Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1993, Az.: III ZR 115/91
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungshandlung; Verjährungsunterbrechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 115/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 122, 287 - 296
- DB 1993, 2587-2588 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1993, 465-468
- MDR 1994, 943-944 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1847-1849 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 896-898 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1045-1048 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Gläubiger eines titulierten Anspruchs die Zwangsvollstreckung ankündigt und den Titel zustellen läßt, es zu einer Vollstreckungshandlung i. S. d. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB jedoch nicht kommt, weil der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erhebt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirkt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer von dem Kläger geschuldeten Leibrente.
Der Kläger hatte von der Mutter des Beklagten und von diesem aufgrund notarieller Urkunde vom 6. Mai 1971 Grundbesitz erworben. Von dem Kaufpreis von 400000 DM waren 340000 DM an Erfüllungs Statt in eine lebenslängliche Rente zugunsten der Verkäufer in der Weise umgewandelt worden, daß der Kläger sich sofort vollstreckbar verpflichtete, ab Mai 1971 an die Mutter und den Beklagten als Gesamtgläubiger monatlich 3000 DM zu zahlen, und zwar der Mutter zu deren Händen. Die Rente war nach dem Tod des Beklagten ungekürzt an die Mutter weiterzuzahlen; nach dem Tod der Mutter verminderte sich der an den Beklagten monatlich zu zahlende Rentenbetrag auf die Hälfte der Gesamtrente. Wenn beide Rentengläubiger verstarben, bevor auf den Kaufpreis 200000 DM bezahlt waren, sollten die Differenz bis zu 200000 DM in Monatsbeträgen wie zuletzt an die Schwester des Beklagten zu zahlen und weitere Zahlungen nicht zu erbringen sein. Die Vertragsparteien vereinbarten ferner eine Wertsicherungsklausel, die währungsrechtlich genehmigt wurde.
In der hier streitigen Zeit seit Anfang 1982 zahlte der Kläger monatlich 3900 DM an die Mutter des Beklagten bis zu deren Tod im Januar 1988. Er ist der Auffassung, eine höhere Leibrente nicht geschuldet zu haben und auch nach dem Tod der Mutter dem Beklagten nicht mehr als monatlich 1950 DM zu schulden.
Der Beklagte, der seine Mutter zusammen mit seiner Schwester beerbt hat und von dieser ermächtigt worden ist, zu Lebzeiten der Mutter aus der notariellen Urkunde entstandene Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, verlangt demgegenüber eine rückwirkende Anpassung der Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel.
Nachdem der Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung für die Zeit von Januar 1982 bis Juni 1988 eine Nachforderung von insgesamt 105450 DM geltend gemacht hatte, nämlich monatlich weitere 1200 DM für die Jahre 1982 bis 1985, monatlich weitere 1740 DM für die Zeit von Januar 1986 bis Januar 1988 und monatlich weitere 870 DM seit dem Tod der Mutter ab Februar 1988, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der ihm im Juli 1988 zugestellten notariellen Urkunde wandte. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Die Rente verändere sich nach dem Vertrag nicht automatisch, vielmehr bedürfe es jeweils einer Vereinbarung hierüber. Die Mutter des Beklagten habe mit ihm vereinbart, daß es bis zu ihrem Tode bei dem Rentenbetrag von monatlich 3900 DM bleiben solle und Nachforderungen nicht erhoben würden. Im übrigen seien die Ansprüche des Beklagten verjährt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, daß ihm die geltend gemachten 105450 DM aufgrund der Urkunde zusätzlich zustünden.
Das Landgericht hat im Juni 1988 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde angeordnet und der Vollstreckungsabwehrklage sodann mit Urteil vom 8. Dezember 1989 wegen der Rentenrückstände aus den Jahren 1982 und 1983 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt, jetzt auch für die Zukunft die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung begehrt und hilfsweise Feststellung beantragt, daß der vom Beklagten geltend gemachte Rentenerhöhungsanspruch nicht tituliert bestehe.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er hat sein Rentenerhöhungsverlangen für die Zeit ab Januar 1984 aufrechterhalten und insoweit im Wege der im April 1991 bei Gericht eingereichten Hilfswiderklage Verurteilung des Klägers zur Zahlung verlangt.
Das Oberlandesgericht hat die vom Kläger in erster Linie erhobene Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abgewiesen. Auf den Hilfsantrag des Klägers hat es festgestellt, daß dem Beklagten aus der notariellen Urkunde ein vollstreckbarer Rentenzahlungsanspruch in Höhe der streitigen Beträge nicht zustehe. Auf die Hilfswiderklage des Beklagten hat es den Kläger verurteilt, an den Beklagten für die Zeit von Januar 1984 bis Mai 1991 insgesamt 95983, 10 DM sowie monatlich 870 DM ab Juni 1991 nebst Zinsen zu zahlen.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit dieses der Widerklage stattgegeben hat.
I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in erster Linie erhobene und vom Landgericht für die Zeit ab 1984 als unbegründet erachtete Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO) als unzulässig abgewiesen, weil die auf der Anwendung der Wertsicherungsklausel beruhenden streitigen Rentenerhöhungsbeträge in der notariellen Urkunde vom 6. Mai 1971 nicht hinreichend bestimmt genug bezeichnet seien, so daß es insoweit an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehle und damit für eine Vollstreckungsabwehrklage kein Raum sei.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine wertgesicherte vollstreckbare Urkunde dem Bestimmtheitserfordernis genügt, das an einen Vollstreckungstitel zu stellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 = BGHWarn 1988 Nr. 348 = BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Bestimmtheit 1 m.w.N.), kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Vollstreckungsfähigkeit und damit die Wirksamkeit des Titels überhaupt noch als Zulässigkeitsvoraussetzung einer auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsabwehrklage angesehen werden kann (vgl. dazu das - nach dem Berufungsurteil ergangene - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90I ZR 204/90 = NJW 1992, 2160 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ 118, 229 vorgesehen). Die Revision greift das angefochtene Urteil nicht an, soweit der Antrag des Klägers aus § 767 ZPO als unzulässig abgewiesen worden ist. Der Beklagte hat Anschlußrevision nicht eingelegt. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage unzulässig ist.
II. Die Parteien greifen das angefochtene Urteil auch insoweit nicht an, als darin über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Klägers entschieden worden ist.
Soweit das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 1984 festgestellt hat, daß dem Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 6. Mai 1971 ein vollstreckbarer Rentenzahlungsanspruch in Höhe der aufgrund der Wertsicherungsklausel geltend gemachten streitigen Erhöhungsbeträge nicht zustehe, weil es mangels hinreichender Bestimmtheit an einer wirksamen Titulierung fehle, ist dies für die Revision günstig. Anschlußrevision hat der Beklagte nicht eingelegt. Insoweit steht deshalb unangefochten und damit jetzt rechtskräftig fest, daß der vom Beklagten geltend gemachte Rentenerhöhungsanspruch nicht tituliert ist.
Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß es den Hilfsfeststellungsantrag des Klägers auch auf die - im Berufungsrechtszug nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts nicht mehr im Streit befindlichen - Jahre 1982 und 1983 bezogen und das Begehren in diesem Umfang wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat, bedarf nicht der Entscheidung (vgl. zur zweckgerichteten Auslegung prozessualer Willenserklärungen Senatsurteil vom 17. November 1988 - III ZR 252/87 = BGHR ZPO § 600 Antrag 1). Die Revision wendet sich dagegen nicht. Der Beklagte ist dadurch nicht beschwert. Von Amts wegen muß darüber nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht dem Hilfsfeststellungsbegehren des Klägers jedenfalls für die Zeit ab 1984 stattgegeben hat und schon deshalb über die weiter hilfsweise vom Beklagten erhobene Widerklage auf Titulierung der streitigen Erhöhungsbeträge zu befinden war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
III. Das Berufungsgericht hat der Hilfswiderklage des Beklagten, mit der dieser Zahlung der streitigen Rentenerhöhungsbeträge von monatlich 1200 DM für die Jahre 1984 und 1985, von monatlich 1740 DM für die Zeit von Januar 1986 bis einschließlich Januar 1988 und von monatlich 870 DM für die Zeit nach dem Tod der Mutter ab Februar 1988 verlangt, im überwiegenden Umfang stattgegeben.
Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Beklagte ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision für die Widerklage aktivlegitimiert.
Soweit sich dies nicht bereits daraus ergibt, daß der Beklagte nach dem Vertrag zusammen mit seiner Mutter Gesamtgläubiger der Rentenansprüche ist (§ 428 BGB), steht dem jedenfalls nicht entgegen, daß der Beklagte nicht Alleinerbe nach seiner Mutter geworden ist. Die Schwester des Beklagten als Miterbin hat den Beklagten ausdrücklich ermächtigt, zu Lebzeiten der Mutter aus der notariellen Urkunde entstandene Ansprüche im eigenen Namen gegen den Kläger geltend zu machen.
2. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede - für die allein noch im Streit befindlichen Ansprüche ab 1984 in Übereinstimmung mit dem Landgericht - nicht durchgreifen lassen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Rentenrückstände verjähren, auch wenn eine vollstreckbare Urkunde vorliegt, nach §§ 197, 198 Satz 1, 201 Satz 1, 218 Abs. 2 BGB in vier Jahren, wobei die Verjährung der Ansprüche mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der jeweilige Anspruch entsteht.
b) Insoweit ist unproblematisch, daß die Ansprüche aus den Jahren 1987 und später nicht verjährt sind, weil der Beklagte die frühestens mit Ablauf des Jahres 1991 beginnende Verjährung am 30. April 1991 durch Einreichung der auf Zahlung gerichteten Hilfswiderklage, die dem Kläger am 3. Mai 1991 zugestellt worden ist, rechtzeitig unterbrochen hat (§§ 209, 217 BGB, §§ 253, 261, 270 ZPO). Das verkennt auch die Revision nicht. Die Unterbrechung dauert an (§ 211 BGB).
c) Entgegen der Annahme der Revision sind aber auch die Ansprüche aus den Jahren 1984 bis 1986 nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Verjährung sei infolge der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht gehemmt gewesen. Ob dem gefolgt werden kann oder die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen durchgreifen (vgl. zur Hemmung der Verjährung Senatsurteil BGHZ 10, 310), bedarf nicht der Entscheidung. Die insoweit (unbeschadet des § 207 BGB) mit Ablauf der Jahre 1988, 1989 und 1990 eintretende Verjährung ist rechtzeitig unterbrochen worden.
aa) Eine Unterbrechung der Verjährung ist allerdings entgegen der Annahme des Beklagten nicht nach § 208 BGB durch ein Anerkenntnis des Klägers erfolgt.
Der Kläger als Verpflichteter hat den Anspruch nicht dadurch im Sinne des § 208 BGB anerkannt, daß er im Anschluß an den nach § 769 ZPO ergangenen Einstellungsbeschluß des Landgerichts vom 22. Juni 1988 Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft leistete. Diese Sicherheitsleistung erfolgte lediglich zur Abwendung der vom Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung, in Ausführung des landgerichtlichen Einstellungsbeschlusses, nicht aus dem Bewußtsein heraus (vgl. BGHZ 58, 103, 104 f.), daß die Forderung bestehe. bb) Eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte, wie ausgeführt, erst 1991 herbeigeführt, als er auf Befriedigung seines Rentenerhöhungsanspruchs Widerklage erhob.
Dem Beklagten kommen die Wirkungen des § 209 Abs. 1 BGB nicht deshalb zugute, weil er sich gegen die (1988 erhobene) Vollstreckungsabwehrklage des Klägers (und die von diesem im Berufungsrechtszug 1991 hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, daß der Rentenerhöhungsanspruch des Beklagten nicht tituliert bestehe) verteidigt hat. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß die Verjährung eines Anspruchs nicht dadurch unterbrochen wird, daß der Gläubiger sich gegen eine den Anspruch leugnende (Feststellungs-)Klage des Schuldners verteidigt und deren Abweisung beantragt (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1962 - VI ZR 30/62 = BGHWarn 1962 Nr. 233 = LM BGB § 209 Nr. 12 sowie BGHZ 72, 23 m.w.N.). Ein solches lediglich der Abwehr dienendes Verhalten stellt kein aktives, auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen dar, wie dies § 209 BGB erfordert.
cc) Die Verjährung ist im Streitfall aber in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB unterbrochen worden.
Der Berechtigte kann die Verjährung seines Anspruchs außer durch Klage (§ 209 Abs. 1 BGB) nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB auch durch die Vornahme einer Vollstreckungshandlung oder durch die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung unterbrechen (vgl. zu dieser - inzwischen überholten - Unterscheidung BGHZ 93, 287, 295 ff.) [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]. Anders als bei einer Unterbrechung durch Klageerhebung, die bis zum rechtskräftigen Abschluß des Prozesses oder seiner anderweitigen Erledigung fortdauert (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 211 Abs. 1 BGB), beschränkt sich die Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB jeweils auf den Zeitpunkt, in dem die dort genannten einzelnen Unterbrechungstatbestände verwirklicht werden; die Verjährung wird zwar unterbrochen, eine neue Verjährungsfrist (§ 217 BGB) aber sofort wieder in Gang gesetzt (vgl. RGZ 128, 76, 80; BGHZ 93, 287, 295) [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]. Nach § 216 BGB gilt die Unterbrechung rückwirkend als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben werden bzw. wenn dem Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben, er zurückgenommen oder die erwirkte Maßnahme aufgehoben wird.
Der Beklagte hat allerdings eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht vorgenommen oder vornehmen lassen. Die bloße Androhung der Zwangsvollstreckung reichte insoweit nicht aus. Auch die am 12. Juli 1988 erfolgte Zustellung der notariellen Urkunde an den Kläger war keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Diese Zustellung ist lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (§§ 750, 795 ZPO; s. a. BGH Urteil vom 29. September 1978 - I ZR 107/77 = NJW 1979, 217 [BGH 29.09.1978 - I ZR 107/77]).
Eine Unterbrechung der Verjährung entsprechend § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen gleichwohl anzunehmen.
Der (entsprechenden) Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB steht nicht von vornherein entgegen, daß § 209 BGB und die dieser Vorschrift gleichstehenden Bestimmungen als Ausnahmeregelung aufzufassen sind und die Unterbrechung der Verjährung durch den Berechtigten nach der Vorstellung des Gesetzgebers abschließend aufführen sollten (vgl. BGHZ 72, 23, 28; Senatsurteile BGHZ 95, 238, 244; 103, 242, 246). Vom gesetzlichen Grundgedanken der Verjährungsunterbrechung her verlangt § 209 BGB allgemein ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers, eine positive Betätigung seines Rechts. Vorausgesetzt werden prozessuale oder prozeßähnliche Rechtsverfolgungsakte, die einen unmittelbar auf Zusprechung oder Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen lassen (vgl. BGHZ 72, 23, 28 ff., insbes. 29 f.; BGHZ 93, 287, 298 f. [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]; Senatsurteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87 = NJW 1990, 176, 178).
So liegt es hier.
Der Beklagte hat dem Kläger, nachdem er ihn zur Zahlung der streitigen Rentenerhöhungsbeträge hatte auffordern lassen, mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 1988 angedroht, "ohne weitere Mahnung nach Erhalt der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung zu betreiben". Der Kläger hat daraufhin am 21. Juni 1988 die vorliegende Klage eingereicht und am 22. Juni 1988 nach § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen Sicherheitsleistung erwirkt; Klage und Einstellungsbeschluß sind dem Beklagten am 24. Juni 1988 zugestellt worden. Der Beklagte hat dem Kläger die notarielle Urkunde am 12. Juli 1988 zustellen lassen, der Kläger dem Beklagten die als Sicherheitsleistung erbrachte Bankbürgschaft am 15. Juli 1988. Im landgerichtlichen Termin vom 28. Oktober 1988 haben die Parteien über die Zwangsvollstreckungsabwehrklage streitig verhandelt.
Bei dieser Sachlage (vgl. zur Wirkung der prozessualen Sicherheitsleistung Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 108 Rn. 15 f. und zur insoweit erbrachten Bankbürgschaft insbes. BGH Urteile vom 19. März 1975 - VIII ZR 250/73 = BGHWarn 1975 Nr. 59 = NJW 1975, 1119, 1120 f.; BGHZ 69, 270 [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77] und vom 20. November 1978 - VIII ZR 243/77 = BGHWarn 1978 Nr. 287 = NJW 1979, 417 f. [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 243/77]) sind die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB als erfüllt anzusehen. Angesichts des Vorliegens eines (wenn auch nur vermeintlich) vollstreckbaren Titels und im Hinblick auf die landgerichtlich angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel bedurfte es nicht - ausdrücklich - der Vornahme einer Vollstreckungshandlung, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB an sich voraussetzt. Der Beklagte hatte alle Voraussetzungen für die Vollstreckung geschaffen. Auch aus der Sicht des Klägers stand die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor, wie sich aus der Anbringung seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und seines Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 769 ZPO) ergibt. Trotz des daraufhin ergangenen Einstellungsbeschlusses des Landgerichts vom 22. Juni 1988 vom Beklagten zu verlangen, gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken, um die Verjährung zu unterbrechen, würde unter den gegebenen Umständen als reine Förmelei erscheinen. Denn der Beklagte hatte in einer dem Grundgedanken des § 209 BGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß er weiterhin auf der zwangsweisen Verwirklichung seiner (vermeintlich titulierten) Ansprüche bestand (vgl. BGHZ 93, 287, 299) [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]. Er wurde an einer Vollstreckung (nur) durch den genannten Einstellungsbeschluß gehindert.
Der Revision ist zuzugeben, daß die hiernach rechtzeitig 1988 eingetretene Unterbrechung der Verjährung nach § 216 BGB an sich rückwirkend als nicht erfolgt anzusehen ist, weil das Berufungsgericht unangefochten und damit bindend festgestellt hat, daß der vom Beklagten geltend gemachte Rentenerhöhungsanspruch in der notariellen Urkunde nicht vollstreckbar tituliert sei, und es deshalb an den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen fehle. Der Beklagte kann keine stärkere Rechtsposition haben als ein Gläubiger, der eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB vorgenommen hat; auch § 216 BGB ist deshalb (entsprechend) anzuwenden. Indes besteht hier die Besonderheit, daß eine Entscheidung, die der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 216 BGB gleichzuachten wäre, erst 1991 durch das Berufungsgericht ergangen ist. In entsprechender Anwendung auch des § 212 BGB (vgl. Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 209 Rn. 36; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 212 Rn. 7; BGHZ 21, 199, 205 f.) ist die ursprüngliche Unterbrechungswirkung erhalten geblieben, weil der Beklagte mit der Erhebung der Hilfswiderklage im Berufungsverfahren vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 212 Abs. 2 BGB von neuem eine der in § 209 BGB vorgesehenen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen hat.
3. Das angefochtene Urteil hält aber der revisionsgerichtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht einen Erlaß der streitigen Ansprüche durch die Mutter des Beklagten verneint und jedenfalls den Verwirkungseinwand des Klägers nicht hat durchgreifen lassen.
a) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte nach dem notariellen Vertrag vom 6. Mai 1971 zusammen mit seiner Mutter Gesamtgläubiger der streitigen Rentenansprüche ist. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es den vom Kläger behaupteten Erlaß durch die Mutter des Beklagten von vornherein schon deshalb als unerheblich angesehen hat, weil dem jedenfalls keine (Gesamt-)Wirkung auch für und gegen den Beklagten zukomme.
Nach § 429 Abs. 3 i.V.m. § 423 BGB kann der zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner vereinbarte Erlaß (§ 397 BGB) auch Wirkungen für den oder die anderen Gesamtgläubiger haben. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH Urteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 = BGHWarn 1986 Nr. 63 = NJW 1986, 1862 [BGH 04.03.1986 - VI ZR 234/84]). Das Berufungsgericht hat das nicht verkannt. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht aber nicht alle insoweit erheblichen tatsächlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Überlegungen eingestellt, so daß seine Entscheidung keinen Bestand haben kann.
Bereits nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages war der vereinbarte Rentenbetrag von monatlich 3000 DM der Mutter des Beklagten zu deren Händen zu zahlen. Nach dem Tod des Beklagten war die Rente ungekürzt an die Mutter weiterzuzahlen, wohingegen sich nach dem Tod der Mutter der an den Beklagten monatlich zu zahlende Rentenbetrag auf die Hälfte verminderte. Schon daraus geht hervor, daß der Mutter des Beklagten gegenüber diesem als Gläubigerin eine besondere Stellung zukam. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte zu Lebzeiten der Mutter keinen Anteil an der Rentenzahlung haben sollte. Von Bedeutung ist hier entgegen . der Annahme des Berufungsgerichts auch der Umstand, daß der Beklagte gegenüber der zuständigen Finanzbehörde - mit Erfolg - geltend machte, neben seiner Mutter aufgrund der notariellen Urkunde vom 6. Mai 1971 Einkünfte nicht zu erzielen.
Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft hat. Unter den gegebenen Umständen läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß die Vertragsparteien trotz des Hinweises in der notariellen Urkunde auf eine "Gesamtgläubigerschaft" des Beklagten und seiner Mutter dieser das Recht einräumten, wenigstens bis zu ihrem Tode ohne Mitwirkung des Beklagten und mit Wirkung für und gegen auch ihn über den (gesamten) Rentenanspruch zu verfügen, unabhängig von der Wirkung der vereinbarten Wertsicherungsklausel und möglicherweise sogar in der Art, wie der Kläger geltend macht, daß auch nach dem Tod der Mutter jedenfalls zunächst nur die Hälfte des zuletzt an die Mutter gezahlten monatlichen Rentenbetrages geschuldet ist. Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die von ihm an die Mutter des Beklagten gezahlten Rentenbeträge jeweils abgestimmt gewesen seien und die nach der notariellen Urkunde geschuldeten Leistungen hätten darstellen sollen, und zwar ohne daß Nachforderungen in Betracht gekommen wären. Aus dem tatsächlichen Verhalten der an einem Vertrag Beteiligten und aus einer über längere Zeit hinweg geübten einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis lassen sich, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, Rückschlüsse auf den rechtlichen Gestaltungswillen der Beteiligten ziehen (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 241/89 = FamRZ 1990, 1111 f.; Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 48/91I ZR 48/91 = NJW-RR 1992, 1140, 1141 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Problematik der Vertragshandhabung durch die Vertragsparteien bei der Auslegung und Anwendung der Wertsicherungsklausel als solche zwar gesehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Sicht des Berufungsgerichts nicht schon deshalb von vornherein die Grundlage entzogen ist, weil die Vertragsparteien, wie die Revision geltend macht, die Wertsicherungsklausel einschließlich ihrer "Anpassungsautomatik" praktisch von Anfang an bis zum Tod der Mutter des Beklagten im Januar 1988 nicht im Sinne der Sicht des Berufungsgerichts praktiziert, vielmehr den Vertrag vom 6. Mai 1971 jedenfalls nach der Behauptung des Klägers einverständlich abgeändert haben (vgl. auch Palandt/Heinrichs BGB 52. Aufl. § 245 Rn. 23 m.w.N.).
Die Revision rügt insoweit allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht sich nicht weiter mit der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Urkunde befaßt hat, die nach der Behauptung des Klägers die Unterschrift der Mutter des Beklagten trägt und über deren Echtheit das Landgericht Beweis erhoben hat. Das Berufungsgericht mußte den diesbezüglichen Beweisanträgen des Klägers nicht nachgehen und über die Echtheit der Urkunde keinen weiteren Beweis erheben. Die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
b) Das Berufungsgericht hat den Verwirkungseinwand des Klägers nicht durchgreifen lassen. Auch das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Auch hier gelten wiederum die vorstehenden Ausführungen zu einem Erlaß der streitigen Rentenansprüche. Ob insoweit, falls ein ausdrücklicher Erlaßvertrag zwischen der Mutter des Beklagten und dem Kläger nicht beweisbar ist, zumindest ein entsprechender Vertrauenstatbestand angenommen werden kann, der die Ansprüche des Beklagten als verwirkt erscheinen läßt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.