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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1975, Az.: III ZR 17/73

Klage auf Herabsetzung der Geldentschädigung für die Enteignung eines Grundstücks; Unzulässigkeit der Berufung; Enteignungsbehörde als "Beteiligte" im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1975
Aktenzeichen
III ZR 17/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 12.01.1973
LG Koblenz

Fundstellen

  • DVBl 1976, 313 (Kurzinformation)
  • DÖV 1976, 213 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1658-1660 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 636 - 640

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG beteiligte Stelle ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen und daher ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung am 5. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann nach Lage der Akten
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Enteignungsbehörde wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Enteignungsbehörde ordnete durch Beschluß vom 19. Februar 1971 die Enteignung der in die Trasse der Bundesautobahn A 14 fallenden, im Grundbuch von G. Bd. 19 Bl. 755 eingetragenen Parzelle Flur 20 Nr. 78/8 zugunsten der beteiligten Bundesrepublik an und setzte eine Geldentschädigung von 5,20 DM/qm = 8.314,80 DM für die Eigentumsentziehung fest.

2

Die Bundesrepublik hat mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt, die Geldentschädigung auf 4,90 DM/qm herabzusetzen.

3

Das Landgericht hat die Geldentschädigung auf 5 DM/qm festgesetzt.

4

Die Enteignungsbehörde hat mit ihrer Berufung begehrt, den Antrag der Bundesrepublik auf gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückzuweisen.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, daß die Enteignungsbehörde durch die gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung weder in ihren Rechten noch in ihrer materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt werde und daher nicht beschwert sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision der Enteignungsbehörde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Der Eigentümer und die beteiligte Bundesrepublik sind im Revisionsrechtszug nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Die Enteignungsbehörde beantragt Entscheidung nach Lage der Akten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

1.

Dem Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten ist zu entsprechen, weil die beteiligte Bundesrepublik, die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, und der Eigentümer trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren. § 167 BBauG ist auch im Revisionsrechtszug anwendbar. Die besonderen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten im allgemeinen Zivilprozeß (§§ 251 a Abs. 1, 331 a ZPO) brauchen im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen nicht vorzuliegen (vgl. das Senatsurteil in NJW 1973, 1502 = MDR 1973, 838). Sie widersprechen dem Beschleunigungszweck, der mit den in Baulandsachen maßgeblichen Vorschriften über die Säumnis (§ 167 BBauG) verfolgt wird. Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß schon eine mündliche Verhandlung in der Revisionsinstanz stattgefunden hat.

10

2.

Die Revision der Enteignungsbehörde ist nach §§ 161 BBauG, 547 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, weil das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulässig verworfen hat.

11

3.

Die Enteignungsbehörde ist als Beteiligte mit parteigleicher Stellung (§§ 48 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 - GVBl 103 - im folgenden: RhPf EnteigG, - 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG) allgemein zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt. Die verfahrensrechtliche Stellung der Enteignungsbehörde beruht auf der zulässigen landesrechtlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Enteignungssachen. Nach § 48 Abs. 2 RhPf EnteigG sind für Enteignungssachen die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen (der Neunte Teil des Bundesbaugesetzes, §§ 157 ff BBauG) anzuwenden.

12

Das Bundesbaugesetz hat der Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ausdrücklich und uneingeschränkt die verfahrensrechtliche Stellung einer Beteiligten verliehen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Diese Rechtsstellung entspricht kraft Gesetzes der einer Partei im Zivilprozeß. Die beteiligte Behörde hat daher grundsätzlich die gleichen selbständigen verfahrensrechtlichen Befugnisse wie eine Partei im Zivilprozeß und wie jeder andere Beteiligte im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen (§ 162 Abs. 3 Satz 1 BBauG).

13

Das Gesetz hat die verfahrensrechtlichen Befugnisse der beteiligten Verwaltungsbehörde nicht auf ein Mitwirkungsrecht zur besseren Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. Ihre verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse erschöpfen sich daher nicht in dem Recht, im gerichtlichen Verfahren vor der Entscheidung angehört zu werden oder Aufklärungsanträge zu stellen. Der Gesetzgeber hat zwar in Ausnahmefällen eine eingeschränkte verfahrungsrechtliche Beteiligung - etwa für die Mitwirkung des Staatsanwalts in Ehesachen nach § 607 ZPO - vorgesehen. Im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen ist dies aber nicht geschehen. Die beteiligte Verwaltungsbehörde kann daher in zulässiger Weise selbständig, wenn auch (von dem Ausnahmefall des § 166 Abs. 3 Satz 2 BBauG abgesehen) in den Grenzen des Begehrens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, Sach- und Verfahrensanträge stellen sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel einlegen.

14

4.

Das Rechtsmittel der Enteignungsbehörde ist zulässig, ohne daß sie materiell beschwert, also in einem eigenen Recht oder in ihrer materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt sein müßte.

15

a)

Die der Enteignungsbehörde nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG verliehene verfahrensrechtliche Stellung einer Beteiligten dient nicht der Wahrung der eigenen, sondern der Vertretung der öffentlichen Interessen (für den früheren Rechtszustand nach dem Baulandbeschaffungsgesetz vgl. dessen § 37 Abs. 1 Satz 2; hierzu BVerfGE 4, 387 ff, 410, 411; das Senatsurteil in BGHZ 23, 377 ff, 383, 384).

16

Dabei ist es unerheblich, ob das gerichtliche Verfahren die Zulässigkeit der Enteignung oder/und die Art und Höhe der Enteignungsentschädigung betrifft. Der Gesetzgeber hat das Verfahren für beide zusammenhängende Gruppen von Rechtsstreitigkeiten einheitlich ausgestaltet und die Enteignungsbehörde für beide Gruppen zur Wahrung der öffentlichen Interessen berufen. Das Grundgesetz gebietet in Art 14 Abs. 3, die Enteignungsentschädigung "in gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen". Die Rolle der Enteignungsbehörde als Vertreterin der öffentlichen Interessen stellt, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (BVerfGE 4, 387 ff, 410, 411), eine verfahrensrechtliche Entsprechung zu dieser materiellen Norm der Verfassung dar.

17

Die Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG belegt, daß der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, zur Vertretung der öffentlichen Interessen im gerichtlichen Verfahren berufen hat. Schon das dem Bundesbaugesetz vorausgehende Baulandbeschaffungsgesetz hat ein einheitliches gerichtliches Verfahren in Baulandsachen für den Streit über die Zulässigkeit der Enteignung und die Höhe der Enteignungsentschädigung geschaffen und das Zweiparteienverfahren des allgemeinen Zivilprozesses auch für den Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung durch ein Verfahren mit mehreren Beteiligten ersetzt. In der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Bereitstellung von Bauland (DBT, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 2281, Begründung zu § 32) ist die Notwendigkeit bejaht, die Enteignungsbehörde "als antragsberechtigte Teilnehmerin zu beteiligen, damit die öffentlichen Interessen im (damals vorgesehenen gerichtlichen) Einspruchsverfahren vertreten werden können".

18

Die Enteignungsbehörde entscheidet im vorgeschalteten förmlichen Verwaltungsverfahren potentiell verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Art und Höhe der Enteignungsentschädigung. Sie hat schon im Verwaltungsverfahren keine eigenen Interessen wahrzunehmen, sondern als "sachneutrale" Stelle zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat in ihrer verfahrensrechtlichen Stellung im Verwaltungsverfahren kein Hindernis gesehen, ihr als Beteiligte ohne eigenes sachliches Interesse die Vertretung der öffentlichen Interessen im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen anzuvertrauen.

19

Die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ist bei dieser Sachlage allgemein zur Vertretung der öffentlichen Interessen im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen berufen. Ihre verfahrensrechtliche Beteiligung dient nicht der Durchsetzung oder der Verteidigung eines ihr zustehenden materiellen Rechts oder der Abwehr eines Eingriffs in ihre Verwaltungs- und Entscheidungskompetenz. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Enteignungsbehörde als der Vertreterin der öffentlichen Interessen kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie durch die angefochtene Entscheidung in einem eigenen Recht oder in ihrer materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt wird. Sie kann als Vertreterin der öffentlichen Interessen vielmehr auch ohne diese Voraussetzungen in zulässiger Weise ein Rechtsmittel einlegen, um im Rechtsmittelweg die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zu erreichen, die nach ihrer Auffassung der Sach- und Rechtslage widerspricht.

20

b)

Die nach § 162 Abs. 3 BBauG gebotene entsprechende Anwendung der für die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bestätigt dieses Ergebnis.

21

Die Zivilprozeßordnung enthält allerdings keine allgemeine Regelung über die verfahrensrechtliche Mitwirkung eines Vertreters des öffentlichen Interesses. Die Beteiligung einer Körperschaft oder einer Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen kann sich im Zivil- und im Zivilprozeßrecht in verschiedenen Formen vollziehen: durch den Übergang der materiellen Berechtigung auf eine juristische Person des Öffentlichen Rechts (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes), aber auch durch die Beteiligung einer Behörde als Partei (etwa bei der Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei einer Schenkung nach § 525 Abs. 2 BGB oder einer Zuwendung von Todes wegen nach § 2194 Satz 2 BGB). Insbesondere hat die Zivilprozeßordnung dem Staatsanwalt als Vertreter des öffentlichen Interesses Mitwirkungsbefugnisse in Verfahren eingeräumt, in denen Interessen der Allgemeinheit berührt werden. In Ehe- und in Entmündigungssachen können die Mitwirkungsbefugnisse des Staatsanwalts bis zur vollen Parteistellung reichen (§§ 607, 632, 634, 652, 666 ZPO). Er kann im Ehenichtigkeits- und im Ehefeststellungsprozeß Rechtsmittel einlegen, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat. Sein Rechtsmittel ist insoweit von einer Beschwer nicht abhängig. Als Partei ohne eigenes Interesse kann er ein Rechtsmittel auch dann einlegen, wenn nach seinen eigenen Anträgen entschieden ist oder beide Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben (Schumann/Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 634 Anm. I).

22

Die verfahrensrechtliche Stellung der Enteignungsbehörde im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen ist der Stellung des Staatsanwalts im Ehenichtigkeits- und Ehefeststellungsprozeß sowie im Entimündigungsanfechtungsprozeß vergleichbar (vgl. BVerfGE 4, 387 ff, 410; Senatsurteil in BGHZ 23, 377, 383). Die Rechtsähnlichkeit der vollen Parteistellung des Staatsanwalts nach §§ 634, 638, 666 ZPO und der vollen Beteiligtenstellung der Enteignungsbehörde nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG bestätigt die Richtigkeit der Auffassung, daß die Enteignungsbehörde im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen ein Rechtsmittel zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen einlegen kann.

23

c)

Der Ausblick auf andere Verfahrensordnungen stützt gleichfalls das gewonnene Ergebnis. Zwar verbietet sich im allgemeinen die Heranziehung anderer Verfahrensordnungen zur Auslegung der Vorschriften des Bundesbaugesetzesüber das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen. Das schließt nicht aus, daß vergleichbare Regelungen in anderen Verfahrensordnungen in dem zur Entscheidung stehenden Fall für die Auslegung mit herangezogen werden können, weil im Zivilprozeß eine allgemeine Regelung über die Mitwirkung eines Vertreters des öffentlichen Interesses fehlt.

24

Im Verwaltungsprozeß kann der Vertreter des öffentlichen Interesses in zulässiger Weise ein Rechtsmittel einlegen, ohne materiell beschwert zu sein, und zwar selbst dann, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung seinem Antrag entspricht (vgl. BVerwGE 7, 226).

25

Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit dem gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen darin vergleichbar, daß es gleichfalls vom Zweiparteienverfahren der Zivilprozeßordnung abweicht und nur Beteiligte kennt. Abweichend von § 20 FGG ist eine Behörde beschwerdeberechtigt, wenn sie unabhängig Vertretung öffentlicher Interessen berufen ist (so etwa in Personenstandssachen die Aufsichtsbehörde des zuständigen Standesbeamten im Anweisungs- und im Berichtigungsverfahren nach §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 PStG, in Wertpapierbereinigungssachen die Bankaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 3 Satz 1 WBG, in Landwirtschaftssachen die übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG).

26

d)

Das Rechtsmittel einer beigeladenen Behörde im Verwaltungsprozeß kann allerdings nur zulässig sein, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung zumindest in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt wird (vgl. BVerwGE 37, 43), wenn sie also materiell beschwert ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, daß diese Rechtsmittelvoraussetzung auch für die nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG am gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen beteiligte Behörde gilt. Im Verwaltungsprozeß ist die Beiladung auch einer Behörde nur zulässig, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden (vgl. § 65 VwGO). Die Beteiligtenstellung der Behörde im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen hängt von dieser Voraussetzung nicht ab.

27

5.

a)

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels einer nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG beteiligten Behörde als der Vertreterin des öffentlichen Interesses hängt nicht davon ab, daß diese im gerichtlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat und die angefochtene Entscheidung hinter diesem Antrag zurückbleibt.

28

Das Gericht muß einen - unzulässigen oder unbegründeten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 BBauG ohnedies auf Grund einer einseitigen mündlichen Verhandlung zurückweisen, wenn nur der Antragsteller einen Antrag zur Hauptsache stellt. Die Behörde oder ein sonstiger Beteiligter brauchen zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen und nicht zu verhandeln. Ein Zurückweisungsantrag als rein leugnender Gegenantrag ist in diesem Fall nicht erforderlich, um die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

29

Die Beschwer eines Beteiligten, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt hat, läßt sich somit nicht in geeigneter Weise durch die Prüfung feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die gerichtliche Entscheidung hinter seinem Antrag zurückbleibt (vgl. das Senatsurteil in WM 1969, 391). Die Stellung der beteiligten Behörde als Vertreterin des öffentlichen Interesses spricht gleichfalls gegen das Erfordernis einer formellen Beschwer dieser Art.

30

b)

Die beteiligte Enteignungsbehörde erstrebt in dem zur Entscheidung stehenden Fall mit ihrer Berufung eine Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, also eine Wiederherstellung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG beteiligte Behörde - etwa wegen einer Ähnlichkeit ihrer Stellung mit der einer beklagten Behörde im Verwaltungsprozeß (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften, für den früheren Rechtszustand vgl. § 50 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 für die britische Zone) - die öffentlichen Interessen nur zur Verteidigung des angefochtenen Verwaltungsakts zu vertreten hat und daher nur rechtsmittelbefugt ist, soweit die angefochtene Entscheidung von dem von ihr erlassenen Verwaltungsakt abweicht.

31

6.

Die verfahrensrechtliche Stellung und die damit verbundene Rechtsmittelbefugnis der nach § 162 Abs. 1 Satz 2 beteiligten Behörde schließt zwar eine materielle Verfügungsbefugnis anderer Beteiligter über den Streitgegenstand und in diesem Rahmen auch verfahrensbeendende Dispositionen ohne die Mitwirkung der beteiligten Behörde nicht aus. Denn der Behörde ist die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis grundsätzlich nur im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verliehen. Im übrigen ist ihre verfahrensrechtliche Stellung aber selbständig und von den verfahrensrechtlichen Dispositionen der übrigen Beteiligten nicht abhängig. Sie konnte daher als Vertreterin des öffentlichen Interesses in zulässiger Weise Berufung einlegen, obwohl der Eigentümer das erstinstanzliche Urteil der Kammer für Baulandsachen nicht angefochten hatte.

32

Die Berufung der Enteignungsbehörde ist somit zulässig. Eine abschließende Entscheidung über die Berufung ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben wird.

Kreft
Richter Gähtgens ist beurlaubt und Verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann