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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 16.07.1985, Az.: 1 BvL 5/80

Krankenversicherung; Rentner-Versicherungsbeitrag; Sozialversicherung; Eigentumsgarantie; Sozialversicherungsrecht; Rentner; Zuschüsse zur Krankenversicherung; Ausschließlichkeitsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.07.1985
Aktenzeichen
1 BvL 5/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 69, 272 - 315
  • DVBl 1985, 1015-1020 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 39-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 117 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1985, 590-591 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

Weitere Entscheidungen: 1 BvR 1023/83, 1052/83, 1227/84

1. Die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 I Nr. 3 RVO a. F., die eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnete, war nicht durch Art. 14 I GG geschützt.

2. Die rentenversicherungsrechtliche Position des Versicherten aus § 1235 Nr. 5, nach welcher der Rentenversicherungsträger Beiträge oder Zuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat, ist Gegenstand der Eigentumsgarantie. Sie wird jedoch durch die Neufassung des § 165 I Nr. 3 lit. a durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz nicht berührt.

3. Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrecht dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerhebliche Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient.