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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: 3 StR 550/52

Meineid im Rahmen einer Feststellung der Vaterschaft; Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Meineiden; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Obergutachtens; Abstammung von einem Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1953
Aktenzeichen
3 StR 550/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 14.05.1952

Verfahrensgegenstand

Meineid

In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juni 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

  2. II.

    Auf die Revision der Angeklagten B. wird das Urteil, soweit es sie betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und des Meineids schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch aufgehoben.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  4. IV.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden, der Angeklagte B. zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagte B. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden.

2

Die Angeklagte ... hat am ... 1947 ein Kind namens Rolf Hartmut geboren. Als Erzeuger wurde der Zeuge Göbel in Anspruch genommen; dieser wandte Mehrverkehr mit dem Angeklagten B. ein. Beide Angeklagte wurden in dem Rechtsstreit mehrfach als Zeugen vernommen, und zwar der Angeklagte. B. am 13. Januar (1. Rechtszug) und 19. Oktober 1948 (2. Rechtszug) jeweils eidlich, die Angeklagte B. am 13. Januar und 19. Oktober 1948 uneidlich, am 3. März 1949 eidlich. Bei allen Aussagen bestritten die Angeklagten, miteinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Aussagen in mehreren Punkten bewußt falsch waren, daß die Angeklagten insbesondere in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben. In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, es liege, obwohl die Angeklagten in mehreren Punkten falsch ausgesagt hätten, nurein Meineid vor, da der Eid sich auf die Gesamtheit der einheitlichen Aussage beziehe.

3

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

4

I. Revision des Angeklagten B.

5

1.

In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. L. ein erbbiologisches Gutachten über die Frage der Vaterschaft erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Vaterschaft des Zeugen G. "praktisch", d.h. "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen sei und daß er den Angeklagten B. als den Erzeuger des Kindes bezeichnen zu müssen glaube. Diese Vaterschaft müsse dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wenn ein Dritter als Erzeuger ausscheide. Den Antrag des Verteidigers, wegen dieses zweifelhaften Ergebnisses ein Obergutachten einzuholen, hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache, soweit die Vaterschaft des Zeugen Göbel in Frage stehe, bereits erwiesen, sei und daß der Sachverständige im übrigen die Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten nicht völlig ausschliesse, so daß es insoweit keines weiteren Gutachtens bedürfe.

6

Die Revision rügt, daß die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisantrages ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Statt durch Einholung des Obergutachtens Sicherheit zu schaffen, habe sie der Verurteilung nur Vermutungen zugrunde gelegt, obwohl die Ähnlichkeit des Zeugen G. mit dem Kinde und dem Angeklagten B. die Grundlagen des vorliegenden Gutachtens zerstört habe.

7

Die Rüge ist unbegründet. Soweit die Vaterschaft des Zeugen G. in Frage, stand, entspricht die Ablehnung des Beweisantrages der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich der Vaterschaft des Angeklagten B. war die Strafkammer nach der Begründung des Gerichtsbeschlusses einerseits davon überzeugt, daß auch ein Obergutachten die grosse Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten B. und dem Kind feststellen werde. Auch insoweit beruht daher die Ablehnung des Beweisantrages auf § 244 Abs. 4 StPO. Andererseits ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Möglichkeit der Abstammung von einem Dritten nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen sei. Insoweit konnte auch ein Obergutachten kein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis bringen. Die rein tatsächliche Frage, ob ein Dritter als Erzeuger in Betracht kam, konnte nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Gegen die Ablehnung des Beweisantrages bestehen also keine Bedenken. Aber auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

8

2.

In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch Verletzung der Denkgesetze und Erfahrungssätze, da das Gutachten des Sachverständigen "keinen absoluten Beweis" für die Vaterschaft des Angeklagten B. erbringe. Von einem solchen Verstoß kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum die Vaterschaft des Zeugen G. mit Hilfe des Gutachtens ausgeschlossen. Im übrigen war sie sich des einschränkenden Ergebnisses des Gutachtens bewußt. Sie hat aber auch die Feststellung der Vaterschaft des Angeklagten nicht allein auf dieses Gutachten gestützt, sondern zahlreiche andere Beweistatsachen hierfür herangezogen, mit deren Hilfe die aus der Einschränkung sich ergebenden Zweifel beseitigt worden sind. Eine solche Beweisführung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt, da der Tatrichter die volle Überzeugung von der Vaterschaft des Angeklagten und damit der Unrichtigkeit seiner Aussage gewonnen hat.

9

3.

Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Strafkammer den mit dem Angeklagten verfeindeten Zeugen G. und J. Glauben geschenkt habe, richten sich ihre Angriffe in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit erörtert. Daß sie dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis gekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Revision ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.

10

4.

Auch die Nachprüfung von Amts wegen ergibt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten im Schuldspruch benachteiligt. Die Strafkammer hat nur ein Verbrechen nach § 154 StGB angenommen, da sich der Eid auf die Gesamtheit der einheitlichen Aussage beziehe. Das ist an sich richtig. Der Angeklagte hat aber zweimal falsch geschworen. Offenbar will jedoch die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung dahin verstanden wissen, daß auch alle Aussagen in demselben Rechtsstreit und über dieselbe Beweisfrage als eine Einheit anzusehen seien. Das kommt zwar nicht deutlich zum Ausdruck. Ersichtlich war aber die Strafkammer der Überzeugung, daß der Angeklagte von vornherein vorhatte, die Feststellung seiner Vaterschaft in dem laufenden Rechtsstreit zu verhindern. Rechtlich ist Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Meineiden möglich (vgl. BGHSt 1, 380).

11

5.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Allerdings sind die Gründe, aus denen die Strafkammer mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB versagt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere war hierfür nicht das Leugnen als solches maßgebend. Die Strafkammer hat vielmehr aus dieser Haltung des Angeklagten auf seine Uneinsichtigkeit geschlossen. Sie durfte, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 105), strafschärfend berücksichtigt werden, also auch zur Versagung mildernder Umstände führen.

12

Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch deshalb Bedenken, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht geprüft hat. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte falsch geschworen hat, weil er Bestrafung wegen Ehebruchs befürchtete, ist nicht völlig ausgeschlossen. In der Regel werden zwar in Unterhaltsprozessen Meineide nicht aus dieser Befürchtung, sondern deshalb geleistet, weil es den Zeugen darauf ankommt, Unterhaltsansprüchen zu entgehen oder solche für das Kind zu erhalten. Dem Urteil läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Strafkammer von einer solchen Sachlageüberzeugt war. Über den Strafausspruch muß deshalb neu entschieden werden. Dabei wird Gelegenheit sein, auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (ein Tag) zu befinden.

13

II. Revision der Angeklagten B.

14

1.

Die Verweisung auf die Revisionsbegründung des Angeklagten Bubenzer ist unbeachtlich. Da jede Revisionsrechtfertigung aus sich selbst verständlich sein muß, sind solche Verweisungen ohne Rechtswirkung (vgl. RG JW 1930, 3404; RGSt 29, 411).

15

2.

Die Revision wendet ein, daß der Eröffnungsbeschluß der Angeklagten nur Geschlechtsverkehr mit B., nicht aber mit einem Dritten zur Last lege und daß infolgedessen die Angeklagte "im Kernpunkt ihrer Aussage unschuldig sei", wenn nach dem Sachverständigengutachten die Vaterschaft des B. nicht feststehe. Dieser Angriff muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Strafkammer gerade festgestellt hat, daß beide Angeklagte miteinander geschlechtlich verkehrt haben.

16

3.

Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Obergutachtens rügt, die Beweiswürdigungüber die Glaubwürdigkeit der Zeugen G. und J. beanstandet und einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" behauptet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten B. verwiesen werden.

17

4.

Dasselbe gilt von den Angriffen gegen die Strafzumessung (fehlende Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB unter dem Gesichtspunkt der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs). Bei der Angeklagten B. kam jedoch die Anwendung des § 157 StGB aus einem weiteren Grunde in Betracht. Sie hat nicht, wie der Angeklagte B., alle ihre Aussagen beschworen, sondern wurde am 13. Januar und 19. Oktober 1948 zunächst uneidlich vernommen und erst auf ihre dritte Aussage vom 3. März 1949 vereidigt. Die Strafkammer hat, wie bereits hervorgehoben, nur einen einheitlichen Meineid angenommen. Unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Straftat war dies nicht möglich, da Meineid und uneidliche Falschaussage auch dann nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können, wenn sich der Vorsatz von vornherein auf alle Aussagen im Laufe des Rechtsstreits erstreckt hat (vgl. BGHSt 1, 380; 2, 233). Allerdings können vorausgehende uneidliche Falschaussagen in dem nachfolgenden Meineid als dessen Bestandteil aufgehen, sofern es sich inhaltlich um dieselbe Aussage handelt. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die uneidliche Falschaussage noch nicht abgeschlossen war. Die erste Aussage vom 13. Januar 1948 war deshalb abgeschlossen und damit eine selbständige Straftat, weil sie unmittelbar zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug führte. Dagegen kann angenommen werden, daß die zweite Aussage vom 19. Oktober 1948 ihre Selbständigkeit durch den nachfolgenden Meineid verloren hat, weil sich die Zivilkammer in dem Termin vom 19. Oktober 1948 die Entscheidungüber die Beeidigung der Angeklagten ausdrücklich bis nach Durchführung der Blutgruppenuntersuchung vorbehalten hat. Hiernach ist die Angeklagte der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussageund des Meineids schuldig. Für diesen Meineid kann die Anwendung des § 157 StGB deshalb in Betracht kommen, weil die Angeklagte möglicherweise den Meineid aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer früheren uneidlichen Falschaussage geleistet hat. Diese Prüfung ist unterblieben, weil die Strafkammer irrigerweise von einer einheitlichen Straftat ausgegangen ist. Der Fehler kann zunächst vom Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs berichtigt werden.§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Berichtigung nur eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts enthält und weil es ausgeschlossen ist, daß die Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO weitere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wird Einzelstrafen für die uneidliche Falschaussage und den Meineid festzusetzen und daraus gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Hierbei ist § 358 StPO zu beachten.

Rotberg
Krauss
Koeniger
Baldus
Maaß