Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1993, Az.: 4 StR 68/93
Zulässigkeit einer Verfahrensbeschwerde; Nachholung der Festsetzung einer Tagessatzhöhe; Absehen von einer Strafaussetzung zur Bewährung; Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 18.09.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Omar Z. aus S., geboren am ... 1946 in H. (I.),
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 9. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, sowie zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen dreier Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und somit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, für die für die erste Tat (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln) verhängte Geldstrafe von neunzig Tagessätzen (UA 37) die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Bestimmung der Tagessatzhöhe bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe ist deshalb nachzuholen.
3.
Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht hat dem Angeklagten ausdrücklich eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei berücksichtigt, daß er (mit Ausnahme einer durch Strafbefehl verhängten Geldstrafe; vgl. UA 5) nicht vorbestraft sei, sich durch die Hauptverhandlung beeindruckt gezeigt habe, in sozial gefestigten Verhältnissen lebe und in seiner Familie Rückhalt finde. Es hat jedoch "keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Täterpersönlichkeit" (UA 38) gesehen, die eine Aussetzung rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB).
Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend genug vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat. So ist bereits unklar, ob der Strafkammer bewußt war, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann (st. Rspr.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 m.w.N.). Insoweit wäre hier insbesondere zu bedenken gewesen, daß schon die Vielzahl der gewichtigen, strafmildernd berücksichtigten Umstände in der Person des Angeklagten (vgl. UA 34/35) den Charakter der Taten entscheidend geprägt haben können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3). Die längeren Ausführungen zu der "Gesamtbewertung" (UA 39) verhalten sich demgegenüber im Kern nur zu tatbezogenen Umständen und beschränken sich dabei zudem letztlich auf den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte "durchaus in der Lage gewesen (wäre), seinen Eigenbedarf anders zu decken, ohne daß es zur Einfuhr von nicht geringen Mengen Haschischs in die Bundesrepublik kam. Die Abhängigkeit des Angeklagten war auch nicht derart massiv, daß ihm keine andere Möglichkeit geblieben wäre, als sich Haschisch für den Eigenkonsum zu besorgen" (UA 39). Mit dieser Erwägung hat die Strafkammer eine Strafaussetzung im Ergebnis aber deshalb versagt, weil keine Umstände zutage getreten seien, die den Straftaten des Angeklagten Ausnahmecharakter verliehen. Daß die Taten Ausnahmecharakter tragen müßten, wird indes vom Gesetz nicht gefordert (st. Rspr.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1, 6, 11). Die Strafkammer hat damit zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Im übrigen kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß das Landgericht bei der Gesamtwürdigung die Tatsache berücksichtigt hat, daß sich der Angeklagte wegen der Taten über fünf Monate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. UA 15). Bei einem Angeklagten, gegen den, wie hier, noch keine Freiheitsstrafen verhängt worden sind und der erstmals Freiheitsentzug erlitten hat, kann dieser Umstand bei der Entscheidung über die Annahme besonderer Umstände zugunsten des Angeklagten Bedeutung erlangen (BGH StV 1990, 303; Beschluß vom 8. Januar 1993 - 2 StR 616/92). Über die Strafaussetzung ist danach neu zu entscheiden.
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