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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1995, Az.: 4 StR 507/95

Tatrichter; Minder schwerer Fall; Gebotene Gesamtwürdigung; Milderungsgründe; Revisionsgericht; Einmaliges Bewährungsversagen; Erneute Strafaussetzung zur Bewährung; Stabilisierung der Lebensverhältnisse; Günstige Sozialprognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1995
Aktenzeichen
4 StR 507/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1996, 133-134 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 270

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist Sache des Tatrichters bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die erschwerenden Umstände und die Milderungsgründe nach pflichtgemäßen Ermessen gegeneinander abzuwägen. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar.

2. Ein einmaliges Bewährungsversagen des Angeklagten in der Vergangenheit steht der erneuten Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht entgegen, wenn durch zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse die Sozialprognose nunmehr günstig ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten T. unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe von acht Monaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I. Die Wertung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer hält bei allen Angeklagten rechtlicher Nachprüfung stand.

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Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und Gesamtwürdigung 6, 7). Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; NStZ 1982, 246; StV 1988, 248, 249). Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die erschwerenden Umstände und die Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (BGHSt 29, 319, 320; BGHR aaO. Gesamtwürdigung 8).

5

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 316 a Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz StGB nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. So führt es aus, daß der Entschluß zur Tat von allen Angeklagten spontan und infolge alkoholischer Enthemmung "in Verbindung mit einer durchfeierten Nacht" gefaßt wurde. Zutreffend wertet das Landgericht auch, daß mit der Tat lediglich die Erlangung einiger Brathähnchen zum sofortigen Verzehr erstrebt und die dabei von dem Angeklagten T. angewendete Gewalt nicht übermäßig war.

6

Allerdings weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, daß die Einzeltatschuld auch durch tateinheitlich zusammentreffende Gesetzesverletzungen erhöht werden kann und daß dieser strafschärfende Gesichtspunkt in die Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, einzubeziehen ist (vgl. BGHR aaO. Gesamtwürdigung 5; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 52 Rdn. 4 m.w.N.). Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des § 316 a StGB nicht ausdrücklich erwähnt, daß sich die Angeklagten tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer auch des Raubes, der räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Der Senat schließt aber aus, das Landgericht könne diesen Umstand übersehen haben, zumal es ausdrücklich den geringen Wert der Beute (unter 50 DM) und die nicht übermäßig harte und für den Geschädigten relativ folgenlos gebliebene Gewaltanwendung berücksichtigt.

7

II. Die Bemessung der Höhe der erkannten Strafen durch das Landgericht ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

8

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, denn er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1; BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95). Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht schon deshalb nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden, weil bei der Gewichtung der einzelnen Umstände auch der in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten eine Rolle spielt. Dieser Eindruck entzieht sich einer exakten Richtigkeitskontrolle. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH GA 1982, 39, 40; BGHR aaO.).

9

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die in der Person eines jeden Angeklagten gegebenen Umstände umfassend, differenziert und rechtsfehlerfrei gewürdigt.

10

Dies trifft auch auf die Bemessung der gegen den Angeklagten T. verhängten Jugendstrafe zu. Das Landgericht hat deren Höhe zutreffend in erster Linie an den Voraussetzungen erzieherischer Einwirkung im konkreten Einzelfall ausgerichtet. Es hat dabei bedacht, daß der Angeklagte T. bereits einmal wegen eines Gewaltdelikts bestraft werden mußte, daß er die Tat während des Laufes einer Bewährungszeit begangen und daß er im Vergleich zu seinen Mittätern den größten Tatbeitrag geleistet hat (UA 28, 29).

11

III. Auch die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen zur Bewährung hat Bestand.

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1. Zu Unrecht meint die Revision, daß die gegen den Angeklagten T. verhängte Jugendstrafe allein wegen seines einmaligen Bewährungsversagens nicht mehr gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Sie verkennt, daß für die Anwendung dieser Vorschrift eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände erforderlich ist (BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). In diese Gesamtwürdigung sind unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungszweckes auch Umstände einzubeziehen, die nach der Tat eingetreten sind, wie die Tatsache, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (BGH, Beschluß vom 14. März 1986 - 2 StR 52/86 = StV 1986, 307 (Leitsatz); Eisenberg JGG 6. Aufl. § 21 Rdn. 12 m.w.N.). Die Strafkammer hat bei ihrer Gesamtwürdigung berücksichtigt, daß der Angeklagte durch die über vier Wochen dauernde Untersuchungshaft stark beeindruckt worden ist und den ernstzunehmenden Entschluß gefaßt hat, sein Leben zu verändern. Sie ist aufgrund des Berichts seines Bewährungshelfers davon überzeugt, daß der Angeklagte sich auch um die Verwirklichung dieses Entschlusses bemüht; denn er steht nunmehr in einem festen Arbeitsverhältnis, wohnt wieder bei seinen Eltern, zeigt sich gegenüber seinem Bewährungshelfer aufgeschlossen und versucht, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Damit liegen ausreichende Gründe für die tatrichterliche Wertung vor, daß trotz des Bewährungsversagens die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe im Hinblick auf die Erziehung des Heranwachsenden nicht geboten ist.

13

2. Die Begründung der den Angeklagten B. und K. nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB gewährten Strafaussetzung zur Bewährung weist keinen Rechtsfehler auf. Im Urteil ist nachprüfbar dargelegt, daß beiden bisher nicht bestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Die Strafkammer hat ferner berücksichtigt, daß es sich um eine Spontantat handelt, die von den Angeklagten bedauert wird, und daß sie dafür jeder mehr als vier Wochen in Untersuchungshaft waren. Hinsichtlich des Angeklagten K. ist nochmals sein geringer Tatbeitrag gewürdigt worden. Damit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen (BGH NStZ 1991, 581; StV 1992, 13, 14; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 7, 10; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 4 StR 68/93).

14

Eine nähere Begründung dafür, daß - wie von der Strafkammer festgestellt - die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet, erübrigte sich hier (vgl. dazu Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 56 Rdn. 58 m.w.N.).