Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1969, Az.: II ZR 130/67
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Wechsel; Aufrechnung eines Wechselanspruchs mit einem Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1969
- Aktenzeichen
- II ZR 130/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 05.05.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1969, 2078-2079 (Volltext)
Prozessführer
Bauer Kurt P., S. (Kreis S.)
Prozessgegner
S. des Kreises S. in B.,
vertreten durch ihren Vorstand
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Mai 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat im Wechselprozeß klagend den Beklagten als Annehmer eines von dem Kaufmann Max S. an eigene Order am 20. Februar 1965 ausgestellten, an sie durch Indossament übertragenen und in ihrem Besitz befindlichen Wechsels über 13.500 DM, fällig am 20. März 1965, in Anspruch genommen.
Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Vorbehaltsurteil nach dem Klagantrag verurteilt worden. Er hat im Nachverfahren die Aufhebung des Vorbehaltsurteils beantragt und geltend gemacht, der Wechsel sei formungültig, weil er zwei Zahlungsorte, nämlich "K." im Domizil vermerk und "H." in der Spalte "Zahlungsort" in der Kopfspalte aufweise. Schumann habe auch den Wechsel abredewidrig statt mit 1.600 DM mit 13.500 DM ausgefüllt. Der Klägerin falle grobe Fahrlässigkeit zur Last, weil sie gewußt habe, daß S. bereits Akzepte des Gastwirts Vogt abredewidrig verwendet hatte. Ferner habe die Höhe der Wechselsumme, die für den Geschäftsbetrieb des Beklagten ungewöhnlich sei, sowie die Gesamthöhe der von S. eingereichten Wechsel auffallen müssen. Die Klägerin habe ihm auch Diskontnachrichten schicken müssen. Dann würde er von der bereits bei einem früheren Wechsel vom 12. Dezember 1964 erfolgten abredewidrigen Ausfüllung durch S. erfahren und den vorliegenden Wechsel nicht mehr angenommen haben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben das Wechselurteil für vorbehaltlos erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht im Nachverfahren nicht mehr geprüft, ob der vorliegende Wechsel, der zwei Zahlungsorte aufweist, formungültig ist (vgl. RGZ 25, 56, 61). Das rechtskräftige Vorbehaltsurteil bindet, soweit die in ihm getroffene Entscheidung nicht gerade auf der eigentümlichen Beschränkung des Urkundenprozesses beruht, im Nachverfahren (vgl. BGH WM 1968, 1228). Ob der Wechsel formungültig war, mußte, bevor das Vorbehaltsurteil erlassen werden konnte, ohne Rücksicht darauf entschieden werden, ob der Beklagte sich hierauf berufen hatte. Es handelte sich um einen zur Begründung des Klaganspruchs von Amts wegen zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkt. Das neue Vorbringen des Beklagten im Nachverfahren, es liege die nachträgliche Hinzufügung eines weiteren Zahlungsortes zur Ersparung eines auswärtigen Protestes vor, die zu einer teilweisen Vernichtung des zunächst gültigen Wechsels geführt habe, stellt nur die bereits mittelbar im Vorbehaltsurteil bejahte Anspruchsvoraussetzung der formgültigen Wechselerklärung in Frage, ohne deren Beurteilung zugunsten der Klägerin das Vorbehaltsurteil nicht hätte ergehen können. Nunmehr wird lediglich näher erklärt, wie es zur Angabe von zwei Zahlungsorten und damit zu der im Wechselprozeß nicht beachteten Formungültigkeit gekommen ist. Angesichts der Rechtskraft des Wechselvorbehaltsurteils kann sie aber nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGH LM ZPO § 599 Nr. 1).
II.
Das Berufungsgericht hält den vom Beklagten gegenüber dem Wechselanspruch zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch für unbegründet, den der Beklagte daraus herleiten will, die Klägerin habe ihm keine Diskontierungsnachrichten übersandt, als sie seine Akzepte ankaufte. Diese Nachrichten würden ihm die abredewidrige Ausfüllung durch S. ersichtlich gemacht haben, so daß es zur Hingabe weiterer Blankette, darunter des Klagwechsels, nicht gekommen wäre. Die Revision hält es für fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden aus dem Bankvertrag verneint hat, obwohl die Klägerin die banküblichen Diskontnachrichten nicht versandt und ihren Kunden auch nicht auf das Unterbleiben solcher Nachrichten aufmerksam gemacht hat. Der Revision ist nicht zu folgen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Pflicht der Bank verneint, ihrem Kunden Mitteilung zu machen, wenn sie einen von ihm akzeptierten Wechsel diskontiert. Mit einer hier vom Beklagten vermißten Benachrichtigung will die Bank im eigenen Interesse Gewißheit erlangen, ob der Wechsel in Ordnung geht oder ob sie vom angegebenen Verpflichteten Einwendungen gegen die Gültigkeit der Zeichnung zu erwarten hat. Sie übernimmt aber im Bankvertrag auch unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (I) keine Pflicht, zum Schutz des Kunden vor mißbräuchlicher Benutzung seines Namens auf Wechseln oder seiner Wechselunterschriften durch Benachrichtigung von erfolgten Diskontierungen tätig zu werden. Die Bank kann nach ihrem Ermessen von der Versendung von Diskontierungsnachrichten auch an ihre Kunden absehen. Darin liegt keine unzulässige Abweichung von der banküblichen Abwicklung der Geschäfte (§§ 157, 242 BGB, § 346 HGB). Eine Pflicht zur Benachrichtigung des Beklagten vor dem Erwerb, weil Schumann als unzuverlässig zu gelten hatte oder die Wechselsummen ungewöhnlich hoch waren, ist ebenfalls vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden. Aus dem Bankvertrag folgte keine besondere Sorgfaltspflicht der Bank, wenn sie ein Akzept ihres Kunden von einem Dritten hereinnahm. Insbesondere ist eine Schutzpflicht der Bank gegenüber dem Kunden, bei einer solchen Diskontierung seine Interessen zu wahren und Schaden für ihn zu verhüten, nicht anzunehmen. Die Bank erwirbt Rechte aus dem Wechsel nach Maßgabe der Art. 10, 16 und 17 WG. Die abredewidrige Ausfüllung des Wechsels kann ihr nur entgegengehalten werden, wenn ihr eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine solche ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden. Weder die frühere Verwendung von Prolongationswechseln des Gastwirts V. als Erstwechsel zum Diskont noch die Beträge der Einzelwechsel oder ihre Gesamtsumme sind nach der einwandfreien Würdigung des Berufungsgerichts Umstände, die der Klägerin Anlaß geben mußten, nähere Erkundigungen einzuziehen, bevor sie den Klagwechsel erwarb.
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann