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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1993, Az.: 5 StR 716/92

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1993
Aktenzeichen
5 StR 716/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 10.08.1992

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revisionen der Angeklagten L. und Krüger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88]) stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, daß die Schuld der Angeklagten L. und K. nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Grund für diese Beurteilung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts über die Tat, die Persönlichkeit der Angeklagten und die Wirkung, die das bereits im August 1989 in der damaligen DDR eingeleitete Strafverfahren für ihr Leben gehabt hat. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Januar 1993 zielt mit anderer Begründung auf dasselbe Ergebnis, nämlich darauf, daß im vorliegenden Falle die Vorschrift des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht mehr anwendbar ist.