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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1993, Az.: 2 StR 616/92

Revisionsverfahren wegen Festellung einer positiven Sozialprognose und gleichzeitiger Anordnung einer Haftstrafe; Addition mehrerer Milderungsgründe zur Rechtfertigung der Aussetzung der Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1993
Aktenzeichen
2 StR 616/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.07.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 302

Amtlicher Leitsatz

Die strafschärfende Verwertung der bei der Tat gezeigten erheblichen kriminellen Energie ist fehlerhaft, wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß gleichzeitig die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten in angemessener Weise berücksichtigt wurde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1992 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den dem Angeklagten durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Staatskasse ein Drittel, der Angeklagte zwei Drittel; die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Auf die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wird die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt, jedoch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint. Die letztgenannte Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Bedenken bestehen schon, ob die Strafkammer eine zutreffende Auffassung vom Begriff der "besonderen Umstände" hat, wenn sie insoweit "Ausnahmecharakter" fordert, aber nicht erwähnt, daß auch nur durchschnittliche Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das Gewicht erhalten können, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen zu lassen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 56 Rdn. 9 c; Lackner, StGB 9. Aufl. § 56 Rdn. 19, 20 - jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

4

Hinzu kommt, daß das Tatgericht der vom Angeklagten bei der Tat gezeigten erheblichen kriminellen Energie das entscheidende Gewicht beigemessen hat, den dazu angestellten Erwägungen aber nicht entnommen werden kann, daß es hierbei die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten in angemessener Weise berücksichtigt hat. Daran ändert die pauschale Bezugnahme auf zuvor in anderem Zusammenhang erörterte, für den Angeklagten sprechende Umstände nichts. Die Hervorhebung der kriminellen Energie, wie geschehen, ohne gleichzeitige und ausdrückliche Erwähnung der Tatsache, aus der sich ergibt, daß sie dem Angeklagten nur zum Teil angelastet werden kann, spricht dafür, daß das Gericht den gegen den Angeklagten angeführten Umstand überbewertet hat.

5

Schließlich hätte bei der Gesamtwürdigung die Tatsache, daß sich der Angeklagte wegen der Tat über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befunden hat, berücksichtigt werden müssen (BGH StV 1990, 304), was ersichtlich nicht geschehen ist.

6

Der Senat schließt aus, daß das Tatgericht bei zutreffender Würdigung aller maßgeblichen Umstände Strafaussetzung abgelehnt hätte, und gewährt sie selbst.

7

Bei Berücksichtigung des Ganges des Rechtsmittelverfahrens erscheint die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Kosten- und Auslagenverteilung angemessen.

Jähnke
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter