Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1997, Az.: LwZR 6/97
Entgelt für Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im LPG-Besitz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1997
- Aktenzeichen
- LwZR 6/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 13.03.1997
- LG Königs Wusterhausen
Fundstellen
- BGHZ 137, 128 - 133
- AgrarR 1998, 215-216
- JurBüro 1998, 276-277
- NJ 1998, 367
- NJW 1998, 1707-1708 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1998, 96-98
- VIZ 1998, 167-168
- WM 1998, 95-97 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A105 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis über volkseigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen auf die Treuhandanstalt mit Wirkung vom 4. September 1990 endete für die LPGen ein allein auf ihrer Rechtsträgerschaft beruhendes gesetzliches Besitzrecht, nicht dagegen ein etwaiges vertragliches Besitzrecht.
- b)
Hat die LPG volkseigene Flächen, ohne zum Besitz berechtigt zu sein, bewirtschaftet, hat sie bis 2. Oktober 1990 nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu ersetzen, ab 3. Oktober 1990 dagegen auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen in Form des üblichen Pachtzinses.
- c)
Hat die LPG volkseigene Flächen aufgrund vertraglichen Besitzrechts genutzt, hat sie im Wege der notwendigen Anpassung des Vertrages ebenfalls das marktübliche Entgelt zu entrichten.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1997
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Andreae
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 1997 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Entgelts für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in der Zeit vom 4. September 1990 bis 30. September 1992.
Die Klägerin ist seit 4. September 1990 Treuhandverwalterin von ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz der Beklagten befinden. Diese ist Rechtsnachfolgerin der LPG (P) und LPG (T) F. . Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Landwirtschaftsamt des Altkreises L. übersandte sie mit Schreiben vom 24. Mai 1993 der für die Klägerin zuständigen Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, B. (BVVG), den unterzeichneten Entwurf eines Pachtvertrages, dessen Gegenstand die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in einer Gesamtgröße von 607,0955 ha entsprechend einer Anlage 1 zum Vertrag sein sollte. Zugleich übersandte sie die als Anlage K 1 der Klageschrift zu den Akten gereichte Auflistung von Grundstücken. In dem Anschreiben heißt es u.a.:
"Wir haben uns für das Wirtschaftsjahr 1993 eine exakte Übersicht über die in unserer Bewirtschaftung liegenden Flächen beschafft, und haben nun eine gute Übersicht des Territoriums. ... Wir bitten Sie bis zur Klärung vieler Einzelheiten, uns für die beantragte LN von 575,4331 ha das Nutzungsrecht für das Jahr 1993 zu übertragen. Die aufgeführten Flächen liegen verstreut inmitten der Gesamtfläche, die wir von Privatbesitzern nutzen. Es gibt für uns und für Sie als BVVG nur eine gute Alternative, die Bewirtschaftung der Flächen gesamt so zu belassen wie sie bisher war mit entsprechenden Pachtverträgen. ..."
Anhand der in dem Entwurf des Pachtvertrages angegebenen Gesamtfläche von 607,0955 ha und eines als ortsüblich angenommenen Pachtzinses von 80,60 DM pro Hektar und Jahr hat die Klägerin für die Zeit von 4. September 1990 bis zum 30. September 1992 ein Nutzungsentgelt von 101.941,45 DM nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt,
die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen, welche ehemals volkseigenen Nutzflächen sich vom 4. September 1990 bis 30. September 1992 in ihrem Besitz befunden haben.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch für unschlüssig, weil die Klägerin nicht im einzelnen dargelegt und bewiesen habe, welche Grundflächen in welcher Zeit von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin genutzt worden seien. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 1993 enthalte kein Anerkenntnis einer Nutzung. Zwar spreche alles dafür, daß auch in der fraglichen Zeit eine Nutzung von Grundstücken der Klägerin durch die Beklagte erfolgt sei, dies sei jedoch unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend, zumal die Erfassung der Nutzflächen durch die Beklagte erst im Herbst 1992 erfolgt sei. Der Klägerin stehe schließlich auch der Auskunftsanspruch nicht zu, weil ihre Unkenntnis letztlich auf einem Mangel in ihrem eigenen Geschäftsbereich beruhe.
Dies hält der Revision nicht stand.
II.
1.
Nicht gefolgt werden kann bereits dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen in der Zeit vom 4. September 1990 bis zum 2. Oktober 1990 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 232 § 1 EGBGB i.V.m. § 356 ZGB zu beurteilen ist. Vielmehr richtet sich die Anspruchsgrundlage nach der Art des zugrundeliegenden Nutzungsverhältnisses.
Das Besitzrecht der LPGen über volkseigene Grundstücke beruhte entweder auf der Übernahme der Rechtsträgerschaft gemäß der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl II S. 433) oder auf der vertraglichen Überlassung der Flächen durch andere Rechtsträger. So waren auch die hier streitigen Flächen für unterschiedliche Rechtsträger eingetragen. Daraus ergeben sich Konsequenzen zwar nicht für die Aktivlegitimation der Klägerin, wohl aber für die Besitzberechtigung der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und die in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren.
a)
Unabhängig von der Rechtsträgerschaft wurden die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befanden, gemäß § 3 3. DVO zum TreuhG vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333) mit Wirkung vom 4. September 1990 in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. Ob damit lediglich die Verwaltung oder aber das Eigentum an den betroffenen Grundstücken übergeleitet wurde, ist umstritten (vgl. Brandenb. OLG ZOV 1995, 203, 205; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. Rdn. 34; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 38 f; Weimar, Treuhandgesetz, § 1 Rdn. 103; vgl. auch BVerwG VIZ 1997, 101, 102). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Treuhandanstalt aufgrund der genannten Bestimmung jedenfalls die in § 4 Abs. 1 EigentÜbertrG geregelte Verfügungsbefugnis über die Grundstücke erhalten hat (BGH, Urt. v. 13. Juni 1997, V ZR 40/96, WM 1997, 1857; a.A. Purps, VIZ 1997, 201). Die darin liegende Abweichung von den im Rechtsverkehr geltenden Grundsätzen der Ermächtigungstreuhand, die auch dem Treugeber die Verfügungsmacht beläßt, ist durch die Besonderheiten der Vereinigung bedingt und durch gesetzliche Anordnung gerechtfertigt (BGH, aaO). Die Klägerin ist daher befugt, unabhängig davon, wem das Eigentum letztlich zusteht, alle dem Eigentümer zustehenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
b)
Mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Klägerin endete für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten das gesetzliche Recht zum Besitz, das durch ihre Rechtsträgerschaft begründet worden war. Folglich bestand zwischen den Parteien ein Eigentümer/Besitzerverhältnis, auf das als gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des Art. 232 § 1 EGBGB (BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627 [BGH 14.07.1995 - V ZR 45/94]) bis zum Wirksamwerden des Beitritts unter anderem § 33 ZGB Anwendung findet. Danach ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die in der fraglichen Zeit erlangten Nutzungen herauszugeben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Dieser Anspruch erfaßt nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, nicht dagegen solche, die eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten aufgrund ihres bloßen Besitzes hätte ziehen können (Kommentar zum ZGB, 1985, § 33 Anm. 2.2).
Unter Nutzung im Sinne von § 33 ZGB werden die Erträge und die in Geld ausdrückbaren Gebrauchsvorteile der landwirtschaftlichen Grundstücke verstanden (Kommentar zum ZGB, 1985, § 33 Anm. 2.2). Ist deren Herausgabe - wie hier - nicht mehr möglich, ist der Wert zu ersetzen (§ 356 Abs. 2 ZGB). Diesen nach dem üblichen "Pachtwert" der fraglichen Flächen zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628 [BGH 14.07.1995 - V ZR 45/94]; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., § 100 Rdn. 10), bestehen keine Bedenken.
c)
Soweit die im Besitz der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten befindlichen landwirtschaftlichen Flächen in der Rechtsträgerschaft anderer juristischer Personen standen, endete das Recht zum Besitz dagegen nicht mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Klägerin. Denn die Nutzung beruhte insoweit auf einem Rechtsverhältnis, das - wie bei den Kreispachtverträgen (BGHZ 127, 297, 316) - als ein Wirtschaftsvertrag im Sinne des Vertragsgesetzes anzusehen ist. Danach war die LPG zur unentgeltlichen Nutzung berechtigt. Diese Rechtsbeziehung ist, sofern Rechtsträger ein staatliches Organ war, nicht mit dem durch Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 155) verbundenen Untergang des Organs aufgelöst worden. Sie ist vielmehr mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Klägerin übergegangen und nach den von der Rechtsprechung für Wirtschaftsverträge entwickelten Grundsätzen (BGHZ 126, 150, 164 f) abzuwickeln (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 54/96, WM 1997, 2037, 2040). Der Senat hält es für angemessen, die danach erforderliche Anpassung in der Weise vorzunehmen, daß die zum Besitz berechtigte LPG nicht schlechter steht als der unberechtigte Besitzer und deswegen für die Zeit bis zum 2. Oktober 1990 nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu ersetzen hat.
d)
Für die Zeit ab Wirksamwerden des Beitritts hat die Beklagte dagegen nicht nur die von den jeweils besitzenden LPGen tatsächlich gezogenen, sondern auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen in Form des üblichen Pachtzinses zu ersetzen. Denn auf ein am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden nach Art. 233 § 1 EGBGB von diesem Zeitpunkt an (vgl. BGHZ 127, 297, 318 f) §§ 988, 818 Abs. 1, 819, 292 Abs. 2, 987 BGB Anwendung. Die jeweils besitzenden LPGen wußten, daß ihnen nach Aufhebung von § 18 LPGG durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 483) spätestens mit dem Wegfall der Rechtsträgerschaft am 3. Oktober 1990 (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl. S. 19) ein Recht zum Besitz nicht mehr zustand.
Soweit die landwirtschaftlichen Flächen dagegen weiterhin aufgrund eines vertraglichen Besitzrechts genutzt wurden, hat die Beklagte im Wege der Anpassung des Vertrages (BGHZ 126, 150, 165) entsprechend der ergänzend anwendbaren Regelung in § 988 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627 [BGH 14.07.1995 - V ZR 45/94]) für die Nutzungsbefugnis dasselbe marktübliche Entgelt zu entrichten wie im Falle des nicht berechtigten Besitzes.
2.
Das angefochtene Urteil hat schließlich auch deswegen keinen Bestand, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt hat, wie die Revision zu Recht rügt.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und somit erheblich, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Anspruchstellers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet. Das bedeutet jedoch nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, der Anspruchsteller sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, um den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Behauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß der Tatsachenvortrag der Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1994, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707; Senatsurt. v. 12. Oktober 1990, V ZR 111/89, NJW 1991, 117).
Diesen Anforderungen hat die Klägerin genügt. Sie hat die von der Beklagten selbst erstellten Flächenlisten zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht und behauptet, daß die Beklagte die Flächen während der gesamten streitigen Zeit in Besitz hatte und bewirtschaftet habe. Dies reicht zur Substantiierung des Klagevorbringens aus. Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß die in der - von der Beklagten erstellten - Anlage zur Klageschrift aufgeführten mehr als 720 Einzelflächen eine Gesamtgröße von mehr als 890 ha aufweisen, während die Klägerin ein Nutzungsentgelt nur für rund 607 ha beanspruche, wird die Klage dadurch nicht unschlüssig. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, daß die Auflistung auch Flurstücke enthalte, als deren Rechtsträger die "Bundeswehr" bezeichnet ist. Diese Flurstücke hätten einen Umfang von 378,4083 ha. Ansprüche wegen dieser Flächen seien nicht erhoben worden. Die Differenz zwischen dem Gesamtumfang und den Bundeswehrflächen betrage 608,3051 ha und entspreche damit bis auf wenige Quadratmeter der auch von der Beklagten ihrem Pachtantrag sowie der Anlage zum Schreiben vom 28. Oktober 1993 zugrunde gelegten Gesamtfläche von 607,0955 ha. Damit ist der Umfang der Flächen substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Wenn die Beklagte demgegenüber in ihrem Schreiben vom 24. Mai 1993 nur eine Fläche von 575,4331 ha erwähnt, ist dies ein Widerspruch zu den Angaben in den von ihr selbst erstellten Unterlagen, den nicht die Klägerin, sondern die Beklagte aufklären müßte.
III.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht die Klage unter den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft hat und die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, hierzu noch vorzutragen. Für die Zeit vom 4. September 1990 bis 2. Oktober 1990 kommt es darauf an, ob die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nicht nur die jeweils in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden, sondern auch die in fremder Rechtsträgerschaft befindlichen Flächen in Besitz hatte und tatsächlich bewirtschaftet hat. Für die Zeit ab 3. Oktober 1990 kommt es dagegen nur noch darauf an, ob die Beklagte die streitigen Flächen in Besitz hatte. Für Besitz und Bewirtschaftung sprechen zwar das Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 1993 ("in unserer Bewirtschaftung liegenden Flächen" - "Bewirtschaftung ... wie sie bisher war") und die Tatsache, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1993 nicht die Bewirtschaftung in Zweifel gezogen, sondern sich nur dagegen gewandt hat, für den Abschluß eines Pachtvertrages noch 100.000,00 DM zahlen zu müssen. Da die Beklagte jedoch unter Gegenbeweis behauptet hat, daß eine Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin erst im Jahr 1993 erfolgt sei, müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, hierzu noch weiter vorzutragen (§ 278 Abs. 3 ZPO), weil das bisherige Vorbringen der Beklagten, daß vor der Bestandsaufnahme der Flächen "diverse" Flächen ausgetauscht worden seien, "und zwar mit haupt- und nebenberuflichen Wiedereinrichtern der ISZ V. und F. GmbH F. sowie der LPG Sch. " den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht genügt. Der Beklagten ist vielmehr zuzumuten, anhand ihrer Unterlagen (Bodenbuch u.a.), ggf. durch Befragung der (früher) bei ihr beschäftigten Personen, ausfindig zu machen, welche der in ihren Listen aufgeführten und bei Erstellung der Übersicht in ihrem Besitz befindlichen Flächen sich dort nicht von Anfang an befunden haben, sondern erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im Wege des Landtauschs oder der Bewirtschaftungsübernahme in ihren Besitz gelangt sind.
Vogt
Wenzel