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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1957, Az.: V ZR 111/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1957
Aktenzeichen
V ZR 111/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 20.03.1956
OLG Koblenz - 05.07.1955
Landgerichts in Koblenz - 23.12.1954

Fundstelle

  • NJW 1957, 1111-1112 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landwirts Eduard R. in H.

Prozessgegner

den Vorarbeiter und Landwirt Karl R. jun. in H.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Verkäufer von Grundstücken gegen deren Besitzer bereits einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke, so fehlt für eine Herausgabeklage des Käufers gegen den Besitzer das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Käufer sich auf Grund eines notariellen Kaufvertrags als Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung des von dem Verkäufer erlangten Urteils erteilen lassen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Besitzer wegen einer Forderung gegen den Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. März 1956 aufgehoben.

  2. II.

    Das Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Juli 1955 wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 23. Dezember 1954 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

  3. III.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die durch die Versäumnis des Beklagten vom 5. Juli 1955 veranlaßten Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Stiefgeschwister.

2

Der Kläger war seit 1932 Eigentümer eines Anwesens in S., Gemeinde W., das mit Vertrag vom 7. Februar 1938 für Zwecke der Wehrmacht zum Preis von 21.000 RM an das Deutsche Reicht verkauft wurde (Bl 90 a GA). Als Ersatz für das verkaufte Anwesen wurde ebenfalls zum Preis von 21.000 RM von jüdischen Eigentümern ein Bauernhof in H. erworben. Nach dem ursprünglichen Vertrag vom 8. Februar 1938 (Bl 55 8 Or 2332/49 LG Koblenz) sollte der Bauernhof durch die Parteien gemeinschaftlich erworben werden. Auf Betreiben der Landwirtschaftsbehörden wurde jedoch der Vertrag am 7. Juli 1938 (Bl 57 Or 2332/49 LG Koblenz) dahin abgeändert, daß allein der Beklagte Eigentümer des Hofes werden sollte. Entsprechend ist auch die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Zur Bezahlung des Kaufpreises wurden 14.000 RM aus dem durch den Verkauf des Anwesens in S. erlangten Kaufpreise und der Erlös aus dem Verkauf einer zu dem Hof in H. gehörenden Scheune in Höhe von 4.000 RM verwendet. Von dem Restkaufpreis von 3.000 RM haben die Verkäufer 1.200 RM erlassen. Wer die verbleibenden 1.800 RM bezahlt hat, ist unter den Parteien streitig.

3

Nach Kriegsende verlangte der Kläger von dem Beklagten eine klar festgelegte Mitbeteiligung an dem Hof in H.. Der hierwegen von dem Kläger eingeleitete Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 10. September 1948 (Bl 43 2 O 199/47 LG Koblenz), nach dem die Hofstelle gemeinschaftliches Eigentum der Parteien je zur ideellen Hälfte und die unbebauten Grundstücke nach Loszetteln hälftig geteilt werden sollten. Der Beklagte blieb zwar weiterhin als Alleineigentümer sämtlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Er wurde jedoch rechtskräftig zur Herausgabe der nach der Verlosung auf den Kläger entfallenden Hälfte der unbebauten Grundstücke verurteilt (Urteile des LG Koblenz vom 13. Oktober 1950 und des OLG Koblenz vom 9. März 1951 Bl 57, 77, 2 O 109/50 - 2 U 189/50). Diese Grundstücke befinden sich auch im Besitz des Klägers.

4

Im Jahre 1949 leiteten die früheren jüdischen Eigentümer des Hofes bzw. deren Rechtsnachfolger gegen den Beklagten als den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein Restitutionsverfahren ein, das mit einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil vom 23. Oktober 1953 (Bl 149, 8 Or 2332/49 LG Koblenz) endete, durch das die Kaufverträge vom 8. Februar und 7. Juli 1938 einschließlich der Auflassung für nichtig erklärt wurden und der Beklagte zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches und zur Herausgabe der Grundstücke an die Restitutionsberechtigten verurteilt wurde.

5

Mit notariellem Vertrag vom 23. April 1954 (Bl 5 GA) verkauften die Restitutionsberechtigten die gesamten zu dem Hof in H. gehörenden Grundstücke zum Preis von 9.000 DM an den Kläger und ließen ihm die Grundstücke auf.

6

Gestützt hierauf verlangt der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe der Hofstelle und der dem Beklagten nach dem Vergleich vom 10. September 1948 zugefallenen Grundstücke. Er hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, die folgenden im Grundbuch von H. Bd., Bl. eingetragenen Grundstücke an ihn heraus zugeben:

FlurParzelleGrundstücksbezeichnungGröße
1119/1524Wiese in der K.3,12 ar
1122/1525Wiese in der K.1,91 ar
1123/1526Wiese in der K.1,91 ar
172218Wiese im Z.3,21 ar
172219Wiese im Z.3,22 ar
476213Acker am H.13,02 ar
476214Acker am H.12,67 ar
455800Acker an der K.9,01 ar
455799Acker an der K.11,50 ar
5640Wiese in der H.0,43 ar
5641Wiese in der H.0,43 ar
5530Wiese in der H.1,27 ar
5531Wiese in der H.0,56 ar
3429Garten auf dem K.3,55 ar
253179Wiese, d.0,90 ar
4781/6215Acker am H.11,78 ar
303850Acker am W.8,84 ar
5639Wiese in der H.0,87 ar
253177Wiese in d.3,91 ar
334326Acker ober dem B.11,09 ar
354663Acker am N.8,85 ar
6961Wiese im S.4,33 ar
354664Acker am N.8,83 ar
5558Wiese in der H.0,90 ar
172225Wiese im Z.4,17 ar
334327Acker ober dem B.11,06 ar
5553Wiese in der H.2,56 ar
253178Wiese, die v.5,31 ar
71092Wiese in der D.5,55 ar
71082Wiese in der D.4,32 ar
5554Wiese in der H.0,63 ar
334325Acker ober dem B.7,06 ar
5555Wiese in der H.1,24 ar
4156/112Bebauter Hofraum mit Hausgarten8,59 ar
4156B.straße0,78 ar
358/427Haus Nr. (mit Ausnahme der bereits vom Kläger bewohnten beiden Räume links des Hauseingangs)3,09 ar
359/451etc. etc. Acker jetzt W. auf dem K.4,34 ar
172220Wiese im Z.5,59 ar
4736/6217Acker am H.3,82 ar
3428Garten auf den K.1,73 ar
2118/2703Acker am S.13,62 ar
506444Acker in der G.2,62 ar
334403Acker ober L.4,12 ar
506445Acker in der G.10,88 ar
232892Acker ober dem H.6,26 ar
232893Acker ober dem H.6,68 ar
5552Wiese in der H.1,24 ar
5551Wiese in der H.0,82 ar
5550Wiese in der H.0,50 ar
3112/425Straße, B.straße0,01 ar
3114/425Hausgarten, B.straße ...1,27 ar
(zu letzterer Parzelle gehört ein Nutzungsrecht an dem Grundstück H. Kartenblatt 3, Parzelle 113/425, eingetragen im Grundbuch von H. Bd., Bl. Abt II Nr. 1).
8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

hilfsweise,

11

ihn nach dem Antrag des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung von 8.800 DM zu verurteilen.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger in diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen war.

13

In der Berufungsinstanz ist zunächst gegen den Beklagten Versäumnisurteil dahin ergangen, daß der Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Herausgabe der Grundstücke verurteilt wurde.

14

Der Beklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt,

15

unter Abänderung des am 5. Juli 1955 verkündeten Versäumnisurteils ihn zur Herausgabe der im Urteilstenor aufgeführten Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 11.345 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. November 1955 zu verurteilen.

16

Da der Kläger inzwischen als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden war, hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Herausgabe der Grundstücke nicht mehr bestritten. Zur Begründung seines Zurückbehaltungsrechts hat er ausgeführt:

17

Bei dem zwischen dem Kläger und den Restitutionsberechtigten geschlossenen Kaufvertrag habe es sich in Wirklichkeit um einen Nachzahlungsvergleich gehandelt. Bei dem vereinbarten Kaufpreis von nur 9.000 DM für den Hof, der einen Wert von 30.000 DM habe, sei die im Jahre 1938 von den Parteien gemeinsam geleistete Zahlung von 19.800 RM (21.000 RM - 1.200 RM) berücksichtigt und verrechnet worden. Von diesem Betrag stehe ihm daher die Hälfte zu. Der Kläger habe insoweit als Nichtberechtigter über eine ihm, dem Beklagten, zustehende Forderung verfügt, so daß er ihm mindestens 9.000 DM zahlen müsse. Eine Umstellung dieses Anspruches im Verhältnis 10: 1 komme nicht in Betracht, da es sich um einen Auseinandersetzungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Parteien handle. In Höhe des Betrages von 9.000 DM sei der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, da er durch die Verfügung über die Rückzahlungsforderung von 19.800 DM gegen die in dem Vergleich vom 10. September 1948 getroffene Teilungsvereinbarung verstoßen habe.

18

Der Kläger müsse ihm schließlich seine notwendigen und nützlichen Verwendungen auf die zum Hof gehörenden Gebäude in, Höhe von 2.345 DM ersetzen.

19

Der Kläger hat bestritten, daß die Mittel für den Erwerb des Hofes im Jahre 1938 auch nur zum Teil aus dem Vermögen des Beklagten aufgebracht worden seien. Der Kaufpreis sei vielmehr ausschließlich seinem Vermögen bzw. dem seines Vaters entnommen worden. An die Vereinbarung in dem Vergleich vom 10. September 1948 sei er nach Abschluß des Restitutionsverfahrens nicht mehr gebunden gewesen. Der Beklagte habe auch bereits vorher gröblichst gegen die Vereinbarung dadurch verstoßen, daß er die Rechte der Parteien in dem Restitutionsverfahren nicht gewahrt habe, und zwar in der Absicht, ihn, den Kläger, zu schädigen. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Beklagten auch deshalb nicht zu, weil der Kläger seine Rechtsstellung von derjenigen der Restitutionsberechtigten ableite, diesen gegenüber der Beklagte jedoch nach Art. 7 Abs. III VO 120 zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt gewesen sei. Der Beklagte habe auch keine wertsteigernden Verwendungen auf das Hausgrundstück gemacht.

20

Der Kläger hat ferner gegen eine etwaige Forderung des Beklagten mit einer auf 1.926,09 DM bezifferten Gegenforderung auf Nutzungsentschädigung aufgerechnet, die der Beklagte seit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 23. April 1954 für den von ihm benutzten Teil der Wohn- und Wirtschaftsgebäude und für die von ihm bewirtschafteten Grundstücke zu zahlen habe.

21

Der Kläger hat schließlich darauf hingewiesen, daß der Beklagte von den im Jahre 1938 erworbenen Grundstücken drei Wiesenparzellen in den Orten M. und G. (frühere amerikanische Zone) behalten habe, weil die Restitutionsberechtigten auf diese Parzellen verzichtet hätten. Der Beklagte habe außerdem das gesamte Inventar, das im Jahre 1938 einen Wert von 2.000 EM gehabt habe, behalten.

22

Der Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Gegenforderungen bestritten. Die Wiesenparzellen in M. und G., hinsichtlich deren die Restitutionsberechtigten ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, habe er von der hessischen Treuhandverwaltung in W. im Vergleichswege gegen Bezahlung von 500 DM erhalten.

23

Das Oberlandesgericht hat das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

24

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag im der Berufungsinstanz weiter.

25

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

26

Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, das auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, unzulässig.

27

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Rechtsnachfolger in diesem Sinne ist jeder Nachfolger in das volle oder geminderte Recht des Vorgängers, wobei es gleichgültig ist, ob die Rechtsnachfolge auf Gesetz, Staatsakt oder Rechtsgeschäft beruht (Baumbach-Lauterbach 24. Aufl § 322 ZPO Anm. 2 B). Da der Kläger den Anspruch auf Herausgabe der streitigen Grundstücke mit dem Vertrag vom 23. April 1954 von den früheren jüdischen Eigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern erworben hat, nachdem der Beklagte bereits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Oktober 1953 zur Herausgabe der Grundstücke an diese verurteilt worden war, wirkt somit das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil auch für den Kläger mit der Folge, daß er sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilen lassen und auf Grund dieser die Herausgabe der Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben kann.

28

Das Landgericht hat zwar in dem Vertrag vom 23. April 1954 keine Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Grundstücke gesehen. Das Berufungsgericht ist jedoch, wie sich aus den Gründen seines durch das angefochtene Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteils vom 5. Juli 1955 ergibt, zutreffend zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Es hat die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem in § 3 des Vertrags zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragspartner entnommen, daß die Restitutionsberechtigten an den Grundstücken nicht mehr interessiert waren und daß der Kläger mit sofortiger Wirkung Besitzer der Grundstücke werden sollte. Hinzu kommt, daß, wie sich aus dem weiteren Inhalt des Vertrags ergibt, die Restitutionsberechtigten auf eine schnelle Bezahlung des Kaufpreises Wert gelegt hatten. Gegen eine Auslegung des eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nicht ausdrücklich enthaltenden Vertrags in diesem Sinne steht auch bei der Umschreibung des von den Restitutionsberechtigten gegen den Beklagten erlangten Versäumnisurteils auf den Kläger nach § 727 ZPO nichts im Wege (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 727 ZPO Bem V).

29

Diese aus der auch mit Wirkung für den Kläger rechtskräftigen Entscheidung des Anspruchs auf Herausgabe der Grundstücke sich ergebende Möglichkeit der Umschreibung des in dem Restitutionsverfahren gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteils schließt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende, denselben Anspruch betreffende Klage aus (RGZ 88, 267 [269]; WarnRspr 1925 Nr. 74; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 325 ZPO I 1 Fußnote 4; nach Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl § 85 II 2 b S. 387 ist die von dem Sieger des Vorprozesses oder seinem Rechtsnachfolger erneut erhobene Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, sondern schon wegen der Rechtskraft des auf die erste Klage ergangenen Urteils unzulässig).

30

Für eine erneute Klage mit demselben Streitgegenstand wurde allerdings das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, wenn, worauf schon die Motive zum ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (Band 1 S. 375/376) hinweisen, die Akten des ersten Prozesses durch Brand oder sonstige Unfälle verloren gegangen sind (RGZ 88, 267 [269]), wenn Zweifel über die Verwendbarkeit des ersten Urteils bestehen, weil ein führender Kommentar es für ungeeignet hält (RGZ 124, 146 [151]; in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall mußte damit gerechnet werden, daß bei der Stellungnahme des Kommentars von Staub und auch des Kammergerichts eine Umschreibung des gegen eine Gesellschaft erwirkten Urteils nach deren Auflösung gegen die Gesellschafter bei den Instanzgerichten nicht zu erreichen und im Imschreibungs- und Vollstreckungsverfahren die Anrufung des Reichsgerichts nicht möglich war) oder wenn das im ersten Prozeß ergangene Urteil verloren gegangen ist und wegen Vernichtung des gerichtlichen Protokolls eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nach § 733 ZPO nicht erteilt werden kann (OGH BrZ 1, 213 [214] = NJW 1949, 144 Nr. 7). Ein Fall dieser Art liegt jedoch hier nicht vor.

31

Die von dem Beklagten geltend gemachte Gegenforderung, die er in Höhe von 9.000 DM darauf stützt, daß der von dem Kläger mit den früheren jüdischen Eigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern geschlossene Kaufvertrag ein Nachzahlungsvergleich gewesen sei und in Höhe von 2.345 DM damit begründet, daß er insoweit notwendige und nützliche Verwendungen auf die zum Hof gehörenden Gebäude gemacht habe, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Zurückbehaltungsrecht, das der Beklagte wegen seiner behaupteten Gegenforderung geltend macht, nicht von der Rechtskraft des auf die Klage ergehenden Urteils ergriffen werden würde (RGZ 158, 145 [150]), und der Kläger deshalb, wenn er die Gegenforderung des Beklagten rechtskräftig geklärt haben will, Feststellungsklage dahin erheben muß, daß dem Beklagten die Gegenforderung nicht zusteht.

32

Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn der erste Vollstreckungstitel nicht ein Urteil, sondern ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wäre. In diesen Fällen ist für eine Klage mit demselben Gegenstand ein Rechtsschutzbedürfnis dann gegeben, wenn der Kläger bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO rechnen muß (WarnRspr 1926 Nr. 199; RG JW 1930, 148 Nr. 28 = WarnRspr 1929 Nr. 191 = HRR 1930 Nr. 456; OLG Frankfurt SJZ 1947, 190; Rosenberg a.a.O. S. 386). Der Grund für diese andere, Einwendungen des Beklagten gegen die denselben Gegenstand betreffende Klage zulassende Rechtsprechung, wenn der erste Titel nicht ein Urteil, sondern ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. Nr. 5 ZPO ist, ist darin zu erblicken, daß weder dem Prozeßvergleich noch einer vollstreckbaren Urkunde Rechtskraftwirkung zukommt (BGH NJW 1953, 345 Nr. 7), dem Kläger damit die Sicherheit des Urteils fehlt (Rosenberg a.a.O. S. 387) und sieh deshalb für ihn das Bedürfnis nach richterlichem Urteilsspruch ergibt, wenn er mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO rechnen muß (WarnRspr 1926 Nr. 199), zumal die Beschränkung der Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO für Prozeßvergleiche (BGH NJW 1953, 345 Nr. 7) und für vollstreckbare Urkunden (§ 797 Abs. 4 ZPO) nicht gilt.

33

Da der Senat keinen Anlaß hat, von dieser verschiedenen Rechtsprechung je nach dem der erste Titel einerseits ein Urteil, anderseits ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist abzuweichen, war daher ohne Eingehen auf die Sache selbst unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie geschehen zu erkennen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.

Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag