Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1992, Az.: III ZR 102/91
Revision; Gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung; Entschädigungsanspruch; Entschädigung; Rechtsmittelführer; Rechtsmittelbefugnis; Baulandverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 102/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 394-396
- DVBl 1992, 1432-1433 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 48 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2636-2637 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1121 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Erfordernis gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung über die Revision mehrerer Beteiligter, wenn über den zugrundeliegenden Entschädigungsanspruch den Rechtsmittelführern gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
2. Zur Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde im Baulandverfahren.
Tatbestand:
H., Ha. und W. N. sowie G. H. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des unbebauten, unmittelbar am See gelegenen Flurstücks Nr. 516 in Markt D. am A., Ortsteil R., Gemarkung Ri. Durch den am 7. August 1980 in Kraft getretenen Bebauungsplan "D. V e" wies die Beteiligte zu 2 (Gemeinde) das Grundstück als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB) aus. Mit der Begründung, das Grundstück sei durch diese Festsetzung von Bauland zur Grünfläche herabgestuft worden, beantragte der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft unter dem 3. Dezember 1983 eine Entschädigung. Der Beteiligte zu 3 (Landratsamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1987 ab.
Diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und eine Entschädigung in Höhe von 1.480.000 DM verlangt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihm in Höhe eines vom Beteiligten zu 1 im zweiten Rechtszug nur noch begehrten Betrages von 370.200 DM stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 2 erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beteiligte zu 3 die Aufhebung des Berufungsurteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen haben Erfolg.
I. Revision des Beteiligten zu 3:
1. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken.
a) Das Landratsamt ist als Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§§ 43 Abs. 2, 203 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch (ZustVBauGB) vom 7. Juli 1987 (BayGVBl S. 209)), kraft Gesetzes im gerichtlichen Verfahren Beteiligter. Als solcher ist es auch rechtsmittelbefugt, und zwar unabhängig davon, ob es in seinen eigenen Rechten oder in seiner materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt ist oder nicht. In diesem Sinne hat der Senat die Rechtsmittelbefugnis sowohl der Enteignungsbehörde (Urteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - WM 1975, 801) als auch des Umlegungsausschusses (BGHZ 89, 353, 356 f.; s. auch BGHZ 113, 139, 141 f.) bejaht. Für die nach § 43 Abs. 2 BauGB zur Entscheidung berufene höhere Verwaltungsbehörde und die nach § 203 Abs. 3 BauGB i.V.m. den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen an deren Stelle tretenden staatlichen Behörden, Landkreise oder kreisfreien Gemeinden gilt nichts anderes.
b) Es kann dahinstehen, ob der Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 unter den gegebenen Umständen den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB genügen würde, wenn er auf die Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt wäre (vgl. dazu die Fallgestaltung in BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86 - FamRZ 1988, 37). Der Beteiligte zu 3 hat in seiner Revisionsbegründung deutlich gemacht, er halte das landgerichtliche Urteil - jedenfalls im Ergebnis - für zutreffend. Damit sind etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags ausgeräumt.
2. Die Revision des Beteiligten zu 3 ist auch begründet.
Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - das Landratsamt entgegen § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht am Verfahren beteiligt. Es hat ihm weder Schriftsätze noch Terminsladungen zugeleitet und ihm auch nicht die im zweiten Rechtszug ergangenen Entscheidungen bekanntgegeben. Dieser Verfahrensfehler stellt in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB einen absoluten Revisionsgrund dar. Wenn § 551 Nr. 5 ZPO schon die nicht vorschriftsmäßige Vertretung einer Partei als absoluten Aufhebungsgrund behandelt, muß dies auch dann gelten, wenn eine Partei überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde (BGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82 - WM 1983, 1111; BVerwGE 66, 311; BFHE 125, 28). Ob das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen.
II. Revision des Beteiligten zu 2:
Hat die Revision des Beteiligten zu 3 Erfolg, so ist auch diejenige des Beteiligten zu 2 begründet.
Über den Entschädigungsanspruch des Beteiligten zu 1 und damit über die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 kann in der Sache nur einheitlich entschieden werden. Würde der Senat die Revision des Beteiligten zu 2 zurückweisen, so stände damit dessen Entschädigungspflicht endgültig und verbindlich fest; sie könnte durch eine Entscheidung über die Revision des Beteiligten zu 3, der an dem entschädigungsrechtlichen Rechtsverhältnis materiell nicht beteiligt ist, nicht mehr aufgehoben werden. Das Gesetz trägt solchen verfahrensrechtlichen Zusammenhängen durch den Zwang zur einheitlichen Entscheidung Rechnung, indem es vorschreibt, daß über mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen denselben Verwaltungsakt richten, gleichzeitig verhandelt und entschieden wird (§ 221 Abs. 3 BauGB). In dem hier vorliegenden Fall der Einlegung zweier Revisionen kann nichts anderes gelten. § 221 Abs. 3 BauGB ist nicht nur Ausdruck der das Baulandverfahren beherrschenden Konzentrationsmaxime; er soll auch einander widersprechende Entscheidungen vermeiden helfen (Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 221 Rdn. 23; Porger in BerlKomm z. BauGB § 221 Rn. 13). Es würde dem Sinn und Zweck dieser Regelung zuwiderlaufen, wenn der Senat die Revision des Beteiligten zu 2 zurückweisen und damit der begründeten Revision des Beteiligten zu 3 die Grundlage entziehen würde.
III. Hiernach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens (§ 564 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch das Landratsamt am Verfahren zu beteiligen und ihm Gelegenheit zu geben haben, seinen Standpunkt zur Sach- und Rechtslage näher darzulegen. Da nicht abzusehen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich in der wiedereröffneten Berufungsinstanz neues Vorbringen - insbesondere des Beteiligten zu 3 - auf die rechtliche Beurteilung des Falles auswirken wird, sieht der Senat von Hinweisen in der Sache ab.