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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1991, Az.: 3 StR 464/91

Verletzung des Rechts zum letzten Wort als Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1991
Aktenzeichen
3 StR 464/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 26.06.1991

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessgegner

Allem G. aus N., geboren am ... 1967 in A. (Äthiopien),

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (- Jugendkammer -) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 1991 ausgeführt:

"Die Revision beanstandet zu Recht eine Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO.

Daß dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, kann nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (BGHSt 22, 278, 280). Dieses belegt im vorliegenden Fall nicht, daß die genannte Förmlichkeit beobachtet worden ist. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll (Bd. I Bl. 211 dA):

'Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhielten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen und zu der Frage der Haftfortdauer das Wort.' Indessen spricht schon dieser Wortlaut dagegen, daß der Angeklagte nach seinem Verteidiger Gelegenheit gehabt hat, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen. Vielmehr deutet die Formulierung 'sodann der Angeklagte und der Verteidiger' darauf hin, daß allenfalls in umgekehrter Reihenfolge verfahren worden ist, d.h. daß sich nicht der Angeklagte, sondern sein Verteidiger zuletzt geäußert hat. Da das Protokoll im folgenden nur noch die Anträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers wiedergibt und im Anschluß daran der Beschluß über den Fortsetzungstermin (in dem dann das Urteil verkündet worden ist) vermerkt ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte keine Gelegenheit zum letzten Wort erhalten hat.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler beruht."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Miebach
Terno