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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1997, Az.: 5 StR 122/97

Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1997
Aktenzeichen
5 StR 122/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.08.1996

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessgegner

Peter Wolfgang Klaus B. aus B., geboren am ... 1960 in F.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 18. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.

2

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägervertreter und der Verteidigerin nicht das letzte Wort erteilt worden. Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (std. Rspr., BGHSt 22, 278, 280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1994 - 3 StR 672/93 -; Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91 -; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).

3

Ein Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 sowie die bei Schlüchter in SK-StPO, § 258 Rdnr. 45 genannten Beispiele aus der Rechtsprechung) liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zwar weder zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert noch Angaben zur Sache gemacht. Dies steht der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch noch geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3, letztes Wort 1).

Laufhütte
Harms
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Gerhardt