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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1987, Az.: VI ZR 155/86

Schadensersatz; Entgangener Unterhalt; Schadensrenten; Revision; Antrag; Erweiterung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1987
Aktenzeichen
VI ZR 155/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 66-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 1243-1246 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen.

2. Zur (Wieder-)Erweiterung des Revisionsantrages im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht.