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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 7 C 62/94

Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zur Eröffnung einer nachträglichen Restitution; Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung trotz Feststellung eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns durch ein Gericht; Restitutionsausschluss aufgrund der Privatisierung eines ehemals öffentlichen Vermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 62/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.05.1994 - AZ: 31 A 617.93

Fundstellen

  • VIZ 1996, 396-368
  • ZOV 1996, 367-368

Amtlicher Leitsatz

Zum Feststellungsinteresse einer Kommune bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf eine Amtshaftungsklage, nachdem die ursprünglich beabsichtigte Rückübertragung des ehemaligen kommunalen Vermögens wegen Privatisierung der Grundstücksnutzerin unmöglich wurde.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 29. Februar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beanspruchte die Rückübertragung eines aus zwei Flurstücken bestehenden, insgesamt 5 052 m2 großen bebauten Grundstücks. Das Grundstück war bis 1945 Teil eines landwirtschaftlchen Gutes und gehörte der Klägerin. Im Zuge der sog. demokratischen Bodenreform wurde das Eigentum der Klägerin entschädigungslos entzogen und zwei Neubauern als Bodenreformland zugeteilt. Seit dem Jahre 1970 war das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Versorgungskontor P. und B. eingetragen. Der Rechtsträger wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in die beigeladene GmbH umgewandelt. Diese handelt mit Büromaterial und nutzt das Grundstück als Zentrallager. Die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin der GmbH trat deren Geschäftsanteil mit Wirkung vom 23. September 1993 an einen privaten Dritten ab.

2

Bereits im März 1991 beantragte die Klägerin die Rückübertragung des Grundstücks als kommunales Restitutionsvermögen. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. April 1993 mit der Begründung ab, das Grundstück sei für das Handelsunternehmen der Beigeladenen betriebsnotwendig. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids zur Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß die in dem Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Rückübertragung rechtswidrig ist.

3

Durch Urteil vom 30. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Ob der Klägerin der geltend gemachte Restitutionsanspruch zustehe, sei zweifelhaft. Da das Grundstück in den Bodenfonds eingebracht und Neubauern zugeteilt worden sei, sei es nicht unmittelbar dem Zentralstaat oder dem Land unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Jedenfalls sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil das Grundstück gewerblich genutzt sei und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens der Beigeladenen zurückgegeben werden könne (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG). An der Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks ändere die Möglichkeit einer Vermietung oder Verpachtung an die Beigeladene nichts. Außerdem scheitere eine Rückübertragung des Grundstücks daran, daß es seit der inzwischen erfolgten Privatisierung der Beigeladenen kein öffentliches Vermögen mehr sei und keine Anhaltspunkte für einen Restitutionsvorbehalt vorlägen. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei zulässig, da sie auf den entsprechenden Ausspruch einen über den möglichen Ausgleichsanspruch (§ 13 Abs. 1 VZOG) hinausgehenden Anspruch auf Schadenersatz stützen wolle. Der Antrag sei aber unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung sei rechtmäßig gewesen.

4

Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie nur noch ihren Hilfsantrag weiterverfolgt. Sie trägt vor: Dem Restitutionsanspruch stehe nicht entgegen, daß das Grundstückseigentum im Zuge der Bodenreform Neubauern zugeteilt worden sei. Die Rückübertragung sei auch nicht wegen Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks ausgeschlossen. Durch dessen Rückgabe würde der Fortbestand des Unternehmens der Beigeladenen nicht konkret gefährdet. Da die Beigeladene das Grundstück nicht zu Produktionszwecken benötige, sei es ihr zuzumuten, die darauf errichtete Lagerhalle zu mieten oder zu pachten. Die Klägerin habe ihr eine weitere Grundstücksnutzung auf vertraglicher Grundlage zu günstigen Bedingungen angeboten. Die Standortsicherheit sei insbesondere bei Übertragung eines Erbbaurechts gewährleistet. Es sei nicht primäres Ziel des Restitutionsausschlußtatbestands, die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu sichern oder es vor zusätzlichen Kosten zu bewahren.

5

Die Beklagte hält die Revision für unbegründet. Die Klägerin habe schon deswegen keinen Restitutionsanspruch, weil das Grundstück aus dem Bodenfonds unmittelbar in das Eigentum der Neubauern übergegangen sei. Überdies sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig gewesen. Das Grundstück sei im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beigeladene betriebsnotwendig gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß das Grundstück im Rahmen der Privatisierung der Beigeladenen zur Sicherung des Kaufpreises mit einer Kaufgeldhypothek belastet worden sei, deren Löschung bei Rückübertragung den Fortbestand des Unternehmens gefährde. Die Beigeladene schließt sich dem Revisionsvorbringen der Beklagten an.

6

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

7

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie noch zu entscheiden ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, da sich der angefochtene Vermögenszuordnungsbescheid erledigt und die Klägerin kein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Rechtswidrigkeit des Bescheids festgestellt wird.

8

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Antrag festzustellen, daß der die Rückübertragung ablehnende Vermögenszuordnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei und die Klägerin in ihren Rechten verletzte. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren nur noch diesen Antrag aufrechterhalten, den sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits als Hilfsantrag gestellt hatte. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der angefochtene Bescheid nach Klageerhebung erledigt hatte. Erledigendes Ereignis war die Tatsache, daß die Beigeladene während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Wege der Anteilsveräußerung privatisiert wurde. Mit der Privatisierung der Beigeladenen ist das im Zuge der Umwandlung in ihr Eigentum gelangte Grundstück (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) aus dem Rechtskreis des öffentlichen Vermögens ausgeschieden, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein zuordnungsfähig gemäß Art. 21 und 22 EV ist (vgl. BVerwGE 96, 1 <4>[BVerwG 29.04.1994 - 7 C 30/93]). Das hat zur Folge, daß die beanspruchte Rückübertragung unmöglich geworden ist, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen zugrunde zu legen hat, ein die nachträgliche Restitution eröffnender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt (vgl. BVerwGE 95, 301 <306 ff.>[BVerwG 24.03.1994 - 7 C 34/93] sowie § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 <BGBl I S. 2182, 2232>). Demgemäß wurde dem Verpflichtungsantrag der Klägerin durch das außerprozessuale Ereignis der Privatisierung der Beigeladenen die Grundlage entzogen. Das Grundstück könnte ihr selbst dann nicht mehr zurückübertragen werden, wenn ihre Rechtsbehauptung zuträfe, daß es die Beigeladene für ihr Unternehmen nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG benötigt. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist daher prozessual als Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu verstehen. Ein solcher kann auch hilfsweise und bei in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklagen gestellt werden (vgl. BVerwGE 61, 128 <134 f.>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]).

9

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin beigründet ihr Feststellungsinteresse mit der Absicht, nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids im Wege der Amtshaftungsklage Schadenersatz geltend zu machen. Der angenommene Amtshaftungsanspruch rechtfertigt das erforderliche Feststellungsinteresse jedoch nicht, denn er ist offensichtlich nicht gegeben. Der Anspruch setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus. Ein solcher Schuldvorwurf läßt sich regelmäßig nicht erheben, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als rechtmäßig beurteilt hat (vgl. Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 -, Buchholz 406.16 Nr. 47 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Verwaltungsgericht die Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks in seinem Urteil bejaht und damit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestätigt hat. Die Regel, daß die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns behördliches Verschulden ausschließt, ist nur dann nicht anwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" hätte wissen müssen; das kann bespielsweise der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Beschluß vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 - und Urteil vom 17. Dezember 1991 - BVerwG 1 C 42.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nrn. 220 und 238). Besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, daß das Verwaltungsgericht den Fortsetzungsfeststellungsantrag als zulässig erachtet und die Revision zur Klärung der Voraussetzungen eines Restitutionsausschlusses wegen Betriebsnotwendigkeit zugelassen hat. Weder die - in der Sache fehlerhafte - Revisionszulassung noch die unzutreffende prozessuale Beurteilung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht stellen in Frage, daß es den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Hauptantrags als rechtmäßig beurteilt hat.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.