Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1957, Az.: 1 StR 223/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 08.02.1957
Verfahrensgegenstand
Totschlag
In der Strafsache
hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Augsburg vom 8. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird ihn, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten einen versuchten und einen vollendeten Mord als zwei selbständige Straftaten zur Last. Das Schwurgericht verneint im ersten Falle die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Im zweiten hat es ihn wegen Totschlags verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, Professor Dr. von B. und Professor Dr. Ro. darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte auch, als er die zweite ihm zur Last gelegte Tat beging, zurechnungsunfähig gewesen sei. Das Schwurgericht stellt auf Grund der ihm von den Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. med. habil. Ziehen und Professor Dr. Scheller vermittelten Sachkunde fest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nur erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei. Es lehnt den Antrag des Verteidigers dann ab, indem es das Vorliegen von Umständen, die nach § 244 Abs. 4 S. 2, zweiter Halbsatz StPO einen weiteren Sachverständigen anzuhören Anlaß geben können, verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Die Revision meint, das Schwurgericht gehe nicht davon aus, daß durch die Gutachten der Sachverständigen Dres. Scheller, und Ziehen das Gegenteil der vom Verteidiger unter Beweis gestellten Tatsache bewiesen sei, weil es sich ihnen im Ergebnis nicht anschließe. Damit verkennt sie die Aufgabe des Sachverständigen im Strafverfahren. Er hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte im Augenblick der Tat voll oder vermindert zurechnungsfähig oder gar unzurechnungsfähig gewesen ist. Er soll vielmehr dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln, mit der es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich sind (vgl. BGHSt 2, 14, 16 [BGH 23.11.1951 - 2 StR 491/51]; 7 [BGH 20.11.1951 - 1 StR 3001/51]; 238 ff [BGH 29.01.1952 - 1 StR 563/51]; 8 [BGH 20.11.1951 - 1 StR 3001/51]; 113 ff [BGH 15.01.1952 - 1 StR 552/51]). Die durch einen Sachverständigen erworbene Sachkunde gibt ebenso wie die eigene dem Gericht die Befugnis, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen. Stellt es auf Grund dieser Sachkunde das Gegenteil der im Beweisantrag behaupteten Tatsache fest, so geschieht dies "durch" das Gutachten, nämlich durch den Teil des Gutachtens, der allein verfahrensrechtlich bedeutsam ist.
b)
Die Revision ist der Ansicht, die vernommenen Sachverständigen gingen nach der Auffassung des Schwurgerichts, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Welche Tatsachen dies sein sollen, trägt die Revision nicht vor. Die Sachverständigen halten eine nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für unwahrscheinlich, Professor Scheller für "wenn auch durchaus nicht ausgeschlossen". Indem das Schwurgericht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben ansieht, gibt es keineswegs zu erkennen, daß es andere tatsächliche Voraussetzungen als die Sachverständigen annehme und damit deren Voraussetzungen für unrichtig halte. Vielmehr ziehen das Schwurgericht und die Sachverständigen aus dem mit deren Fachwissen festgestellten Tatsachen andere Schlüsse. Verfahrensrechtlich erheblich ist hierbei nur das Ergebnis, zu dem das Schwurgericht gelangt ist. Die Folgerungen, welche die Sachverständigen insoweit gezogen haben, sind ohne Bedeutung. Das Schwurgericht legt sie mit Recht der Entscheidung nicht zugrunde.
c)
Die Revision greift die Feststellung des Schwurgerichts an, daß der Sachverständige Dr. Rommeney nicht über überlegene Forschungsmittel verfüge. Sie meint, eine besonders hohe Anzahl begutachteter Vergleichsfälle begründe das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel. Hierdurch kann der Sachverständige indessen nur eine besondere Fachkunde erwerben. Sie ist kein Forschungsmittel ( BGH 1 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 393 zu § 244 Abs. 4 StPO; 2 StR 26/56 vom 20. März 1956). Es hätte deshalb nur dann Anlaß bestanden, Dr. Rommeney noch zu hören, wenn die Fachkunde der vernommenen Sachverständigen zweifelhaft gewesen wäre. Das hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Die Revision zieht die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen auch nicht in Zweifel.
Die weiteren Ausführungen zu § 244 Abs. 4 StPO beruhen auf einem Verkennen der bereits dargelegten Aufgabe des Sachverständigen.
d)
Da das Schwurgericht den Antrag, weitere Sachverständige zu hören, rechtlich unanfechtbar abgelehnt hat, kann die Aufklärungspflicht es nicht genötigt haben, noch Professor Dr. Kolle heranzuziehen. Noch weniger Anlaß bestand, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen zu verlesen. Entscheidend waren allein seine Erklärungen in der Hauptverhandlung.
II.
Sachbeschwerde.
Soweit die Revision sich nicht in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erschöpft, gehen ihre Ausführungen fehl, weil sie die Entscheidung über den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht dem Gericht überlassen, sondern den Sachverständigen zuschieben will. Von diesem unrichtigen Ausgangspunkt aus muß sie zu falschen Ergebnissen gelangen.
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist eine im gegenwärtigen Rechtszuge nicht nachprüfbare Frage des richterlichen Ermessens, wieweit Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen des § 213 StGB hat das Schwurgericht einwandfrei verneint.
III.
Das Schwurgericht hat von einem Freispruch im ersten Falle abgesehen, weil er mit dem zweiten eine Einheit bilde. Das ist unrichtig. Eine nicht als strafbar festgestellte Handlung kann nicht in eine strafbare Handlungseinheit einbezogen werden (BGH NJW 1952, 432 Nr. 29). Der Senat darf jedoch den Angeklagten insoweit nicht freisprechen, weil dieser im ersten Falle eines Vergehens nach § 330 a StGB schuldig sein kann, Insoweit ist das Verfahren noch bei dem Schwurgericht anhängig.
Mantel
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger