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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1993, Az.: 4 StR 304/93

Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften Angeklagten; Erfordernis der Abweichung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen zur Annahme einer besonderen Schuldschwere

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1993
Aktenzeichen
4 StR 304/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 28.01.1993

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Hans-Joachim L. aus Z., dort geboren am ... 1960, zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Juni 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Januar 1993 aufgehoben, soweit das Landgericht ausgesprochen hat, die Schuld des Angeklagten wiege im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten drei Viertel, der Staatskasse ein Viertel auferlegt; die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Mord" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der die Tat nicht aus einer Notsituation heraus begangen habe, ergebe sich die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB "aus der Erfüllung zweier Straftatbestände durch den verübten Raubmord (§§ 211, 250, 52 StGB)" und daraus, daß der Angeklagte "zwei Mordmerkmale verwirklicht" hat, "nämlich das der 'Habgier' und den niedrigen Beweggrund 'um eine andere Straftat zu ermöglichen'" (UA 19). Daneben "grenze die Tat" an Heimtücke und Grausamkeit und zeuge "von Brutalität und Gefühllosigkeit"; der Angeklagte habe zudem "das Vertrauen mißbraucht", das ihm in der Tankstelle des Tatopfers entgegengebracht worden sei.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß der Angeklagte nicht im Wege klarstellender Tateinheit wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), beschwert ihn nicht.

4

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Schwurgericht in den Urteilsgründen - was es an sich im Urteilstenor hätte aussprechen müssen (BGH NStZ 1993, 235) - die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB bejaht hat.

5

Das Schwurgericht hat nicht dargelegt, nach welchem Maßstab es die Schwere der Schuld bemessen hat. Seine Ausführungen ergeben aber, daß es von einer vom Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gebilligten, zu engen Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß des vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer besonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall:

6

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat bei Durchführung seines Raubplans spontan den Tötungsvorsatz gefaßt und diejenigen Handlungen vorgenommen, die er zur Verwirklichung dieses Vorsatzes für erforderlich hielt. Die Tat entspricht nach Planung und Durchführung dem "Normalfall" eines Raubmordes. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das hier in außergewöhnlicher Weise ausgenutzt worden wäre, bestand zwischen Täter und Opfer nicht: Der Angeklagte war lediglich Kunde in der Tankstelle des Tatopfers. Zwar kann die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale grundsätzlich zur Annahme einer besonderen Schuldschwere führen (vgl. BGH NStZ 1993, 235, 236). Auch beim Zusammentreffen mehrerer Mordqualifikationen bedarf es aber einer Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93). Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der "Habgier" und des "Ermöglichens einer Straftat" der Tat jedenfalls nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. auch BGH - Großer Senat für Strafsachen - aaO). Darüber hinausgehende besondere Umstände sind hier nicht festgestellt.

7

Nach alledem kann bei Anwendung des für § 57a StGB richtigen Auslegungsmaßstabes, wonach eine über das Normale weit herausragende Schuld gegeben sein muß, hier eine besondere, d.h. über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehende Schuld nicht bejaht werden. Dies kann der Senat aufgrund der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen selbst aussprechen. Obwohl der Urteilstenor des angefochtenen Urteils, in dem eine besondere Schuldschwere nicht festgestellt wird, zutreffend ist, hat der Senat wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen in den Urteilsgründen zur Klarstellung im Tenor dieses Beschlusses das Urteil des Schwurgerichts insoweit aufgehoben.

8

Der von dem Angeklagten erzielte Teilerfolg rechtfertigt die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dem Senat erscheint es hingegen nicht veranlaßt, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 473 Rdn. 29).

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tepperwien