Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1997, Az.: V ZR 40/96
Zustimmung zur Grundbuchberichtigung bei früher volkseigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen; Passivlegitimation der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Passivlegitimation der BRD für die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Übertragung treuhänderischen Eigentums an die Treuhandanstalt; Buchposition des Volkseigentums; Eigentumsrechte an volkseigenen landwirtschaftlichen Grundstücken im Besitz von Genossenschaften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1997
- Aktenzeichen
- V ZR 40/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 20.12.1995
- LG Dresden
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 EinigVtr
- § 3 3. DVO TreuhG
- § 2 EigentÜbertrG
- § 4 EigentÜbertrG
Fundstellen
- MDR 1997, 923 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 558 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 1857-1858 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, 1437-1439 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
LPG "E." H. i.L.,
vertreten durch die Liquidatoren Undine B. und Peter E., R. Straße ..., H.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion C., B.straße ..., C.
Amtlicher Leitsatz
Für die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist bei ehedem volkseigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften befanden, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, nicht dagegen die Bundesrepublik Deutschland, passiv legitimiert.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1997
durch
die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG), die sich mittlerweile in Liquidation befindet. Sie hatte im Jahre 1961 von der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft D.-N. das Eigentum an den umstrittenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erworben. Mit Schreiben vom 5. März 1962 beantragte der Leiter der Abteilung Finanzen beim Rat des Kreises D. die Schließung des Grundbuchs, die am 24. Mai 1962 erfolgte. Das Bestandsblatt für die streitgegenständlichen Grundstücke enthält nunmehr unter der Rubrik "Eigentümer" die Eintragung: "Eigentum des Volkes". Als Rechtsträger ist die Klägerin eingetragen.
Die Klage, mit der die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung begehrt hat, ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag fort.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten fehle die Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch. Die Grundstücke seien in das treuhänderische Eigentum der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BVS -) übertragen worden, so daß nur diese auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen werden könne. Im übrigen stehe einem Anspruch der Klägerin auch der Vorrang des Vermögensgesetzes entgegen.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
Der Prüfung der Rechtswegfrage ist der Senat enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG). Eine Rüge gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG ist im ersten Rechtszug nicht angebracht worden. Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg mit seiner klagabweisenden Entscheidung inzident bejaht. Damit stand er bereits für das Berufungsgericht unangreifbar fest (Senatsurt. v. 19. November 1993, V ZR 269/92, NJW 1994, 387 [BGH 19.11.1993 - V ZR 269/92] = WM 1994, 441).
III.
In der Sache selbst hat die Klage keinen Erfolg.
1.
Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin werde durch die Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Der Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch lag nach den Feststellungen des Berufungsurteils kein Enteignungsakt einer staatlichen Stelle zugrunde. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich auch kein Hinweis darauf, daß die umstrittenen Grundstücke rechtsgeschäftlich in Volkseigentum überführt worden wären. Der Antrag eines Organs der örtlichen Volksvertretung, Volkseigentum in das Grundbuch einzutragen, führte, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; v. 29. März 1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245[BGH 29.03.1996 - V ZR 326/94] = WM 1996, 864 [BGH 29.03.1996 - V ZR 326/94]), für sich allein nicht zum Eigentumsentzug. Um nichts anderes handelte es sich bei dem Antrag des Rates des Kreises auf Schließung des Grundbuchs, der mit dem Hinweis auf die Rechtsträgerschaft der Klägerin begründet worden war. In solchen Fällen greift das Vermögensgesetz nicht ein, kann mithin auch keinen Vorrang öffentlich-rechtlicher Ansprüche vor dem Verlangen auf Grundbuchberichtigung begründen.
2.
Der Anspruch der Klägerin scheitert indes an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.
a)
Aus § 8 Abs. 1 VZOG, der den dort genannten Verfügungsbefugten die Berechtigung verleiht, eine Buchposition des Volkseigentums zugunsten des wahren Berechtigten zu räumen (Senatsurt. v. 29. März 1996, V ZR 326/94, a.a.O., S. 866), kann die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte nicht herleiten. Über Grundstücke, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verfügungsbefugt, wenn sie als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft aufweisen, § 8 Abs. 1 Satz 1 lit c VZOG. § 8 Abs. 1 Satz 1 lit d VZOG, der dem Bund die Verfügungsbefugnis in den sonst nicht benannten Fällen zuweist, kommt mithin nicht zum Zuge.
b)
Die Beklagte ist auch nicht als Inhaberin des Finanzvermögens der ehemaligen DDR gemäß Art. 22 EV befugt, die Buchposition aufzugeben. Das Recht, die Zustimmungserklärung zu erteilen, steht vielmehr auch unter diesem Gesichtspunkt der BVS zu. Finanzvermögen unterliegt nämlich insoweit nicht der Treuhandverwaltung des Bundes, als es der Bundesanstalt übertragen worden ist (Art. 22 Satz 1 EV). Dies ist hier der Fall.
aa)
Durch § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (künftig: 3. DVO-THG) vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333), fortgeltend gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II, Kap. IV, Abschn. I Nr. 8 EV, wurden die Eigentumsrechte an volkseigenen landwirtschaftlichen Grundstücken im Besitz von Genossenschaften in die treuhänderische Verwaltung der BVS übertragen. Ob damit - wie die Revision meint - der Bundesanstalt lediglich die Verwaltung, nicht aber das Eigentum an den betroffenen Grundstücken übertragen worden ist, so daß die beklagte Bundesrepublik als Eigentümerin des Finanzvermögens der ehemaligen DDR gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV von der Grundbucheintragung zugunsten des Volkseigentums begünstigt bliebe, bedarf hier keiner Entscheidung (zum Streitstand vgl. Brandenb. OLG ZOV 1995, 203, 205; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. Rdn. 34; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 38 f; Weimar, Treuhandgesetz, § 1 Rdn. 103; vgl. auch BVerwG VIZ 1997, 101, 102 [BVerwG 24.10.1996 - BVerwG 7 C 26/95]). Nach § 3 3. DVO-THG sollten die "Eigentumsrechte" an den betroffenen Grundstücken nämlich nach Maßgabe des Gesetzes über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger (EigentÜbertrG) vom 22. Juli 1990 (GBl I S. 899), fortgeltend gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II, Kap. VI, Sachgeb. B, Abschn. II, Nr. 1 EV, in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen werden. Daraus folgt, daß die Treuhandanstalt jedenfalls die in § 4 Abs. 1 EigentÜbertrG geregelte Verfügungsbefugnis über die Grundstücke erhielt. Sie geht etwaigen Rechten der Beklagten wegen des Vorbehalts zugunsten der BVS in Art. 22 Satz 1 EV vor.
Dies wird auch dem Zweck des Vorbehalts gerecht. Eine ausschließliche Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt war aus Gründen der Praktikabilität der Treuhandverwaltung geboten. Angesichts der Vielzahl der - vor allem aus der Bodenreform stammenden - volkseigenen landwirtschaftlichen Grundstücke (vgl. Einführung zum Bericht des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Januar 1993 über den Stand der Verwertung bisheriger volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern, abgedruckt in: VIZ 1993, 345) im Besitz von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bedurfte es einer klaren Kompetenzabgrenzung. Da diese Grundstücke grundsätzlich privatisiert und mithin nicht als öffentliches Vermögen verwendet werden sollten, bestand auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlaß, dem Staat als Subjekt des Volkseigentums (Senatsurt. v. 29. März 1996, a.a.O.) ein Verfügungsrecht zu belassen. Die Abweichung von den im Rechtsverkehr geltenden Grundsätzen der Ermächtigungstreuhand, die auch dem Treugeber die Verfügungsmacht beläßt, ist durch die Besonderheiten der Vereinigung bedingt und durch gesetzliche Anordnung gerechtfertigt.
bb)
Aus § 2 Abs. 1 EigentÜbertrG, wonach Grundstücke und sonstiges Vermögen von der Verwertung ausgenommen sind, die Eigentum der Republik sind oder werden, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat nur diejenigen volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögenswerte zum Gegenstand, die im Wege besonderer Zuordnungsvorschriften zur Abwicklung des Volkseigentums der Republik zufallen sollten oder zugefallen sind. Derartige Vorschriften sind bis zum Beitritt am 3. Oktober 1990 nicht ergangen. § 2 Abs. 1 EigentÜbertrG schließt daher, soweit er das Eigentum der Republik betrifft, nur dasjenige Vermögen vom Geltungsbereich des Gesetzes aus, das durch Art. 21 und 22 EV in das Eigentum des Bundes übergegangen bzw. diesem zu übertragen ist (vgl. Busche, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR, Stand September 1996, B 200, § 1 THG Rdn. 55; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 419 f). Der Vorbehalt zugunsten der BVS im Einigungsvertrag beschränkt mithin auch seinen Anwendungsbereich.
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Klein