Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1995, Az.: 2 StR 378/95
Strafmilderung; Deutscher Markt; Eingeführte Betäubungsmittel; Unvertretbare Milde; Erfolg der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 378/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 116-117 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Es ist nicht strafmildernd, daß die Bestimmung der eingeführten Betäubungsmittel nicht dem deutschen Markt galt.
2. Bei unvertretbarer Milde der verhängten Strafe ist die Revision gegen den Strafausspruch erfolgreich.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestelltes Kokain, ein Flugticket und 500 US-Dollar eingezogen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 31. Oktober 1994 aus Bogota kommend in seinem Körper 101 Behältnisse mit insgesamt 849,1 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 86 % ein. Das Rauschgift sollte nach Bukarest weitertransportiert werden, dort sollte der Angeklagte 4.000 US-Dollar als Entgelt erhalten.
Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Als Strafmilderungsgrund hat das Landgericht nämlich den Umstand gewertet, daß das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt" war (UA S. 7). Dies kann den Angeklagten jedoch nicht entlasten; denn die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist - im Interesse des über die deutschen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen - ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) für die unerlaubte Durchfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BtMG) eine niedrigere Strafdrohung vorsieht als für die unerlaubte Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Damit ist keine Entscheidung dahingehend getroffen, daß Betäubungsmittelstraftaten, die ihre Wirkung im Ausland zeigen, von geringerer Bedeutung und damit auch von geringerer Strafwürdigkeit sind. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, daß Taten mit Auslandsbezug wie die bandenmäßige Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG) sogar mit einer erheblich erhöhten Mindeststrafe bedroht sind.
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist so unvertretbar milde, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (BGHSt 20, 264, 266/267; 24, 132, 133; 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9) liegt. Eine Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 133 [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]/134; BGH JR 1977, 159 f mit Anm. Bruns S. 160 f), sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8; Strafhöhe 9; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25) und sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1 und 2; Beurteilungsrahmen 9).
Dem wird die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht gerecht. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um einen Fall des Schmuggels einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln. Angesichts der Menge des Kokains, des nicht unerheblichen Kurierlohns und der von dieser Art der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist auch unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen Situation des Angeklagten die verhängte Strafe nicht mehr hinnehmbar.
Die Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung unberührt.