Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1993, Az.: 4 StR 160/93
Anforderungen an die Bejahung der besonderen Schwere der Schuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 24.11.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Ralf C. aus K.-H., geboren am ... 1961 in G., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. April 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der - in den Urteilsgründen enthaltene - Ausspruch, es liege eine "besondere Schwere der Schuld" vor (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), entfällt.
Gründe
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 - und 22. April 1993 - 4 StR 153/93; beide zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), kann die besondere Schuldschwere nur bejaht werden, wenn das gesamte Tatbild - unabhängig von der Zahl der verwirklichten Mordmerkmale - einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in einem solchen Maße abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so daß eine vom Schwurgericht für erforderlich gehaltene "maßvolle Überschreitung der Mindestverbüßungszeit" aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 1993 hat vorgelegen.
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