Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1994, Az.: 1 StR 504/93
Besondere Schwere der Schuld; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schuldbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1994, 3248 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1994, 540-542 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zur Rechtsfrage, ob schon dann die Berechtigung zur Annahme einer besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs.1 S.1 Nr. 2 StGB besteht, wenn eine eindeutige Überschreitung des Grades an Schuld vorliegt, der für die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord erforderlich ist.
Gründe
I. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen Mordes, begangen aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat - in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub - zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat weiter festgestellt, daß die Schuld beider Angeklagter besonders schwer wiegt. Hiergegen wenden sich beide Angeklagte mit der Revision, wobei der Angeklagte M. neben mehreren Verfahrensrügen die allgemeine Sachrüge erhebt, der Angeklagte V. dagegen nur die allgemeine Sachrüge vorbringt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte M. lernte das spätere Tatopfer B. im Juni 1991 kennen. Er erfuhr von dessen homosexuellen Neigungen und war in der Folgezeit zu häufigen sexuellen Kontakten mit ihm bereit, für welche er jeweils finanzielle Gegenleistungen erhielt. Im Rahmen dieser Kontakte bemerkte er auch, daß B. erhebliche Geldbeträge und wertvolle Gebrauchsgegenstände in seiner Wohnung aufbewahrte. Da er weder über Geld noch über gültige Papiere verfügte und zudem nach Ablehnung seines Asylantrages zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden war, reifte in ihm der Plan, seinen Bekannten B. zu berauben. Zusammen mit dem Mitangeklagten V., den er zur Teilnahme an dem Vorhaben gewinnen konnte, wurden die näheren Tatmodalitäten besprochen. Das Opfer sollte durch eine mitgeführte Gaspistole Kaliber 9 mm, bei welcher die Patronen durch den Lauf verschossen werden, eingeschüchert, mit Handschellen gefesselt und mittels eines Klebebandes geknebelt werden. Bei Gegenwehr des Opfers sollte dieses durch Schläge benommen gemacht werden.
Am 2. November 1991 gegen 18.30 Uhr begaben sich die beiden Angeklagten zur Wohnung B.s, wo sie auch eingelassen wurden. Sie speisten mit dem Opfer zu Abend und genossen Alkohol. Gegen 22.15 Uhr trat der Angeklagte V. mit vorgehaltener Pistole auf das Opfer zu und forderte es auf, die Hände hochzunehmen. Gleichzeitig ergriff der Angeklagte M. ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 26,5 cm und führte dieses mit einer schnellen Bewegung zur Brust des Opfers. Hierbei stach er ihm etwa ein bis zwei Zentimeter tief in die Brust. Als das Opfer versuchte, um Hilfe zu rufen, versetzte der Angeklagte M. ihm mit der Faust einen Schlag gegen den Mund, wodurch der Getroffene zu Boden stürzte. Als beide Angeklagte erkannten, daß ihr Opfer durch die Bedrohung und bloße Faustschläge nicht einzuschüchtern war, versetzte V. ihm unter Einsatz seiner ganzen Körperkraft mit der Gaspistole einen Hieb auf die linke Kopfseite, wobei diese durch das herausstehende metallene Magazin getroffen wurde. Er erkannte dabei, daß das Opfer hierdurch auch tödlich verletzt werden könne, nahm dieses jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, in den Besitz der stehlenswerten Gegenstände zu gelangen. Auch M. hielt diese Vorgehensweise für erforderlich und war aus den gleichen Gründen damit einverstanden. Wider Erwarten verlor B. jedoch nicht das Bewußtsein. Beide Angeklagten stürzten sich sodann auf ihn, drehten ihn mit dem Oberkörper zur Couch, und V. schlug ihm die Pistole mindestens zwei- bis dreimal auf den Kopf, wobei er gleichzeitig mit der anderen Hand den Kopf des Opfers in die Polsterkissen drückte. Währenddessen versuchte M., dem Opfer die Handschellen anzulegen, und hielt es fest, so daß Gegenwehr ausgeschlossen war. Beide Angeklagte erkannten auch hierbei, daß diese Schläge tödlich sein könnten, und nahmen diese Folge auch billigend in Kauf. Sodann wurde das Opfer gefesselt. Beim Versuch, ihn zu knebeln, schrie B. um Hilfe, worauf der Angeklagte V. nochmals mindestens dreimal mit aller Wucht die Pistole gegen seinen Hinterkopf schlug.
Daraufhin gab B. keine Lebenszeichen mehr von sich, und die Angeklagten begannen, sich der Wertgegenstände zu bemächtigen. Als sich M. vom Opfer entfernt hatte, um die Wohnung zu durchsuchen, ergriff V. das Küchenmesser und stieß es dem auf dem Bauch liegenden B. zweimal tief in den Rücken, um dessen Tod sicherzustellen. Er beabsichtigte dabei, die drohende Gefahr der Identifizierung auszuschließen. Sodann durchsuchten beide Angeklagte die Wohnung und entwendeten zahlreiche Wert- und Gebrauchsgegenstände sowie den Kraftwagen des Opfers im Gesamtwert von mindestens 30.000 DM.
Das Tatopfer hatte durch die Schläge mit der Gaspistole Schädelbasis- und Schädeldachbrüche mit schweren Hirnquetschungen an beiden Stirnlappen, am linken Schläfenlappen und dem linken Kleinhirnlappen erlitten. Auf Grund dieser Verletzung trat infolge zentraler Lähmung der Hirntod ein, noch bevor die Stichverletzungen gesetzt wurden. Trotz alkoholischer Enthemmung lag bei beiden Angeklagten keine relevante Minderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat vor.
II. Der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen; er meint insbesondere, soweit es sich um die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB handelt, sei hinsichtlich beider Angeklagter das für die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord vorausgesetzte Mindestmaß der Schuld deutlich überschritten.
1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld liege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92). In einer späteren Entscheidung(Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92) hat der Senat ausgesprochen, die Bejahung besonderer Schwere der Schuld durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten, oder ob es sich auf den vom 4. und 5. Strafsenat gefundenen Maßstab gestützt habe.
2. Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durchUrteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebensoBeschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 undvom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat(Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat(Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat(Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
3. Das Landgericht hat im vorliegenden Falle nicht offengelegt, welchen Maßstab es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der vorlegende Senat meint, daß bei Anwendung des Ausgangspunktes der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfälle die Bejahung einer besonderen Schwere der Schuld zumindest zweifelhaft sei. Er sieht sich somit nicht in der Lage, auf dieser Grundlage die Revision des Angeklagten auch insoweit zu verwerfen. Er hat daher bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob sie an ihrer abweichenden Rechtsprechung festhalten. Der 4. und 5. Strafsenat haben diese Frage ohne Einschränkung bejaht. Der 3. Strafsenat hat erklärt, entscheidend sei, daß an das Normalmaß der Schuld, nicht an das Mindestmaß der Schuld angeknüpft werde. Der 2. Strafsenat hat ausgeführt, er halte es für unerheblich, ob Mindest- oder Regelschuld zum Ausgangspunkt genommen würden; vorzunehmen sei eine umfassende Wertung nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung.
III. Der 1. Strafsenat hält an seiner Meinung fest, daß eine besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe voraussetze, deutlich übersteigt.
1. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird überwiegend die Ansicht vertreten, die besondere Schwere der Schuld sei eine Abweichung vom Mindestschuldumfang (OLG Hamm MDR 1983, 862; NStZ 1993, 452; Beschl. vom 17. Juni 1993 - 1 Ws (L) 7/93; OLG Koblenz NStZ 1984, 167; OLG Karlsruhe JR 1983, 377, 378; JR 1988, 163; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 509 [OLG Düsseldorf 18.05.1990 - VI - 2/90]; OLG Frankfurt am Main NStZ 1987, 329). Abweichend davon vertritt nur eine Mindermeinung die Ansicht, daß in der Regel aus Schuldschwere-Gesichtspunkten nur 15 Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu vollstrecken seien und eine längere Vollstreckung nur in Ausnahmefällen in Betracht komme (OLG Celle StV 1983, 156; OLG Nürnberg NStZ 1982, 509, 510; 1983, 319).
Ebenso ist das Schrifttum ganz überwiegend der Meinung, daß die Mindestverbüßungszeit das nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine Verurteilung zur absoluten Strafe unerläßliche Schuldmindestmaß widerspiegelt und damit zugleich den Ausgangspunkt für die konkrete Schuld bedeutet (so Lackner, StGB 20. Aufl. § 97a Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 57a Rdn. 5; Ruß in LK 10. Aufl. § 57a Rdn. 6; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 57a Rdn. 13; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 57a Rdn. 7 b; Laubenthal, Lebenslange Freiheitsstrafe 1987 S. 217; Foth NStZ 1993, 368, 369; Kunert NStZ 1983, 319; Kintzi DRiZ 1993, 341; Müller-Dietz, Anm. zu OLG Karlsruhe JR 1988, 165; a.A. Bode, Festschrift für Faller 1984, 329, 333; 15 GA 1988, 164, 170; Meurer JR 1993, 251, 252; Mysegades, Die Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1988 S. 119; Revel, Anwendungsprobleme der Schuldschwereklausel des § 57a StGB 1989, S. 53).
2. a) Aus dem Gesetzeswortlaut lassen sich sichere Anhaltspunkte für einen bestimmten Ausgangspunkt der Beurteilung nicht entnehmen. Die Gesetzesformulierung "besondere Schwere der Schuld" spricht aber eher dagegen, daß die Regelschuld den Ausgangspunkt für Schuldsteigerungen bildet. Hätte der Gesetzgeber bei der Regelschuld anknüpfen wollen, wäre vielmehr eher zu erwarten gewesen, daß er die Dauer von 15 Jahren als Regelverbüßungszeit gekennzeichnet hätte (Stree NStZ 1983, 289, 290; a.A. dazu Mysegades aaO. S. 97; Revel aaO. S. 53).
b) Ob der "normale", "übliche" oder "durchschnittliche" Mord eine Vergleichsgröße ist, an der die besondere Schwere der Schuld festgemacht werden kann, erscheint schon wegen des unterschiedlichen Schuldgehalts der einzelnen Mordmerkmale, aus denen kein Durchschnitt gebildet und keine gewöhnlich vorkommende Begehungsweise abgeleitet werden kann, zumindest zweifelhaft (Kintzi DRiZ 1993, 341, 344; vgl. auch Stree NStZ 1983, 289, 290; Mysegades aaO. S. 103); diese Schwierigkeit wird auch nicht durch die vom 4. Strafsenat vorgeschlagene Formel behoben, ein Regelfall sei gegeben, wenn der Täter einen anderen Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals getötet hat, ohne daß besondere mildernde Umstände vorliegen. Andererseits ist jedoch einzuräumen, daß die Feststellungen der Mindestschuld vor ähnlichen Schwierigkeiten steht.
3. a) Entscheidend kommt es daher darauf an, daß die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord zwar auf ganz unterschiedliches Schuldmaß gegründet sein kann (BVerfGE 86, 280, 312), dennoch aber schon bei Mordtaten auf der unteren Grenze der Schuld - abgesehen vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 - diese Strafe angedroht ist. Bei dieser Ausgangslage müßte an sich jede Schuldsteigerung über das Mindestmaß hinaus zu einer Verlängerung des Vollzuges führen. Dem steht zwar der Wortlaut des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entgegen, der eine besondere Schwere der Schuld verlangt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, daß die Schuld über das Normale, das Übliche weit hinausgehen muß (BVerfGE 86, 288, 314). Diese Einschränkung kann jedoch an dem nahezu zwingend vorgegebenen Ausgangspunkt für die Beurteilung nichts ändern.
b) Für eine solche Auslegung sprechen auch die sich aus den Gesetzesmaterialien erschließenden Intentionen des Gesetzgebers, wonach die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Zeitspanne nicht Regelverbüßungszeit, sondern Mindestverbüßungszeit sein soll (Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 9/92 S. 2; Ausführungen der Abgeordneten Lambinus in der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 11. Dezember 1980, Plenarprotokoll 9/10 S. 320, und Gnädinger in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 1981, Plenarprotokoll 9/55 S. 3159; vgl. ferner OLG Hamm NStZ 1993, 452, 453 [OLG Hamm 30.03.1993 - 1 Ws L 10/92]; Lentzen NStZ 1983, 453, 454). Aus den vom OLG Nürnberg (NStZ 1983, 319) angeführten Belegen aus der Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 8/3218 S. 6, 7 und BTDrucks. 9/22 S. 5, 6 ergibt sich demgegenüber lediglich der Wille des Gesetzgebers, das beim Strafausspruch unberücksichtigt gebliebene Maß an Schuld zur Grundlage einer verlängerten Strafverbüßungsdauer zu machen.
c) Demgegenüber sind die Kriterien des besonders schweren Falles auch aus Gründen der Systematik nicht zur Beurteilung der anstehenden Frage geeignet. Soweit das Gesetz für besonders schwere Fälle (z.B. § 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB) eine erhöhte Strafe androht, ermöglichen die einander überlagernden Strafrahmen eine Strafzumessung, die sich zwischen der Mindeststrafe des Normalfalles und der Höchststrafe des besonders schweren Falles bewegen kann, ohne daß die Skala eine Lücke aufweist. Anders verhält es sich bei der besonders schweren Schuld des § 57a StGB. Nähme man - im Vergleich zu dem "leichtesten" Mordfall - den Durchschnitt aller vorkommenden Mordfälle, so läge bei einem solchen Durchschnittsfall, so er denn zu bestimmen wäre, die Vollstreckungsdauer jedenfalls deutlich über 15 Jahren; von diesem Ausgangspunkt aus wäre dann der besonders schwere Fall des Mordes zu bestimmen. Daraus wird deutlich, daß nach der gegebenen Gesetzeslage der Durchschnittsfall deshalb kein geeignetes Kriterium der Bewertung sein kann (Foth NStZ 1993, 369), weil er bei einem zu hohen Schuldniveau ansetzt. Gerade weil die Schuld des Mörders - allgemein betrachtet - stets außerordentlich schwer wiegt, sind keine Gründe erkennbar, die Vollstreckung der verhängten Strafe über 15 Jahre hinaus zusätzlich davon abhängig zu machen, daß ein besonders schwerer Fall des Mordes vorliegt.
4. Entgegen der Meinung des 4. Strafsenats hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht in verbindlicher Weise dahin ausgelegt, Ausgangspunkt für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sei der gewöhnlich vorkommende Fall des Mordes.
In seiner vorhergehenden Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 272) hatte das Gericht entschieden, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus sei geboten, wenn die Schwere der Schuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschreite. Von dieser Beurteilung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Entscheidung nicht abgerückt. Es hat vielmehr ausgeführt, die individuelle Schuldschwere der einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe - gegebenenfalls als Gesamtstrafe - zugrundeliegenden Taten sei grundsätzlich nach den Kriterien zu bemessen, die § 46 StGB dem Richter für die Strafzumessung zu beachten aufgebe (aaO. S. 313). Zur Rechtsfigur des besonders schweren Falles nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen in dieser Entscheidung nur insoweit Stellung, als es sie als Beispielsfall für die ausreichende Bestimmtheit des Begriffs der besonderen Schwere der Schuld anführt (aaO. S. 313, 314). Keinesfalls wird die Rechtsfigur des besonders schweren Falles als Bewertungskriterium für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgeschrieben.
Wenn demgegenüber der 4. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 1. Strafsenats darauf hinweist, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]) die Rechtsprechung des 4. Strafsenats zustimmend zitiert und dargelegt, daß sie "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung vom 3. Juni 1993 (BVerfGE 86, 288) ergangen sei, ergibt sich daraus nicht, der Maßstab des 4. Strafsenats sei verfassungsrechtlich festgeschrieben. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem weiterenBeschluß vom 3. Mai 1994 (2 BvR 1571/93) eine Verfassungsbeschwerde eines Verurteilten gegen einen Beschluß des OLG Hamm. vom 17. Juni 1993 (1 Ws (L) 7/93) nicht zur Entscheidung angenommen, in dem das Oberlandesgericht - in ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des 4. Strafsenats - entschieden hatte, daß eine Entlassung nach 15jähriger Vollstreckung nur für solche Straftäter in Betracht komme, die zwar durch die Begehung der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat schwere Schuld auf sich geladen haben, deren Verschulden aber im unteren Bereich dieser Wertung liegt. Damit erscheint ausreichend klargestellt, daß das Bundesverfassungsgericht es entsprechend seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 271; in Bezug genommen auch in der Entscheidung vom 24. April 1986 - BVerfGE 72, 105, 113) [BVerfG 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85] weiterhin als verfassungsgemäß ansieht, das Mindestmaß der Schuld als Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen.
5. Der Ausgangspunkt der tatbestandlichen Mindestschuldschwere bei der Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt auch nicht zu untragbaren Härten für den Angeklagten (vgl. Stree NStZ 1983, 289, 290). Das ergibt sich schon daraus, daß der Mindestschuldumfang in besonderem Maße überschritten sein muß. Wann dies der Fall ist, hat der Tatrichter unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in wertender Betrachtung festzustellen; festgelegt ist er nur insoweit, als er zu beachten hat, daß das Besondere etwas bezeichnet, das über das Normale, das Übliche weit hinausgeht, etwas über den Ausgangspunkt Herausragendes (BVerfGE 86, 288, 314). Allerdings wird - ähnlich wie bei einer möglichen Strafmilderung wegen Versuchs den versuchsspezifischen Umständen (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] - mordspezifischen Umständen besonderes Gewicht beizulegen sein. Solche Umstände könnten sein
- ganz besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive;
- mehrere Opfer bei ein- und derselben Tat;
- die tatmehrheitliche Begehung von Mordtaten; - die Erfüllung weiterer Straftatbestände durch die Tat (z.B. "Raubmord");
- weitere im Urteil abgeurteilte Straftaten
(vgl. dazu Mahrenholz in seiner abweichenden Meinung zum Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - BVerfGE 86, 340, 344).
IV. 1. Da das Landgericht in seinem Urteil nicht offengelegt hat, welchen Maßstab es der Bejahung besonders schwerer Schuld bei den beiden Angeklagten zugrundegelegt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß es anhand des Maßstabes insbesondere des 4. Strafsenats eine besondere Schwere der Schuld verneint hätte; daher müßte der Senat bei diesem Ausgangspunkt das landgerichtliche Urteil insoweit aufheben. Dagegen würde der vorlegende Senat nach dem von ihm für richtig erachteten Maßstab die Revisionen der Angeklagten auch insoweit verwerfen.
2. Daneben mißt der Senat der streitigen Rechtsfrage auch grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 4 GVG). Ob eine besonders schwere Schuld wegen Mordes oder wegen anderer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohter Taten anzunehmen ist, wird auch zukünftig vielfach zu entscheiden sein.