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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1991, Az.: BVerwG 5 B 40.91

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 40.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 01.08.1990 - AZ: 9 C 54/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 1. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die Beigeladene trägt ihr etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, Teilnehmer des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens M., wenden sich gegen die ihnen in diesem Verfahren zugewiesene Landabfindung. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet. Die Revision kann aus keinem der von den Klägern angesprochenen Gründe zugelassen werden.

3

Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels kommt nicht in Betracht. Soweit die Kläger der Auffassung sind, das Flurbereinigungsgericht habe gegen § 86 (Abs. 1) VwGO verstoßen, weil es nicht aufgeklärt habe, ob im Zusammenhang mit der Abfindung für den Altbesitz Flur 20 Nrn. 1 und 2 durch Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung eine Änderung des Jagdbezirks notwendig werde, genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. Es läßt nämlich weder erkennen, welcher Beweismittel sich das Flurbereinigungsgericht nach Meinung der Kläger hätte bedienen müssen, noch enthält es Angaben dazu, welche Erkenntnisse bei Heranziehung dieser Beweismittel zu gewinnen gewesen wären (zu den Anforderungen an die Darlegungslast insoweit vgl. BVerwGE 31, 212 <217>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). Im übrigen ist bei der Prüfung, ob dem angefochtenen Urteil ein Verfahrensfehler anhaftet, von der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auszugehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>). Danach scheidet die Annahme eines Aufklärungsmangels hier deswegen aus, weil es auf die Frage, ob im Hinblick auf die Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung eine Jagdbezirksänderung notwendig sei, nach Ansicht der Vorinstanz nicht ankam.

4

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, "ob im Rahmen der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke und im Rahmen der Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG wasserwirtschaftliche Belange keine Berücksichtigung finden dürfen" oder "ob es auch Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, privatrechtliche Interessen und öffentliche Interessen im Hinblick auf die Wasserversorgung der Teilnehmer zu berücksichtigen", sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Wie dem Urteil vom 10. Februar 1967 (BVerwGE 26, 173) entnommen werden kann, können die Flurbereinigungsbehörden wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung einer wertgleichen Abfindung und außerdem dann treffen, wenn die Maßnahmen im Sinne des - auch im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren anwendbaren - § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dazu dienen, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe der Flurbereinigungsteilnehmer zu verbessern. An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) nichts geändert (vgl. auch BVerwGE 79, 9 <12 f.>[BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]). Unverändert gilt deshalb auch, daß nicht jede Maßnahme, die wegen ihres öffentlichen Interesses dem Wohl der Allgemeinheit förderlich ist und für deren Durchführung die Flurbereinigung eine einmalige Gelegenheit bietet, von den Flurbereinigungsbehörden vorgenommen werden kann (BVerwGE 79, 9 <15>[BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84] mit weiteren Nachweisen).

5

Im Fall der Kläger sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die Flächen, in denen die für die Wasserversorgung der klägerischen Hofstelle genutzte Quelle liegt, nicht nur den Klägern unverändert wieder zugewiesen, sondern darüber hinaus noch vergrößert worden (Urteilsabdruck S. 8 f.). Da auf diese Weise der gegen Fremdeinflüsse geschützte Bereich im Umgriff der Quelle erweitert wurde, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, daß sich die wasserwirtschaftlichen Belange der Kläger - im Vergleich zu der Situation vor Durchführung der Flurbereinigung - durch die zugewiesene Abfindung verbessert haben (Urteilsabdruck S. 10). Mehr können die Kläger nach Flurbereinigungsrecht nicht verlangen. Dies gilt unbeschadet des § 37 Abs. 2 FlurbG, weil diese Bestimmung nicht den Kreis der Flurbereinigungsaufgaben erweitert, sondern, ohne den Interessen der Teilnehmer zu dienen, lediglich dazu verpflichtet, bei Wahrnehmung dieser den Flurbereinigungsbehörden an anderer Stelle zugewiesenen Aufgaben den in der Vorschrift angeführten öffentlichen Interessen einschließlich der Erfordernisse der Wasserwirtschaft Rechnung zu tragen, also sie nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. auch Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 4. Aufl. 1985, § 37 Rdnr. 31).

6

Grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtssache auch nicht deshalb, weil in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden müßte, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 des Bundesjagdgesetzes die Abrundung eines Jagdbezirkes stets Aufgabe der zuständigen Jagdbehörde ist oder im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren durch die Flurbereinigungsbehörde selbst durchgeführt werden muß. Was Aufgaben und Zuständigkeiten der Flurbereinigungsbehörden angeht, gilt auch hier im Prinzip all das, was vorstehend unter dem Aspekt der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben schon gesagt worden ist (vgl. BVerwGE 40, 143 <145, 147>[BVerwG 14.06.1972 - V C 1/72]). Der beschließende Senat hat demzufolge auch bereits klargestellt, daß die Gestaltung von Jagdbezirken durch Änderung bestehender Grenzen nicht zum Aufgabenbereich der Flurbereinigung gehört (BVerwGE 40, 143 <145>[BVerwG 14.06.1972 - V C 1/72]). Eine Neuordnung (auch) der jagdrechtlichen Verhältnisse kommt allerdings dann in Betracht, wenn dies zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung des Teilnehmers (§ 44 FlurbG) notwendig ist (BVerwGE 40, 143 <146>[BVerwG 14.06.1972 - V C 1/72]). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Kläger haben nach dem vom Flurbereinigungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt für ihre Altflurstücke Flur 20 Nrn. 1 und 2 eine Abfindung erhalten, die nicht nur unter dem Blickwinkel der landwirtschaftlichen Nutzung den Anforderungen des § 44 FlurbG genügt, sondern auch die jagdlichen Belange der Kläger unberührt läßt (Urteilsabdruck S. 13 f.).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner