Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1993, Az.: 4 StR 168/93
Anforderungen an die Annahme der besonderen Schwere der Schuld; Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen zur Schwere der Schuld; Besondere Schwere der Schuld bei einem Mord an einer Person die kleine Kinder hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 168/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 18.12.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1993, 420-421
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Jürgen R. aus K., dort geboren am ... 1962, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. Mai 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 1992 aufgehoben, soweit das Landgericht ausgesprochen hat, die Schuld des Angeklagten wiege im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer und es sei deswegen eine Mindestverbüßungszeit von 19 Jahren erforderlich.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten drei Viertel, der Staatskasse ein Viertel auferlegt; die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt. Der Angeklagte hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, daß die Schuld des Angeklagten "als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 StGB zu bezeichnen" sei. Weiter heißt es in den Urteilsgründen (UA 24): "Zur weiteren Gewichtung der besonderen Schwere der Schuld gibt die Kammer an, daß der Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld nach einer 19 Jahre andauernden Strafverbüßung einer Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nicht mehr entgegenstehen kann".
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils durch den Senat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts kann keine Rede davon sein, daß "Frau R. ihren tragischen Tod zum größten Teil selbst verschuldet hat"; denn Frau R. war selbstverständlich berechtigt, dem Angeklagten zuzurufen, sie werde die Polizei holen, nachdem sie ihn bei einem Autoaufbruch beobachtet hatte. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist die vom Gesetz vorgesehene Folge der vom Angeklagten begangenen Tat. Daß der Angeklagte demnach gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßen muß und nicht, wie er meint, jetzt schon genügt gebüßt hat, entspricht der schweren Schuld, die er auf sich geladen hat.
2.
Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen - was es an sich im Urteilstenor hätte aussprechen müssen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB bejaht. Insoweit kann das Urteil keinen Bestand haben.
Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (Urteil des Senats vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92). Im vorliegenden Fall beruht die Wertung des Tatrichters aber auf einem vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof nicht gebilligten Ausgangspunkt: Das Schwurgericht ist nämlich der Ansicht, es sei nicht von einer engen Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszugehen, vielmehr würden hiervon die Regelfälle des Mordes erfaßt (UA 21). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (allerdings erst nach Erlaß des vorliegenden tatrichterlichen Urteils) entschieden, daß die Schuld des Angeklagten (nur) dann besonders schwer im Sinne des § 57a StGB wiegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall:
Das Schwurgericht bezeichnet die Tat des Angeklagten selbst als "einen typischen Fall des Verdeckungsmordes" (UA 20). Weder hat der Angeklagte mehrere Mordmerkmale verwirklicht noch zeichnet sich die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände aus (BGH a.a.O.). Der Angeklagte hat die Handlungen vorgenommen, die er zur Verwirklichung seines Vorsatzes, Frau R. zu töten, für erforderlich hielt. Es handelte sich um eine "unüberlegte Augenblickstat" des geständigen, "überdurchschnittlich strafempfindlichen" Angeklagten (UA 22). Daß der Angeklagte vor und nach dem Mord Diebstähle aus Autos begangen oder versucht hat, steht mit der Mordtat in keinem unmittelbaren Zusammenhang und könnte für sich genommen eine mehr als 15jährige Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Das von dem Schwurgericht als schulderhöhend gewertete Argument, der Angeklagte habe "den noch kleinen Kindern des Opfers die Mutter genommen" (UA 23), ist rechtsfehlerhaft; denn dem Angeklagten war sein Opfer unbekannt und er mußte bei einer 23jährigen Frau - entgegen der Ansicht des Schwurgerichts - nicht davon ausgehen, daß sie Kinder hatte (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23 und 37 mit Nachw).
Nach alledem kann bei Anwendung des für § 57a StGB richtigen Auslegungsmaßstabes, wonach eine über das Normale weit herausragende Schuld gegeben sein muß (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - mit weit. Nachw., zum Abdruck in BGHSt bestimmt), hier eine besondere, d.h. über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehende Schuld nicht bejaht werden. Dies kann der Senat aufgrund der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen selbst aussprechen. Obwohl der Urteilstenor des angefochtenen Urteils, in dem eine besondere Schuldschwere nicht festgestellt wird, zutreffend ist, hat der Senat wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen in den Urteilsgründen zur Klarstellung im Tenor dieses Beschlusses das Urteil des Schwurgerichts insoweit aufgehoben.
3.
Wegen der Verneinung der besonderen Schuldschwere ist auch der Bestimmung einer Mindestverbüßungszeit von 19 Jahren durch das Schwurgericht der Boden entzogen, so daß auch dieser Ausspruch aus Klarstellungsgründen aufzuheben war. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß auch bei Bejahung der besonderen Schuldschwere ein solcher Ausspruch durch das Schwurgericht nicht veranlaßt ist (ebenso Stree NStZ 1992, 464; aA Rotthaus NStZ 1993, 219). Denn auch dann handelt es sich der Sache nach lediglich um einen vorweggenommenen Teil der späteren vollstreckungsrechtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93); darüber, wie lange der Verurteilte über die Mindestverbüßungszeit des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hinaus in Strafhaft bleiben muß, hat nach wie vor allein die Strafvollstreckungskammer zu befinden.
4.
Der Angeklagte hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils "im Schuldspruch" (und damit auch im Strafausspruch) beantragt. Der von ihm somit lediglich erzielte Teilerfolg seines Rechtsmittels rechtfertigt die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dem Senat erscheint es hingegen nicht veranlaßt, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 473 Rdn. 29).
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tepperwien