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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: B 12 KR 36/24 B

Feststellung der Versicherungspflicht eines Arztes in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.06.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 36/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240625BB12KR3624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 22.05.2024 - AZ: S 95 KR 683/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 29.10.2024 - AZ: L 16 KR 331/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 29. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 1.4.2023.

2

Der Kläger war bis 31.3. 2023 als Arzt tätig und zuletzt aufgrund Beschäftigung bei den Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1.4.2023 erhält er eine Altersrente von der Ärzteversorgung W. Auf einem Fragebogen der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er die Versicherung als Rentner fortsetzen wolle. Daraufhin setzte die Beklagte zu 1., auch im Namen der Beklagten zu 2., Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung fest (Bescheid vom 11.5.2023). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, in die KVdR aufgenommen zu werden. Als Arzt müsse er alternativlos entweder in der deutschen Rentenversicherung oder in einem Versorgungswerk versichert sein. Es handele sich bei den beiden "Versicherungswerken" um Pflichtversicherungen. Die Beklagten wiesen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.9.2023).

3

Das SG hat das als Anfechtungs- und Feststellungsklage ausgelegte Begehren abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht - wie nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erforderlich - die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil die Sachverhalte in anderen systematischen Zusammenhängen ständen (Urteil vom 22.5.2024). Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des SG zurückgewiesen. Zwar beruhe auch die Ärzteversorgung auf einer gesetzlichen Grundlage, sie werde aber nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erfasst. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergäben sich aus dem Gesetz (§ 23 Abs 2 SGB I, §§ 126 ff SGB VI). Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Es handele sich bei dem Bezug einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bezug einer Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht um gleiche Sachverhalte. Auch die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Beschluss vom 29.10.2024).

4

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

6

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwer debegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

7

a) Er wirft zu § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V die Rechtsfrage auf,

"ob es sich auch bei einer berufsständischen Versorgung um eine gesetzliche Rente handelt".

8

Die Frage habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil zahlreiche Freiberufler während ihrer Erwerbstätigkeit zumindest zu 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zu Stellung des Rentenantrags freiwillig gesetzlich versichert und gleichzeitig Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk gewesen seien. Die Versorgungseinrichtung gewähre eine Altersrente gemäß § 12 Abs 4 Kammergesetz für Heilberufe (HKG), sodass es sich formell um eine gesetzliche Rente handele. Die berufsständische Versorgung sei dem öffentlich-rechtlichen Pflichtsystem zuzurechnen. Die freiberufliche Berufstätigkeit, die Wahl der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Befreiung von der Rentenpflicht in der Deutschen Rentenversicherung seien zu einem Zeitpunkt vorgenommen, bevor das SGB V (am 20.12.1988) erlassen worden sei, sodass die Folgen der Wahlmöglichkeiten bei Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig. Die Zuständigkeitsregelung in § 23 SGB I bedeute nicht, dass es keine weiteren gesetzlichen Rentenversicherungsträger gebe. § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nehme nicht Bezug auf § 23 SGB I oder § 126 SGB VI. Die Rechtsfrage sei auch noch nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt.

9

Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine hinreichend klare Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

10

Er hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan, weil er sich schon nicht hinreichend mit Wortlaut und Systematik sowie den hergebrachten Grundsätzen der Sozialversicherung auseinandergesetzt hat. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 393/17 B - juris RdNr 10). Soweit die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V einen "Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" voraussetzt, hätte sich der Kläger damit beschäftigen müssen, dass "die gesetzliche Rentenversicherung" (GRV) zu den Zweigen der Sozialversicherung (vgl § 4 Abs 2 SGB I) gehört, die der Bundesgesetzgeber (Art 74 Abs 1 Nr 12 GG) im SGB VI geregelt hat. Die Leistungen und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 SGB I, §§ 125 ff SGB VI), der Kreis der Versicherungspflichtigen (§§ 1 ff SGB VI), die Umlagefinanzierung sowie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der GRV (§§ 33 ff SGB VI) weisen wesentliche Unterschiede auf zu den Leistungen und Trägern berufsständischer Versorgungswerke, die jeweils nur für bestimmte Berufsangehörige auf landesrechtlicher Grundlage errichtet sind. Das SGB V differenziert auch begrifflich zwischen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 Abs 1 SGB V) und Versorgungsbezügen, zu denen ua Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe zählen (§ 229 Abs 1 Nr 3 SGB V, vgl auch bereits § 180 Abs 8 Satz 1 und 2 Nr 3 RVO, zur fehlenden Begründung von Versicherungspflicht durch den Bezug von Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 6/07 R - BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr 8, RdNr 22). Die seit 1941 (RGBl I 443) im System der sozialen Sicherung verankerte KVdR beruht auf rentenversicherungs- und krankenversicherungsrechtlichen Regelungen (vgl zur Entwicklung zB BVerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 ua - BVerfGE 69, 272). Dass mit der Bezugnahme des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V auf Renten aus "der" gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten berufsständischer Versorgungswerke gemeint sein könnten, wird mit dem Hinweis auf deren "gesetzliche" Grundlage daher nicht substantiiert dargetan.

11

b) Außerdem stelle sich die Rechtsfrage,

"ob § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 11 SGB XI) mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach Rentner, die die Vorversicherungszeiten erfüllen, aber keine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung, sondern eine Altersrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen und auf eine freiwillige Versicherung ohne die Beitragsvorteile versicherungspflichtiger Rentner verwiesen sind."

12

Die Rechtsfrage sei noch nicht ausreichend höchstrichterlich entschieden. Es liege eine Ungleichbehandlung von ehemals freiberuflich tätigen gesetzlich krankenversicherten Personen mit ehemals abhängig beschäftigten und gesetzlich versicherten Personen vor. Beide Personengruppen würden eine "gesetzliche" Altersrente beziehen und seien während ihres Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen. Das von den Instanzen verwendete Argument, bei Beziehern von Renten berufsständischer Versorgungswerke handele es sich - jedenfalls grundsätzlich - nicht um sozialschutzbedürftige Personengruppen, könne nicht überzeugen. Auch bei den Empfängern von Renten aus der GRV gebe es erhebliche Unterschiede. Es gehe außerdem um die Gleichheit von Leistungsempfängern unterschiedlicher gesetzlicher Rentenkassen und nicht um die Höhe der Altersrente. Beide Gruppen würden eine Rente erhalten, die - anders als bei Beamtinnen und Beamten - auf ihrer während des Arbeitslebens erwirtschafteten Beitragszahlungen beruhe. Die Instanzgerichte hätten daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte handele. Die behauptete soziale Schutzbedürftigkeit stelle keine Rechtfertigung dar. Wenn insoweit von zwei Arten von Menschen ausgegangen werde, stelle dies einen offensichtlichen und eklatanten Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG dar. Die Ungleichbehandlung sei nicht angemessen, sondern benachteilige die Gruppe des Klägers unangemessen.

13

Auch mit diesen Ausführungen genügt der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN).

14

Mit den vom Kläger vorgetragenen eigenen Rechtsansichten und Forderungen legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Er beschäftigt sich auch hier nicht hinreichend mit den verschiedenen Rentensystemen und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es nicht geboten ist, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen gleich zu regeln oder zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1, juris RdNr 59; BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 - BVerfGE 75, 78 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvR 564/84] - juris RdNr 81; BVerfG Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 - juris RdNr 13; BVerfG Beschluss vom 26.2.2010 - 1 BvR 1541/09 ua - juris RdNr 35). Außerdem fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass dem Gesetzgeber bei der sozialstaatlichen Ordnung und insbesondere bei der Abgrenzung des Kreises der - typisiert als schutzbedürftig angesehenen - Pflichtversicherten (vgl zB BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 - juris RdNr 229; BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167 - juris RdNr 139) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dabei hätte sich der Kläger hinsichtlich der "Beitragsvorteile" auch mit dem speziellen Verantwortungszusammenhang beschäftigen müssen, der die Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge der Versicherten rechtfertigt und der letztlich auch auf Eigenleistungen der Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht. In diesem Zusammenhang hätte sich der Kläger auch damit auseinandersetzen müssen, dass eine Beteiligung der Versorgungsträger an der Finanzierung des Beitrags zur Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 28.2.2008 - 1 BvR 2137/06 - SozR 4-2500 § 248 Nr 3 - juris RdNr 31 ff; BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 - juris RdNr 33; vgl auch BVerfG Beschluss vom 9.7.2018 - 1 BvL 2/18 - juris RdNr 19, 21).

15

Soweit der Kläger bei der Anwendung des Art 3 Abs 1 GG von einer Unterscheidung von "zwei Arten von Menschen" spricht und damit von eine strengeren Bindung an den Gleichheitssatz aufgrund einer Differenzierung nach Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen scheint, setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass die Empfänger von Versorgungsbezügen gegebenenfalls die Möglichkeit hatten, durch ihr eigenes Verhalten die Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft der Rentenversicherungspflichtigen zu beeinflussen oder sich für ein anderes Versorgungssystem (zB durch einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI) zu entscheiden.

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c) Außerdem stelle sich die Rechtsfrage,

"ob es mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern gemäß den §§ 248, 226 Abs. 2 SGB V kein Freibetrag gewährt" werde.

17

Der Kläger zahle die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch auf die Zusatzrente in Höhe von rund 350 Euro in voller Höhe selbst, während Personen, die Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hätten, (vereinfacht ausgedrückt) nur die Hälfte für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen würden und bei Versorgungsbezügen auch nur oberhalb des Freibetrags des § 226 Abs 2 SGB V. Dies sei vorliegend ebenfalls entscheidungserheblich, da dem Kläger kein Freibetrag eingeräumt werde.

18

Diese Darlegungen genügen nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Senats, nach der die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten grundsätzlich verfas - sungsgemäß ist (vgl BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 24; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 17; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9; BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 KR 99/17 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 33/83 - SozR 2200 § 180 Nr 21, juris RdNr 21). Danach geht das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder aus (vgl zB BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN). Schließlich hätte der Kläger zur Darlegung der Klärungsfähigkeit aufzeigen müssen, ob und welche Feststellungen das LSG (§ 163 SGG) zu der Höhe und der Art der "Zusatzrente" als Betriebsrente iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V getroffen hat. Denn eine Rechtsfrage kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nur dann geklärt werden, wenn das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat.

19

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.