Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1994, Az.: 3 StR 672/93
Letztes Wort; Rechtlicher Hinweis; Erneute Gewährung; Beweiskraft; Protokoll; Dienstliche Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 672/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Urteil beruht nur insoweit auf einer unterlassenen erneuten Gewährung des letzten Wortes, als der nach der urspünglichen Gewährung erfolgte rechtliche Hinweis eine Tat des Angeklagten betraf.
2. Eine dienstliche Erklärung hebt nicht die Beweiskraft des Protokolls auf.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung (Einzelstrafe zwei Jahre) sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Einzelstrafe sechs Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO teilweise Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt. Die nach Eingang der Revisionsbegründung abgegebene dienstliche Äußerung der Protokollführerin, dem Angeklagten sei entgegen dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift das letzte Wort gewährt worden, darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, weil sie der vorher erhobenen zulässigen (vgl. BGHSt 34, 11, 12) [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85] Revisionsrüge den Boden entziehen würde (BGHSt 2, 125, 127; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 494, 495 Nr. 16). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt eine der Entscheidung BGHSt 4, 364 vergleichbare Fallgestaltung nicht vor.
Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil gegen den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe beruhen. In der Hauptverhandlung war ein rechtlicher Hinweis ergangen, daß anstelle des im ersten Tatkomplex angeklagten Raubes eine räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB vorgelegen haben könnte. Nach Gewährung des letzten Wortes wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und der rechtliche Hinweis erteilt, daß auch eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB in Betracht kommen könne. Nachdem Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Anträge wiederholt hatten, wurde das Urteil verkündet.
Bei diesem Verfahrensgang ist auszuschließen, daß sich der Verfahrensfehler auch auf den Fall II 2 (Vergewaltigung, gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung) auswirken kann. Der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts berührt nur den Fall II 1, der mit dem Tatgeschehen drei Tage später (Fall II 2) in keinem sachlichen Zusammenhang stand. Betroffen wurde durch den Hinweis lediglich die rechtliche Würdigung dieses Einzelfalles (vgl. BGHSt 22, 278, 281). Der Senat schließt auch aus, daß das Landgericht bei dieser Sachlage zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung im Fall II 2 der Urteilsgründe gelangt wäre, wenn es die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO (nochmals) beachtet hätte. Die Einzelstrafe im Fall II 2 bleibt deshalb bestehen.