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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1990, Az.: V ZR 111/89

Urkundenprozeß ; Rechtskräftiges Vorbehaltsurteil; Bindungswirkung; AGB; Einwendungen im Nachverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1990
Aktenzeichen
V ZR 111/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 423 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ergibt sich schon im Urkundenprozeß aus dem eigenen Vortrag des Klägers, daß dem Anspruch eine Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde liegt, so sind dem Beklagten im Nachverfahren Einwendungen aus dem in dem rechtskräftigen Vorbehaltsurteil nicht beachteten AGBG versagt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verkaufte den Beklagten zu 1 bis 8 jeweils ein Grundstück, dem Beklagten zu 7 zwei Grundstücke. Die Beklagten haben die notariell beurkundeten Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb die Zahlung der unstreitig spätestens am 1. Juni 1986 fällig gewordenen Kaufpreisbeträge abgelehnt. Die Verträge enthalten gleichlautend folgende Bestimmung:

2

"Zahlt der Käufer nicht zum vereinbarten Termin, so hat er ab Fälligkeit an den Verkäufer auf den jeweils rückständigen Betrag 1 % Zinsen monatlich nachträglich zu zahlen."

3

Die Klägerin hat, gestützt auf diese Regelung, im Urkundenprozeß Fälligkeitszinsen auf die jeweilige Kaufpreisforderung für die Monate Juni bis September 1986 eingeklagt, und zwar:

4

5.902,40 DM gegen die Beklagte zu 1,

5

7.041,60 DM gegen die Beklagten zu 2 (Gesamtschuldner),

6

7.2O1,60 DM gegen die Beklagten zu 3 (Gesamtschuldner),

7

5.492,80 DM gegen die Beklagten zu 4 (Gesamtschuldner),

8

6.633,20 DM gegen die Beklagten zu 5 (Gesamtschuldner),

9

5.480,00 DM gegen die Beklagte zu 6,

10

14.264,00 DM gegen den Beklagten zu 7,

11

5.768,00 DM gegen die Beklagten zu 8 (Gesamtschuldner).

12

Das Landgericht hat durch Vorbehaltsurteil der Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 6 und 8 in vollem Umfang, der Klage gegen den Beklagten zu 7 in einer Höhe von 14.243,20 DM stattgegeben.

13

Im Nachverfahren hat die Klägerin Kaufpreiszinsen von 12 % jährlich auch für die Monate Oktober bis Dezember 1986 geltend gemacht.

14

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil in der Reihenfolge der Beklagten - jeweils unter Abweisung der über 7 % Jahreszinsen hinausgehenden Zinsbeträge - nur in Höhe von 3.443,06 DM, 4.107,60 DM, 4.200,93 DM, 3.204,13 DM, 3.869,37 DM, 3.196,67 DM, 8.308,53 DM und von 3.364,67 DM für vorbehaltlos erklärt. Es hat darüber hinaus der Klägerin auch die für Oktober bis Dezember 1986 beanspruchten Zinsen nur im Umfang von jeweils 7 % zuerkannt.

15

Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Vorbehaltsurteil des Landgerichts insgesamt für vorbehaltslos erklärt sowie die Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 70 DM verurteilt.

16

Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als das Oberlandesgericht das Vorbehaltsurteil im Umfang von mehr als 7 % Jahreszinsen bestätigt hat.

17

Die Beklagten zu 1 bis 4 und zu 6 bis 8 wollen in dem sie betreffenden Umfang der Revisionsannahme Abweisung der Klage erreichen. Insoweit beantragt die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels. Hinsichtlich des angenommenen Teils der Revision der Beklagten zu 5 haben diese und die Klägerin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

18

1. Die Revision der Beklagten zu 1 bis 4 und zu 6 bis 8 hat auch in dem angenommenen Umfang keinen Erfolg.

19

Das Landgericht hat die durch Vorbehaltsurteil der Klägerin für die Monate Juni bis September 1986 zuerkannte Zinsforderung von 12 % jährlich im Nachverfahren in einer 7 % übersteigenden Höhe abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Vereinbarung monatlicher Fälligkeitszinsen von 1 % in den notariellen Kaufverträgen sei wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b des AGB-Gesetzes unwirksam, so daß der Klägerin nur Ersatz des nachgewiesenen Verzugsschadens zustehe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dieser Teilabweisung habe die bindende Wirkung des rechtskräftigen Vorbehaltsurteils entgegengestanden, weil die Anwendung des AGB-Gesetzes eine Frage der Schlüssigkeit des Klageanspruchs sei. Das hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

20

Zu der nach § 597 Abs. 1 ZPO schon im Urkundenprozeß zu prüfenden Schlüssigkeit des Klageanspruchs gehört allerdings nicht die Darlegung, daß die dem Anspruch zugrunde liegende, durch Urkunden bezeugte Vereinbarung wirksam entstanden ist. Denn für die Schlüssigkeit genügt die Behauptung derjenigen Tatsachen, die geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kläger zugleich Tatsachen vorträgt, die aus einem von Amts wegen zu beachtenden Grund, so unter dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines Verstoßes der behaupteten Vereinbarung gegen das AGB-Gesetz und damit gegen ein gesetzliches Verbot (BGHZ 107, 268, 270) [BGH 18.05.1989 - V ZB 4/89], den Anspruch unschlüssig machen (vgl. BGH Urt. v. 18. September 1969, II ZR 130/67, WM 1969, 1279, 1280; a.M. Bilda, NJW 1983, 142, 146 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]; grundsätzlich anders auch Stürner, ZZP 85, 424, 428 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 600 Rdn. 13). Diese Prüfung ist schon bei der Entscheidung im Urkundenprozeß erforderlich, da hiervon abhängt, ob die Klage abzuweisen ist oder ob Vorbehaltsurteil ergehen kann. Ein dies nicht berücksichtigendes Vorbehaltsurteil ermöglicht dessen Anfechtung gemäß § 599 Abs. 3 ZPO. Unterbleibt sie aber, so hat das rechtskräftige Vorbehaltsurteil in diesem Punkt bindende Wirkung auch für das Nachverfahren mit der Folge, daß Einwendungen aus dem AGB-Gesetz nicht mehr hergeleitet werden können. So lagen die Dinge hier.

21

Aus dem Vortrag der Klägerin im Urkundenprozeß ergab sich, daß die dem Klageanspruch zugrunde liegende Vereinbarung von Fälligkeitszinsen eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG darstellte. Denn die Klägerin hatte behauptet, daß die neun mit den Beklagten geschlossenen Kaufverträge eine gleichlautende Zinsabrede enthalten. Aus den dazu vorgelegten Vertragsurkunden ging hervor, daß ihr Inhalt von dem beurkundenden Notar in entsprechenden Entwürfen vorformuliert war und daß bei der Beurkundung nur einzelne, die fragliche Klausel nicht betreffende handschriftliche Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen worden sind. Unerheblich ist, ob der Notar - wozu im Vorverfahren nichts vorgetragen war - die Zinsregelung im Auftrage der Klägerin entworfen oder ob er dies von sich aus getan hatte. Auch im letzteren Fall war die Klägerin Verwenderin der Formularklausel, denn sie hat sich diese zu eigen gemacht, indem sie die Klausel in den Verträgen mit den Beklagten ausbedungen hat (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, VII ZR 74/81, NJW 1982, 2243, 2244). Außer Frage steht, daß es sich bei den in einer Serie geschlossenen neun Grundstückskaufverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG um eine "Vielzahl" von Verträgen handelte (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1981, VII ZR 259/80, NJW 1981, 2344, 2345). Daß etwa die Zinsklausel jeweils ausgehandelt worden ist (§ 1 Abs. 2 AGBG), hatte die dafür darlegungspflichtige Klägerin nicht behauptet. Allein die Wahrnehmung der dem Notar nach § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Belehrungspflicht ersetzt nicht das Erfordernis des Aushandelns.

22

Da somit schon im Urkundenprozeß feststand, daß die Zinsvereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung war, hätte bereits dort und nicht erst im Nachverfahren geprüft werden müssen, ob die Klausel gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes verstieß. Sollte das nämlich der Fall gewesen sein, wie das Landgericht bei der Entscheidung im Nachverfahren angenommen hat, so war die Klausel unwirksam und deshalb die Klage von vornherein unbegründet. Insoweit hat dann aber, wie dargelegt, das dennoch ergangene und nicht angefochtene Vorbehaltsurteil Bindungswirkung erlangt, so daß den Beklagten im Nachverfahren Einwendungen aus dem AGB-Gesetz verwehrt waren.

23

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Revision der Beklagten zu 1 bis 4 und zu 6 bis 8 auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Beklagten zu 5 und die Klägerin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach dem Grundsatz des § 91 a ZPOüber die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten den Beklagten zu 5 aufzuerlegen. Denn insoweit wäre die Revision auch in dem angenommenen Umfang ohne die hierauf bezogene Teilerledigung aus denselben Gründen wie das Rechtsmittel der anderen Beklagten erfolglos geblieben.