Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1983, Az.: KVR 7/82
„Nichtbeteiligung des Bundeskartellamtes“
Bundeskartellamt; Beschwerdeverfahren; Beteiligung; Rechtsbeschwerdegrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1983
- Aktenzeichen
- KVR 7/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12741
- Entscheidungsname
- Nichtbeteiligung des Bundeskartellamtes
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.09.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird das BKartA in einem Fall, in dem es gem. § 66 II GWB kraft Gesetzes am Beschwerdeverfahren beteiligt ist, von dem Beschwerdegericht nicht zu dem Beschwerdeverfahren hinzugezogen, so liegt ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund i. S. von § 75 II 1 GWB i. V. m . § 551 Nr. 5 ZPO vor.
Amtlicher Leitsatz
Wird das Bundeskartellamt in einem Fall, in dem es gemäß § 66 Abs. 2 GWB kraft Gesetzes am Beschwerdeverfahren beteiligt ist, von dem Beschwerdegericht nicht zu dem Beschwerdeverfahren hinzugezogen, so liegt ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 551 Nr. 5 ZPO vor.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie
die Richter Theune und Dr. Scholz-Hoppe
am 28. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik wird der Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
A.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eine genossenschaftliche Vereinigung von Taxiunternehmen in K.. Ihr satzungsmäßiger Gegenstand ist insbesondere der Betrieb einer Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen zur Personenbeförderung an die Mitglieder und angeschlossenen Unternehmen. Mit Schreiben vom 20. November 1981 meldete sie der Landeskartellbehörde unter Hinweis auf § 5 b GWB den § 4 Abs. 2 ihrer Satzung an, der wie folgt lautet:
"Mitglied der Genossenschaft kann nur werden, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtung der Genossenschaft erfüllt. Mitglied kann nicht werden:
a)
wer einem die gleichen oder ähnliche Zwecke wie die Genossenschaft verfolgenden Unternehmen angehört oder mit einem solchen Unternehmen zusammenarbeitet oder dieses unmittelbar oder mittelbar unterstützt;b)
wer neben seinem Taxi-Unternehmen ein Mietwagenunternehmen betreibt."
Mit Verfügung vom 18. Februar 1982 hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik als Landeskartellbehörde gemäß den §§ 5 b Abs. 2 und 5 a Abs. 3 GWB diesen Satzungsbestimmungen widersprochen, da seiner Auffassung nach die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung den Wettbewerb stärker beeinträchtige, als es nach § 5 GWB zulässig sei.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen diese Verfügung Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Landeskartellbehörde, nicht aber das Bundeskartellamt, zu dem Beschwerdeverfahren hinzugezogen und hat durch Beschluß vom 20. September 1982 im schriftlichen Verfahren die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Landeskartellbehörde hat gegen diesen ihr am 22. Oktober 1982 zugestellten Beschluß am 19. November 1982 Rechtsbeschwerde eingelegt. Ebenso hat das Bundeskartellamt, das den Beschluß des Beschwerdegerichts nicht zugestellt erhalten hatte, am 19. November 1982 Rechtsbeschwerde eingelegt. Beide Rechtsbeschwerdeführer begehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und machen insbesondere geltend, daß die Nichtbeteiligung des Bundeskartellamts an dem Beschwerdeverfahren einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstelle.
B.
I.
Die Rechtsbeschwerden der Landeskartellbehörde und des Bundeskartellamts sind zulässig.
Das Bundeskartellamt ist ebenso wie die Landeskartellbehörde gem. § 75 Abs. 1 GWB als Beteiligter des Beschwerdeverfahrens zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt. Da die angefochtene Verfügung von einer obersten Landesbehörde, nämlich dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, erlassen worden ist, ist das Bundeskartellamt kraft Gesetzes am Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen (§ 66 Abs. 2 GWB). Dafür spielt es keine Rolle, daß das Beschwerdegericht die Beteiligung des Bundeskartellamts nicht erkannt und es nicht zu dem Verfahren hinzugezogen hat.
Die Rechtsbeschwerden sind auch statthaft; denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen (§ 73 Abs. 1 GWB). Vor allem kann sich das Bundeskartellamt auch auf den absoluten Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs berufen (§ 73 Abs. 4 Nr. 3 GWB). Da das Bundeskartellamt nämlich nicht in das Verfahren einbezogen worden ist, hat man ihm auch das rechtliche Gehör versagt.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet.
Wie die Rechtsbeschwerdeführer zu Recht geltend machen, leidet das Beschwerdeverfahren an einem unheilbaren Verfahrensmangel, weil das Bundeskartellamt, obwohl es gem. § 66 Abs. 2 GWB zu den Verfahrensbeteiligten gehört, zu dem Verfahren nicht hinzugezogen worden ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr übersehen, daß das Bundeskartellamt ebenfalls beteiligt war und hat das Beschwerdeverfahren ohne seine Beiziehung abgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerdeführer halten schon wegen der darin liegenden Versagung des rechtlichen Gehörs einen absoluten Aufhebungsgrund für gegeben, der ohne weitere Kausalitätsprüfung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen müsse. Diese Auffassung, daß im Kartellverwaltungsverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs stets einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt, erscheint mit Rücksicht darauf, daß die Aufzählung der absoluten Aufhebungsgründe in § 75 Abs. 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 ZPO diesen Grund nicht nennt, zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben; denn hier liegt nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die in den einzelnen Verfahrensabschnitten mit unterschiedlichen Auswirkungen und Nachholmöglichkeiten auftreten kann. Vielmehr ist das gesamte Beschwerdeverfahren ohne das Bundeskartellamt abgewickelt worden; § 66 Abs. 2 GWB schreibt aber seine Beteiligung zwingend vor. Dieser Verfahrensverstoß ist daher auch rechtlich nicht nur als die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern darüber hinaus auch aus dem Gesichtspunkt der Nichtbeteiligung einer der Prozeßparteien am Verfahren zu beurteilen.
Ein Fall der nicht wirksamen Beteiligung einer der Verfahrensbeteiligten ist in § 75 Abs. 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 551 Nr. 5 ZPO geregelt. Danach liegt ein absoluter Aufhebungsgrund vor, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht rechtswirksam vertreten war und die Prozeßführung auch nicht genehmigt hat. Diese Regelung ist auf den hier vorliegenden Fall, daß eine Prozeßpartei überhaupt nicht zu dem Verfahren hinzugezogen wurde, entsprechend anzuwenden; denn wenn bereits bei nicht rechtswirksamer Vertretung einer Partei ein absoluter Aufhebungsgrund vorliegt, muß dies erst recht gelten, wenn eine Partei überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde (vgl. für den Zivilprozeß: Henckel ZZP 77 (1964), 321, 350; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 551 Anm. I, 5; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 551 Rdn. 20). Auch bei dieser Sachlage greift nämlich der gesetzgeberische Gedanke des § 551 Nr. 5 ZPO ein, daß das für die Entscheidung maßgebende Verfahren schlechthin wertlos ist, wenn eine der Parteien nicht in wirksamer Form hinzugezogen wurde. Dieser Mangel läßt sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Regel auch nicht ausgleichen, da das ganze Verfahren der Tatsacheninstanz nachgeholt und der bisher nicht zugezogenen Partei Gelegenheit für sämtliche in Betracht kommenden Prozeßhandlungen gegeben werden müßte. Um dies zu verhindern, gebietet § 551 Nr. 5 ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht darauf, ob diese im Ergebnis richtig ist (vgl. Henckel a.a.O.).
Das Bundeskartellamt hat die Prozeßführung durch die Landeskartellbehörde auch nicht genehmigt, sondern macht im Gegenteil geltend, daß ihm die Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag genommen worden sei.
Die Beschwerdeentscheidung ist daher in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 551 Nr. 5 ZPO wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 66 Abs. 2 GWB aufzuheben, und zwar auch mit Wirkung für die Landeskartellbehörde. Diese ist zwar durch die Nichthinzuziehung des Bundeskartellamts nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Da die Entscheidung über den Bestand der angefochtenen Verfügung aber für beide Rechtsbeschwerdeführer nur einheitlich ergehen kann, dringt auch die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde durch.
III.
Im Ergebnis war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung (unter Hinzuziehung des Bundeskartellamts) und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen; dabei war dem Beschwerdegericht auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen.
v. Gamm
Lohmann
Theune
Scholz-Hoppe