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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1988, Az.: IVb ZR 49/88

Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels über die Klageforderung; Hinreichende Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Anknüpfung einer Wertsicherungsklausel an allgemein zugängliche, leicht und zuverlässig feststellbare Daten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 49/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.05.1988
AG Kempten

Fundstellen

  • MDR 1989, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage zur Durchsetzung einer durch Prozeßvergleich verabredeten wertgesicherten Unterhaltsforderung.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, zugleich Familiensenat, mit dem Sitz in Augsburg vom 4. Mai 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Zuge des Rechtsstreits, der zur Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten führte, schlossen die Parteien am 3. Mai 1973 zu gerichtlichem Protokoll eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. In Ziffer II dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab 1. März 1973 bis an ihr Lebensende eine monatliche Rente von 1.800 DM zu entrichten. Zugleich vereinbarten die Parteien:

2

"Da die Rente den Unterhalt der Frau O. sicherstellen soll, wird vereinbart, daß sie sich im gleichen Verhältnis erhöhen oder ermäßigen soll, in welchem sich der Preisindex für die Lebenshaltung mittlerer Verbrauchergruppen (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen des alleinverdienenden Haushaltsvorstandes) erhöht oder ermäßigt. Ausgehend vom entsprechenden Preisindex zum 1. März 1973 auf der Basis 1962 = 100 können die Vertragspartner jedoch erst dann eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Unterhaltsrente verlangen, wenn sich der Index um fünf Punkte erhöht oder ermäßigt hat. Der erhöhte oder ermäßigte Betrag ist erstmals in dem Monat zu entrichten, der dem Kalendervierteljahr folgt, in dem die eine Anpassung bedingende Veränderung des Index eingetreten ist.

3

...

4

Die Vertragsteile erklären übereinstimmend, daß mit Begründung dieser Rentenverpflichtung sämtliche gegenseitigen Unterhaltsansprüche, auch für den Fall der Not, erledigt sind und damit auch alle sonstigen Ansprüche auf Auseinandersetzung des übrigen, nicht betrieblichen Vermögens, ausgeglichen sind. Beide Vertragsteile erklären übereinstimmend, daß eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ausgeschlossen sein soll."

5

Wegen der Erhöhung der Unterhaltsrente aufgrund der Wertsicherungsklausel kam es in der Folge zu Rechtsstreitigkeiten. Der Beklagte wurde durch Urteil vom 13. Januar 1982 zur Zahlung eines Rückstandes von 5.038,95 DM und im Jahre 1984 zu einer Nachzahlung von 7.264,81 DM verurteilt. Im letztgenannten Prozeß ging das Gericht davon aus, daß sich die Unterhaltsrente ab 1. Oktober 1983 auf 2.884,56 DM erhöht habe. Diesen Monatsbetrag zahlte der Beklagte in der Folgezeit bis einschließlich Mai 1986. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Mai 1986 ließ er der Klägerin mitteilen, daß er die Vereinbarung vom 3. Mai 1973 "mit Wirkung zum 1.6.1986 aufkündig(e), bzw. von dieser Vereinbarung zurück(trete)". "Die Grundlagen", die zu der Scheidungsvereinbarung mit der Unterhaltsverpflichtung geführt hätten, seien "gänzlich weggefallen". Der Beklagte, dessen wirtschaftliche Verhältnisse sich durch den Rückgang seines Gewerbebetriebes entscheidend verschlechtert hätten, sei zur Leistung des geforderten Unterhalts nicht mehr in der Lage. Die Scheidungsvereinbarung verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des Unterhaltsrechts. Die weitere Forderung einer Unterhaltsrente sei rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte gehe davon aus, daß wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seine Unterhaltsverpflichtung aus der Scheidungsvereinbarung nicht mehr bestehe. Dem stehe der Ausschluß der Abänderungsklage nach § 323 ZPO in der Vereinbarung vom 3. Mai 1973 nicht entgegen. Dieser "Ausschluß des § 323 ZPO als bloße Verfahrensvorschrift (sei) nicht dazu geeignet, die materielle Rechtsgrundlage 'Wegfall der Geschäftsgrundlage' ebenfalls auszuschließen". "Zur Vermeidung von Härten und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" werde er ab 1. Juni 1986 "unter Vorbehalt einer späteren, endgültigen Regelung" eine monatliche Rente von 1.000 DM bezahlen. Abschließend führte der Anwalt des Beklagten aus, er gehe davon aus, daß die Klägerin das Schreiben ihrem Rechtsberater zuleiten werde, und hoffe, daß die in dem Schreiben angesprochenen Fragen ohne einen Rechtsstreit zwischen den Parteien einvernehmlich gelöst werden könnten. In der Folge entrichtete der Beklagte, wie angekündigt, nur noch eine Rente von 1.000 DM monatlich.

6

Die Klägerin hat die ihr nach der Scheidungsvereinbarung zustehende monatliche Rente ab 1. April 1984 auf 2.949,30 DM und ab 1. April 1985 auf 3.008,88 DM errechnet und den Beklagten auf Zahlung der Differenz zwischen dieser Rente und den von ihm erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 2.884,56 DM bis 31. Mai 1986 und von monatlich 1.000 DM ab 1. Juni 1986 in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie ihn so für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. Januar 1987 auf Zahlung von 18.588,40 DM nebst Zinsen verklagt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und ihre Klage um die Differenz für ein weiteres Jahr, mithin um (12 x 2.008,88 =) 24.106,56 DM, erweitert. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihr im zweiten Rechtszug verfochtenes Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe mit dem Prozeßvergleich vom 3. Mai 1973 bereits einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO in Händen, aus dem sie wegen ihrer Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betreiben könne. Daher sei es ihr verwehrt, den Beklagten mit der Leistungsklage zu überziehen.

8

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

9

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß einer Klage im allgemeinen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung hat und aus diesem unschwer die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann. Er darf das Prozeßgericht nicht überflüssigerweise in Anspruch nehmen und den Schuldner nicht unnötig mit einem Prozeß behelligen. Ferner hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, daß dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer Klage nicht verwehrt sein kann, wenn er hierfür nach Lage der Dinge einen verständigen Grund hat. Verfügt der Gläubiger über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, etwa einen Prozeßvergleich wie hier, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses zu bejahen, wie es etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH Urteile vom 3. Dezember 1957 - I ZR 156/57 - LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 9; 23. Februar 1961 - II ZR 250/58 - NJW 1961, 1116; 23. Mai 1962 - V ZR 187/60 - NJW 1962, 1392; BGHZ 98, 127, 128 [BGH 19.06.1986 - IX ZR 141/85]; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 35/83 - FamRZ 1985, 166, 167).

10

Ein derartiges besonderes Interesse an der Leistungsklage ist der Klägerin zuzugestehen. Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausschlaggebend, ob die Umstände, die der Beklagte im Schreiben vom 12. Mai 1986 gegen seine weitere Zahlungspflicht angeführt hat, eine Vollstreckungsgegenklage oder (nur) eine Abänderungsklage begründen können, die in dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Dieser Frage braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin aufgrund der vom Beklagten geführten Angriffe befürchten mußte, daß dieser sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich im Klagewege zur Wehr setzen und gemäß § 769 ZPO oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Einstellung der Zwangsvollstreckung erstreben werde. Das ist zu bejahen.

11

Auch wenn der Beklagte in dem anwaltlichen Schreiben abschließend der Hoffnung Ausdruck gab, daß es ohne einen Rechtsstreit zu einem Einvernehmen zwischen den Parteien kommen werde, mußte die Klägerin davon ausgehen, der Beklagte werde die brieflich dargelegten massiven Einwendungen gegen den Anspruch auch gegenüber einer Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich geltend machen. Dazu bestand sowohl aufgrund des Inhalts des Schreibens als auch deshalb Anlaß, weil der Beklagte die Rentenzahlung umgehend, ohne eine Antwort der Gegenseite abzuwarten, auf den Betrag von 1.000 DM monatlich herabsetzte, wie er es in dem Schreiben angekündigt hatte. Die daraus deutlich werdende Entschlossenheit, die auch im vorliegenden Verfahren in den Angriffen des Beklagten gegen den Vergleich ihren Ausdruck findet, mußte die Klägerin damit rechnen lassen, daß der Beklagte im Falle der Zwangsvollstreckung versuchen werde, sei es im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder auch mit einer leugnenden Feststellungsklage sowie einem Einstellungsantrag die weitere Durchsetzung des Prozeßvergleichs zu inhibieren. Selbst die Erhebung einer Abänderungsklage war - trotz ihres Ausschlusses in dem Vergleich - aus der Sicht der Klägerin nicht auszuschließen. Unter diesen Umständen hatte sie einen verständigen Grund, den Anspruch aus der Scheidungsvereinbarung, soweit er vom Beklagten nicht erfüllt wurde, mit der Leistungsklage geltend zu machen, um ihn im ordentlichen Verfahren geprüft und durch Urteilsspruch in Rechtskraft begründender Weise bestätigt zu sehen (vgl. auch BGH Urteil vom 3. April 1957 - V ZR 111/56 - NJW 1957, 1111, 1112).

12

Darüber hinaus besteht für die Klägerin insoweit ein besonderes Interesse an der Erhebung der Leistungsklage, als es um die Geltendmachung der Rentenmehrbeträge geht, die sich aus der Anwendung der in der Scheidungsvereinbarung verabredeten Wertsicherungsklausel ergeben. Allerdings hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Prozeßvergleich vom 3. Mai 1973 nicht nur hinsichtlich des bezifferten Grundbetrages, sondern auch der Mehrbeträge aus der Wertsicherungsklausel dem Bestimmtheitserfordernis genüge, das an einen Vollstreckungstitel zu stellen sei. Damit sei der Prozeßvergleich auch insoweit zur Vollstreckung geeignet, als es um die Mehrbeträge geht. Das rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung.

13

Es trifft zu, daß ein Vollstreckungstitel nach verbreiteter Rechtspraxis als hinreichend bestimmt angesehen wird, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die auf bestimmte allgemein zugängliche, leicht und zuverlässig feststellbare Daten außerhalb der Urkunde, insbesondere auf amtliche Indices des Statistischen Bundesamtes über die Lebenshaltungskosten Bezug nimmt (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW 1971, 436, 437 [OLG Düsseldorf 01.10.1970 - 13 U 76/70]; OLG Braunschweig FamRZ 1979, 928, 929; Mes NJW 1973, 875, 878 f. [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]; Stürner/Münch JZ 1987, 178, 181 f.; Baumbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 794 Anm. 10 B b bb; Zöller/ Stöber ZPO 15. Aufl. § 794 Rdn. 26; Rosenberg/Gaul Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 10 II 2 a bb S. 84 ff., je m.w.N.). Indessen ist dieser Standpunkt nicht unbestritten. Gewichtige Stimmen im Schrifttum stehen der vollstreckungsrechtlichen Zulässigkeit wertgesicherter Titel kritisch oder gar ablehnend gegenüber (vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 794 Anm. VI 1 b; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 794 Anm. H IV a 1; Keidel/Kuntze/Winkler FGG Teil B 12. Aufl. § 52 BeurkG Rdn. 17 f.; Blomeyer, Zivilprozeßrecht Vollstreckungsverfahren § 14 II 2 b S. 26 f.; Jauernig, Zwangsvollstreckung und Konkursrecht 18. Aufl. § 1 VI 1; Pohlmann NJW 1973, 199, 200; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde Rdn. 26.17 und 49.10; Dürkes, Wertsicherungsklauseln Rdn. D 248; Magis MittRhNotK 1979, 111, 122 ff.). Eine umfassende höchstrichterliche Klärung der einschlägigen Fragen ist bislang nicht erfolgt (vgl. BGHZ 22, 54 sowie auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46). Sie ist auch aufgrund dieses Falles nicht veranlaßt. Schon angesichts solcher Zweifel und Unsicherheiten über die vollstreckungsrechtliche Eignung derartiger Wertsicherungsklauseln kann es dem Gläubiger einer wertgesicherten Rentenforderung nicht verwehrt werden, die Mehrbeträge im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (ebenso Mes aaO S. 875). Das begründet insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis der hier erhobenen Klage.

14

Hiernach führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, das damit über die Berufung des Beklagten in sachlicher Hinsicht zu entscheiden hat.