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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1992, Az.: 4 StR 109/92

Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1992
Aktenzeichen
4 StR 109/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 28.10.1991

Fundstelle

  • StV 1992, 410

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Daß ein Angeklagter nach § 258 III befragt und ihm das letzte Wort gewährt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten die nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen und durch dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter nicht widerlegt werden können.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und das Tatwerkzeug eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der §§ 261 und 265 StPO rügt und ferner beanstandet, es sei gegen die Regeln eines fairen Verfahrens verstoßen worden, ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO (Nichtgewährung des letzten Wortes) begründet:

3

Der Verteidiger behauptet, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden. Dieser Vortrag wird durch das Sitzungsprotokoll bestätigt, das keinen Hinweis darauf enthält, dem Angeklagten sei das letzte Wort gewährt worden. Daß der Angeklagte nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können (BGHSt 22, 278, 280). Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsstaatsanwalts, das Protokoll sei unrichtig, können der zulässig erhobenen Verfahrensrüge nicht die Grundlage entziehen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 274 Rdn. 3 mit weit. Nachw.).

4

Der Rechtsfehler führt jedoch nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Der Angeklagte war geständig und hat sich bei dem Geschädigten brieflich entschuldigt; der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag um eine milde Bestrafung des Angeklagten gebeten und in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt, das Schlußwort des Angeklagten hätte dazu führen können, daß ein minder schwerer Fall des § 316 a StGB anzunehmen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ergibt sich aus dem Urteil auch zweifelsfrei, daß dem Angeklagten der von seinem Mittäter geführte Messerstich nicht zugerechnet worden ist: Der Angeklagte ist nämlich nur wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden; in den Urteilsgründen heißt es zudem eindeutig, daß "der Stich in den Rücken dem Angeklagten G. nicht zugerechnet werden kann", und lediglich zur weiteren Begründung wird dort ausgeführt, daß wegen fehlender gemeinsamer Tatplanung höchstens bei Kenntnis von dem Messerstich eine Mitverantwortlichkeit hätte bejaht werden können - die Einlassung des Angeklagten G., er habe von dem Stich keine Kenntnis gehabt, sei aber nicht zu widerlegen gewesen (vgl. UA 18/19).

5

2.

Damit erledigen sich auch die Beanstandungen, die der Verteidiger im Rahmen der Sachrüge erhoben hat. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bezüglich des Schuldspruchs ergeben. Über die anzuordnenden Rechtsfolgen ist neu zu verhandeln.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf