Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1956, Az.: 2 StR 26/56
Verletzung des Verfahrenrechts durch Nichtvereidigung der Zeugen; Mißbrauch der Beamtenstellung zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung; Reinhaltung amtlicher Beziehungen von geschlechtlichen Einflüssen als Strafschärfungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1956
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 02.09.1955
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1956, 398 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Unzucht nach § 174 Nr. 2 StGB
In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. März 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nach § 174 Nr. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Das Landgericht hatte über die Glaubwürdigkeit der alleinigen Tatzeugin H. die 26-jährige Dipl. Psychologin T. als Sachverständige vernommen. Der Verteidiger beantragte für den Fall, daß das Gericht die Aussage der H. nicht ohnehin für unglaubhaft erachte, ein Obergutachten über ihre Glaubwürdigkeit einzuholen. Diesem Antrage hat die Strafkammer nicht entsprochen. Nach den Urteilsgründen hielt sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin sowohl auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung gemacht hatte, als auch durch das Gutachten der Sachverständigen T. bereits für erwiesen. Das Gericht stellt auch fest, daß keine der in§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen vorliegt. Das greift die Revision zu unrecht an. Es ist nicht richtig, daß die Sachkunde einer 26-jährigen Sachverständigen für Psychologie nur darum zweifelhaft sei, weil "im allgemeinen davon ausgegangen werden könne, daß sie nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge"; ein Sachverständiger besitzt nicht deshalb "überlegene Forschungsmittel" im Sinne jener Vorschrift, weil erälter ist und länger im Beruf steht. Die Meinung der Strafkammer, daß die Sachverständige als jüngere Frau zu der Zeugin leichter Kontakt gewinnen konnte und dies ihre Aufgabe erleichtert hat, widerspricht keinem allgemein gültigen Erfahrungssatz und ist daher vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Endlich mißversteht die Revision die Urteilsgründe mit ihrer Annahme, das Gericht habe die "Sachkunde" der Sachverständigen damit "beweisen" wollen, "daß das Gutachten in seinen Grundlagen mit der Einlassung der Zeugin H. und mit sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme übereinstimme". Der angeführte Satz (UA 28-29) soll im Zusammenhang der Urteilsgründe lediglich dartun, daß das Gutachten keine Widersprüche enthalte, und daß die Sachverständige von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, indem sie die Aussagen der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe.
2.
Zutreffend rügt aber die Revision die Verletzung des§ 59 StPO durch die Nichtvereidigung der Zeugen P. ... und K.. Die Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die das Protokoll nach § 273 Abs. 1 StPO ersichtlich machen muß; nur dadurch kann Ihre Beachtung nach § 274 StPO bewiesen werden. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 1. September 1955 enthält hierzu nur den Vermerk:
"b.u.v.
1.
Die Zeugen K. und P. werden beeidet."
Daher muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die beiden Zeugen nicht vereidigt worden sind. Da die Strafkammer die Vereidigung beschlossen hatte, war sie der Ansicht, daß keiner der Ausnahmefälle der §§ 60 bis 63 StPO gegeben sei. Durch die Nichtvereidigung hat sie die Vorschrift des § 59 StPO verletzt. Es ist auch nicht auszuschließen, daß darauf die Entscheidung beruht. Die Bekundungen der Zeugen P. und K. werden als die einzigen eidlichen Aussagen aufgeführt, auf Grund deren das Gericht den für den Angeklagten belastenden Sachverhalt für festgestellt erachtet (UA 20-21). P. war bei der polizeilichen Vernehmung der Frau H. am 13. Dezember 1954 von dem Zeugen Pl. mit hinzugezogen worden (UA 17). Mit der Zeugenaussage Pl.s in der Hauptverhandlung setzt sich das Urteil ausführlich bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin H. auseinander. Dafür war von Bedeutung, ob Frau H. bei der polizeilichen Vernehmung, der P. beiwohnte, von einem Ehering gesprochen hatte, den sie am Tat tage an dem Angeklagten bemerkt haben wollte; ferner davon, daß ihr damaliger Verlobter sie am Fronleichnamstage zum Stadthaus begleitet und während ihrer Vernehmung draußen auf der Straße gewartet habe. Das Landgericht glaubt des Zeugen Pl. in diesen beiden Punkten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin H. erwecken könnten, nicht. Dabei kann die Aussage des Zeugen P. eine Rolle gespielt und es kann auch die Bewertung der sich widersprechenden Aussagen Pl.s und der Frau H. die unrichtige Vorstellung der Richter beeinflußt haben, daß Pützstück seine Aussage beeidigt habe.
Auf der Aussage des Zeugen Kriminal Sekretär K. beruht möglicherweise die Feststellung, daß der Angeklagte diesen Kollegen aufgesucht hat, nachdem er am 14. Dezember 1954 von Pl. erfahren hatte, was Frau H. und ihre Mutter am Vortage gegen ihn vorgebracht hatten. K. riet ihm, gegen die spätere Frau H. sofort Anzeige zu erstatten. Der Angeklagte erwiderte darauf, das halte er nicht für richtig; durch eine Anzeige werde das Mädchen ja gerade gezwungen, bei ihrer Behauptung zu bleiben, wenn er nur dienstliche Meldung mache, werde das Mädchen doch kaum bei einer Vernehmung ihre Behauptung aufrechterhalten. Am liebsten würde er gleichselbst zu ihr hingehen und ihr "Bescheid sagen" (UA 18, 19). Diese Feststellung beruht sehr wahrscheinlich auf der Aussage des Zeugen K.. Es ist auch nicht auszuschließen daß das Landgericht sie als ein deutliches Anzeichen für das schlechte Gewissen des Angeklagten angesehen hat. Daher muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben worden.
II.
Die Sachrügen
1.
Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Amtsstellung gehandelt hat. Im Regelfall ist Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon anzunehmen, wenn der Beamte die ihm durch diese Stellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt. Eine Ausnutzung der Amtsstellung als Druckmittel oder ein Unterlegenheitsbewußtsein der verletzten Person worden nicht vorausgesetzt. Es genügt, insoweit auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 24, 26 und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 3 StR 284/55 vom 17. November 1955 hinzuweisen. Danach tragen die Feststellungen die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB. Die dienstliche Beziehung des Angeklagten zur Frau H. bestand selbstverständlich auch noch nach der Niederschrift des Protokolls und dauerte mindestens solange, bis er die von ihm vorgeladene Beschuldigte entlassen hatte. Besondere Erörterungen zur inneren Tatseite waren angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts nicht erforderlich.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB. Die wollüstige Absicht mag im Ausnahmefällen so geartet sein, daß der Täter seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von der Erreichung eines bestimmten Zieles selbst erwartet. Im allgemeinen aber wird in Fällen der hier vorliegenden Art schon die erste Berührung von dem Willen des Täters getragen sein, mit ihr das Abenteuer zu beginnen, von dessen ganzen Verlauf er eine Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust erwartet. Die Beurteilung wird hier im wesentlichen Sache des Tatrichters sein (vgl. auch hierzu 3 StR 284/55 vom 17. November 1955). Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist nicht erkennbar. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1955 2 StR 419/55 betraf einen wesentlich anderen Sachverhalt und bezog sich überdies auf die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB.
2.
Eis Revision wendet sich auch gegen die Strafzumessung. Die Urteilsgründe erwecken nach ihrer Meinung den Anschein, als habe die Strafkammer den kriminalpolitischen Zweck des § 174 Ziff 2 StGB, nämlich die Reinhaltung amtlicher Beziehungen von geschlechtlichen Einflüssen, als Strafschärfungsgrund verwendet. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß er das Ansehen der Kriminalpolizei geschädigt und das Vertrauen der Bevölkerung zu ihr gefährdet habe. Diese Erwägung ist nicht fehlerhaft. Die besonderen Befugnisse, die der Kriminalpolizei um ihrer Aufgabe willen gegenüber Privatpersonen zustehen und die weit über die Befugnisse anderer Behörden und Amtsträger hinausgehen, rechtfertigen den von der Strafkammer angenommenen Strafschärfungsgrund.
Dagegen ist die Begründung, mit der Strafaussetzung zur Bewährung verweigert worden ist, nicht ausreichend. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch schwerwiegende dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden. Da nach Ansicht der Strafkammer künftiges Wohlverhalten des Angeklagten nicht nur zu erwarten ist, die Strafkammer vielmehr die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte künftig ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben führen wird, bedurfte es besonders sorgfältiger Abwägung der für und gegen die Strafaussetzung sprechenden Umstände.
Dr. Dotterweich
Jagusch
Menges
Dr. Wiefels