geboten gewesen, wenn von der Verteidigung bestimmte Tatsachen bezeichnet worden wären, über die durch eine ergänzende Anhörung des Zeugen hätte Beweis erhoben werden sollen. Dies war hier aber nicht der Fall. Selbst nach der Verlesung der Vernehmungsniederschriften hat die Verteidigung keine derartigen, einer weiteren Aufklärung dienenden Einzelfragen angeführt. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ist deshalb nicht gegeben.

32

f)

Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

33

2.

Die Verfahrens rügen des Angeklagten A.

34

a)

Zweifelhaft erscheint bereits, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers unter I 2 seiner Revisionsbegründung vom 10. Oktober 1969 angesichts der sehr unbestimmten Darlegungen den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt. Selbst wenn dieses Bedenken im Wege einer großzügigen Auslegung beseitigt wäre, müßte dieser Rüge aus den vorstehend unter B I 1 a) angeführten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

35

b)

Der Angeklagte vertritt die Ansicht, Landgerichtsrat Knist habe nicht an die Stelle von Landgerichtsrat Schmieder treten dürfen, da dieser von seinem Arzt nur für einen Tag krank geschrieben worden sei.

36

Dieses Vorbringen hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem ärztlichen Attest vom 10. August 1968 war Landgerichtsrat Schmieder wegen einer organischen Erkrankung "mindestens bis zum 12.8.1968 nicht in der Lage, die Klinik, in der er ... behandelt" wurde, "zu einer Gerichtsverhandlung zu verlassen." Daß das Schwurgericht auf Grund dieses Attestes die Verhinderung des Richters am 12. August 1968 annahm, erscheint rechtlich unbedenklich (vgl. RGSt 30, 226), zumal bei einer Vertagung die Frist des § 229 StPO nicht mehr hätte eingehalten werden können, da der letzte vorausgegangene Termin bereits am 1. August 1968 stattgefunden hatte.

37

c)

Der Verteidiger des Angeklagten A. hat an das Landgericht folgendes dort am 16. Oktober 1969 eingegangene Telegramm gesandt:

"In der Revisionssache Allers - Az Ks 2/66 GStA - rüge ich weiter die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Geschworenenbank durch den Geschworenen Gilbert. Ich beziehe mich auf die Ausführungen des Rechtsanwaltes St. in seinem Revisionsschriftsatz für V. vom 15.10.1969; Seine Ausführungen mache ich zum Inhalt meiner Revisionsrüge".

38

Vom Angeklagten selbst ist am 5. November 1969 über seinen Verteidiger ein Schriftsatz eingereicht worden, in dem er die falsche Besetzung der Geschworenenbank rügt und sich zur Begründung im wesentlichen auf den vorstehend unter B I 1 b) wiedergegebenen Sachverhalt stützt.

39

Die vom Verteidiger des Angeklagten A. durch jenes Telegramm vorgebrachte Besetzungsrüge ist wegen fehlender Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung des Geschworenen Gilbert entgegenstanden, nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig. Die einen Verfahrensfehler betreffende Revisionsrechtfertigung muß aus sich selbst verständlich sein. Das trifft bei einer bloßen Bezugnahme auf die Revisionsbegründung eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht zu (BGH Urteil vom 25. Juni 1953 - 3 StR 550/52 -, RG JW 1930, 3404 Nr. 13).

40

Die im Schriftsatz des Angeklagten selbst geltend gemachte Besetzungsrüge ist zwar zulässig, führt jedoch ebensowenig wie die des Angeklagten V. zur Aufhebung des Urteils. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter B I 1 b) verwiesen.

41

d)

Die sonstigen Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.

42

3.

Die Sachrügen der beiden Angeklagten.

43

Die Nachprüfung des Urteils auf diese Rügen hin hat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

44

Soweit die Beschwerdeführer ihre Sachbeschwerde begründet haben, besteht Anlaß für ein Eingehen hierauf nur in folgenden Punkten:

45

a)

Das Schwurgericht hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend dahin gewertet, daß die im Rahmen der "Aktion T 4" umgebrachten Menschen "heimtückisch" getötet worden sind. Insbesondere ist von ihm nicht verkannt worden, daß der Begriff der "Heimtücke" eine "feindliche Willensrichtung des Täters gegen das Opfer zum Inhalt" hat (vgl. BGHSt 9, 385, 390) [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56]. Zwar ist es zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, daß sie als Nichtärzte geglaubt haben, die Opfer seien hochgradig geisteskrank und deshalb bedeute die Tötung für sie letzthin eine Erlösung (Bl. 92 UA). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts haben sie aber erkannt, daß diese Menschen nur aus Nützlichkeitsgründen und nicht deshalb getötet wurden, weil man ihr Bestes wollte (Bl. 83, 89, 90, 92, 113 UA). Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht die Handlungen der Angeklagten zu Recht als Beihilfe zum Mord und nicht lediglich zum Totschlag gewürdigt.

46

Entgegen der Ansicht des Angeklagten A. handelt es sich bei der Heimtücke nicht um einen die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Umstand im Sinne von § 50 Abs. 2 StGB, der nur dem Tatbeteiligten zugerechnet werden kann, bei dem er vorliegt (vgl. BGHSt 23, 103, 105) [BGH 15.08.1969 - 1 StR 197/68]. Vielmehr ist die Heimtücke ein "tatbezogenes" Merkmal. Deshalb kann § 50 Abs. 2 StGB hier keine Anwendung finden.

47

b)

Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können, daß den Angeklagten bei ihrer Tat das Unrechtsbewußtsein gefehlt hatte. Es ist aber zu dem Schluß gelangt, daß ihnen dieser Verbotsirrtum vorzuwerfen ist. Diese Folgerung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

48

Das Schwurgericht hat zu Recht nicht auf die Verletzung der Erkundigungspflicht, sondern auf die unzureichende eigene Gewissensanspannung der Angeklagten abgestellt. Eine sachgemäße Unterrichtung der Angeklagten durch andere Personen oder Stellen über die Frage der Rechtmäßigkeit der Tötungen hätte vorausgesetzt, daß die Befragten nicht nur über den Umfang der Aktion, sondern vor allem auch darüber unterrichtet gewesen wären, daß für deren Urheber nicht der Erlösungsgedanke, sondern ausschließlich Nützlichkeitserwägungen maßgebend waren (Bl. 92 UA). Infolge der strengen Geheimhaltung hatten hiervon in dem für die Prüfung der Frage erforderlichen Maße nur wenige Personen Kenntnis, die in irgendeiner Weise selbst an der Aktion beteiligt waren. Damit schieden diese aber als eine geeignete Erkundigungsquelle für die Angeklagten aus.

49

Im angefochtenen Urteil wird die Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums unter anderem darauf gestützt, daß die Angeklagten diesen Irrtum hätten vermeiden können, wenn sie sich Existenz und Inhalt des § 211 StGB gewissenhaft vergegenwärtigt hätten (Bl. 121, 122 UA). Damit hat das Schwurgericht jedoch verkannt, daß sie nicht über das Vorhandensein einer solchen Strafbestimmung geirrt, sondern angenommen haben, es bestehe eine Ausnahmeregelung für die Zulässigkeit der Tötung von Geisteskranken.

50

Der Schluß auf die Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums ist aber aus anderen Gründen gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wußten die Angeklagten von vornherein, daß sich die damaligen Machthaber bei ihrem Entschluß zur Tötung der Geisteskranken nicht etwa von dem Gedanken der Befreiung der Kranken von ihrem Leiden hatten leiten lassen, sondern daß für sie allein Nützlichkeitserwägungen entscheidend gewesen waren (Bl. 90, 92 UA). Durch die Tötung der Geisteskranken sollten "nutzlose Esser" beseitigt und auf diese Weise Lebensmittel und sonstige Bedarfsgegenstände gespart sowie Anstalten und Personal für kriegswichtige Zwecke freigemacht werden. Dieser Gesichtspunkt kam aber in dem Allers bekannten Schreiben Hitlers vom 1. September 1939 nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck. Vielmehr hieß es in ihm, daß "nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden" könnte. Schon angesichts dieses Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Hitlerschreibens und der - den Angeklagten bekannten - wirklichen Zielsetzung der Mordaktion hätte sich dem Angeklagten A. bei der gebotenen Anspannung seiner geistig-sittlichen Kräfte die Erkenntnis aufgedrängt, daß das "Führerschreiben" allein dazu dienen sollte, unter einem falschen Vorwand den Anschein einer Rechtsgrundlage zu erwecken. Das hätte ihm dann um so eigenartiger erscheinen müssen, als von dem Vorhandensein dieses Schreibens nur wenige, an der Massentötung zumeist beteiligte Personen Kenntnis hatten, die Urheber der Aktion insoweit also selbst diesen gegenüber auf jenes Täuschungsmittel nicht glaubten verzichten zu können.

51

Ob für den Angeklagten V. Anlaß zu einer entsprechenden Beurteilung des "Euthanasiegesetzes" gegeben war, von dessen Bestehen er nach seiner unwiderlegten Einlassung ausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben. Wie das Schwurgericht zutreffend darlegt (Bl. 122 UA), durfte er sich, wo es um das Leben von Menschen ging, nicht mit der lakonischen Erklärung Bo. und Br. zufrieden geben, es bestehe ein "Euthanasiegesetz". Vielmehr hätte er die Einsichtnahme in dieses Gesetz verlangen müssen. Dann wäre er auf jenes Schreiben Hitlers gestoßen, dessen von den wahren Beweggründen der Aktionsurheber abweichender Inhalt ihm in gleicher Weise wie dem Angeklagten A. Grund zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Tötung gegeben hätte.

52

Diese Bedenken waren für beide Angeklagten um so näherliegend, als sie erkannt hatten, daß die Massentötung unschuldiger Menschen den allgemeinen Rechtsvorstellungen zuwiderlief und daß sich dessen die Initiatoren ebenfalls bewußt waren (Bl. 112 UA). Hinzu kommt, daß die Angeklagten Kenntnis von Maßnahmen hatten, die nicht mehr durch die von den damaligen Machthabern angeordnete Geheimhaltung geboten waren, sondern einer weitergehenden Verschleierung dienten. Obwohl die "Federführung" für die Aktion in der "Kanzlei des Führers" lag (Bl. 60 UA), trat diese nicht als sachbearbeitende Dienststelle in Erscheinung. Die Verheimlichung der Verbindung mit der Aktion ging so weit, daß maßgebliche Beteiligte aus jener "Kanzlei" im Außenverkehr Decknamen führten und selbst die Zentraldienststelle unter verschiedenen Bezeichnungen auftrat (Bl. 17 UA). Die Sterbeurkunden und Trostbriefe wurden mit fingierten Namen unterschrieben (Bl. 34 UA).

53

Bezüglich des Angeklagten A. ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ferner zu beachten, daß das Schreiben Hitlers vom 1. September 1939 "auffallend kurz, unspezifiziert und in Form eines Auftrags an zwei Untergebene abgefaßt war" und "ein solch lakonisches in Briefform angefertigtes Dekret zur Massentötung von Menschen ... selbst einem propagandistisch beeinflußten Volljuristen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben und Zweifel in ihm aufkommen lassen mußte, ob es sich hier um ein rechtsverbindliches Gesetz oder auch nur um eine Verlautbarung mit Gesetzeskraft handelte" (Bl. 124 UA). Die Zweifel drängten sich vor allem auch deshalb auf, weil für das Schreiben ein Privatbriefbogen Hitlers aus seiner Privatkanzlei verwendet wurde (Bl. 14 UA). Angesichts dieser Umstände stehen die Ausführungen auf S. 9 Abs. 2 der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten A. vom 9. Dezember 1969 über den seinerzeitigen Wandel in den Anforderungen an den Gesetzgebungsakt jener Folgerung nicht entgegen, ganz abgesehen davon, daß es sich bei den von diesem Angeklagten erwähnten Beispielen nicht um einen solchen extremen Fall handelte.

54

Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen zu der Überzeugung gelangte, daß die Angeklagten bei der gebotenen Anspannung ihrer geistig-sittlichen Kräfte zumindest "auf den Gedanken an eine mögliche Unrechtmäßigkeit der Tötungen gekommen wären" und sie diese Zweifel nicht überwunden hätten, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Schwurgericht damit das Maß der zu fordernden Gewissensanspannung nicht übersteigert. Bei dieser sind an den Täter an sich schon höhere Anforderungen zu stellen als bei den Fahrlässigkeitsdelikten bezüglich der Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt (BGHSt 4, 237 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]). Vor allem gilt dies dann, wenn es sich um die Rechtmäßigkeit der Vernichtung menschlichen Lebens handelt, erst recht bei Massentötungen.

55

Die Ausführungen des Schwurgerichts zum Ergebnis der von den Angeklagten zu fordernden "Gewissensanspannung" enthalten keinen Widerspruch. Mit der Feststellung, daß ihnen bei Einsatz aller ihrer Erkenntniskräfte und ihrer sittlichen Wertvorstellungen zumindest der Gedanke an eine "mögliche Unrechtmäßigkeit" der Tötungen gekommen wäre (Bl. 120 UA), ist die weitere Erwägung durchaus vereinbar, daß sie "infolge der durch die damalige Propaganda bewirkten Trübung ihres Blickes" vielleicht "nicht zu dem in ihrer Vorstellung sicheren Ergebnis" gelangt wären, die Tötung der Geisteskranken sei unrechtmäßig (Bl. 121 UA). Denn auch bei einem solchen Ergebnis der Gewissensanspannung hätte eine Ungewißheit vorgelegen, ob es sich vielleicht nicht doch um Unrecht handele.

56

Dieser Grad von Erkennbarkeit des Unrechts reicht zur Bejahung der Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums aus (vgl. für den Fall der eigentlichen Fahrlässigkeit BGH LM § 222 StGB Nr. 1).

57

c)

Das weitere Vorbringen des Angeklagten A. im Rahmen seiner Sachrüge enthält unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.

58

d)

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Nach Art. 86 Abs. 1 des 1. StrRG sind jedoch die gegen sie verhängten Zuchthausstrafen auf "Freiheitsstrafen" umzustellen. Ferner ist ihnen gemäß Art. 89 dieses Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Der Wegfall der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte folgt aus Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG. Der Ausspruch über die Anrechnung der Internierungshaft der Angeklagten, soweit sie ihren Anlaß in der Tätigkeit der Angeklagten bei der "Zentraldienststelle" hatte, auf die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe dient der Klarstellung.

59

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

60

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist ausschließlich auf Verletzung des materiellen Rechts gestützt.

61

Sie hat ebenfalls keinen Erfolg.

62

1.

Die Würdigung des Schwurgerichts, daß sich die Angeklagten in einem Verbotsirrtum befunden haben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

63

Wenn es das Ergebnis der Beweisaufnahme zu dieser Frage dahin zusammenfaßt, daß den Angeklagten nicht "mit Sicherheit" zu widerlegen sei, sie hätten nicht das Unrechtsbewußtsein gehabt, so läßt diese Formulierung nicht auf einen Rechtsfehler schließen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe verkannt, daß zu einer Überführung der Angeklagten schon "ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit" genüge, geht offensichtlich zurück auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. vor allem RGSt 61, 202, 206). Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56 - (BGHSt 10, 208, 210) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56] darauf hingewiesen, daß eine solche Fassung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht zutreffend wiedergibt. Entscheidend ist allein die persönliche Überzeugung des Tatrichters. Diesem kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Gewinnt er sie trotz Ausnutzung der vorhandenen Beweismittel nicht, so ist dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Allerdings sind bloß abstrakte und theoretische Zweifel nicht geeignet, eine im übrigen bestehende Überzeugung auszuschließen (vgl. BGH NJW 1951, 122 und BGHSt 10, 208, 211) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]. Das ist vom Schwurgericht aber auch nicht übersehen worden. Insbesondere kommt ein solcher Fehler entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht in dem Satz zum Ausdruck:

"So ist durchaus denkbar, daß selbst der Angeklagte A. als Volljurist ebenso wie der Angeklagte Vorberg in der Vorstellung von der Rechtmäßigkeit der Aktion befangen war."

64

Mit diesem Satz äußerte das Schwurgericht nicht "theoretische" Zweifel, sondern gab mit ihm das Ergebnis der vorausgegangenen eingehenden Würdigung wieder.

65

Unerheblich ist weiter, ob aufgrund der vom Schwurgericht angeführten Umstände der Schluß näher lag, daß die Angeklagten überhaupt nicht nach der Rechtmäßigkeit der Aktion gefragt haben. Solange die vom Tatrichter gezogene Folgerung an sich möglich ist, liegt ein Rechtsfehler nicht vor.

66

Auf Bl. 93 UA hat das Schwurgericht weiter dargelegt, "die aus Nützlichkeitserwägungen systematisch und geheim durchgeführte Massentötung unschuldiger Menschen" sei "an sich bereits ein Vorgang, der in aller Regel in den Augen eines jeden zivilisierten Menschen den Stempel des Unrechts trägt"; dennoch seien ihm "Zweifel geblieben, ob das auch in den Augen der Angeklagten damals der Fall gewesen" sei. Hierzu steht die Überzeugung des Schwurgerichts, "daß den Angeklagten unbeschadet ihres Verbotsirrtums bewußt war, daß die Tötungen den allgemeinen Rechtsvorstellungen überhaupt zuwiderliefen" (Bl. 112 UA), nicht in Widerspruch. Diese letztere Darlegung betrifft die "allgemeinen Rechtsvorstellungen", während jener anderen Feststellung die Erwägung zugrunde liegt, daß die Angeklagten aus diesen Vorstellungen vielleicht nicht die notwendigen Folgerungen gezogen haben, weil - möglicherweise beeinflußt durch die nationalsozialistische Ideologie sowie unter dem Eindruck der Beteiligung staatlicher Stellen und bekannter Ärzte an der Aktion - der Angeklagte A. dem Schreiben Hitlers vom 1. September 1939 und der Angeklagte V. dem angeblich bestehenden "Euthanasiegesetz" rechtfertigende Bedeutung beigemessen haben.

67

Schließlich besteht denkgesetzlich auch kein Widerspruch zwischen der Beweisannahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten unwiderlegt an den "Erlösungscharakter" der Aktion geglaubt, und der Feststellung, sie hätten die den Tötungen zugrunde liegenden Nützlichkeitserwägungen erkannt. Im Urteil (S. 94 UA) wird insoweit zutreffend zwischen einem der Endeffekte, wie er sich nach der Vorstellung der Angeklagten ergab, und dem von ihnen erkannten Beweggrund der Urheber der Aktion unterschieden. Dieser Beweggrund und jene Folge brauchten sich aus ihrer Sicht nicht auszuschließen.

68

2.

Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu sehen, daß das Schwurgericht auf der Grundlage der von ihm für erwiesen erachteten Tatsachen die Beteiligung des Angeklagten V. nicht als Mittäterschaft, sondern als Gehilfenschaft gewertet hat. Die Gründe, die von der Staatsanwaltschaft hiergegen vorgebracht werden, betreffen in Wirklichkeit nicht diese rechtliche Beurteilung, sondern die Tatsachenwürdigung. Insoweit erweist sich ihr Vorbringen als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung.

69

3.

Das gleiche gilt für die Begründung, mit der sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der beiden Angeklagten von der Beteiligung an der Tötung von Konzentrationslagerhäftlingen wendet. Rechtsfehlerhaft ist eine tatsächliche Annahme nicht schon deshalb, weil die Umstände mehr für das Gegenteil sprechen. Nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluß ist auch rechtlich fehlerhaft (BGH MDR 1951, 117, 118).

70

Die Beweiswürdigung zu diesem Tatkomplex ist auch sonst nicht zu beanstanden. Daß das Schwurgericht nach Prüfung und Erörterung der verschiedenen Gesichtspunkte, die auf ein bewußtes Mitwirken an dieser Aktion hindeuten könnten, diese nicht noch einmal in einer besonderen Zusammenfassung abgehandelt hat, ist für sich allein noch kein Anzeichen dafür, daß es sie nicht in ihrer Gesamtheit gesehen und gewürdigt hat. Die Art, in der die Einzelumstände erörtert worden sind, berechtigt vielmehr zu der Annahme, daß die Beweisanzeichen auch in ihrer Gesamtheit dem Schwurgericht nicht die Überzeugung von einer Beteiligung der Angeklagten an jenem Tötungskomplex vermitteln konnten.

71

III.

Die Revisionen der Nebenkläger.

72

1.

Die Nebenkläger Ha., Dr. K., Fe., D., H. und L. beantragen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache, soweit beide Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord im Rahmen der sogenannten Erwachseneneuthanasie verurteilt worden sind. Damit enthält das Rechtsmittel der Beschwerdeführer Ha., Dr. K. und Fe. hinsichtlich des Angeklagten A. eine Erweiterung der ursprünglichen Anschlußerklärung, die sich lediglich auf den Angeklagten V. bezog. Die Voraussetzungen für diese Erstreckung sind, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, erfüllt.

73

Die genannten sechs Nebenkläger haben ihren Antrag auf die Behauptung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Ihre Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Soweit sich die Nebenkläger dagegen wenden, daß das Schwurgericht die Angeklagten nur als Gehilfen verurteilt und außerdem das Vorliegen eines Verbotsirrtums nicht ausgeschlossen hat, greift die Sachrüge aus den unter B II 1. und 2. dargelegten Gründen nicht durch. Die bezüglich des Angeklagten V. unter B II 2. gemachten Ausführungen treffen auch für den Angeklagten A. zu.

74

Der Vertreter jener Nebenkläger ist weiter der Ansicht, das von den Angeklagten begangene Verbrechen sei nicht nur Mord, sondern ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sie hätten gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoßen, die im Kontrollratsgesetz Nr. 10 und im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 ihren Niederschlag gefunden hätten. Dieses Völkerstrafrecht finde, jedenfalls soweit es sich um den Straftatbestand handele, nach Art. 25 GG auf den vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung.

75

Vom Vertreter der Nebenkläger wird verkannt, daß einer Verurteilung der Angeklagten aufgrund eines solchen Völkerstrafrechts Art. 103 Abs. 2 GG entgegenstehen würde, der eine Bestrafung nur dann zuläßt, "wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Das traf aber für ein derartiges Völkerstrafrecht zur Zeit der von den Angeklagten begangenen Taten nicht zu. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen dem durch Art. 103 Abs. 2 GG gewährten Grundrecht nicht etwa im Range vor (BVerfGE 6, 309, 363 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55]; so auch die nunmehr weit überwiegende Meinung im Schrifttum, vgl. u.a. Maunz in Maunz/Dürig, Art. 25, Rdnr. 22 bis 25, ferner in Deutsches Staatsrecht, 18. Aufl. S. 331; von Mangoldt/Klein, Art. 25 Anm. V, 3; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 25, Rdnr. 1; Hamann/Lenz, Art. 25, Anm. B, 2; Doehring, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Bd. 39, 182 f). Zu der vom Vertreter jener Nebenkläger beantragten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG besteht unter diesen Umständen kein Anlaß.

76

2.

Die Revision des Nebenklägers Sy. richtet sich gegen den Freispruch der Angeklagten in dem Tatkomplex Tötung von Konzentrationslagerhäftlingen. Mit ihr wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat aus den unter B II 3. dargelegten Gesichtspunkten keinen Erfolg.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Meyer
Schauenburg